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Flexibler VorsorgePlan/Konto "Invest" / CosmosDirekt

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Schau doch bitte einfach ins Gesetz

 

(2) Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden. Vorabpauschalen sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile gehalten werden ...

 

1. im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz,

2. von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes oder

3. von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Alterungsrückstellungen.

 

Ist der flexible Vorsorgeplan Riester oder Rürup (§5 und §5a AltZertG)? - Nein.

Ist der flexible Vorsorgeplan eine bAV? - Nein.

Ist der flexible Vorsorgeplan eine Alterungsrückstellung einer Kranken- oder Pflegeversicherung? - Nein.

 

Fällt der flexible Vorsorgeplan unter die Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 und 4 EStG? - Möglicherweise bei Kapitalabfindung gem. der Voraussetzungen. Was im Sinne der Eingangsfrage "Ist damit der Flexible Vorsorgeplan Invest zumindest bei der Vorabpauschale vom Haken?" mit "ja" gleichzusetzen ist.

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966
@Sisyphos: Danke für die Info, insbesondere der Punkt, dass Cosmos dann die volle Abgeltungssteuer abzieht und man sich dann die andere Hälfte vom Finanzamt holen muss, war mir nicht klar.

Das stimmt meiner Meinung nach so nicht. Laut Ziffer 85 in http://datenbank.nwb...nzeigen/351401/ wird auch die Kapitalertragsteuer (derzeit 25% + Soli + ggf. KiSt) bei 62/12 nur auf den hälftigen Unterschiedsbetrag fällig:

 

XIII. Kapitalertragsteuer

84 Dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Satz 1 EStG) unterliegen auch Teilleistungen (vgl. Rz. 61).

 

85 Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag, im Falle des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG der halbe Unterschiedsbetrag.

 

Hat jemand Erfahrungen damit? Da ich mich frage, wie Cosmos die geannten Bedingungen kontrollieren will bzw. warum diese überhaupt genannt werden.

 

Cosmos will diese Bedingungen weder kontrollieren noch tun sie es. Wenn Du Dir die Versicherung auszahlen läßt, zieht die Versicherung einfach die Abgeltungssteuer ab. Um in die Vergünstigung des Halbeinkünfte-Verfahrens zu kommen, mußt Du eine Steuererkläung machen und erhälst dann den trotz des Steuervorteils von der Versicherung an den Fiskus abgeführten Teil der Abgeltungssteuer vom Finanzamt zurück.

Auch das sehe ich anders. Für den Nachweis der Besteuerungsgrundlagen ist gemäß Ziffer 82 der Versicherer zuständig, sofern er im Inland sitzt:

 

XII. Nachweis der Besteuerungsgrundlagen

 

1. Inländische Versicherungen

82 Bei Versicherungen, die im Inland Sitz, Geschäftsleitung oder Niederlassung haben, dient als Nachweis für die Höhe der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei positiven Kapitalerträgen die Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a EStG. Negative Kapitalerträge sind in der Regel durch eine Berechnung des Versicherungsunternehmens zu belegen.

 

2. Ausländische Versicherungen

83 Der Steuerpflichtige hat alle für die Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und seiner Steuererklärung beizufügen (§ 90 Absatz 2 AO).

 

Der Hintergrund meiner Frage war, dass ich einen Vorsorge Invest-Vertrag abgeschlossen habe und mit einer viel höheren Rate gestartet bin, als ich kontinuierlich monatlich besparen kann. Wenn ich nun alle drei Jahre diesen höheren Betrag mit mindestens einer Rate einzahle, kommt es nicht zu einem Neuvertrag und ich kann auch zukünftig meine monatlichen Sparraten nach oben flexibel anpassen, ohne dass es zu einem Neuvertrag kommt. Nun hatte ich die Befürchtung, dass dieser "Trick" am Ende dann doch steuerliche Probleme mit sich bringen könnte. Das scheint aber wohl nicht der Fall zu sein.

Das ist nicht klar. Die 3-Jahres-Regelung bezieht sich auf Zahlungsschwierigkeiten "insbesondere wegen Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Arbeitsplatzwechsels" (Ziffer 72 und 73). Wenn Du dies zu extensiv nutzt, könnte das unter Umständen eine Nachprüfung auslösen (vielleicht weniger durch eine Eigeninitiative des Unternehmens selbst, sondern mehr durch eine "Anregung" bei einer Betriebsprüfung). Deshalb sollte man auch den Abschluss einer Beitragsdynamik prüfen, sofern sie angeboten wird. Sie bietet die Möglichkeit einer regelmäßigen Erhöhung, man kann sie aber in manchen Jahren auch ausschlagen.

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Dandy

Das stimmt meiner Meinung nach so nicht. Laut Ziffer 85 in http://datenbank.nwb...nzeigen/351401/ wird auch die Kapitalertragsteuer (derzeit 25% + Soli + ggf. KiSt) bei 62/12 nur auf den hälftigen Unterschiedsbetrag fällig:

Ich dachte, die 62/12 Regelung bezieht sich auf die Einkommensteuer. Wird aber vermutlich eh bald das gleiche sein.

