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johann12

Steuer bei ausländischen thesaurierenden Fonds

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johann12
· bearbeitet von johann12

immer wieder wird in allen möglichen Publikationen lapidar erklärt:

"Der potentiellen Doppelbesteuerung von Gewinnen aus ausländischen thesaurierenden Fonds kann über die Veranlagung gegengesteuert werden."

 

Wie sieht das den konkret aus ?

 

Sachverhalt :

Kauf Carmignac Securite 2009 -6,169 Stück ,Gesamtkaufpreis :8958,00

Verkauf im Februar 2010,Gesamtverkaufspreis :9237,26

Beim Verkauf wurde dazu ein steuerpflichtiger Ertrag von 987,77 von der Bank ermittelt und auch die entsprechende Steuer einbehalten.

 

Ende des Geschäftsjahres und somit steuerlich relevant ist der 31.12.

In der Steuererklärung für 2009 habe ich gesetzeskonform die thesaurierten ausschüttungsgleichen Erträge von 38,1258 pro Stück (also insgesamt 235,12) angegeben.

 

Frage:

wie und in welcher Zeile der Anlage KAP (Steuerklärung für 2010) kann ich jetzt diesen bereits versteuerten Betrag von 235,12 geltend machen ?

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor

Sachverhalt :

Kauf Carmignac Securite 2009 -6,169 Stück ,Gesamtkaufpreis :8958,00

Verkauf im Februar 2010,Gesamtverkaufspreis :9237,26

Beim Verkauf wurde dazu ein steuerpflichtiger Ertrag von 987,77 von der Bank ermittelt und auch die entsprechende Steuer einbehalten.

 

Ende des Geschäftsjahres und somit steuerlich relevant ist der 31.12.

In der Steuererklärung für 2009 habe ich gesetzeskonform die thesaurierten ausschüttungsgleichen Erträge von 38,1258 pro Stück (also insgesamt 235,12) angegeben.

 

Frage:

wie und in welcher Zeile der Anlage KAP (Steuerklärung für 2010) kann ich jetzt diesen bereits versteuerten Betrag von 235,12 geltend machen ?

 

In Zeile 7 kommt in die linke Spalte der Wert aus der Steuerbescheinigung der Bank und in die rechte Spalte der um die Thesaurierung gekürzte Betrag. Der zu kürzende Betrag von EUR 235,12 ergibnt sich auch aus dem Sonderausweis am Ende der Steuerbescheinigung (Bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen...)

 

Gruß

Taxadvisor

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Adun

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer ist keine große eigene Rechnerei mehr nötig. Gib einfach nur die Daten aus der Steuerbescheinigung an und folge den dort enthaltenen Anweisungen zum Abzug, dann sollte alles automatisch gehen. Dort steht auch, welche Zahlen in welches Feld gehören.

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nyc123

Sachverhalt :

Kauf Carmignac Securite 2009 -6,169 Stück ,Gesamtkaufpreis :8958,00

Verkauf im Februar 2010,Gesamtverkaufspreis :9237,26

Beim Verkauf wurde dazu ein steuerpflichtiger Ertrag von 987,77 von der Bank ermittelt und auch die entsprechende Steuer einbehalten.

 

Ende des Geschäftsjahres und somit steuerlich relevant ist der 31.12.

In der Steuererklärung für 2009 habe ich gesetzeskonform die thesaurierten ausschüttungsgleichen Erträge von 38,1258 pro Stück (also insgesamt 235,12) angegeben.

 

Frage:

wie und in welcher Zeile der Anlage KAP (Steuerklärung für 2010) kann ich jetzt diesen bereits versteuerten Betrag von 235,12 geltend machen ?

 

In Zeile 7 kommt in die linke Spalte der Wert aus der Steuerbescheinigung der Bank und in die rechte Spalte der um die Thesaurierung gekürzte Betrag. Der zu kürzende Betrag von EUR 235,12 ergibnt sich auch aus dem Sonderausweis am Ende der Steuerbescheinigung (Bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen...)

 

Gruß

Taxadvisor

 

du schreibst: zeile 7 linke spalte wert aus steuerbescheinigung - rechte spalte der um die thesaurierung gekuerzte betrag.

 

ich war der meinung: zeile 15 - der von der bank bescheinigte betrag - da kapitalertraege ohne kapitalertragsteuerabzug

und dann zeile 7 - analog deiner vorgehensweise.

 

da in der zeile 7 der steuerbescheinigungen der banken die auslaendischen thesaurierenden fonds nicht enthalten sind.

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Adun
· bearbeitet von Adun

Kauf Dir halt für ein paar Euro ein Computerprogramm, mit dem Du die Steuererklärung machen kannst... Die haben dann Masken, wo Du nur noch stupide von der Steuerbescheinigung abtippen musst.

