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iced_earth_fan

Sparerfreibetrag ausschöpfen durch Verkauf-Kauf-Verkauf

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iced_earth_fan
· bearbeitet von iced_earth_fan

Hallo.

 

Ich habe eine kurze Frage:

 

Angenommen man hat einen verbleibenden Sparerfreibetrag von 250 für 2009.

Dazu ist im Depot eine Position mit einem Buchgewinn von 250.

 

Wenn ich die Position nun in Erwartung weiterer Kurssteigerungen halte, und 2010 verkaufe, muss ich den Gewinn mit 25% Abgeltungssteuer versteuern.[edit: bzw er wird vom Freibetrag 2010 abgezogen]

 

Nun zur Frage:

 

Wenn ich noch in 2009 die Position verkaufe, kann ich die 250 steuerfrei realisieren. Ich spare also 250 x 0,25 = 62,50

Anschließend kaufe ich die Position sofort wieder. Sie wird nun wieder mit Buchgewinn 0 ausgewiesen und ich spare mit bei Verkauf der Position in 2010 die Versteuerung von 250.

 

Von der Ersparnis müsste ich die zusätzlich anfallenden Transaktionsgebühren noch abziehen.

 

 

Ist das richtig gedacht oder habe ich da einen Denkfehler eingebaut?

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Lars-09

Hallo.

 

Ich habe eine kurze Frage:

 

Angenommen man hat einen verbleibenden Sparerfreibetrag von 250 für 2009.

Dazu ist im Depot eine Position mit einem Buchgewinn von 250.

 

Wenn ich die Position nun in Erwartung weiterer Kurssteigerungen halte, und 2010 verkaufe, muss ich den Gewinn mit 25% Abgeltungssteuer versteuern.

 

Nun zur Frage:

 

Wenn ich noch in 2009 die Position verkaufe, kann ich die 250 steuerfrei realisieren. Ich spare also 250 x 0,25 = 62,50

Anschließend kaufe ich die Position sofort wieder. Sie wird nun wieder mit Buchgewinn 0 ausgewiesen und ich spare mit bei Verkauf der Position in 2010 die Versteuerung von 250.

 

Von der Ersparnis müsste ich die zusätzlich anfallenden Transaktionsgebühren noch abziehen.

 

 

Ist das richtig gedacht oder habe ich da einen Denkfehler eingebaut?

 

 

Soweit richtig allerdings fehlt bei deiner Berechnung noch der Soli von 5,5% somit ergibt sich 26,375% ;) bzw wenn du Kirchensteuer zahlst dann noch mehr.

 

250,00 x 26,375% = 65,94

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Sheridon

Ist meines Wissens völlig richtig gedacht...

Auch wenn im vorliegenden Fall nach Abzug der Gebühren wohl nicht allzuviel übrigbleiben dürfte.

 

Ein ähnlicher "Trick" ist der Verkauf von Positionen, welche im Minus sind gegen Jahresende, wenn andere Positionen im Verlaufe des Jahres bereits mit Gewinn verkauft wurden. Die Minusposition wird danach sofort wieder gekauft, und die Steuerlast für dieses Jahr ist geringer.

Natürlich zahlt man die gesparten Steuern dann nach, wenn man die Position, welche im Minus war, dann später mit Gewinn (hoffentlich) verkauft, da der Buchgewinn ja dann größer ist. Aber in der Zwischenzeit hatte man sozusagen einen zinslosen Kredit des Staates und streicht die Zinsen ein. :thumbsup:

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fireball

Aber vorsicht meine Herren, das Finanzamt ist auch hier nicht blöd, sowas nennt man dann Steuerverkürzung und das Finanzamt freut sich. Du solltest also gut begründen können warum du so vorgegangen bist.

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€-man

Aber vorsicht meine Herren, das Finanzamt ist auch hier nicht blöd, sowas nennt man dann Steuerverkürzung und das Finanzamt freut sich. Du solltest also gut begründen können warum du so vorgegangen bist.

 

Glaubst Du, die Jungs gehen mir den Depotauszügen zum Finanzamt und fragen, ob das i.O. war?

Mit der Abgeltungsteuer ist auch einiges vorteilhafter geworden.

 

Gruß

-man

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John Silver

Fireball hat vollkommen recht. Es handelt sich um den Paragraphen §42 AO

 

Zu den Einzelheiten mußt Du mal in Netz selber googeln. Es ist natürlich die Frage ob das Finanzamt Dich erwischt (siehe Beitag -man)

Du solltest Dir aber gut überlegen, ob Du für die paar Euro zukünftig riskieren willst, das die Freunde vom Finanzamt

sich jedes Jahr auf Deine Steuererklärung freuen und diese dann besonders gewissenhaft begutachten.

 

§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__42.html

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Lars-09

Aber vorsicht meine Herren, das Finanzamt ist auch hier nicht blöd, sowas nennt man dann Steuerverkürzung und das Finanzamt freut sich. Du solltest also gut begründen können warum du so vorgegangen bist.

