Zum Inhalt springen
Sven82

Der elektronische Bundesanzeiger und die Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen

Empfohlene Beiträge

Sven82
· bearbeitet von Sven82
Sie sind also gleich den Eträgen die ausgeschüttet werden würde, aber werden aber werten halt nur die Anteile auf stattdessen.

den Satz schreib lieber noch mal neu.

 

Ich habe ja allessamt ausländische ETF´s, bei denen muß ich doch Thesaurierungen(=ausschüttungsgleiche Erträge) gar nicht angeben dann, oder?

da du deine Aussage unter anderem auf die Kursgewinne beziehst: Kursgewinne gehören nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen und sind somit auch nicht jährlich zu erklären; erst bei Veräußerung sofern welche vorhanden (wenn vor 2009 erworben und länger als 1 Jahr gehalten => keine Kursgewinne).

 

Sind ja nicht nur vom Comstage sondern auch von der deutschen Bank welche.

die Produkte von Comstage und dbxtrackers sind identisch vom Aufbau. Beide verfolgen das gleiche Prinzip.

 

Schickt mir die Bank diese Bescheinigung zu? Wann?

kommt auf deine Bank an. Wenn keine Steuern einbehalten wurden wird auch keine Steuerbescheinigung ausgestellt. Ich gehe aber mal davon aus, dass die Banken für diese Fälle eine Ausfüllhilfe zur Verfügung stellen ähnlich der Jahresbescheinigung der letzten Jahre. Die DiBa macht es zum Beispiel in Form einer kostenlosen Erträgnisaufstellung.

 

ABER nocheinmal:

Mach dir mal nicht so viele Gedanken wegen dieser 4 ETF. Erst wenn im eBundesanzeiger Werte enthalten sind, die die 0,00 EUR übersteigen wird es interessant, vorher ist eine Steuererklärung nur aufgrund dieser Fonds entbehrlich.

 

 

EDIT:

Ich schätze roundabout seit ca. anderthalb Jahren wird versucht Dir klar zu machen, daß thesaurierte ausschüttungsgleiche Erträge jährlich zu versteuern sind.

nicht ganz; Anmeldedatum war August 08 ;)

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
o0Pascal0o
· bearbeitet von o0Pascal0o

Ich schätze roundabout seit ca. anderthalb Jahren wird versucht Dir klar zu machen, daß thesaurierte ausschüttungsgleiche Erträge jährlich zu versteuern sind.

Aber hier wird doch das Gegenteil gesagt:

Es gibt grob gesprochen drei Arten von Erträgen, die so ein ETF produzieren kann: Ausschüttungen, Thesaurierungen, Kursgewinne. Ersteres ist in der Steuerbescheinigung der Bank enthalten, zweites nur bei inländischen ETF

...denn ich habe ja 4 ausländische ETF´s.

 

 

den Satz schreib lieber noch mal neu.

Jo :) hatte ich bereits, während du schon die Antwort getippt hast.

 

 

kommt auf deine Bank an. Wenn keine Steuern einbehalten wurden wird auch keine Steuerbescheinigung ausgestellt. Ich gehe aber mal davon aus, dass die Banken für diese Fälle eine Ausfüllhilfe zur Verfügung stellen ähnlich der Jahresbescheinigung der letzten Jahre. Die DiBa macht es zum Beispiel in Form einer kostenlosen Erträgnisaufstellung.

Und wann wird dann eine solche zugesandt? Immer am 02.01. jeden Jahres also direkt am Anfang des neuen Jahre, weil man dann ja die Steuererkärungen macht? Und du schreibst "wenn keine Steuern einbehalten wurden" - was ist, wenn welche einbehalten wurden, dann muß ich die doch auch gar nicht mehr in der Steuererklärung angeben, da das Finanzamt die ja dann praktisch doppelt einbehalten würde. Die Bank hat die doch bereits eingehalten & an das Finanzamt überwiesen.

 

 

die Produkte von Comstage und dbxtrackers sind identisch vom Aufbau. Beide verfolgen das gleiche Prinzip.

Sollten aber mal Zinserträge anfallen, dann muß ich diese in der jährlichen Steuererklärung angeben oder nur beim Verkauf in der Steuerklärung? Muß ich mir dann nicht jedes Jahr die Zinserträge im eBundesanzeiger merken und dann, wenn ich z.B. in 30 Jahren alle ETF´s verkaufe, die Zinserträge dann mit meinen Anteilen, die ich in jedem Jahr hatte multiplizieren?

 

 

da du deine Aussage unter anderem auf die Kursgewinne beziehst: Kursgewinne gehören nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen und sind somit auch nicht jährlich zu erklären; erst bei Veräußerung sofern welche vorhanden (wenn vor 2009 erworben und länger als 1 Jahr gehalten => keine Kursgewinne).

