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Adun

Tax Loss Harvesting (http://www.bogleheads.org/wiki/Tax_Loss_Harvesting) ist eine einfache aber sehr effektive Steuerspar-Strategie in den USA, bei der angefallene Erträge in langfristige Kursgewinne gewandelt werden. Sie funktioniert folgendermaßen: Wenn der Kurs eines Wertpapier im Portfolio hinreichend tief gesunken ist, verkauft man es (realisiert Kursverluste) und kauft es dann wieder zurück. Die Kursverluste können dann mit Erträgen verrechnet werden.

 

Natürlich sieht die US-Steuerbehörde das überhaupt nicht geht, weshalb eine "Wash sale rule" gilt: Die Verluste werden nicht anerkannt, wenn man das Wertpapiers oder ein wesentlich ähnliches innerhalb von 30 Tagen zurückkauft. Das kann man aber leicht umgehen: Man kauft einfach statt des Wertpapiers für 30 Tage irgendeinen lokalen Marktindex (z.B. STOXX) und nach den 30 Tagen verkauft man den wieder und kauft das ursprüngliche Wertpapier zurück.

 

Vom Prinzip her müsste seit der Einführung der Abgeltungssteuer die Strategie auch in Deutschland umsetzbar sein, da man zumindest bei Fonds Kursverluste mit Erträgen verrechnen kann.

 

Frage: Hat sich für Deutschland schonmal jemand mit dem Modell auseinandergesetzt? Würde es in Deutschland als Gestaltungsmissbrauch gelten? Gibt es Gerichtsentscheidungen dazu? Gibt es etwas wie eine deutsche wash sale rule?

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

In Zeiten, wo Kursgewinne nach einem Jahr steuerfrei waren, konnte man Spekulationsverluste durch so einen Verkaufs- und Kaufansatz kurz vor Ablauf des ersten Jahres realisieren und für die Steuer konservieren. Da gab es aber ähnliche Regelungen des Finanzamtes: Ein direkter Verkauf und anschließender Kauf des gleichen Papiers waren nicht erlaubt. In der Praxis kann der Finanzbeamte das aber nur sehr schwer nachvollziehen, da man ihm ja nur die Daten der Verkaufes in dem Steuerjahr zur Verfügung stellt.

 

Heute - in Zeiten der Abgeltungssteuer - sehe ich nicht, was das noch bringen soll. Außer wenn man vielleicht seine Erträge noch unter den Freibetrag drucken will.

 

Warum das in den USA gemacht wird, hängt mit dem anderen Steuersystem zusammen. Habe mich vor Jahren mal damit beschäftigt und die Details leider vergessen. Ich denke, dass hing irgendwie damit zusammen, dass in den USA auch Kursgewinne, die innerhalb einens Fonds erzielt werden pro Jahr vom Besitzer des Fonds versteuert werden müssen. In D ist das ja erst bei Verkauf des Fonds der Fall. Aber wie geschrieben, an die genauen Details kann ich mich nicht mehr erinnern.

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Adun

In Zeiten, wo Kursgewinne nach einem Jahr steuerfrei waren, konnte man Spekulationsverluste durch so einen Verkaufs- und Kaufansatz kurz vor Ablauf des ersten Jahres realisieren und für die Steuer konservieren. Da gab es aber ähnliche Regelungen des Finanzamtes: Ein direkter Verkauf und anschließender Kauf des gleichen Papiers waren nicht erlaubt. In der Praxis kann der Finanzbeamte das aber nur sehr schwer nachvollziehen, da man ihm ja nur die Daten der Verkaufes in dem Steuerjahr zur Verfügung stellt.

Gibt es dazu Regeln, an denen man sich orientieren kann (vllt. aus Gerichtsurteile) und die ähnlich konkret sind wie die wash sale rule? Die könnte man sicher auch auf die Abgeltungssteuer übertragen.

 

Heute - in Zeiten der Abgeltungssteuer - sehe ich nicht, was das noch bringen soll. Außer wenn man vielleicht seine Erträge noch unter den Freibetrag drucken will.

