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mikemuica

Mitgliedschaft bei Genossenschaftsbanken - wo problemlos / Übersicht Rendite

Empfohlene Beiträge

sarius543
vor 1 Minute schrieb whister:

Doch können sie und machen sie teilweise auch. Bei manchen Genossenschaften muss man persönlich sich beim Vorstand bewerben und dieser hebt oder senkt den Daumen dann.

und wie sieht es mit den voraussetzungen für eine Mitgliedschaft und dessen zulassung aus?

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Ramstein

Du argumentierst, als ob du ein Recht auf Aufnahme hast. Das hast du nicht. Die Genossenschaft/der Vorstand entscheidet.

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Nachdenklich
· bearbeitet von Nachdenklich
vor 7 Minuten schrieb sarius543:

gerade solche wichtigen dingen müssen irgendwo schriftlich festgelegt sein.

Warum?

Weil Du es gerne schriftlich hättest?

Wer sagt denn, daß solche Dinge transparent sein müssten?

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sarius543

solche dinge sollten unbedingt transparent sein, gerade weil es eine genossenschaft ist.

und gerade als großes unternehmen müssen wichtige dinge schriftlich festgelegt sein; u. a. deshalb muss es eine Satzung geben.

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kleinerfisch

 

vor 6 Minuten schrieb Ramstein:

Du argumentierst, als ob du ein Recht auf Aufnahme hast. Das hast du nicht. Die Genossenschaft/der Vorstand entscheidet.

Stimmt, der Vorstand entscheidet, allerdings auf einer Rechtsgrundlage. Der Vorstand ist ja nicht Kaiser oder so der Genossenschaft.

Ich habe mich vor Jahren auch mal mit Genossenschaften beschäftigt und meine mich zu erinnern, dass in den Satzungen ein entsprechender Passus steht. Sowas wie "Der Vorstand entscheidet nach Wetterlage wer wieviele Anteile halten darf."

Kann aber auch sein, dass das schon im Genossenschaftsgesetz (heißt das so?) steht und daher nicht mehr in den einzelnen Satzungen.

 

vor 4 Minuten schrieb Nachdenklich:

Wer sagt denn, daß solche Dinge transparent sein müssten?

Art. 28 (1) GG und die darauf aufbauenden 23.496 einfachen Gesetze nebst 72.953 Rechtsverordnungen (Länderebene nicht mitgezählt).

Die einfachste Methode, die Quelle zu finden, ist, die Genossenschaften zu verklagen. In der Klageerwiderung wird dann stehen, warum sie meinen, das so machen zu dürfen.

Ist aber auch die teuerste Methode (da andere die Arbeit für Dich machen).

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Nachdenklich
vor 2 Minuten schrieb kleinerfisch:

Art. 28 (1) GG und die darauf aufbauenden 23.496 einfachen Gesetze nebst 72.953 Rechtsverordnungen (Länderebene nicht mitgezählt).

 

Art 28 

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

 

Ich finde hier nichts zu Genossenschaften und nichts zu Transparenz.

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Ramstein

Mein Wissen:

  • Es kann in der Satzung verbindlich geregelt sein. Schlechte Lösung.
  • Die Mitgliederversammlung legt Regeln fest. Die stehen dann im Protokoll, das aber nicht öffentlich sein muss.
  • Der Vorstand ist durch die Mitgliederversammlung ermächtigt zu entscheiden. Eventuelle Richtlinien im nicht öffentlichen Protokoll.

PS: Querulanten, dies schon vorher rumnölen, würde ich nicht aufnehmen.

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Fondsanleger1966

Ich trete derzeit aus den Genobanken aus. Die Dividende ist in den vergangenen Jahren stark gesunken, z.T. auf nur noch 2%. Gleichzeitig werden z.T. erhebliche Gebühren bei bisher kostenfreien Girokonten eingeführt. Das lohnt sich nicht mehr und ist m.M.n. auch ein Warnsignal für mögliche Schieflagen in den nächsten Jahren.

 

Wohnungsbaugenos halte ich derzeit für wesentlich interessanter - soweit diese überhaupt noch Mitglieder aufnehmen bzw. Aufstockungen annehmen.  

 

Die Niedrigzinsphase frisst sich halt durch das gesamte Finanzsystem.