 

PS: Wenn auf der Steuerbescheinigung nirgends ausdrücklich steht, dass Du in Zeile 15 genau diesen Betrag reinschreiben sollst, dann kommt da auch nix rein. In Zeile 15 kommen Erträge rein, die in dem Veranlagungsjahr, um das es geht, thesauriert wurden. Bei Verkauf kommt da nix rein (wenn nicht zwischen Jahresanfang und Verkauf noch ne Thesaurierung war); die Erträge sind ja die Jahre davor angefallen, nicht bei Verauf. Bei Verkauf wurde nur Steuer drauf abgezogen.

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sparfux

Sachverhalt :

Kauf Carmignac Securite 2009 -6,169 Stück ,Gesamtkaufpreis :8958,00

Verkauf im Februar 2010,Gesamtverkaufspreis :9237,26

Beim Verkauf wurde dazu ein steuerpflichtiger Ertrag von 987,77 von der Bank ermittelt und auch die entsprechende Steuer einbehalten.

 

Ende des Geschäftsjahres und somit steuerlich relevant ist der 31.12.

In der Steuererklärung für 2009 habe ich gesetzeskonform die thesaurierten ausschüttungsgleichen Erträge von 38,1258 pro Stück (also insgesamt 235,12) angegeben.

Als erstes verstehe ich hier schon mal nicht, wo ein steuerpflichtiger Ertrag von 987,77 herkommen soll. Der Gewinn liegt doch bei 9237,26 - 8958,00 = 279,26.

 

Kann man das plausibel machen?

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Taxadvisor

du schreibst: zeile 7 linke spalte wert aus steuerbescheinigung - rechte spalte der um die thesaurierung gekuerzte betrag.

 

ich war der meinung: zeile 15 - der von der bank bescheinigte betrag - da kapitalertraege ohne kapitalertragsteuerabzug

und dann zeile 7 - analog deiner vorgehensweise.

 

da in der zeile 7 der steuerbescheinigungen der banken die auslaendischen thesaurierenden fonds nicht enthalten sind.

 

Es sind doch Steuern einbehalten worden beim Verkauf, oder?

 

Zeile 15 ist nur für die Thesaurierung (dies aber in 2010 nicht gab), nicht generell für thesaurierende Fonds. Zwischengewinne/Veräußerungsgewinne etc. werden mit in Zeile 7 erfasst.

 

Gruß

Taxadvisor

 

Sachverhalt :

Kauf Carmignac Securite 2009 -6,169 Stück ,Gesamtkaufpreis :8958,00

Verkauf im Februar 2010,Gesamtverkaufspreis :9237,26

Beim Verkauf wurde dazu ein steuerpflichtiger Ertrag von 987,77 von der Bank ermittelt und auch die entsprechende Steuer einbehalten.

 

Ende des Geschäftsjahres und somit steuerlich relevant ist der 31.12.

In der Steuererklärung für 2009 habe ich gesetzeskonform die thesaurierten ausschüttungsgleichen Erträge von 38,1258 pro Stück (also insgesamt 235,12) angegeben.

Als erstes verstehe ich hier schon mal nicht, wo ein steuerpflichtiger Ertrag von 987,77 herkommen soll. Der Gewinn liegt doch bei 9237,26 - 8958,00 = 279,26.

 

Kann man das plausibel machen?

 

Wahrscheinlich ja: Hast Du Zwischengewinne/Thesaurierungen von den Bruttowerten abgezogen?

 

Gruß

Taxadvisor

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johann12
· bearbeitet von johann12

Zuerst einmal ganz herzlichen Dank dafür,dass Ihr Euch mit meinem Problem beschäftigt;- nun zur Frage der Plausibilität :

 

Die Abrechnung der Bank gestaltete sich im Detail wie folgt:

 

 

Die Bank hatte mir lediglich den "bereinigten Veräusserungsgewinn" in Höhe von 367,38 ausgewiesen ohne jeglichen Hinweis wie diese Summe zustande gekommen war.( Antwort der Bank:

für weitere Fragen solle ich mich an einen Steuerberater wenden ).Letztendlich nachvollziehen konnte ich diese Abrechnung auch nur mit stundenlangen Recherchen.