Wenn ich einen Kursverlust von 1000 EUR realisiere, werden diese mit Erträgen (Zinsen usw.) verrechnet, die ich erziele, so dass ich effektiv meinen Freistellungsauftrag um 1000 EUR erhöht habe, oder? (und das auch noch mit der Möglichkeit des Verlustvortrags) Ich muss zwar dann irgendwann die Steuer auf den Kursgewinn zahlen, aber den Zeitpunkt kann ich selbst bestimmen. Damit kann ich die Steuer auf die Erträge in Kursgewinne wandeln und nach hinten verlagern.

 

Warum das in den USA gemacht wird, hängt mit dem anderen Steuersystem zusammen. Habe mich vor Jahren mal damit beschäftigt und die Details leider vergessen. Ich denke, dass hing irgendwie damit zusammen, dass in den USA auch Kursgewinne, die innerhalb einens Fonds erzielt werden pro Jahr vom Besitzer des Fonds versteuert werden müssen. In D ist das ja erst bei Verkauf des Fonds der Fall. Aber wie geschrieben, an die genauen Details kann ich mich nicht mehr erinnern.

Also so wie ich es verstanden habe, kann man mit den richtigen Indexfonds diese Steuern sowieso schon vermeiden. Der Fonds muss einfach nur über alle Größenklassen hinweg diversifizieren und kann dann die Realisierung von Kursgewinnen praktisch vermeiden. Dennoch wird auch dann das Tax Loss Harvesting empfohlen.

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Taxadvisor

[Gibt es dazu Regeln, an denen man sich orientieren kann (vllt. aus Gerichtsurteile) und die ähnlich konkret sind wie die wash sale rule? Die könnte man sicher auch auf die Abgeltungssteuer übertragen.

 

Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch (BFH v. 25.8.2009 IX R 60/07).

 

Ist zwar vor AbgSt, dürfte aufgrund der generellen Steuerpflicht unter der AbgSt erst Recht gelten.

 

Gruß

Taxadvisor

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo Adun,

 

Frage: Hat sich für Deutschland schonmal jemand mit dem Modell auseinandergesetzt?
Natürlich, das ist doch eine uralte Story. Und in Deutschland gibt es diese 30-Tage-Bedingung auch nicht, es reicht ein neues Motiv (verkauft weil X, nun wieder gekauft weil Y), das muss aber u.U. glaubhaft gemacht werden. Tipp dazu: Man kann auch erst kaufen und dann verkaufen (also eigentlich falschrum), das macht es dann noch unproblematischer.

 

Aber seit der A-Steuer ist auch das Motiv praktisch kein Problem mehr, die einzelnen Handlungen werden dem Finanzamt nämlich gar nicht bekannt. Und imho ist das auch legal, der Gesetzgeber hat ja ausdrücklich das System derart vereinfacht. Und am Ende bleibt der steuerpflichtige Betrag auch gleich.

 

Beispielsweise könnte jemand, der zufällig Fondsanteile ohne Ausgabeaufschlag* im Depot hat, die sich noch dazu im Minus befinden, diese Anteile gleichzeitig verkaufen und wieder zurückkaufen.

Da der Handel über die Fondsgesellschaft in der Regel nur einmal am Tag stattfindet, bekommt man auch genau den gleichen Kurs, hat also nicht mal ein Kurzzeit-Risiko (bei Fonds ist das schon wichtig, denn der Handel findet erst ein paar Tage nach Orderaufgabe statt, und wer kann schon so weit Voraussehen**?).

 

*ist gar nicht so selten, viele Banken - vor allem Direktbanken - erstatten den Ausagabeaufschlag wieder. Am Ende kostet das Ganze dann nur die Clearstreamgebühren und ggf. - bei in Fremdwährung gehandelten Fonds - den Währungsspread.

**bei solchen Gegengeschäften ist schließlich schon eine kleinere Abweichung von vielleicht 1-2% sehr blöd. Das ist beispielsweise auch ein Problem der Arbitagehändler (da ist dann schnell der komplette mögliche Gewinn weg).

 

Bei normalen [Fonds sind ja eigentlich auch nicht unnormal :lol: ] anderen Wertpapieren kostet es aber schon etwas mehr, nämlich zweimal die normalen Spesen plus ggf. einen vorhandenen Kursspread/Währundsspread. Dazu kommt, dass man wohl selten genau den gleichen Kurs bekommt, also auch noch ein zusätzliches Risiko hat - aber wohlgemerkt auch eine Chance.