Ich wüßte nicht wo ich das gesagt haben soll. Hab gra nochmal geguckt. Aber dann habe ich es ja verstanden. Also abgesehen von Kursgewinnen - reine Thesaurierungen muß ich niemals in der Steuererklärung angeben(auch nicht beim Verkauf), weil ich ja ausländische ETF´s besitze. Und bei ausländischen ETF´s ist es grundsätzlich so, dass man das nicht tun muß.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sven82
Und wann wird dann eine solche zugesandt? Immer am 02.01. jeden Jahres also direkt am Anfang des neuen Jahre, weil man dann ja die Steuererkärungen macht?

kommt auf deine Bank an. Frag' die (die meisten Banken geben dies auf der Internetseite an, z.B. DiBa, Codi, eBase, FFB). Bis zum 31.05. sollte man sie dir zugeschickt haben.

 

Und du schreibst "wenn keine Steuern einbehalten wurden" - was ist, wenn welche einbehalten wurden, dann muß ich die doch auch gar nicht mehr in der Steuererklärung angeben, da das Finanzamt die ja dann praktisch doppelt einbehalten würde. Die Bank hat die doch bereits eingehalten & an das Finanzamt überwiesen.

bezahlte Steuern werden angerechnet, so dass nichts doppelt bezahlt wird.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
o0Pascal0o

kommt auf deine Bank an. Frag' die (die meisten Banken geben dies auf der Internetseite an, z.B. DiBa, Codi, eBase, FFB). Bis zum 31.05. sollte man sie dir zugeschickt haben.

Ist das nicht ein bischen spät? Oder macht man seine Steuererklärung erst im Juni immer?

 

bezahlte Steuern werden angerechnet, so dass nichts doppelt bezahlt wird.

Aber dann ist eine Steuererklärung nur deshalb überflüssig - weil die Angaben in ihr, wären ja doppelt gemoppelt.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sven82

Ist das nicht ein bischen spät? Oder macht man seine Steuererklärung erst im Juni immer?

nein, 31.5. ist Stichtag bei Pflichtveranlagung, daher auch die Aussage, dass die Bescheinigung bis dahin da sein muss.

 

Aber dann ist eine Steuererklärung nur deshalb überflüssig - weil die Angaben in ihr, wären ja doppelt gemoppelt.

wenn die Anlage KAP ausgefüllt wird ist diese vollständig auszufüllen (nicht alle Felder sind auszufüllen, sondern alle Kapitaleinnahmen sind anzugeben). Wenn für die gesamten Kapitaleinnahmen Steuern einbehalten wurden ist ein Ausfüllen entbehrlich, nur wenn Steuern falsch einbehalten wurden oder gar nicht (aus welchen Gründen auch immer; z.B. ein ausländischer thesaurierender Investmentfonds mit Erträgen größer 0,00 EUR im eBundesanzeiger), dann ist die Anlage KAP abzugeben. Die bereits einbehaltenen Steuern werden dann gegen die tatsächliche Steuerschuld gegengerechnet, so dass keine doppelte Besteuerung für die bereits versteuerten Einnahmen erfolgt.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
o0Pascal0o
· bearbeitet von o0Pascal0o

Thx!

nein, 31.5. ist Stichtag bei Pflichtveranlagung, daher auch die Aussage, dass die Bescheinigung bis dahin da sein muss.

Also macht man seine Steuererklärungen in der Regel nach dem 31.05.09, also z.B. im Juni. Ich dachte immer Anfang jeden Jahres. Und das Finanzamt mecker dann auch nicht!?

 

wenn die Anlage KAP ausgefüllt wird ist diese vollständig auszufüllen (nicht alle Felder sind auszufüllen, sondern alle Kapitaleinnahmen sind anzugeben). Wenn für die gesamten Kapitaleinnahmen Steuern einbehalten wurden ist ein Ausfüllen entbehrlich, nur wenn Steuern falsch einbehalten wurden oder gar nicht (aus welchen Gründen auch immer; z.B. ein ausländischer thesaurierender Investmentfonds mit Erträgen größer 0,00 EUR im eBundesanzeiger), dann ist die Anlage KAP abzugeben. Die bereits einbehaltenen Steuern werden dann gegen die tatsächliche Steuerschuld gegengerechnet, so dass keine doppelte Besteuerung für die bereits versteuerten Einnahmen erfolgt.

O.k. - wenn ansonsten nix auszufüllen wäre, dann wäre es überflüssig. Denn die Jahrebescheinigung, welche die Bank mir zuschickt ist nur eine Übersicht, was an Steuern einbehalten wurde & keine Grundlage für die Steuererklärung. Aber wenn ich aus anderen Gründen die Steuererklärung ausfüllen müsste, dann müsste ich diese Werte von der Bankbescheinigung auch noch dort eintragen(hinzuaddieren evlt.) - aber dann würde das Finfanzamt sehen, dass diese bereits eingehalten wurden(auch wenn ich die Jahresbescheinigung der Bank nicht beilege, weil das Finanzamt das im Computer sieht!?). Richtig so?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
neysee

Es gibt grob gesprochen drei Arten von Erträgen, die so ein ETF produzieren kann: Ausschüttungen, Thesaurierungen, Kursgewinne. Ersteres ist in der Steuerbescheinigung der Bank enthalten, zweites nur bei inländischen ETF, und das letzte ist beim Kauf vor 2009 bei einer Haltedauer ab 12 Monaten steuerfrei

Ich habe ja allessamt ausländische ETF´s, bei denen muß ich doch Thesaurierungen(=ausschüttungsgleiche Erträge) gar nicht angeben dann, oder?