 

Also:

1.Berechnung des bereinigten Veräusserungsgewinnes

 

Erlös aus Verkauf : 9237,28 (Verkauf Februar 2010)

minus Kaufpreis : 8960,00 (Kauf im Jahr 2009)

ZwischenSumme : 277,28

 

plus Zwischengewinn bei Kauf im Jahr 2009 : 158,34

minus Zwischengewinn bei Verkauf im Jahr 2010 : 68,29 (diese Summe wird bei der Ermittlung des Steuerpflichtiger Ertrages wieder dazugerechnet,siehe unten)

 

Summe bereinigter Veräusserungsgewinn : 367,38 (eine Differenz von 0,06 entsteht durch Rundungsabweichungen)

 

Somit zu versteuern beim Verkauf im Jahr 2010 (laut Unterlagen der Bank):

 

Summe bereinigten Veräusserungsgewinn : 367,38

plus Zwischengewinn bei Verkauf im Jahr 2010 : 68,29

plus KAE-Schätzwert : 552,09 (auch hier konnte ich erst nach einiger Zeit verstehen,dass hier 6% vom letzten Kurswert aus 2009 angesetzt

wurden,da der Fonds sein Ergebnis noch nicht veröffentlicht hatte)

Steuerpflichtiger Ertrag somit: : 987,77

Von der Bank darauf abgeführte Steuer : 260,52

 

Zusätzlich:

von mir in der Steuererklärung für 2009 (Geschäftsjahresende des Fonds ist der 31.12) als steuerpflichtig angegebene ausschüttungsgleiche thes Erträge : 235,20

 

Die steuerliche Bilanz ist also bei dieser Momentaufnahme verheerend,ich hoffe,dass eine Bereinigung über die Veranlagung tatsächlich erfolgen kann.

 

Eine Bescheinigung ( von der Bank oder ähnl.) über die von mir in der Steuererklärung für 2009 als steuerpflichtig angegebene ausschüttungsgleiche thes Erträge : 235,20 habe ich

natürlich nicht (woher sollen die auch wissen,dass ich diesen Betrag tatsächlich auch versteuert habe)- heisst das ,der Eintrag " in der Zeile 7 rechts" kann nur mittels Eigenbeleg erfolgen ?

 

Nochmals vielen Dank für die Rückmeldungen

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Taxadvisor

Eine Bescheinigung ( von der Bank oder ähnl.) über die von mir in der Steuererklärung für 2009 als steuerpflichtig angegebene ausschüttungsgleiche thes Erträge : 235,20 habe ich

natürlich nicht (woher sollen die auch wissen,dass ich diesen Betrag tatsächlich auch versteuert habe)- heisst das ,der Eintrag " in der Zeile 7 rechts" kann nur mittels Eigenbeleg erfolgen ?

 

Nochmals vielen Dank für die Rückmeldungen

 

In der Steuerbescheinigung 2010 wird ganz am Ende ein Wert ausgewiesen werden (Aus der Veräußerung/Rückgabe von Anteilen....). Dort wird mindestens die EUR 235,20 ausgewiesen werden, richtig wären allerdings die EUR 552,09. Aus dem Text zu diesem Wert ergibt sich, dass er von den Kapitalerträgen abzuziehen ist. Problem ist hier, dass der Wert lt. StErkl 09 nicht mit dem Wert übereinstimmt. Das müsste auf Nachfrage erläutert werden.

 

Gruß

Taxadvisor

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johann12
· bearbeitet von johann12

Lieber Taxadvisor

nochmals Danke dafür,dass Du Dich mit meinem Problem auseinandersetzt und offensichtlich auch bei diesem Thema sattelfest bist (mein Steuerberater versteht garnicht um was es eigentlich geht ) !

 

eine Bescheinigung über die angesprochenen 552,09 habe ich dieser Tage auch bekommen.- (deshalb hat sich meine ursprüngliche Frage auch nicht auf diese Summe bezogen).

-aber damit ist die Kuh immer noch nicht vom Eis.

 

In Zahlen :

 

- von dem von der Bank ermittelten steuerpflichtigen Ertrag verbleiben bei der Gesamtbetrachtung : 987,77 minus 552,09 =435,68

- von mir während des Besitzes in 2009 in der Steuererklärung zusätzlich angegeben wurden : 235,20

-insgesamt ist also jetzt bereits schon ein Betrag von 670,88 versteuert.

 

erst wenn ich irgendwo in der jetzigen Steuererklärung (für 2010 ) die bereits in 2009 versteuerten ausschüttungsgleichen thes Erträge in Höhe von 235,20 geltend machen kann ergibt sich ein für 2010 korrekt zu versteuernder Gesamtbetrag.

--und genau das war meine ursprüngliche Frage : wo und in welcher Form mache ich in der Steuererklärung 2010 den in der Steuererklärung 2009 bereits versteuerten Betrag von 235,20 geltend ????

 

An dieses Forum habe ich mich mit meinem Problem deshalb gewendet weil ich davon ausgehe,dass diese zunächst einfach scheinende Frage in der

Lösung nicht so einfach ist und letztlich noch viele ander Leidensgenossen betreffen wird.