 

Und grundsätzlich muss man natürlich sagen, dass man die Steuer nicht für immer spart, sondern nur in die Zukunft schiebt. Man kann aber in der Zwischenzeit noch mit dem Geld arbeiten, das ist der Vorteil.

Imho ist es am besten, wenn man einen in etwa linearen Steuersatz hinbekommt (incl. dem Rentenalter - also sehr langfristig geplant), und da kann eine solche Steuerstundung auch bei helfen. Dies gilt aber nur für Personen, bei denen die Günstigerprüfung positiv ist.

 

MfG Stefan

 

PS: Die Beiträge #3 und #4 kannte ich noch nicht.

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Adun

Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch (BFH v. 25.8.2009 IX R 60/07).

Gut, man möchte natürlich gerade zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also wohl noch zum gleichen oder fast gleichen Kurs, wieder kaufen, was im Umkehrschluss dann Gestaltungsmissbrauch wäre. Man bringt sonst komplett das Anlagekonzept durcheinander, wenn durch Abwarten einer Kursänderung sich die Gewichtungen im Depot unkontrolliert ändern.

 

Also muss man wohl in ein anderes Wertpapier wechseln, dann warten, bis sich der Kurs des verkauften Wertpapiers wesentlich verändert hat, und dann wieder dahin zurückwechseln.

 

Vom Grundsatz her ist es wohl trotzdem Gestaltungsmissbrauch. Man macht das schließlich nur, um den Steuervorteil zu bekommen ... Ist die Frage, ob das Finanzamt faktisch etwas dagegen tun könnte oder würde. Je öfter und systematischer man das macht, desto schwerer dürfte es sein, eine wirtschaftliche Rechtfertigung dafür anzugeben und desto brenzliger wird es wohl, weil das Finanzamt dann wirtschaftliche Rechtfertigungen als Schutzbehauptung hinstellen könnte, weil es so gut wie unmöglich ist, dass die Umschichtung zufällig immer genau dann wirtschaftlich geboten ist, wenn sich damit ein steuervorteil erzielen lässt...

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teffi

Praktisch würde man sowas aber doch eh am Jahresende machen: dann guckt man halt, wie viel Verluste man überhaupt "braucht". Wenn man dann etwas später wieder kauft liegt das dann im folgenden Jahr, ist also von außen noch schwerer nachzuvollziehen. Wie früher bei hochverzinslichen Anleihen mit dicken Stückzinsen, die am Jahresende gekauft wurden.

 

Man könnte auch ein paar Wochen mit einem Optionsschein den Kursverlauf des eigentlich gehaltenen Papiers nachvollziehen bzw. sich gegen Kurssteigerungen "versichern".

 

Allerdings lohnt sich das natürlich nur, wenn der erwartete Steuerstundungseffekt höher ist als die Transaktionskosten, also im Zweifel bei großen Vermögen. Und es ist natürlich eine Wette darauf, dass man durch die Steuerstundung kräftig verdienen kann, was nur über lange Zeiträume funktioniert. Und wenn der Steuersatz in der Zukunft mehr als linear steigt, kann man insgesamt betrachtet auch Verlust schreiben. Imho sind da ganz schön viele Variablen drin, die man nicht beeinflussen oder wenigstens abschätzen kann.

 

In Sonderfällen kann das aber vielleicht eine gute Idee sein: wenn ich weiß, dass ich im nächsten Jahr arbeitslos sein werde, kann es sich lohnen die Kapitaleinkünfte ein Jahr in die Zukunft zu schieben.

 

Alles natürlich nur theoretische Erwägungen..

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Je öfter und systematischer man das macht, desto schwerer dürfte es sein, eine wirtschaftliche Rechtfertigung dafür anzugeben
So oft kannst du das doch gar nicht machen, du brauchst doch für jede dieser Aktionen ein Wertpapier im Minus. Und wenn du das regelmäßig machst, sind entweder bald alle Papiere im Plus, oder aber dein Vermögen wird immer kleiner.