 

Natürlich sind auch die ausschüttungsgleichen Erträge von ausländischen Fonds oder ETF steuerpflichtig. Und weil die in der Jahressteuerbescheinigung der Bank nicht drinstehen, guckst du doch im Bundesanzeiger nach, ob du für deine ETF solche angeben musst. Oder liest du den auch nur, weil dir das jemand in diesem Forum empfohlen hat?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
o0Pascal0o
· bearbeitet von o0Pascal0o

Also ich fasse mal zusammen:

 

Meine 4 ETF´s:

COMSTAGE ETF-DJ STX600 I

LU0378434582

 

COMSTAGE ETF-MSCI W.TRN I

LU0392494562

 

DB X-TR.MSCIE.M.T I.ETF1C

LU0292107645

 

DB X-TR.MSCI EUR.S.C.T.1C

LU0322253906

 

Es gibt 3 Steuermöglichkeiten die ich bei den ausländischen thesaurierenden ETF´s beachten muß. Dabei gilt, dass ich meine 4 ETF schon über 1 Jahr lang halte und vor dem 01.01.2009 gekauft habe:

 

1. Ausschüttungen

Sind in der Steuerbescheinigung die ich von der Bank postalisch in der 1. Maiwoche zugeschickt bekomme enthalten. Diese übernehme ich, wenn größer 0 in die Steuererklärung. Aber auch nur, wenn das nicht die einzigen Werte sind - weil sie ansonsten schon dem Finanzamt durch die Bank gemeldet sind, und die Steuern auch schon bezahlt sind(durch die Bank initiiert).

 

2. Thesaurierungen

Diese gucke ich im eBundesanzeiger nach. Am besten auch in der 1. Maiwoche, weil dort auch die Bank ihre Papiere verschickt & ich dann in der 2. Maiwoche meiner Steuererklärung fertig schreiben & an das Finanzamt abschicken kann(muß bis zum 31.Mai dort sein).

 

3. Kursgewinne

Kommen für mich gar nicht mehr in Frage. Damit habe ich bei meinen ETF´s nicht zu tun. Auch nicht beim Verkauf.

 

 

Frage a: Aber in welcher Spalte finde ich die Thesaurierungen - wie heißt also der Begriff genau?

Frage b: Habe ich noch irgendwo einen Fehler versteckt?

 

Vielen Dank

 

Pascal

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
west263

ich probiere es auch mal,sollte was nicht stimmen,bitte korrigieren

 

Das mit dem Stichtag 31.05. hast Du falsch verstanden,bis dahin muß deine Steuererklärung beim Finanzamt sein.Macht sie ein Steuerberater,dann hast Du Zeit bis Ende Sept.

Bei vielen Fonds und ETF's endet das Geschäftsjahr am 31.12. Dann haben sie Zeit,bis Ende April Ihre Daten im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.Sollten deine ETF's diese Frist ausnutzen,kann es sein,das Du deine Bankbescheinigungen erst Anfang Mai bekommst.

Dann hast Du ca.30 Tage Zeit,deine Daten heraus zu suchen,sie einzutragen und deine Erklärung abzugeben.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
webber
· bearbeitet von webber

kann gelöscht werden

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
o0Pascal0o
· bearbeitet von o0Pascal0o

Dann hast Du ca.30 Tage Zeit,deine Daten heraus zu suchen,sie einzutragen und deine Erklärung abzugeben.

Danke. Es sind dann aber ca. 23 Tage - aber ich habs bei mir korrigiert: https://www.wertpapier-forum.de/topic/20589-der-elektronische-bundesanzeiger-und-die-veroeffentlichung-von-besteuerungsgrundlagen/?do=findComment&comment=537861entry537861

 

Wenn noch Jemand Fehler findet - bitte melden! Thx

 

Pascal

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
supertobs
· bearbeitet von supertobs

Nr. 1d, aa: Bemessungsgrundlage ZaSt 17,7070

Ein Steuerabzug findet nicht statt, also muss dort 0,0000 stehen. Was will uns die Angabe also sagen?

ZaSt = Zinsabschlagsteuer, welches Wort steckt drin? Zinsen - wo sind die Zinsen bisher angegeben? ... nirgends?

Gesamtbetrag der Ausschüttung 26,4812 abzgl. Dividenden 8,7741 = 17,7071 gut, Rundungsdifferenzen gibt's überall

Also Zinsen KAP Z 32 i.H.v. 17,7070 je Anteil

 

Nr. 1d, bb: Bemessungsgrundlage KapESt: 0,0000

Ein Steuerabzug findet nicht statt, also 0,0000

 

Hallo Sven,

 

vielen Dank für die Ausführungen hier. Ich arbeite gerade an einer größeren Tabelle, mit der ich alle meine ETFs möglichst automatisiert eingeben kann und die Besteuerung archivieren kann.