 

Das oben empfohlene Steuerprogramm kann übrigens dabei nun wirklich nicht helfen !!

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Taxadvisor

Lieber Taxadvisor

nochmals Danke dafür,dass Du Dich mit meinem Problem auseinandersetzt und offensichtlich auch bei diesem Thema sattelfest bist (mein Steuerberater versteht garnicht um was es eigentlich geht ) !

 

eine Bescheinigung über die angesprochenen 552,09 habe ich dieser Tage auch bekommen.- (deshalb hat sich meine ursprüngliche Frage auch nicht auf diese Summe bezogen).

-aber damit ist die Kuh immer noch nicht vom Eis.

 

In Zahlen :

 

- von dem von der Bank ermittelten steuerpflichtigen Ertrag verbleiben bei der Gesamtbetrachtung : 987,77 minus 552,09 =435,68

- von mir während des Besitzes in 2009 in der Steuererklärung zusätzlich angegeben wurden : 235,20

-insgesamt ist also jetzt bereits schon ein Betrag von 670,88 versteuert.

 

erst wenn ich irgendwo in der jetzigen Steuererklärung (für 2010 ) die bereits in 2009 versteuerten ausschüttungsgleichen thes Erträge in Höhe von 235,20 geltend machen kann ergibt sich für 2010 korrekter zu versteuernder Gesamtbetrag.

--und genau das war meine ursprüngliche Frage : in der Steuererklärung wo und in welcher Form ????

 

Ich bin selbst Steuerberater und auf Kapitalvermögen spezialisiert, dass passiert leider immer wieder, dass die Kollegen hier nicht so gut im Thema sind.

 

Du m,achst aber einen Gedankenfehler. In der Steuerbescheinigung 2009 sind negative Erträge von EUR 158,34 (der gezahlte Zwischengewinn) von den übrigen Kapitalerträgen abgezogen worden. In 2010 ist zusätzlich der Zwischengewinn von 68,29 steuerpflichtig. Die Korrektur erfolgt so wie ich das für Zeile 7 abgegeben habe, dort ist dann einmal um EUR 552,09 und einmal um EUR 235,20 zu kürzen. Datev bietet im Programm drei Zeilen an, sollte also für den Kollegen kein Problem darstellen.

 

Im Ergbnis sind in 2009 EUR 76,90 und in 2010 EUR 200,38 aus dem Fonds zu versteuern.

 

Gruß

Taxadvisor

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johann12

Lieber Taxadvisor,

 

 

 

ich weiss,dass es ungeheuer lästig ist wenn jemand begriffstutzig scheint aber glaube mir, ich habe mich mit dem Thema insoweit auseinandergesetzt das ein grober Denkfehler meinerseits nicht vorliegt.

 

Mir ist schon klar,dass bei den zuvor genannten 987,77 552,09 = 435,68 der mir im Verlustverrechnungstopf beim ERWERB zunächst gutgeschriebene Betrag (158,34 für bezahlten Zwischengewinn) beim späteren Verkauf wieder als Einnahme angerechnet wird und somit bei der Gesamtbetrachtung der tatsächlich verbleibende Betrag 435,68-158,34

 

=277,34 ist.- Ein Betrag,der also den tatsächlichen Sachverhalt bis auf eine mögliche Rundungsdifferenz von 0,06 trifft.

 

Ich hatte auch die Berechnungen der Bank dann nicht mehr angezweifelt nachdem ich mich mit dem Thema auseinander gesetzt hatte.

 

 

 

 

Mein verbliebenes Problem ist viel banaler:

 

-die angesprochenen 552,09 kann ich jetzt problemlos gegenüber dem FA durch den Bescheid der Bank darlegen (möglicherweise durch Angabe in der von Dir genannte Zeile 7).

 

.. übrigens schreibt dazu die Bank,dass dieser Betrag unter dem Punkt sonstige Angaben - bei Veräusserung /Rückgabe von Anteilen" einzutragen ist.

 

 

 

 

Was mir ein Problem bereitet ist WIE ich den zusätzlich in der von Dir genannten Zeile 7 notwendigen Eintrag der 235,20 dem FA gegenüber argumentiere.

 

- kann ich diesen Betrag einfach zu den 552,09 addieren und einen formlosen Vermerk dazulegen in dem ich darauf verweise,dass die

 

235,20 bereits in 2009 versteuert waren, .. wie bereits erwähnt,Unterlagen von der Bank existieren dazu nicht,.. ich könnte lediglich auf meine Steuererklärung von 2009 verweisen !

 

 

 

 

 

Danke

 

Johann

 

 

 

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Adun
· bearbeitet von Adun

Nochmal die Frage, wo denn eigentlich das Problem ist. Warum übernimmst Du nicht einfach die Daten aus der Steuerbescheinigung in die dort angegebenen Felder der Steuererklärung und folgst den dort sonst enthaltenen Anweisungen?