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CorMaguire
· bearbeitet von CorMaguire
vor 6 Stunden schrieb sarius543:

solche dinge sollten unbedingt transparent sein, gerade weil es eine genossenschaft ist.

und gerade als großes unternehmen müssen wichtige dinge schriftlich festgelegt sein; u. a. deshalb muss es eine Satzung geben.

Die Juristen sagen:  Ein Blick ins Gesetz erleichert die Rechtsfindung :)

 

Die Satzung gibt es ja auch und die ist auch öffentlich https://www.raiba-ke-oa.de/content/dam/f0283-0/internet_neu/service_navigation___agbs___preisaushang/1.01.05.01. Satzung.pdf, also guggst du:

II. Mitgliedschaft

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

...

(2)

Die Mitgliedschaft wird erworben durch

a)eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende und unbedingte Beitrit tserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und

b) Zulassung durch die Genossenschaft.

 

A Der Vorstand

...

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

...

(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet

...

e) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs, über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen und über die Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsguthabens sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden;

 

D. h. die Satzung legt das in die Hände des Vorstands und der Vorstand entscheidet wer, mit wieviel Anteilen Mitglied werden darf. Entweder selbst, oder er bestimmt jemanden und gibt diesem eine entsprechende (schriftliche) interne Organisationsanweisung.

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kleinerfisch
vor 10 Stunden schrieb Nachdenklich:
vor 10 Stunden schrieb kleinerfisch:

Art. 28 (1) GG und die darauf aufbauenden 23.496 einfachen Gesetze nebst 72.953 Rechtsverordnungen (Länderebene nicht mitgezählt).

 

Art 28 

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

 

Ich finde hier nichts zu Genossenschaften und nichts zu Transparenz.

Sorry, war wohl zu spät am Abend.

Es steht natürlich in Art. 20 (3) GG (sog. Rechtsstaatsprinzip).

Daraus leitet sich dann das GenG ab und in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 (1) GG das Recht des Vorstands, Mitglieder abzulehnen oder in der Zahl der Anteile zu beschränken.

Soweit völlig transparent.

 

Eine andere Frage ist die Transparenz der Entscheidung über eine Anteilsbeschränkung. Die hattest Du wohl gemeint, wie mir jetzt klar wird..

Wie gesagt, war wohl zu spät...

 

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sarius543
vor 6 Stunden schrieb CorMaguire:

Die Juristen sagen:  Ein Blick ins Gesetz erleichert die Rechtsfindung :)

 

Die Satzung gibt es ja auch und die ist auch öffentlich https://www.raiba-ke-oa.de/content/dam/f0283-0/internet_neu/service_navigation___agbs___preisaushang/1.01.05.01. Satzung.pdf, also guggst du:

II. Mitgliedschaft

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

...

(2)

Die Mitgliedschaft wird erworben durch

a)eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende und unbedingte Beitrit tserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und

b) Zulassung durch die Genossenschaft.

 

A Der Vorstand

...

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

...

(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet

...

e) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs, über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen und über die Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsguthabens sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden;

 

D. h. die Satzung legt das in die Hände des Vorstands und der Vorstand entscheidet wer, mit wieviel Anteilen Mitglied werden darf. Entweder selbst, oder er bestimmt jemanden und gibt diesem eine entsprechende (schriftliche) interne Organisationsanweisung.

Soweit war ich auch schon. Jetzt bin ich auf der suche nach den Dokumenten  wo der Vorstand das alles geregelt hat

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whister
vor 14 Minuten schrieb sarius543:

Soweit war ich auch schon. Jetzt bin ich auf der suche nach den Dokumenten  wo der Vorstand das alles geregelt hat

Kannst du oder willst du es nicht verstehen? Es muss kein Dokument dazu existieren - und falls es doch existieren sollte müsste es nicht öffentlich zugänglich sein. Wäre ich Vorstand einer Genossenschaft und wäre mir dieser Thread bekannt und wäre ich nicht dringend auf Eigenkapital angewiesen, würde ich dich übrings nicht zulassen. ;)

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CorMaguire
vor 2 Minuten schrieb sarius543:

Soweit war ich auch schon. Jetzt bin ich auf der suche nach den Dokumenten  wo der Vorstand das alles geregelt hat

Wenn es die gibt finden sie sich in den/dem/der Verfahrensanweisungen/Organisationshandbuch/Schriftlich fixierter Ordnung der Bank. Und die gehen nur die Mitarbeiter der Bank was an. Der Vorstand kann aber genausogut in einer Sitzung beschlossen haben, dass nur er darüber entscheidet. Dann steht das in einem Sitzungsprotokoll.