 

Wie früher bei hochverzinslichen Anleihen mit dicken Stückzinsen, die am Jahresende gekauft wurden.
Das macht man natürlich auch heute noch, die Abgeltungsteuer hat da nicht viel geändert. Und da es heute eigentlich nur noch die jenigen machen, die einen niedrigen perönlichen Steuersatz haben (Günstigerprüfung), wird auch der Kurs nicht mehr sonderlich davon beeinflußt (schau dir mal in der Vergangenheit die Kursbewegung vor Dividendenzahlung an, da konnte jemand mit niedrigem Steuersatz schon mal fast einen Freelunch ergattern - und manchmal gab es das auch bei Stückzinsbelasteten Anleihen - die musste man dann natürlich im Dezember verkaufen und im Januar zurückkaufen).

 

Man könnte auch ein paar Wochen mit einem Optionsschein den Kursverlauf des eigentlich gehaltenen Papiers nachvollziehen bzw. sich gegen Kurssteigerungen "versichern".
Richtig. Oder ein passendes Zertifikat - möglichst ohne Aufgeld und mit effektiver Lieferung am Ende - kaufen.

Das könnte beispielsweise ein Bonuszertifikat oder ein Discountzertifikat sein - jeweils natürlich mit hohem Cap, um die Chancen zu erhalten, oder sogar ein gerissenes Bonuszertifikat (man denkt sonst immer, die haben keinen Sinn mehr, aber hier?).

Nach Laufzeitende hat man dann wieder die ursprüngliche Aktie im Depot.

Wie auch immer, meiner Ansicht nach ist das nicht mehr nötig, den Gestaltungsmißbrauch gibt es praktisch nicht mehr bzw. er kann zumindest nicht mehr aufgedeckt werden.

 

Allerdings lohnt sich das natürlich nur, wenn der erwartete Steuerstundungseffekt höher ist als die Transaktionskosten, also im Zweifel bei großen Vermögen.
Wohl eher nicht, für dieses Klientel gilt doch die Abgeltungsteuer, und damit hätten wir nur noch den Stundungseffekt. Aber OK, man könnte die gesparte Steuer ja hochspekulativ anlegen, und wenn es dann in die Hose geht, hat man gleich wieder Verluste, um die Gewinne zu schmälern. Müsste man wohl mal aufwendig durchrechnen.

 

Und wenn der Steuersatz in der Zukunft mehr als linear steigt, kann man insgesamt betrachtet auch Verlust schreiben.
Wie schon angedeutet, die Abgeltungsteuer steigt nicht linear. Aber natürlich können wir auch nicht sicher sein, dass es bei den 25% bleibt. Wenn sie beispielsweise auf 30% angehoben wird, dürften sich einige solcher "Steuersparer via Stundung" ärgern.

 

In Sonderfällen kann das aber vielleicht eine gute Idee sein: wenn ich weiß, dass ich im nächsten Jahr arbeitslos sein werde, kann es sich lohnen die Kapitaleinkünfte ein Jahr in die Zukunft zu schieben.
Etwas ähnliches hatte ich mit dem Rentenalter gemeint. Und das kennt man grob ja schon Jahre vorher (solange nichts unvorhergesehenes dazwischen kommt), also kann man auch schon entsprechend planen.

Aber nochmal, grundsätzlich lohnt sich das nur für Personen mit recht niedrigem Steuersatz (aktuell und/oder in der Zukunft), Stichwort Günstigerprüfung.

 

MfG Stefan

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teffi
Allerdings lohnt sich das natürlich nur, wenn der erwartete Steuerstundungseffekt höher ist als die Transaktionskosten, also im Zweifel bei großen Vermögen.
Wohl eher nicht, für dieses Klientel gilt doch die Abgeltungsteuer, und damit hätten wir nur noch den Stundungseffekt. Aber OK, man könnte die gesparte Steuer ja hochspekulativ anlegen, und wenn es dann in die Hose geht, hat man gleich wieder Verluste, um die Gewinne zu schmälern. Müsste man wohl mal aufwendig durchrechnen.

 

Auch wieder wahr, das mit der Abgeltungssteuer hatte ich nicht bedacht. Bei kleinen Vermögen hauen dann die Transaktionskosten wieder kräftig rein. Aber Du hast es ja auch geschrieben, das Problem bei der Sache ist, dass man auf die Steuerpolitik der Zukunft spekuliert, und das ist schon sehr riskant. Vielleicht gibt es irgendwann wieder eine Spekulationsfrist, vielleicht fällt der Abgeltungssteuerdeckel weg, vielleicht kommt alles ganz anders - bei dem, was die Regierung gerade in Sachen Atomausstieg veranstaltet hat muss man mit allem rechnen, nur nicht mit Planungssicherheit.