 

Wenn Du Dir ein Steuerprogramm kaufst, kannst Du die Bescheinigung auch einfach aptippen und alles geht automatisch. Dein Steuerberater sollte das auch können, und wenn er es nicht kann, dann soll er es gefälligst lernen, schließlich wird er dafür bezahlt.

 

Es gibt nur zwei Möglichkeiten:

 

1) Die Steuerbescheinigung ist fehlerhaft oder unvollständig. Dann gehst Du zur Bank und verlangst eine neue.

2) Die Steuerbescheinigung ist korrekt. Dann gibst Du alles so an, wie es da steht und fertig.

 

Die Selbst-Rumrechnerei ist Schnee von Zeiten von vor der Abgeltungssteuer und fahrlässig.

 

Es ist nix zusätzlich belegen.

Es ist nix zusätzlich abzuziehen.

Es ist nix zusätzlich einzutragen.

Es ist nix zusätzlich zu berechnen.

 

PS: Du fragst ganz oben: "wie und in welcher Zeile der Anlage KAP (Steuerklärung für 2010) kann ich jetzt diesen bereits versteuerten Betrag von 235,12 geltend machen?" Und die Antwort ist: Überhaupt nicht. Du kannst nicht bereits versteuerte Beträge geltend machen. Du kannst nur die beim Verkauf vorgenommenen Steuerabzüge auf bereits per Veranlagung versteuerte Erträge zurückholen, deren Bemessungsgrundlage aber nicht notwendigerweise mit den bereits verteuerten Beträgen übereinstimmen muss (einen möglichen Grund hast Du bereits genannt: 6% Ersatzbemessungsgrundlage). Diese vorgenommenen Steuerabzüge werden vollständig in der Steuerbescheinigung ausgewiesen.

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Pfennigfuchser

Nochmal die Frage, wo denn eigentlich das Problem ist. Warum übernimmst Du nicht einfach die Daten aus der Steuerbescheinigung in die dort angegebenen Felder der Steuererklärung und folgst den dort sonst enthaltenen Anweisungen?

 

Wenn Du Dir ein Steuerprogramm kaufst, kannst Du die Bescheinigung auch einfach aptippen und alles geht automatisch. Dein Steuerberater sollte das auch können, und wenn er es nicht kann, dann soll er es gefälligst lernen, schließlich wird er dafür bezahlt.

 

Es gibt nur zwei Möglichkeiten:

 

1) Die Steuerbescheinigung ist fehlerhaft oder unvollständig. Dann gehst Du zur Bank und verlangst eine neue.

2) Die Steuerbescheinigung ist korrekt. Dann gibst Du alles so an, wie es da steht und fertig.

Adun,

ich finde, Du gehst etwas zu hart mit ihm ins Gericht. Ich stand vor ein paar Tagen vor genau dem gleichen Problem. Wollte es eigentlich si machen, wie von Dir vorgeschlagen, nämlich einfach alles abtippen. Aber an genau dieser Stelle geht das eben nicht. Die Bank hat ja keine Chance, zu wissen, ob Du die ausl. Thesauriererung im letzten Jahr schon bei der Steuer angegeben hast. Und im Bankformular steht eben gerade nicht: tragen Sie Wert a in Zeile 7 ein und Wert b korrigiert daneben. Das muss man schon selber herausfinden und je nachdem, ob man in 2009 schon was angegeben hat korrigieren oder eben nicht.

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor

Die Selbst-Rumrechnerei ist Schnee von Zeiten von vor der Abgeltungssteuer und fahrlässig.

 

Es ist nix zusätzlich belegen.

Es ist nix zusätzlich abzuziehen.

Es ist nix zusätzlich einzutragen.

Es ist nix zusätzlich zu berechnen.

 

PS: Du fragst ganz oben: "wie und in welcher Zeile der Anlage KAP (Steuerklärung für 2010) kann ich jetzt diesen bereits versteuerten Betrag von 235,12 geltend machen?" Und die Antwort ist: Überhaupt nicht. Du kannst nicht bereits versteuerte Beträge geltend machen. Du kannst nur die beim Verkauf vorgenommenen Steuerabzüge auf bereits per Veranlagung versteuerte Erträge zurückholen, deren Bemessungsgrundlage aber nicht notwendigerweise mit den bereits verteuerten Beträgen übereinstimmen muss (einen möglichen Grund hast Du bereits genannt: 6% Ersatzbemessungsgrundlage). Diese vorgenommenen Steuerabzüge werden vollständig in der Steuerbescheinigung ausgewiesen.