 

Vielleicht wäre es schön wenn die Genossenschaft ihre Regeln bezüglich der Mitgliedschaft öffentlich macht, muss sie aber nicht. Die Satzung legt das in die Hände des Vorstands.

 

Du hast kein Recht darauf dort Mitglied zu werden, ebensowenig  wie du ein Recht darauf hast von einem Bäcker ein Brötchen oder einem Wirt ein Bier zu kaufen.

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John Silver
· bearbeitet von John Silver
Zitat

Fusiongespräche aufgenommen
Zusammen erfolgreich stark.
Die Vorstände der Volksbank Pinneberg-Elmshorn eG und der Raiffeisenbank eG, Bad Bramstedt • Henstedt-Ulzburg informierten am 01.11.2018 im Jagdhaus Waldfrieden in Bilsen die Presse über die Aufnahme von Fusionsgesprächen beider Häuser. Aus Nachbarn soll eine Einheit werden, um somit noch stärker und individueller für die Mitglieder und Kunden da zu sein.
Die Gespräche sind gestartet - wir werden über Neuigkeiten informieren.

 

https://www.vb-piel.de/wir-fuer-sie/aktuelles-regionales/banksache/fusion-pk.html

 

Zitat

PINNEBERG
Warum die Volksbank schon wieder fusioniert
Burkhard Fuchs
...

 

https://www.abendblatt.de/region/pinneberg/article215700915/Warum-die-Volksbank-schon-wieder-fusioniert.html

 

Hier bietet sich - wenn man es so nennen will - eine Gelegenheit.

Die beiden Volks- und Raiffeisenbanken fusionieren. Um Genossenschaftsanteile zu zeichnen genügt jeweils die Eröffnung eines Sparbuchs, der Wohnort im

Geschäftsgebiet ist nicht Voraussetzung.

Da die beiden Banken dann fusionieren, behält man jeweils seine Anteile, kann diese "Bündeln" und hat dadurch zumindest eine "bedingt" nennenswerte Größe. Das wir hier immer noch von "kleinem Geld" reden versteht sich von selbst. 

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penga
On 1/26/2019 at 11:28 PM, Fondsanleger1966 said:

Ich trete derzeit aus den Genobanken aus. Die Dividende ist in den vergangenen Jahren stark gesunken, z.T. auf nur noch 2%. Gleichzeitig werden z.T. erhebliche Gebühren bei bisher kostenfreien Girokonten eingeführt. Das lohnt sich nicht mehr und ist m.M.n. auch ein Warnsignal für mögliche Schieflagen in den nächsten Jahren.

 

Wohnungsbaugenos halte ich derzeit für wesentlich interessanter - soweit diese überhaupt noch Mitglieder aufnehmen bzw. Aufstockungen annehmen.  

 

Die Niedrigzinsphase frisst sich halt durch das gesamte Finanzsystem.

Kannst du ein paar Namen nennen, über die man sich näher informieren kann?

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Schildkröte
Am 26.1.2019 um 22:35 schrieb whister:

Die Bearbeiter nicht - der Vorstand schon. Dieser muss die gezeichneten Anteile zulassen und kann diese Entscheidung nach Lust und Laune treffen. Deswegen gibt es meist intern eine Regelung wie viele Anteile zur Zeit pro Mitglied zugelassen werden.

 

Bei der Volksbank meiner Exfreundin im ländlichen Bereich von NRW teilte ihr der Berater auf Nachfrage mit, dass man bei dieser Volksbank als Kunde pro Produkt (Girokonto, Tagesgeld, Festgeld, Bausparer etc.) jeweils einen Anteil erwerben könne. Ich könnte mir vorstellen, dass hängt auch von der Höhe der Einlagen ab und ggf. ob und wie gut man mit dem Berater bzw. dem Vorstand kann. Oft dürfte es jedoch den Aufwand nicht lohnen, extra dafür als Kunde zur Volksbank zu gehen. 

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Rubberduck
· bearbeitet von Rubberduck

Sparda Bank Hessen hat heute 2,5% Dividende für 2018 gebucht. (BTW: Girokonto ist immer noch kostenlos. Muss dafür auch nicht als Gehaltskonto geführt werden.)

