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Chemstudent

Fragen an das Team

Empfohlene Beiträge

Ramstein

Das ist immer davon abhängig, wer das Copyrigh darauf hält. Das kann individuell festgelegt werden.

Wenn du eine vollständige Quellenangabe darunter setzt, halte ich das eher für unproblematisch.

In diesem Falle bin ich nicht so sicher. Ich vermute, er meint dieses Interview, das im Handelsblatt-Shop erhältlich ist. Da könnte ich mir schon denken, dass der Verlag angefressen ist, falls 1/4 in Raubkopie gepostet wird.

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Akaman
· bearbeitet von Akaman

Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz:

 

§ 12

Veröffentlichungsrecht

 

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

 

§ 15

Allgemeines

 

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

2. das Verbreitungsrecht (§ 17),

3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

 

§ 49

Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare

 

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.

 

§ 50

Berichterstattung über Tagesereignisse

 

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

 

§ 51

Zitate

 

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

 

Bevor jetzt jemand auf komische Gedanken kommt: Gesetzestexte unterliegen nicht dem Urheberrechtsschutz.

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966

Das zitierte Urteil bezieht sich

 

Erstens auf die Schaffung eines eigenen Werkes (durch die Kommentierung der Zitate). Die Anforderung des §51 UrhG war also erfüllt.

 

Zweitens schien es nur um einzelne Äußerungen zu gehen, nicht um ganze Interviewteile.

 

Drittens kommt es in solchen Fällen aufgrund der Abwägung entgegengesetzter Interessen stets auf den Einzelfall an.

 

Viertens wurde das Zitatrecht in der Vergangenheit von unterschiedlichen Gerichten unterschiedlich weit ausgelegt.

 

Fünftens gibt es inzwischen das Leistungsschutzrecht und das spricht eindeutig gegen längere Auszüge, da dieses Forum durch seine Werbeanzeigen als gewerblicher Verwerter anzusehen ist.

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Stift

Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz:

...

 

 

Danke, aber dazu bin ich echt zu blöd!

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Akaman
· bearbeitet von Akaman

Und keinesfalls wird die Verletzung des Urheberrechts durch die Nennung des Urhebers quasi "geheilt".

 

Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz:

...

 

 

Danke, aber dazu bin ich echt zu blöd!

Kurzfassung: lass es sein.

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Stift

Fünftens gibt es inzwischen das Leistungsschutzrecht und das spricht eindeutig gegen längere Auszüge, da dieses Forum durch seine Werbeanzeigen als gewerblicher Verwerter anzusehen ist.

 

...längere Auszüge...

und genau dafür hätte ich gern eine Daumenregel :rolleyes:

 

@'Fondsanleger1966: Los, trau Dich :D

1. Ist das absolut oder relativ zu verstehen? Z.B. bei 100 Zeilen Text 10 Zeilen, oder nie mehr als 5 Zeilen?

2. Tja, wo könnte denn eine Zahl liegen?

-> ich will damit nicht vor Gericht, ich will nur niemanden Probleme bereiten.

3. Wenn ich alles in Indirekte Rede transformiere, bin ich / ist das Forum dann aus dem Schneider?

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966

Das ist rechtlich nicht geklärt, da das Gesetz in diesem Punkt nicht eindeutig ist.

 

Die letzten Änderungen sollten wohl die Länge der üblichen Google-Vorschautexten auf den Ergebnisseiten zu einer Suche ermöglichen.

 

P.S. Voraussetzung für das Zitieren nach dem Urheberrechtsgesetz vor Einführung des Leistungsschutzrechts: http://www.ferner-alsdorf.de/2012/10/urheberrecht-das-zitatrecht-nach-%C2%A751-urhg-zitierfreiheit-zitatzweck-rechtsanwalt/

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Akaman
· bearbeitet von Akaman

Fünftens gibt es inzwischen das Leistungsschutzrecht und das spricht eindeutig gegen längere Auszüge, da dieses Forum durch seine Werbeanzeigen als gewerblicher Verwerter anzusehen ist.

 

...längere Auszüge...

und genau dafür hätte ich gern eine Daumenregel :rolleyes:

 

Und die wirst du nirgends bekommen. Da es keine völlig eindeutige Formulierung im Gesetz selbst gibt, wird jedes Gericht den jeweiligen Einzelfall beurteilen (und ausserdem den eigenen Ermessensspielraum mal so, mal so in Anspruch nehmen).

 

Wann immer es geht, poste ich nur noch teaser mit dem entsprechenden Link zur Fundstelle dahinter. So weit mir bekannt, ist das wasserdicht.

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otto03

 

 

...längere Auszüge...

und genau dafür hätte ich gern eine Daumenregel :rolleyes:

 

Und die wirst du nirgends bekommen. Da es keine völlig eindeutige Formulierung im Gesetz selbst gibt, wird jedes Gericht den jeweiligen Einzelfall beurteilen (und ausserdem den eigenen Ermessensspielraum mal so, mal so in Anspruch nehmen).

 

Wann immer es geht, poste ich nur noch teaser mit dem entsprechenden Link zur Fundstelle dahinter. So weit mir bekannt, ist das wasserdicht.

 

Beim "teasen" warst du immer schon Spitze (nicht nur beim zitieren) :thumbsup:

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Akaman

Beim "teasen" warst du immer schon Spitze (nicht nur beim zitieren) :thumbsup:

Danke.

 

Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen

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€-man

Gegen hübsche "Teaserinnen" habe ich auch heute noch noch nichts einzuwenden.

 

Gruß

€-man

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otto03

Gegen hübsche "Teaserinnen" habe ich auch heute noch noch nichts einzuwenden.

 

Gruß

€-man

 

Ach ne, sollte aka hübsch sein und -innen?