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sparfux

Habe nochmal in dem verlinkten Wiki nachgelesen: In den USA hat man zusätzlich zu dem zumindest leicht fragwürdigen Steuerstundungseffekt (Kosten, Aufwand, zukünftige Steuerentwicklung) einen handfesten Steuervorteil: Man kann bis zu 3000$ von seinen anderen Einkünften abziehen. Dafür lohnt sich das auf jeden Fall.

 

Den Steuerstundungseffekt kann man auch durch anderweitig erzielen. Es gibt genug Möglichkeiten - beispielsweise über Aktienanleihen (Stückzinstrick) - Erträge von einem Jahr ins nächste schieben. Da muss man nicht ständig seine Kern-Anlagen umschichten und man kann auch die Kosten besser verfolgen. Nachteil wäre das zusätzlich notwendige Kapital.

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John Silver

...

Frage: Hat sich für Deutschland schonmal jemand mit dem Modell auseinandergesetzt? Würde es in Deutschland als Gestaltungsmissbrauch gelten? Gibt es Gerichtsentscheidungen dazu? Gibt es etwas wie eine deutsche wash sale rule?

Komisch, einem anderen User hast Du doch im August in einer ähnlichen Sache schon beraten.

 

Nichts desto trotz ist die Fragestellung schon mehrmals im Forum diskutiert worden, z.B. hier

 

(Der Vollständigkeithalber: Da ist auch ein Beitag von mir der nicht ganz richtig ist.)

 

Urteile wurden von Bond und Dagobert hier gepostet. Ob die Quellen stimmen weiss ich aber nicht. (Beitrag #5 und #13):

 

Mein Link

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Nudelesser
· bearbeitet von Nudelesser

 

Urteile wurden von Bond und Dagobert hier gepostet. Ob die Quellen stimmen weiss ich aber nicht.

 

Das Problem ist, dass sich das einschlägige BFH Urteil aus 2009 auf einen Fall und damit die Rechtslage im Jahr 2000 bezieht. Als Laie fällt es schwer zu beurteilen, inwieweit die Entscheidung noch relevant ist. Schließlich wurde in der Zwischenzeit nicht nur die Abgeltungssteuer eingeführt, sondern wohl auch der §42 AO (Definition Gestaltungsmißbrauch) geändert.

 

Für mich würde es schon einen deutlichen Unterschied machen, ob ein Verkauf und anschließender Wiederkauf ohne Wenn und Aber zulässig ist (so lese ich das BFH Urteil) oder ob man sich in jedem Einzelfall eine Story überlegen muss, um dem Finanzamt zu belegen, dass nichtsteuerliche Gründe für die Transaktion ausschlaggebend waren.

 

Aber die Antwort werden wir wohl erst in einem neuen BFH Urteil bekommen, dass so etwa im Jahr 2020 veröffentlicht wird...

 

Freunde juristischer Texte können das BFH Urteil übrigens hier nachlesen.

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Taxadvisor

Das Problem ist, dass sich das einschlägige BFH Urteil aus 2009 auf einen Fall und damit die Rechtslage im Jahr 2000 bezieht. Als Laie fällt es schwer zu beurteilen, inwieweit die Entscheidung noch relevant ist. Schließlich wurde in der Zwischenzeit nicht nur die Abgeltungssteuer eingeführt, sondern wohl auch der §42 AO (Definition Gestaltungsmißbrauch) geändert.

 

Für mich würde es schon einen deutlichen Unterschied machen, ob ein Kauf und anschließender Wiederkauf ohne Wenn und Aber zulässig ist (so lese ich das BFH Urteil) oder ob man sich in jedem Einzelfall eine Story überlegen muss, um dem Finanzamt zu belegen, dass nichtsteuerliche Gründe für die Transaktion ausschlaggebend waren.

 

Freunde juristischer Texte können das BFH Urteil übrigens hier nachlesen.

 

Ein Mißbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten scheidet m.E. schon deshalb aus, weil der Steuersatz mit 25% immer gleich ist. Die Gesamtbelastung lässt sich somit nicht verändern. Was vor 2009 galt müsste in dieser Hinsicht ab 2009 erst Recht gelten, weil die Möglichkeit der Sozialiserung von Verlusten und der Steuerfreiheit von Gewinnen nicht mehr gegeben ist.