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Kolle

Die Verteterversammlung der PSD-Bank KA-NW hat gerade eine Dividende von 4% beschlossen. Gute Geschäftsentwicklung, die Rücklagen werden erhöht.

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membersound
· bearbeitet von membersound

Hallo zusammen,

 

viele Genossenschaftsbanken bieten ja die Möglichkeit, gewisse Geschäftsanteile zu erwerben. So auch meine Hausbank.

Wir könnten dort pro Familienmitglied einen knappen 1k anlegen, kämen somit auf ca 4k.

 

In den letzten Jahren gab es immer mindestens 4% Ausschüttung auf die Anteile.

Nehmen wir mal an das hält sich grob die nächsten 10 Jahre, hätte ich danach ca 6k auf den Konten. Also ein Gewinn von rund 50%.

 

Wo ist der Hacken bei diesen Genossenschaftsmodellen? Sind des die Nachschusspflichten?

Die Nachschusspflicht hier ist auf die Geschäftsanteile beschränkt. Sprich, im Fall der Fälle müsste ich dann nochmal 4k nachschießen.

 

Aber wann findet das Anwendung? Nur wenn eine Bank Insolvent geht? Oder auch, wenn im Geschäftsjahr ein Minus erwirtschaftet wurde?

Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Genossenschaftsbank wie die Sparkasse oder VB plötzlich insolvent geht, sollte doch verschwindend gering sein, oder?

 

Danke für eure Meinungen

 

 

Satzung_Rhein-Lippe_Stand07-2018.pdf

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John Silver
· bearbeitet von John Silver
vor einer Stunde von membersound:

Hallo zusammen,

 

viele Genossenschaftsbanken bieten ja die Möglichkeit, gewisse Geschäftsanteile zu erwerben. So auch meine Hausbank.

Wir könnten dort pro Familienmitglied einen knappen 1k anlegen, kämen somit auf ca 4k.

 

In den letzten Jahren gab es immer mindestens 4% Ausschüttung auf die Anteile.

Nehmen wir mal an das hält sich grob die nächsten 10 Jahre, hätte ich danach ca 6k auf den Konten. Also ein Gewinn von rund 50%.

 

Wo ist der Hacken bei diesen Genossenschaftsmodellen? Sind des die Nachschusspflichten?

Die Nachschusspflicht hier ist auf die Geschäftsanteile beschränkt. Sprich, im Fall der Fälle müsste ich dann nochmal 4k nachschießen.

 

Aber wann findet das Anwendung? Nur wenn eine Bank Insolvent geht? Oder auch, wenn im Geschäftsjahr ein Minus erwirtschaftet wurde?

Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Genossenschaftsbank wie die Sparkasse oder VB plötzlich insolvent geht, sollte doch verschwindend gering sein, oder?

 

Danke für eure Meinungen

 

 

-Du hättest nach 10 Jahren - alle steuerlichen Schwierigkeiten einmal stark vereinfacht - nicht 6K sondern € 5.600 auf dem Konto (auf vier Konten), also rund 40%, nicht 50%.

 

-Ohne die Satzung zu kennen ist alles was man zu Deinen Anmerkungen oben lesen kann leider absolut nur stochern im Nebel.

(Könnte so und so sein, oder auch nicht, da ist das so und so, da ist das anders...).

 

Also nenne uns am besten die Bank und gib gleich einen Link zur Satzung an, dann kann "man" oder Du das nachlesen, alles andere ist Quatsch.

 

-Solange man nicht weiß um welche Bank es sich handelt kann man gar nichts zur Risikosituation sagen, sondern nur pauschale Urteile geben,

also im Endeffekt nur geschwurbel.

 

 

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odensee
vor 5 Stunden von John Silver:

-Du hättest nach 10 Jahren - alle steuerlichen Schwierigkeiten einmal stark vereinfacht - nicht 6K sondern € 5.600 auf dem Konto (auf vier Konten), also rund 40%, nicht 50%.

So ist es. @membersound kann es sein, dass du mit Zinseszins gerechnet hast? Dann kommt man auf knapp 6000 €. Aber es sind Ausschüttungen, die nicht wieder angelegt werden können.

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CorMaguire
vor 7 Stunden von membersound:

Hallo zusammen,

 

viele Genossenschaftsbanken bieten ja die Möglichkeit, gewisse Geschäftsanteile zu erwerben. So auch meine Hausbank.