 

Bei 1. d) ist mir aufgefallen, das Du Nr. 1. d) im ersten Post nicht unterteilst in aa) und bb) wie das aber im eBundesanzeiger auch immer angegeben ist.

 

Bei 1. e) ist das ebenso, ist aber auch der gleiche Zusammenhang.

Nr. 1e, aa Anzurechnende/zu erstattende ZaSt

Nr. 1e, bb Anzurechnende/zu erstattende KapESt

 

Vielleicht kannst Du es der formalen Korrektheit noch reineditieren.

 

Gruss

 

supertobs

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sven82
· bearbeitet von Sven82

Hallo Sven,

 

vielen Dank für die Ausführungen hier. Ich arbeite gerade an einer größeren Tabelle, mit der ich alle meine ETFs möglichst automatisiert eingeben kann und die Besteuerung archivieren kann.

ganz ehrlich. Vergiss es. Automatisiert geht das nicht.

Problem ist, dass die meistens Fonds die Daten nicht einheitlich veröffentlichen. Es stehen zum Beispiel anrechenbare ausländische Quellensteuer unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 f aa InvStG und direkt darunter steht dann: "daraus Quellensteuer aus REITS", welche wieder von den anrechenbaren Quellensteuern abzuziehen sind. Davon oder ähnliche Fälle treten nahezu in jeder Veröffentlichung auf. Ich verzweifel zum Beispiel gerade an den Angaben des DWS Top 50 Asien (Veröffentlichung im eBundesanzeiger 30.12.2009).

Als Beispiel habe ich mal meine Tabelle angehängt.

 

Bei 1. d) ist mir aufgefallen, das Du Nr. 1. d) im ersten Post nicht unterteilst in aa) und bb) wie das aber im eBundesanzeiger auch immer angegeben ist.

 

Bei 1. e) ist das ebenso, ist aber auch der gleiche Zusammenhang.

Nr. 1e, aa Anzurechnende/zu erstattende ZaSt

Nr. 1e, bb Anzurechnende/zu erstattende KapESt

 

Vielleicht kannst Du es der formalen Korrektheit noch reineditieren.

 

Gruss

 

supertobs

Begründung ist ganz einfach. Die Unterteilung gibt es nicht lt. Gesetz bzw. gibt es nicht mehr, da mit der Abgeltungsteuer nicht mehr zwischen 30 % Zinsabschlag und 20 % Kapitalertragsteuereinbehalt unterschieden wird.

http://www.gesetze-i...invstg/__5.html

 

Es handelt sich doch noch um einen Fall mit Veröffentlichung in 2008, richtig?

KAP_2009_Investmentfonds.ods

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
supertobs
· bearbeitet von supertobs

Es handelt sich doch noch um einen Fall mit Veröffentlichung in 2008, richtig?

 

Ja, absolut. Ich arbeite den ganzen Thread durch und versuche z.B. Aussagen wie

 

eBundesanzeiger Nr. 1. c) cc)

 

wie folgt weiter zu verarbeiten:

 

Prüfung: Für Privatanleger relevant ja/nein (hier ja)

 

Ausfüllhilfe:

2008: inl. KAP Z 19, ausl.: KAP Z 33

 

Das ist allerdings ein bischen blöd, weil sich die KAP und AUS extrem geändert hat (siehe Anhänge). Die gwünschte Vereinfachung geht mit Verlust an Erfahrung einher :-

 

Ich denke in 2009 wird es dann:

2009: inl. KAP Z 7, ausl.: KAP Z 15

 

Gleiches z.B. bei eBundesanzeiger Nr. 1. d) aa)

2008: inl. KAP Z 8, ausl.: KAP Z 32

2009: inl. KAP Z 7, ausl.: KAP Z 15

 

Für alle interessierten anbei die neuen Formulare. Ich habe es selbst noch nicht die Anleitungen durchgelesen.

 

Ich habe bei der Automatisierung aber kein Anspruch auf Allgemeingültigkeit. Ich wille alle meine gehaltenen ETFs eben möglichst gut abarbeiten. Es kann doch nicht sein, das man jedes Jahr fast verzweifelt?

 

Ich frage mich gerade: Dröhnt der Kopf von gestern und schon wegen der Steuer 2009 ?

Anlage-AUS-2008.pdf

Anlage-AUS-2009.pdf

Anlage-Kap-2008.pdf

Anlage-Kap-2009.pdf

anleitung-anlage-aus-09.pdf

anleitung-anlage-kap-09.pdf

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sven82
· bearbeitet von Sven82

am besten du schaust dir nur 2009 an. 2008 verwirrt dich nur.

 

Ich denke in 2009 wird es dann:

2009: inl. KAP Z 7, ausl.: KAP Z 15

2008 wurde unterschieden in inländische und ausländische Einnahmen, während in 2009 unterschieden wird in Einnahmen mit und ohne Steuerabzug.