 

Darüber hinaus ist bei Abwicklung über eine Inlandsbank das faktische Risiko m.E. derzeit gleich Null, da in der Steuerbescheinigung keinerlei Hinweise etc. auf entsprechende Transaktionen mehr erfolgen. Und die Erfahrung Abgeltungsteuer zeigt, dass eher die Sonne morgens nicht mehr aufgeht, als dass ein Finanzbeamter freiwillig von einer Steuerbescheinigung abweicht...

 

Aber wie auch sonst im Leben gilt: Außer dem Tod ist nichts zu 100% sicher.

 

Gruß

Taxadvisor

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Nudelesser

Taxadvisor, vielen Dank für die Einschätzung!

 

Ob das ganze auch wirtschaftlich sinnvolll ist, steht wohl auf einem anderen Blatt und läßt sich kaum verallgemeinernd sagen. Je nach Anlageklasse, Zeithorizont, individueller Steuersituation, etc. wird man vermutlich zu sehr unterschiedlichen Einschätzungen kommen.

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Ramstein

Richtig interessant wird es 2013, wenn man eventuell noch vorhandene Vorträge von Altverlusten ausnutzen will, bevor sie verfallen. Da würde ich zur Sicherheit gegebenenfalls bei der einen Bank verkaufen und bei der anderen kaufen. Aber erst mal hoffen wir natürlich, dass es dann keine Altverluste mehr gibt.

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Nixkönner

Urteile wurden von Bond und Dagobert hier gepostet. Ob die Quellen stimmen weiss ich aber nicht.

 

Das Problem ist, dass sich das einschlägige BFH Urteil aus 2009 auf einen Fall und damit die Rechtslage im Jahr 2000 bezieht. Als Laie fällt es schwer zu beurteilen, inwieweit die Entscheidung noch relevant ist. Schließlich wurde in der Zwischenzeit nicht nur die Abgeltungssteuer eingeführt, sondern wohl auch der §42 AO (Definition Gestaltungsmißbrauch) geändert.

 

Für mich würde es schon einen deutlichen Unterschied machen, ob ein Verkauf und anschließender Wiederkauf ohne Wenn und Aber zulässig ist (so lese ich das BFH Urteil) oder ob man sich in jedem Einzelfall eine Story überlegen muss, um dem Finanzamt zu belegen, dass nichtsteuerliche Gründe für die Transaktion ausschlaggebend waren.

 

Aber die Antwort werden wir wohl erst in einem neuen BFH Urteil bekommen, dass so etwa im Jahr 2020 veröffentlicht wird...

 

Freunde juristischer Texte können das BFH Urteil übrigens hier nachlesen.

 

 

Hallo Nudelesser,

selbst wenn das Urteil einen Zeitraum vor AbgSt betrifft heißt das nicht, dass es nicht auch für Zeiträume nach 2008 gilt. Das sieht übrigens auch der Vorsitzende Richter am Finanzgericht Münster Ulrich Krömker so, der in der Zeitschrift AO-StB 2010 S. 5 zu dem BFH-Urteil u. a. schreibt:

"...Deshalb wäre im Besprechungsfall auch nach der Neuregelung des § 42 AO und der §§ 20, 23 EStG i.d.F. des UnStRefG ein Steuermissbrauch zu verneinen."

 

Jegliche Diskussion um einen evtl. Gestaltungsmissbrauch lässt sich übrigens vermeiden, wenn man den Wiederkauf über den Ehegatten abwickelt!

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-QS-

Gibt es Neuigkeiten in dieser Frage?

 

Konkret interessiert mich nicht die Verlustverrechnung, sondern vielmehr, wie es sich bei Kursgewinnen verhält, ohne die der Freibetrag noch nicht ausgenutzt ist. Fiktiv: Die Fonds von A sind im Laufe des Jahres um insgesamt 800 Euro im Wert gestiegen . A hat keine weiteren abgeltungssteuerpflichtigen Einnahmen, weswegen er gerne die Aktien Ende des Jahres verkaufen und genau die gleichen Papiere in gleicher Stückzahl ein paar Tage später zu Beginn des nächsten Jahres wieder kaufen will. Würde dieses Vorgehen nun unter Gestaltungsmissbrauch fallen?