Wir könnten dort pro Familienmitglied einen knappen 1k anlegen, kämen somit auf ca 4k.

 

In den letzten Jahren gab es immer mindestens 4% Ausschüttung auf die Anteile.

Nehmen wir mal an das hält sich grob die nächsten 10 Jahre, hätte ich danach ca 6k auf den Konten. Also ein Gewinn von rund 50%.

 

Wo ist der Hacken bei diesen Genossenschaftsmodellen? Sind des die Nachschusspflichten?

Die Nachschusspflicht hier ist auf die Geschäftsanteile beschränkt. Sprich, im Fall der Fälle müsste ich dann nochmal 4k nachschießen.

 

Aber wann findet das Anwendung? Nur wenn eine Bank Insolvent geht? Oder auch, wenn im Geschäftsjahr ein Minus erwirtschaftet wurde?

Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Genossenschaftsbank wie die Sparkasse oder VB plötzlich insolvent geht, sollte doch verschwindend gering sein, oder?

 

Danke für eure Meinungen

 

 

Soweit ich weiss, kam die Nachschusspflicht bei Geno-Banken nocht nicht zum tragen. Betroffene Banken wurden vorher fusioniert.

Die 4% sind nicht garantiert.

Die Kündigungsfrist ist recht lang. I.d.R. ein halbes Jahr zum Geschäftsjahresende. Und dann musst Du auf die Auszahlung noch bis nach der nächsten Vertreterversammlung warten. Also mindestens ein Jahr ab Kündigung.

Steht aber auch in der Satzung.

 

 

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Dandy

Meiner Meinung nach: Du hast das Geschäftsrisiko eines Anteilseigners mit der Rendite einer Anleihe. Gut, 4% sind aktuell mit Anleihen nicht so leicht zu machen, wobei das eben auch von der Bonität abhängt, also auch der Genossenschaftsbank. Bei der Nachschusspflicht muss man auch berücksichtigen, dass man nicht nur das gesamte eingesetzte Kapital verlieren kann, sondern eventuell sogar noch nachschießen muss (hängt von erwähnter Satzung ab). Theoretisch sogar unbegrenzt, je nach Satzung.

 

Du kannst auch Aktien von börsengelisteten Banken kaufen. Die zahlen meist auch eine Dividende (welche genausowenig garantiert ist) und Du kannst dabei nicht mehr als dein eingesetzte Kapital verlieren.

 

Ich habe auch ein Konto bei einer VR Bank, die zahlt aktuell glaube ich aber nur 1,5% auf die Anteile. Ich habe die kleinstmöglichen Anteile gekauft, weil ich damit die Kontogebühren gedrückt bekommen habe und somit eine sehr ordentliche "Rendite" bei geringem eingesetzten Kapital bekomme (100€ waren es glaube ich). Mehr als das würde ich da aber niemals investieren. Die haben da einen super schicken Bau in teurer Lage stehen und lassen es sich gut gehen, während sie die Anteilseigner mit 1,5% abspeisen. Das sagt für mich schon alles. Aktien einer gut wirtschaftenden Bank halte ich für die bessere Alternative.

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Walter White

Das wurde hier kontrovers diskutiert, es gibt eben auch einige Nachteile, das steht dann aber alles in den Satzungen der Bank. Ich hatte mich damals nach einigem Nachdenken dagegen entschieden und mir etwas anderes gesucht.  Was aber nicht heißen muss, das es eine schlechte Option im Gesamtportfolio sein kann. Die Entscheidung nimmt dir keiner ab.

 

vor 3 Stunden von odensee:

Aber es sind Ausschüttungen, die nicht wieder angelegt werden können.

 

Einspruch: natürlich können sie wieder angelegt werden, nur eben nicht in neue Anteile dieser Bank, geht man davon aus, das das Maximum erreicht ist. (Ätsch) :D

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membersound

Danke schonmal für eure Meinungen. Ich habe in der Tat mit Zinseszins gerechnet. Hatte gedacht die Geschäftsanteile erhöhen sich automatisch jedes Jahr um die ausgeschütteten Prozente, selbst wenn man das Maximum der Geschäftsanteile erworben hat. Aber wenn dem nicht so ist, ist das ganze ja schon wieder deutlich unattraktiver.

 

Habe die Satzung in meinem initialen Beitrag angehangen.

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