 

Wenn Du im Finanzministerium arbeitest, kannst Du gerne so argumentieren. Ansonsten gilt wie seit Jahrzehnten: Steuerbescheinigungen sind manchmal falsch, manchmal richtig. Aber auch wenn Sie richtig sind, heisst das nicht, dass man einfach alles kommentarlos abschreiben sollte. Wer das macht, weil er die Mühe scheut, sich aber möglicher Fehler bewusst ist, o.K.

 

Aber bitte erwecke nicht den Eindruck, das wäre überflüssig. Ich werde Dich sicher nicht überzeugen, aber ich kann aus Erfahrung sagen: Es gibt Korrekturbedarf!!

 

Gruß

Taxadvisor

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Adun

ich finde, Du gehst etwas zu hart mit ihm ins Gericht. Ich stand vor ein paar Tagen vor genau dem gleichen Problem. Wollte es eigentlich si machen, wie von Dir vorgeschlagen, nämlich einfach alles abtippen. Aber an genau dieser Stelle geht das eben nicht. Die Bank hat ja keine Chance, zu wissen, ob Du die ausl. Thesauriererung im letzten Jahr schon bei der Steuer angegeben hast. Und im Bankformular steht eben gerade nicht: tragen Sie Wert a in Zeile 7 ein und Wert b korrigiert daneben. Das muss man schon selber herausfinden und je nachdem, ob man in 2009 schon was angegeben hat korrigieren oder eben nicht.

Es steht in der Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster:

Höhe der Kapitalerträge <<Höhe der Kapitalerträge stehen hier>>

Zeile 7 Anlage KAP

...

 

Bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen: Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen in Fällen des §7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG <<Summe steht hier>>

(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)"

Hat er immer brav alles angegeben, muss er einfach nur genau das tun: Die Summe von der Höhe der Kapitalerträge abziehen, ergo von Zeile 7. Genau wies da steht. Fertig.

 

Hat er 2009 nix angegeben, hat er ganz andere Probleme und sollte mit seinem Steuerberater/Anwalt drastisch formuliert erst mal die "Selbstanzeige" vorbereiten, denn entgegen weitläufiger Fehlannahme bedeutet der Steuerabzug bei ausländischen Thesaurierenden Fonds nicht, dass die Angabe in den Jahren davor freiwillig ist, "weil ja sowieso bei Verkauf die Steuer abgezogen wird" (oder so ähnlich) wie so gerne gesagt wird.

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Taxadvisor

 

Was mir ein Problem bereitet ist WIE ich den zusätzlich in der von Dir genannten Zeile 7 notwendigen Eintrag der 235,20 dem FA gegenüber argumentiere.

 

- kann ich diesen Betrag einfach zu den 552,09 addieren und einen formlosen Vermerk dazulegen in dem ich darauf verweise,dass die

 

235,20 bereits in 2009 versteuert waren, .. wie bereits erwähnt,Unterlagen von der Bank existieren dazu nicht,.. ich könnte lediglich auf meine Steuererklärung von 2009 verweisen !

 

 

 

Ja, Hinweis, dass es sich um die Thesaurierung handelt, die die Bank nicht berücksichtigt hat, Abrechnung mit dem pauschalen Wert dazu packen.

 

Wenn der Finanzbeamte das versteht, ist alles o.k. Ansonsten hast Du ein Problem, da ja Dein StB Dich auch nicht versteht. Dann melde Dich per Mail, damit wir das ohne Adun's Mithilfe klären können, ich bin selbst StB, da sollten wir das hinbekommen.

 

Gruß

Taxadvisor

 

[Höhe der Kapitalerträge <<Höhe der Kapitalerträge stehen hier>>

Zeile 7 Anlage KAP

...

 

Bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen: Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen in Fällen des §7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG <<Summe steht hier>>

(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)"

Hat er immer brav alles angegeben, muss er einfach nur genau das tun: Die Summe von der Höhe der Kapitalerträge abziehen, ergo von Zeile 7. Genau wies da steht. Fertig.

 

 

Lies das Posting richtig, Du hast das Problem nicht verstanden!

 

Johann hat richtig versteuert in 2009. Die Bank unterwirft aber einen anderen fiktiven Betrag beim Verkauf der Besteuerung und weist auch nur diesen aus.

 

Gruß

Taxadvisor

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Adun
· bearbeitet von Adun

Wenn Du im Finanzministerium arbeitest, kannst Du gerne so argumentieren. Ansonsten gilt wie seit Jahrzehnten: Steuerbescheinigungen sind manchmal falsch, manchmal richtig. Aber auch wenn Sie richtig sind, heisst das nicht, dass man einfach alles kommentarlos abschreiben sollte. Wer das macht, weil er die Mühe scheut, sich aber möglicher Fehler bewusst ist, o.K.