 

Da ausländische Dividendenzahlungen ab 2009 bei Thesaurierung dem Steuerabzug unterliegen (war 2008 noch nicht) bleiben also nur ausländische Thesaurierer über von denen kein Steuerabzug vorgenommen wird. Die Erträge werden dann in KAP Zeile 15 eingetragen und der Rest kommt in KAP Zeile 7.

 

Gleiches z.B. bei eBundesanzeiger Nr. 1. d) aa)

2008: inl. KAP Z 8, ausl.: KAP Z 32

2009: inl. KAP Z 7, ausl.: KAP Z 15

nur ausländische Thesaurierer Zeile 15, alle anderen Fonds in Zeile 7.

 

Ich frage mich gerade: Dröhnt der Kopf von gestern und schon wegen der Steuer 2009 ?

Kleiner Tipp: Schnee schieben bewirkt Wunder ;)

Danach hat man den ganzen Alk wieder rausgeschwitzt.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
supertobs
· bearbeitet von supertobs

Hallo Sven,

 

ich habe Dein erstes und zweites Posting in einer Excel-Tabelle zusammengefaßt sowie weitere Kommentare im Thread mit reingenommen. Die Diskussion bezog sich auf 2008, ich will aber auf KAP 2009 hinaus.

Zusammenfassung_eBundesanzeiger.xls

 

Im wesentlichen möchte ich jeder Zeile im eBundesanzeiger eine KAP 2009-Zeile zuordnen, z.B.

 

Nr. 1. c) cc)

 

wird zugeordnet

 

inl. aus., inl. thes.., ausl. aus.: KAP Z 7

 

ausl. thes.: KAP Z 15

 

Die Zuordnungen für 2008 sind dementsprechend lückenhaft.

 

Ich habe noch viele Fragen zu den Zuordnungen:

  1. Ich verstehe "Nr. 1. a)" und "Nr. 2." sind rein nachrichtlich angegeben und werden in die KAP nirgends eingetragen. Ist "Nr. 1. B)" auch nur nachrichtlich?
  2. Was für einen Sinn hat denn "Nr. 1. c) aa)" (Aufschlüsselung nach Jahren") wenn ich doch jedes Jahr schon versteuert habe?
  3. Steuerfreie Kursgewinne in "Nr. 1. c) bb)", angeben oder fallen lassen weil sich einfach die anzugebenen anderen Beträge mindern?
  4. Gibt es schon Klarheit bei Dir bezüglich "Nr. 1. c) ee)"?
  5. Steuerfreie Gewinne aus Immobilien in "Nr. 1. c) hh)", gleiches wie oben: freuen aber nirgends eintragen?
  6. Daselbe bei "Nr. 1. c) ii)" (Steuerfrei deklarierte Beträge): freuen aber nirgends eintragen?

 

Könntest Du durch das Excel mal durchgehen?

 

Viele Grüße

 

supertobs

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sven82
· bearbeitet von Sven82

Mittlerweile wurde das Gesetz schon geändert, so dass das Paragraphenzitat nicht mehr aktuell ist

 

Ich habe noch viele Fragen zu den Zuordnungen:

  1. Ich verstehe "Nr. 1. a)" und "Nr. 2." sind rein nachrichtlich angegeben und werden in die KAP nirgends eingetragen. Ist "Nr. 1. B)" auch nur nachrichtlich?
  2. Was für einen Sinn hat denn "Nr. 1. c) aa)" (Aufschlüsselung nach Jahren") wenn ich doch jedes Jahr schon versteuert habe?
  3. Steuerfreie Kursgewinne in "Nr. 1. c) bb)", angeben oder fallen lassen weil sich einfach die anzugebenen anderen Beträge mindern?
  4. Gibt es schon Klarheit bei Dir bezüglich "Nr. 1. c) ee)"?
  5. Steuerfreie Gewinne aus Immobilien in "Nr. 1. c) hh)", gleiches wie oben: freuen aber nirgends eintragen?
  6. Daselbe bei "Nr. 1. c) ii)" (Steuerfrei deklarierte Beträge): freuen aber nirgends eintragen?

 

Vorab: Es wird streng zwischen Ausschüttung (Gegenteil von Thesaurierung :P - nein, das was ausgezahlt wird), ausgeschütteten Erträgen (das was ausgeschüttet wird) und ausschüttungsgleichen Erträgen (die laufenden Erträge einer Thesaurierung) unterschieden.

 

1.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 InvStG sagt nichts anderes als das die Angaben, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 InvStG genannt sind auch für die ausschüttungsgleichen Erträge zu ermitteln sind. Bei der Veröffentlichung von thesaurierenden Fonds müsste es also immer heißen § 5 Abs. 1 Nr. 1 a cc InvStG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 InvStG während bei ausschütttenden Fonds lediglich der erste Paragraph zitiert wird. Was anderes bedeutet Nummer 2 nicht.