 

 

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otto03

Gibt es Neuigkeiten in dieser Frage?

 

Konkret interessiert mich nicht die Verlustverrechnung, sondern vielmehr, wie es sich bei Kursgewinnen verhält, ohne die der Freibetrag noch nicht ausgenutzt ist. Fiktiv: Die Fonds von A sind im Laufe des Jahres um insgesamt 800 Euro im Wert gestiegen . A hat keine weiteren abgeltungssteuerpflichtigen Einnahmen, weswegen er gerne die Aktien Ende des Jahres verkaufen und genau die gleichen Papiere in gleicher Stückzahl ein paar Tage später zu Beginn des nächsten Jahres wieder kaufen will. Würde dieses Vorgehen nun unter Gestaltungsmissbrauch fallen?

 

Es gibt "normalerweise" bei solchen Geschäften keinen Gestaltungsmissbrauch mehr.

 

Zitat:

Der Bundesfinanzhof hat die hier beschriebene Ansicht verschiedener Finanzgerichte bestätigt: Kapitalanleger können Aktien verkaufen und noch am selben Tag zu einem unterschiedlichen Preis zurückkaufen, ohne dass das Finanzamt einen Gestaltungsmissbrauch unterstellen darf (Aktenzeichen: IX R 60/07 und IX R 55/07). Dieser Rückkauf-Trick ist auch in Zeiten der Abgeltungsteuer wichtig, damit Kapitalanleger weiterhin Gewinne und Verluste verrechnen, gleichzeitig aber langfristig investiert bleiben können.

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo QS,

 

A hat keine weiteren abgeltungssteuerpflichtigen Einnahmen, weswegen er gerne die Aktien Fondsanteile* Ende des Jahres verkaufen und genau die gleichen Papiere in gleicher Stückzahl ein paar Tage später zu Beginn des nächsten Jahres wieder kaufen will.
*kleine Korrektur meinerseits

 

Aber warum denn den Jahreswechsel abwarten? Ich hatte doch weiter oben schon geschrieben, dass man Fonds sogar am selben Tag verkaufen und (zurück)kaufen kann, beim Handel über die Fondsgesellschaft hat man dann sogar den selben Kurs.

 

Noch eine kleine Anmerkung dazu: Imho ist gleichzeitig Kaufen und Verkaufen bei Fonds zulässig (ohne Gewähr), bei Aktien an der selben Börse hingegen nicht (man kann aber verschiedene Börsen nehmen, dann ist es auch bei Aktien kein Problem).

 

Stefan

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Der Don
· bearbeitet von Der Don

 

Es gibt "normalerweise" bei solchen Geschäften keinen Gestaltungsmissbrauch mehr.

 

Zitat:

Der Bundesfinanzhof hat die hier beschriebene Ansicht verschiedener Finanzgerichte bestätigt: Kapitalanleger können Aktien verkaufen und noch am selben Tag zu einem unterschiedlichen Preis zurückkaufen, ohne dass das Finanzamt einen Gestaltungsmissbrauch unterstellen darf (Aktenzeichen: IX R 60/07 und IX R 55/07). Dieser Rückkauf-Trick ist auch in Zeiten der Abgeltungsteuer wichtig, damit Kapitalanleger weiterhin Gewinne und Verluste verrechnen, gleichzeitig aber langfristig investiert bleiben können.

 

Das sieht Steuerberater Deutsch genauso :)

 

Link: Handelsblatt

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-QS-

Erstmal vielen Dank für Eure Antworten.

 

Allerdings habe ich nun noch eine speziellere Frage, seit ich in diesem Thread über das Thema Ersatzbesteuerung gelesen habe. Konkret geht es bei mir um ETFs von DB X-Trackers und Comstage. Fällt eine Ersatzbesteuerung an, wenn ich diese vor Jahresende verkaufe und kurz darauf wieder erwerbe? So oder so: Muss ich eine Anlage KAP einreichen oder kann ich einfach mit dem (Teil-)Verkauf meinen Steuerfreibetrag ausnutzen und mich ansonsten steuerlich zurücklehnen?

 

Noch einmal vielen Dank für Eure Mühe...

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-QS-

Kann mir jemand noch auf die Sprünge helfen?

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