 

Aber bitte erwecke nicht den Eindruck, das wäre überflüssig. Ich werde Dich sicher nicht überzeugen, aber ic kann aus Erfahrung sagen: Es gibt Korrekturbedarf!!

Ich habe diese Erfahrung auch gemacht, aber der Fragesteller behauptet ja gar nicht, seine Steuerbescheinigung sei fehlerhaft. Er glaubt vielmehr, er müsse zusätzlich eigene Berechnungen anstellen und "diesen bereits versteuerten Betrag von 235,12 geltend machen" und Eigenbelege für irgendetwas erbringen.

 

Im übrigen hat der Fragesteller einen Steuerberater, wie er ja gesagt hat. Und der soll mal für sein Geld bitte arbeiten und diese Überprüfungen selbst machen. Wozu bezahl ich denn einen Steuerberater, wenn ich dann am Ende doch so eine Überprüfung selbst machen muss, obwohl der Laie sowieso fast keine Chance hat (wie man oben am Zahlendschungel schön sieht)?!

 

[Höhe der Kapitalerträge <<Höhe der Kapitalerträge stehen hier>>

Zeile 7 Anlage KAP

...

 

Bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen: Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen in Fällen des §7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG <<Summe steht hier>>

(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)"

Hat er immer brav alles angegeben, muss er einfach nur genau das tun: Die Summe von der Höhe der Kapitalerträge abziehen, ergo von Zeile 7. Genau wies da steht. Fertig.

 

 

Lies das Posting richtig, Du hast das Problem nicht verstanden!

 

Johann hat richtig versteuert in 2009. Die Bank unterwirft aber einen anderen fiktiven Betrag beim Verkauf der Besteuerung und weist auch nur diesen aus.

Genau das habe ich doch oben gesagt! ("deren Bemessungsgrundlage aber nicht notwendigerweise mit den bereits verteuerten Beträgen übereinstimmen muss (einen möglichen Grund hast Du bereits genannt: 6% Ersatzbemessungsgrundlage).") Er muss jetzt, wie ebenfalls gesagt, nur den ausgewiesenen Betrag abziehen. Fertig. Wo ist denn das Problem?

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Taxadvisor

Im übrigen hat der Fragesteller einen Steuerberater, wie er ja gesagt hat. Und der soll mal für sein Geld bitte arbeiten und diese Überprüfungen selbst machen. Wozu bezahl ich denn einen Steuerberater, wenn ich dann am Ende doch so eine Überprüfung selbst machen muss, obwohl der Laie sowieso fast keine Chance hat (wie man oben am Zahlendschungel schön sieht)?!

 

[

 

Der durchschnittliche Steuerberater versteht das aber meist nicht bzw. muss sich mit horrendem Aufwand einarbeiten. Wir sind auch für eine Reih von Kollegen tätig, aber in vielen Kanzleien wird leider die Auffassung vertreten, eine Steuerbescheinigung abzuschreiben könnte auch der Azubi. Und wenn man die Problematik kennt, der "Fachmann" das aber nicht erkennt, ist es doppelt ärgerlich. Und die Kosten für den Kollegen, der sich erst einarbeiten muss, willst Du sicher nicht bezahlen ;) .

 

Der DVVS (www.dvvs.de) hat eine Steuerberater-Suche, für die Kollegen, die sich mit Vermögensverwaltung etc. auskennen (ja, ist Eigenwerbung, wir sind Mitglied und stehen auch auf der Liste)

 

Gruß

Taxadvisor

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Adun

Mein verbliebenes Problem ist viel banaler:

 

-die angesprochenen 552,09 kann ich jetzt problemlos gegenüber dem FA durch den Bescheid der Bank darlegen (möglicherweise durch Angabe in der von Dir genannte Zeile 7).

 

.. übrigens schreibt dazu die Bank,dass dieser Betrag unter dem Punkt sonstige Angaben - bei Veräusserung /Rückgabe von Anteilen" einzutragen ist.

Ich glaube kaum, dass die Bank das schreibt. Einen solchen Punkt gibt es in der Steuererklärung nämlich nicht. Vielmehr sollte dort stehen (wie oben nach amtlichem Muster zitiert), dass dieser Betrag von Zeile 7 abzuziehen ist.

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Taxadvisor

[Genau das habe ich doch oben gesagt! ("deren Bemessungsgrundlage aber nicht notwendigerweise mit den bereits verteuerten Beträgen übereinstimmen muss (einen möglichen Grund hast Du bereits genannt: 6% Ersatzbemessungsgrundlage).") Er muss jetzt, wie ebenfalls gesagt, nur den ausgewiesenen Betrag abziehen. Fertig. Wo ist denn das Problem?