Der § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a InvStG wurde mittlerweile geändert, da § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) aa) InvStG aufgelöst wurde. Darin stand, dass die ausschüttungsgleichen Erträge jedes einzelnen Geschäftsjahres zu veröffentlichen sind getrennt nach den einzelnen Geschäftsjahren. Dies wurde jetzt in § 5 Abs. 1 Nr. 1 a InvStG eingebaut ohne die Trennung nach den einzelnen Geschäftsjahren. Die Abgrenzung dient einfach dazu um zu sehen, was von den ausgeschütteten Erträgen bereits in den Vorjahren versteuert wurde.

Im Grunde dürfte dieses der Barausschüttungsbetrag sein, der tatsächlich dem Anleger gutgeschrieben wird (brutto versteht sich).

 

2.

die Aufschlüsselung nach den einzelnen Jahren ist weggefallen und der Rest wurde in § 5 Abs. 1 Nr. 1 a InvStG verbaut. Da dort zuerst von der Ausschüttung und den darin enthaltenen Erträgen gesprochen wird fallen Thesaurierungen ohnehin raus. Die werden nicht von § 5 Abs. 1 Nr. 1 a InvStG erfasst.

 

3.

der darunter angegebene Betrag mindert die ausgeschütteten Erträge (Nr 1 b ) bzw. die ausschüttungsgleichen Erträge ( Nr. 1 b i.V.m. Nr. 2), also den Betrag, der in Zeile 7 bzw. 15 eingetragen wird.

 

4.

Angabe ist bedeutungslos für Privatanleger, da bei ausgeschütteten Erträgen die Kursgewinne versteuert werden und bei den Thesaurierungen gar nicht im eBundesanzeiger aufgeführt werden (gehören schließlich nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen).

 

5.

richtig

 

6.

schau dir mal die Besteuerungsgrundlagen vom DWS Top 50 Asien an - Veröffentlichungszeitpunkt eBundesanzeiger 30.12.2009 zusammen mit diversen anderen thesaurierenden DWS-Fonds (Teil 1).

 

Die Erträge selbst sind nirgendwo anzugeben, allerdings ist der Betrag von Bedeutung für die ausländischen Quellensteuern, die auf die deutsche ESt angerechnet werden zumal nur maximal 25 % der ausländischen Einnahmen mit Quellensteuerabzug angerechnet werden können. Die Angabe dieser Erträge geteilt durch 4 (25 % Abgeltungsteuer) muss also höher sein als der Betrag, der unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 f aa InvStG angegeben ist. Genau das Problem besteht beim DWS Top 50 Asien. Die Frage ist nur, was passiert, wenn die ausländischen Quellensteuern die 25 % Abgeltungsteuer übersteigen. Die dürften steuerlich nicht berücksichtigt werden allerdings muss dann das Fondsmanagement sofort entlassen werden zumal man die nicht berücksichtigungsfähigen ausländischen Quellensteuern als Werbungskosten von den Erträgen hätte abziehen können. Das hat man wenn meine Theorien richtig sind beim DWS Fonds verpennt und einige Millionen zum Fenster hinaus geworfen.

Ich habe erstmal die WM-Daten von der Thesaurierung bei der DWS angefordert und werde dann weiterschauen.

 

Könntest Du durch das Excel mal durchgehen?

nicht mehr heute ;)

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sven82

Die aktualisierte Tabelle. Such dir eine aus.

supertobs.ods

supertobs.xls

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
supertobs

Vielen Dank!

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
supertobs

Hallo Sven,

 

ich habe das von dir korrigierte Excel um die unstrittigen Punkte gesäubert:

Zusammenfassung_eBundesanzeiger2_clean.excel.xls

 

Jetzt habe ich mal den Filter auf die Zuordnungsspalte zu 2009 gesetzt. Alles was nicht relevant ist oder nirgends angegeben werden muss. Dabei kommt folgendes Bild zu Tage:

post-7927-1262551473,64.jpg

 

Danach ist die Theorie eigentlich einfach, es gibt 2 Fälle.

 

1. Fall (inl. Thes., ausl. Aus., inl. Aus. - alles was bei einer deutschen Depotbank liegt)

 

Summe ( "Nr. 1. d) aa)" + "Nr. 1. c) cc)" ) nach in KAP Zeile 7

Getrennt angegebene Werte in Nr. 1. e) nach KAP Zeile 49 (KapErSt) bzw. KAP Zeile 50 Soli.

 

2. Fall (ausl. Thesaurierer)

 

Summe ( "Nr. 1. d) aa)" + "Nr. 1. c) cc)" ) nach in KAP Zeile 15

"Nr. 1. f) aa)" nach KAP Z 52 oder KAP Z 53

Nr. 1. f) cc) nach KAP Z 54

 

Ist doch eigentlich gar nicht so schwer. Es hat auch nur ein bischen weh getan ... :-

 

Bei Nr. 1. f) sehe ich eigentlich die Zuordnung eindeutiger. Ist es nicht:

Nr. 1. f) aa) wird zu KAP Z 52

Nr. 1. f) bb) wird zu KAP Z 53

Nr. 1. f) cc) wird zu KAP Z 54

 

Ich würde Dich gerne an dieser Stelle fragen ob diese Zeile in KAP 2009 relevant ist für z.B. einen Luxemburger Fonds:

post-7927-1262552215,91.jpg

 

Es heißt ja:

post-7927-1262552282,65.jpg

 

Oder ist das auf Fondsebene kein Thema? Wenn ja, erscheint es im eBundesanzeiger?