 

 

Danke für die Info hab mal bei wikipedia nachgeschaut ( KLICK )

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€-man

Ich sehe da keinen Missbrauch.

Wenn er jetzt verkauft und im Januar wieder kauft, dann ist m.E. der sog. Schamfirst (3-4 Wochen) genüge getan.

 

Gruß

-man

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John Silver

Ich sehe da keinen Missbrauch.

Wenn er jetzt verkauft und im Januar wieder kauft, dann ist m.E. der sog. Schamfirst (3-4 Wochen) genüge getan.

 

Gruß

-man

 

Das mit der Schamfrist ist auch richtig. Bei der Zeitspanne sollte es denke ich keine Probleme geben. Aber iced und Sheridon haben ja von einem kurzfristigen Ankauf/Verkauf gesprochen.

 

...

Anschließend kaufe ich die Position sofort wieder. Sie wird nun wieder mit Buchgewinn 0 ausgewiesen und ich spare mit bei Verkauf der Position in 2010 die Versteuerung von 250.

...

... wenn andere Positionen im Verlaufe des Jahres bereits mit Gewinn verkauft wurden. Die Minusposition wird danach sofort wieder gekauft, ...

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€-man

Das mit der Schamfrist ist auch richtig. Bei der Zeitspanne sollte es denke ich keine Probleme geben. Aber iced und Sheridon haben ja von einem kurzfristigen Ankauf/Verkauf gesprochen.

 

Sorry, habe ich glatt überlesen. Sofort ist natürlich nicht i.O.

 

Gruß

-man

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Schinzilord

Achtung vor dem ganzen Halbwissen!

 

Hier mal ein BFH Urteil vom August 2009:

http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.10.21/9R6007.html

 

"BUNDESFINANZHOF

 

Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO.

 

AO § 42

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

 

Urteil vom 25. August 2009 IX R 60/07

 

Vorinstanz: FG Baden Württemberg vom 1. August 2007 1 K 51/06 (EFG 2008, 54)

"

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€-man
· bearbeitet von �-man

Serrr gut Schinzi,

 

das wusste ich auch noch nicht - Merci. Jetzt wollte ich dezent auf die "Möglichkeiten" hinweisen, aber nun dies.

John, Steuererklärung bei 250,-- Restfreibetrag?

 

Gruß

-man

 

Edit: Ich weiß, Du meinst künftige Erklärungen. Aber dann einen Bezug zu dem Vorfall (der ja keiner ist, wie uns Schinzi erklärt hat) herzustellen?

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fireball

Halbwissen, dann vergiss aber bitte nicht zu erwähnen das ausdrücklich dieses Urteil nicht generell anzuwenden ist.

 

Desweiteren darfst du gerne erwähnen das das FA gerne dann mal tiefer sucht, und dann brauchst ein ganz ganz sauberes weises Hemd an.

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€-man

Halbwissen, dann vergiss aber bitte nicht zu erwähnen das ausdrücklich dieses Urteil nicht generell anzuwenden ist.

 

Weil?

 

Gruß

-man

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Sven82
· bearbeitet von Sven82

Weil?

 

Gruß

€-man

seit dem 07.12.2009 ist das Urteil auch offiziell anwendbar, da an dem Tag bekannt gemacht wurde das Urteil im Bundessteuerblatt Teil 2 zu verkünden.

Gilt aber nur für Wertpapiere, die ein Kursrisiko beinhalten (frag' mich jetzt aber nicht welche das nicht inne haben).

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€-man

seit dem 07.12.2009 ist das Urteil auch offiziell anwendbar, da an dem Tag bekannt gemacht wurde das Urteil im Bundessteuerblatt Teil 2 zu verkünden.

 

Herzlichen Dank, mein Freund. thumbsup.gif

 

Gruß

-man

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mscj

Hallo,

ich habe gedacht, dass ich die Steuern mit der Lohnsteuererklärung (teilweise) zurückbekomme wenn in den vorherigen Jahren, in denen ich den Fonds in meinem Depot hatte, den Freibetrag nicht ausgeschöpft hatte.

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neysee

ich habe gedacht, dass ich die Steuern mit der Lohnsteuererklärung (teilweise) zurückbekomme wenn in den vorherigen Jahren, in denen ich den Fonds in meinem Depot hatte, den Freibetrag nicht ausgeschöpft hatte.

 

Nö, der Kursgewinn wird in dem Jahr versteuert, wo er realisiert wird und nicht über die Haltezeit gestreckt.

Kann es sein, dass du das mit den ausschüttungsgleichen Erträgen bei ausländischen Thesaurierern verwechselst?

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mscj

Echt?

Dann habe ich das wohl falsch verstanden!

Dann muss ich unter Umständen für die Kursgewinne die ich über viele Jahre hinweg erzielt habe Steuern zahlen, auch wenn ich in diesen Jahren den Freibetrag nicht ausgenutzt habe?

Dann werde ich auch verkaufen und neu kaufen.

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