 

Der entstandene Gewinn/Kapitalertrag ist unstreitig in Summe EUR 277,xx, oder gibt es daran Zweifel?

 

In 2009 wurden EUR 235,xx abzgl. EUR 158,34 (Zwigew.) = EUR 76,66 versteuert. Die Bank hat für 2010 EUR 987,77 ausgewiesen und bietet zur Korrektur EUR 552,09 an. Da verbleiben dann noch EUR 435,68. Und das ergibt für beide Jahre 512,34! Das ist mehr als die tatsächlich entstanden EUR 277,xx. Nur wenn man jetzt noch die EUR 235,xx aus der Thesaurierung, die Johann in 2009 erklärt hat, ZUSÄTZLICH zur Bankbescheinigung abzieht, kommt man auf den richtigen Wert.

 

Gruß

Taxadvisor

 

 

 

 

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Adun

Und die Kosten für den Kollegen, der sich erst einarbeiten muss, willst Du sicher nicht bezahlen ;) .

Die Einarbeitung in die Thematik hat er selbstverständlich auf eigene Rechnung durchzuführen. Er darf nur die Arbeit in Rechnung stellen, die für die Bearbeitung des individuellen Falls anfällt, nicht für die nötige eigene Fortbildung; denn dafür zahl ich ihm ja Geld, dass er seine Kenntnisse anwendet, nicht, dass er sie sich aneignet. Sonst könnte ja jeder kommen und dem ersten Kunden die Kosten für Studium und Ausbildung in Rechnung stellen.

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Adun
· bearbeitet von Adun

Die Bank hat für 2010 EUR 987,77 ausgewiesen

Johann schreibt lediglich: "Beim Verkauf wurde dazu ein steuerpflichtiger Ertrag von 987,77 von der Bank ermittelt und auch die entsprechende Steuer einbehalten."

 

Ich sehe nicht, dass die Bank 987,77 auf der Steuerbescheinigung ausgewiesen hätte. Diese Zahl scheint mir vielmehr aus einer Verkaufsabrechung zu stammen.

 

Nur wenn man jetzt noch die EUR 235,xx aus der Thesaurierung, die Johann in 2009 erklärt hat, ZUSÄTZLICH zur Bankbescheinigung abzieht, kommt man auf den richtigen Wert.

Ich kann das ohne die Steuerbescheinigung vollständig zu sehen nicht sagen. Wenn das jedenfalls so sein sollte, wäre die Steuerbescheingung fehlerhaft und wäre von der Bank zu korrigieren. Kann nur dringend davon abraten, Zahlen auf eigene Faust zu korrigieren.

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sparfux

Ich kann das ohne die Steuerbescheinigung vollständig zu sehen nicht sagen. Wenn das jedenfalls so sein sollte, wäre die Steuerbescheingung fehlerhaft und wäre von der Bank zu korrigieren. Kann nur dringend davon abraten, Zahlen auf eigene Faust zu korrigieren.

Ich hatte so einen Fall mal vor ein paar Jahren (also in Vor-Abgeltungssteuerzeiten) bei der DiBa. Die korrigieren nichts. Vielleicht wenn Du sie verklagst oder so... Das FA hat meine manuelle Korrektur und die 3 Sätze zur Begründung anstandslos akzeptiert. Manuell korrigieren ist also der leichtere Weg.

 

Mich würde allerdings die Frage interessieren, ob die Bank nun nach der neuen Gesetzgebung richtig oder falsch bescheinigt hat?

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Adun
· bearbeitet von Adun

Ich hatte so einen Fall mal vor ein paar Jahren (also in Vor-Abgeltungssteuerzeiten) bei der DiBa. Die korrigieren nichts. Vielleicht wenn Du sie verklagst oder so... Das FA hat meine manuelle Korrektur und die 3 Sätze zur Begründung anstandslos akzeptiert. Manuell korrigieren ist also der leichtere Weg.

Wie Du schreibst: Vor-Abgeltungssteuerzeiten. Die Sachverhalte haben sich seitdem grundlegend geändert. Leider geistern immer noch die veralteten Weisheiten vor vorher durch die Gegend.

 

Ich selbst habe fehlerhafte Steuerbescheingungen nach Einführung der Abgeltungssteuer von Banken anstandslos korrigiert bekommen. Wobei ich bisland nicht zwingend sehe, dass überhaupt etwas fehlerhaft ist. Nur jemand, der sich daran versucht, die Zahlen der Steuerbescheinigung mit seinen intuitiven Vorstellungen zum Steuergesetz und seinen Abrechnungen in Einklang zu bringen. Was fast sicher zu Disrkepanzen führt, weil das alles extrem komplex ist, und dann nur zu unnötiger Panik führt, es sei irgendetwas fehlerhaft.

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