 

Viele Grüße

 

supertobs

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sven82

1. Fall (inl. Thes., ausl. Aus., inl. Aus. - alles was bei einer deutschen Depotbank liegt)

 

Summe ( "Nr. 1. d) aa)" + "Nr. 1. c) cc)" ) nach in KAP Zeile 7

Nr. 1c cc) abzgl. der danach genannten Buchstaben, sofern es sich um steuerfreie Einnahmen handelt, die in Nr. 1 c cc) enthalten sind.

Im Idealfall kommt als Endergebnis der Wert heraus, der unter Nr. 1d steht. Entscheidend sind aber die Werte davor.

 

Nebenbei bemerkt:

Bei einem inländischen Thesaurierer wird der Steuerabzug vom Fonds vorgenommen, während es bei den ausschüttenden Fonds die depotführende Stelle ist. Das hat zur Folge, dass bei inländischen Thesaurierern keine Kirchensteuer einbehalten wird auch wenn man seiner Bank einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Das führt dann automatisch zur Veranlagungspflicht

 

2. Fall (ausl. Thesaurierer)

 

Summe ( "Nr. 1. d) aa)" + "Nr. 1. c) cc)" ) nach in KAP Zeile 15

Nr. 1d aa wird immer 0,00 EUR sein, da bei ausländischen Thesaurierern kein Steuerabzug erfolgt. Ansonsten gilt auch hier:

Nr. 1c cc) abzgl. der danach genannten Buchstaben, sofern es sich um steuerfreie Einnahmen handelt, die in Nr. 1 c cc) enthalten sind.

 

Bei Nr. 1. f) sehe ich eigentlich die Zuordnung eindeutiger. Ist es nicht:

Nr. 1. f) aa) wird zu KAP Z 52

Nr. 1. f) bb) wird zu KAP Z 53

Nr. 1. f) cc) wird zu KAP Z 54

f aa) sind die anrechenbaren ausländischen Quellensteuer. Die Anrechnung erfolgt bereits im Steuerabzugsverfahren (siehe Abgeltungsteuerformel in § 32d EStG). Bei ausländischen Thesaurierern gibt es keinen Steuerabzug. Sind in diesen Fällen anrechenbare ausländische Steuern ausgewiesen werden diese in den Quellensteuertopf eingestellt. Ich halte z.B. 213,656 Anteile am M&G Global Basic (ausländisch thesaurierend - WKN 797735 - Veröffentlichungszeitpunkt eBundesanzeiger 27.10.2009). Im eBundesanzeiger waren 0,0156355 anrechenbare ausländische Steuern angegeben, was 3,34 EUR entspricht die in meinen Quellensteuertopf eingestellt wurden.

Beim A0D8Q0 wurden hingegen die Erträge direkt im Steuerabzugswege vollständig verrechnet, so dass nichts in den Quellensteuertopf eingestellt wurde. Daher sind für die anrechenbaren ausländischen Quellensteuern 2 Felder vorhanden. Die bereits im Steuerabzugswege verrechneten Quellensteuern und die noch nicht verrechneten Quellensteuern (Quellensteuertopf).

 

f bb) im Privatvermögen erschließt sich für mich nicht. Die Angabe dürfte irrelevant sein. Das sind die Steuern, die der Anleger als Werbungskosten von seinen Einnahmen abziehen kann. Ab 2009 gibt es aber keinen Werbungskostenabzug im Privatvermögen, weder im Steuerabzugswege noch im Veranlagungsverfahren. Ich kenne auch keinen Fonds, der hier Beträge ausweist. Anlage AUS Zeile 9 wäre eine Eintragungsmöglichkeit aber wie schon gesagt, rein rechtlich erschließt sich die Angabe für mich nicht.

Wenn ich so einen Fall mal habe würde ich mir weiter Gedanken machen. Bis dahin behaupte ich mal, dass die Angabe irrelevant ist.

 

Ich würde Dich gerne an dieser Stelle fragen ob diese Zeile in KAP 2009 relevant ist für z.B. einen Luxemburger Fonds:

ist irrelevant

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
supertobs

f aa) sind die anrechenbaren ausländischen Quellensteuer. Die Anrechnung erfolgt bereits im Steuerabzugsverfahren (siehe Abgeltungsteuerformel in § 32d EStG). Bei ausländischen Thesaurierern gibt es keinen Steuerabzug. Sind in diesen Fällen anrechenbare ausländische Steuern ausgewiesen werden diese in den Quellensteuertopf eingestellt. Ich halte z.B. 213,656 Anteile am M&G Global Basic (ausländisch thesaurierend - WKN 797735 - Veröffentlichungszeitpunkt eBundesanzeiger 27.10.2009). Im eBundesanzeiger waren 0,0156355 anrechenbare ausländische Steuern angegeben, was 3,34 EUR entspricht die in meinen Quellensteuertopf eingestellt wurden.