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€-man
· bearbeitet von €-man

Gegen hübsche "Teaserinnen" habe ich auch heute noch noch nichts einzuwenden.

 

Gruß

€-man

 

Ach ne, sollte aka hübsch sein und -innen?

 

Wenn ich mir eine Teaserin, die mit dem Wort "Stripp" verbunden wird, vorstelle, dann würde ich schon darum bitten.

 

Gruß

€-man

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Superhirn

@thomas könnte ja auch als Betreiber des WPF, bzw. jeder der etwas verlinken möchte, beim HB nachfragen, wie die das gerne hätten ....

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Thomas

Der Aufwand würde ganz sicher in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen.

Hauptschutz ist der Telemediengesetz. Selbst wenn ihr eine Erlaubnis nicht einholt und ich keine Kenntnis davon erlange, so muss mich der Urheber auf die Verletzung erst mit einer Frist hinweisen, bevor ich haftbar gemacht werde.

Das ist natürlich kein Aufruf von mir gegen Urheberrechte zu verstoßen.

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Akaman
· bearbeitet von Akaman

Der Aufwand würde ganz sicher in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen.

Hauptschutz ist der Telemediengesetz. Selbst wenn ihr eine Erlaubnis nicht einholt und ich keine Kenntnis davon erlange, so muss mich der Urheber auf die Verletzung erst mit einer Frist hinweisen, bevor ich haftbar gemacht werde.

Das ist natürlich kein Aufruf von mir gegen Urheberrechte zu verstoßen.

 

Das ist dein Schutz.

 

Der User, der das Urheberrecht verletzt, besitzt einen solchen Schutz nicht.

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Superhirn
· bearbeitet von Superhirn

Der Aufwand würde ganz sicher in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen.

Hauptschutz ist der Telemediengesetz. Selbst wenn ihr eine Erlaubnis nicht einholt und ich keine Kenntnis davon erlange, so muss mich der Urheber auf die Verletzung erst mit einer Frist hinweisen, bevor ich haftbar gemacht werde.

Das ist natürlich kein Aufruf von mir gegen Urheberrechte zu verstoßen.

 

Wenn das HB einmal grundsätzlich dazu Stellung nimmt, warum sollte da der Aufwand so hoch sein?

 

Wenn die Antwort lautet, pay-Artikel wollen wir nicht im Netz veröffentlicht sehen, auch nicht auszugsweise, oder aber, wir sind mit der Veröffentlichung von höchstens 10% des Textes einverstanden, dann ist die Sache doch klar ... smile.gif

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John Silver

Hallo Mods,

 

kann man die Foristi nicht mal bitten, nicht immer ganze Seiten zu zitieren, bloss um einen kleinen Satz anzuhängen?

 

Als Beispiel siehe hier:

https://www.wertpapier-forum.de/topic/42022-leg-immobilien-ag/page__pid__840412

 

Das geht jetzt nicht persönlich gegen den Foristi, illustriert aber denke ich gut was ich meine.

Oder können die Mods nicht mal hin und wieder behutsam eingreifen und solche Zitate dann kürzen?

 

Das würde die Lesefreundlichkeit im Forum erheblich erhöhen.

Danke.

 

VG

JS

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x_markus_x

Hallo,

 

wie kann ich das anstellen, dass hochgeladene Bilder direkt im Post erscheinen und nicht nur als Link, den man herunterladen muss?

 

Ich habe gestern meine Depotzusammenstellung als Bitmap hochgeladen, man muss leider immer erst zum Öffnen auf den Link klicken. in anderen Beiträgen erscheinen die Bilder ja direkt im Text.

 

Markus

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Thomas

Hallo.

Du musst die Dateien als .jpg oder .png oder .gif hochladen.

Deine Endung hatte .bmp ... das ist eine unkomprimierte Bilddarstellung, die für das Internet nicht geeignet ist und daher nicht direkt angezeigt wird.

Den Unterschied kann man deutlich erkennen. Du hast eine kleine Schwarzweis-Grafik. In deinem BMP-Format ist diese rund 450kb groß ... in jpg wären es schätzungsweise 15kb.

Die Kompression dient dazu um eure Bandbreite sowie vom Wertpapier Forum zu schützen.

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x_markus_x

Hallo.

Du musst die Dateien als .jpg oder .png oder .gif hochladen.

Deine Endung hatte .bmp ... das ist eine unkomprimierte Bilddarstellung, die für das Internet nicht geeignet ist und daher nicht direkt angezeigt wird.

Den Unterschied kann man deutlich erkennen. Du hast eine kleine Schwarzweis-Grafik. In deinem BMP-Format ist diese rund 450kb groß ... in jpg wären es schätzungsweise 15kb.

Die Kompression dient dazu um eure Bandbreite sowie vom Wertpapier Forum zu schützen.

 

:thumbsup:

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Superhirn

Den Lorbeerkranz und die 10 finde ich gut, smile.gif aber die Farbe crying.gif

 

Auf blauen Untergrund passt nur Gold oder Silber und wir wollen doch nicht Zweiter sein, oder ... wink.gif

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Thomas

Sowas hier?

Unbenannt-3.png

Wäre das besser?

Aber dann sieht es nicht mehr wie ein abgeranzter Stempel aus. ;)

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Onassis

Ja genau, Thomas!

Mach´mal ein bisschen mehr power rein! :thumbsup:

 

Onassis

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Ramstein

Da sich die Fälle in letzter Zeit nach meiner subjektiven Sicht häufen, eine Frage:

 

Werden neue Nutzer im Rahmen der Registrierung für das Forum auf die Informationen für neue Nutzer hingewiesen werden.

Falls nein, warum nicht? (O.K. zwei Fragen)

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