Beim A0D8Q0 wurden hingegen die Erträge direkt im Steuerabzugswege vollständig verrechnet, so dass nichts in den Quellensteuertopf eingestellt wurde. Daher sind für die anrechenbaren ausländischen Quellensteuern 2 Felder vorhanden. Die bereits im Steuerabzugswege verrechneten Quellensteuern und die noch nicht verrechneten Quellensteuern (Quellensteuertopf).

 

Es gibt also nur eine Nummer für diesen Wert, eben f) aa). In dieser Nummer muss es also textlich noch klar gestellt werden. Ob die anrechenbaren Q-Steuern schon verrechnet wurden oder nicht:

 

Beim WKN 797735:

post-7927-1263239278,54_thumb.jpg

 

Beim WKN A0D8Q0:

post-7927-1263239449,03_thumb.jpg

 

So richtig klar ist das beim A0D8Q0 aber nicht: "anrechenbare oder abzugsfähige...". WÜrde jeder sagen: Verrechnet oder noch offen?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
supertobs
· bearbeitet von supertobs

Die beiden ausl. Thesaurierer, die ich im Depot habe und die schon im eBundesanzeiger veröffentlicht wurden hatten alle 0.0000 in allen Ziffern. Gut, deswegen habe ich sie ja auch gekauft.

 

Um etwas zu üben, habe ich mich an den iShares DE000A0D8Q49 iShares DJ STOXX US Select Dividend inl. Aussch. gewagt.

 

Nehmen wir mal als Termin den Ausschüttungstermin 15.07.2009, mit Veröffentlichungsdatum 26.08.2009:

eBundesanzeiger_26.08.2009-iShares_DE000A0D8Q49_(US_Select_Dividend).pdf

 

Die Webseite von iShares sagt zu den Ausschüttungen folgendes:

http://de.ishares.com/de/rc/fonds/EXX5/dividenden-und-ertrage

 

post-7927-1263240788,2.jpg

 

Wie ich es drehe und wende: Ich komme nicht auf die Zahlen aus der Webseite, z.B. "laufende Erträge" von 0,3512 USD. Die Webseitenzahlen stimmen mit meinen Zahlen aus den Abrechnungen überein. Nur selbst komme ich nicht drauf.

 

Sven, könntest Du dir das mal anschauen?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sven82
In dieser Nummer muss es also textlich noch klar gestellt werden. Ob die anrechenbaren Q-Steuern schon verrechnet wurden oder nicht:
richtig

 

So richtig klar ist das beim A0D8Q0 aber nicht: "anrechenbare oder abzugsfähige...". WÜrde jeder sagen: Verrechnet oder noch offen?

wenn nichts dazu steht ist es immer noch offen.

Wobei du dir da eine ziemlich doofe Abrechnung rausgesucht hast zumal die ausländischen Steuern auf REIT-Erträge nicht anrechenbar sind und somit von den 0,0274136 abzuziehen sind.

 

Die Webseite von iShares sagt zu den Ausschüttungen folgendes:

was die schreiben tangiert mich irgendwo südlich der Hüftgegend.

 

Für mich ist der eBundesanzeiger und nicht die Angabe von iShares.

Ich komme beim 15.07.09 auf:

Steuerbare Erträge 0,5481105

./. stfreie Altgewinne -0,0607027

Zwischensumme = 0,4874078

zzgl. ausschüttungsgleiche Erträge + 0,0031271

vorläufige stpfl.-BMG 0,4905349

 

=> Rundungsdifferenz von 0,0000001 US-Cent

 

Das einzige was Kopfzerbrechen bereiten könnte sind die ausländischen anrechenbaren Steuern.

Die ausgewiesenen anrechenbaren Steuern sind der deutschen Steuer vergleichbar. Also sind das die 25 %, so dass das vierfache der Steuer als Ertrag abgegolten ist.

 

Bei 0,0748018 EUR ausländische Steuern sind somit 0,2992072 EUR Erträge abgegolten.

 

 

vorl. stpfl. BMF 0,4905349

./. Quellensteuerverrechnung - 0,2992072

= stpfl. Erträge 0,1913277

 

0,1913277 * 25 % = 0,047831925 Abgeltungsteuer

0,047831925 * 5,5 % = 0,002630755875 Soli

 

Barausschüttungsbetrag:

0,5654922 - 0,0173816 = 0,5481106 EUR

einbehaltene Steuern:

0,047831925 + 0,002630755875 = 0,050462680875 EUR

 

Auszahlungsbetrag je Anteil =

0,5481106 - 0,050462680875 = 0,497647919125

 

 

 

Die 0,3512 USD werden garantiert nicht in der Abrechnung auftauchen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
supertobs

Das steht in meiner Abrechnung:

post-7927-1263246261,67.jpg

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...