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odensee

Ich dachte, die 62/12 Regelung bezieht sich auf die Einkommensteuer. Wird aber vermutlich eh bald das gleiche sein.

Das denke ich auch. Beides. rolleyes.gif

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Fondsanleger1966

Das stimmt meiner Meinung nach so nicht. Laut Ziffer 85 in http://datenbank.nwb...nzeigen/351401/ wird auch die Kapitalertragsteuer (derzeit 25% + Soli + ggf. KiSt) bei 62/12 nur auf den hälftigen Unterschiedsbetrag fällig:

Ich dachte, die 62/12 Regelung bezieht sich auf die Einkommensteuer. Wird aber vermutlich eh bald das gleiche sein.

Die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall eine an der Quelle anfallende Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.

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Rubberduck

Hatte jemand schon mal Probleme bei der Änderung der Fondsaufteilung oder des Beitrags?

 

Ich habe die Fondsaufteilung nach einem halben Jahr geändert. Die Käufe für den Januar hätten umgestellt werden müssen und irgendwas scheint nicht zu klappen. Bislang war alles bis 4-5 des Monats erledigt. Das klappt nicht mehr. Ein neu hinzugekommener Fonds wurde noch nicht gebucht. Habe heute dann über das Portal eine Anfrage geschickt.

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Gerald1502

Hatte jemand schon mal Probleme bei der Änderung der Fondsaufteilung oder des Beitrags?

 

Ich habe die Fondsaufteilung nach einem halben Jahr geändert. Die Käufe für den Januar hätten umgestellt werden müssen und irgendwas scheint nicht zu klappen. Bislang war alles bis 4-5 des Monats erledigt. Das klappt nicht mehr. Ein neu hinzugekommener Fonds wurde noch nicht gebucht. Habe heute dann über das Portal eine Anfrage geschickt.

An welchem Datum hast du die Änderung gemacht? Bei mir war das auch so und ich war außerhalb einer gewissen Frist. Wurde dann im Folgemonat umgestellt.

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Rubberduck

Vermutlich leider nicht so einfach. War früh genug dran, hatte auch die Änderungspolice bereits per Post vor Weihnachten erhalten.

Ich hatte bei der Änderung/Erhöhung die Beträge für die einzelnen Fonds komplett neu aufgeteilt. Das wurde alles berücksichtigt, nur es fehlt einfach ein Fonds.

Ich werde berichten, was die Cosmosdirekt schreibt.

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Peter23
· bearbeitet von Peter23

Wie verhaltet ihr Euch denn im Jahr 2017 bzgl. der Steuerrefom? (geht insbesondere an jene, die bisher unversteuerte Gewinne im Depot unter dem Rentenmantel und einen hohen persönlichen Einkommensteuersatz haben)

 

Bei dem FlexVorsorge Invest (Plan) ergeben sich mE zwei Möglichkeiten:

1. Man verkauft alles (und legt ggf. wieder an) und zahlt Abgeltungssteuer auf die Gewinne

2. Man verkauft nicht und zahlt somit auch erstmal keine Steuer

 

Direkt Fallen mir folgende Vor- und Nachteile ein:

zu 1.:

Vorteile:

- Der bisherige Gewinn fällt noch unter die Abgeltungssteuer.

 

Nachteile:

- Es könnte sein, dass die Anlagen nach der Wiederanlage fallen und später vl mit Verlust verkauft werden (müssen). In diesem Fall bekommt man die Steuern auf die Gewinn natürlich nicht wieder zurück.

 

zu 2:

Vorteile:

- Wenn man die Anlagen bis zu 62+ hält, zahlt man wahrscheinlich eine niedrigere Steuer als die Abgeltungssteuer (persönlicher Steuersatz hälftig)

- Zusätzliche Gewinne durch Zinseszinseffekt auf nicht gezahlte Steuer (im Vergleich zu Variante 1)

 

Nachteile:

- Wenn man doch vor dem 62. Lebensjahr auszahlen muss, fällt der persönliche Steuersatz an.

- Die Flexibilität geht für die Altanlagen ein bisschen verloren, weil hohe Steuern anfallen (die man durch Verkauf in 2017 hätte vermeiden können; vl eher psychologisch ungünstig)

 

Gibt es eigentlich Threads, in denen mögliche Handlungsoptionen wegen der Steuerreform diskutiert werden? (Ich habe mit der Suchfunktion erstmal nichts gefunden und wäre dankbar, wenn jemand gerade einen Link zu entsprechenden Threads zur Hand hat.) -> gefunden!

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Rubberduck

Ich werde berichten, was die Cosmosdirekt schreibt.

 

Keine Antwort innerhalb von drei Werktagen. Noch nicht mal Textbausteine. Finde ich nicht so dolle. Gebucht ist natürlich immer noch nix.

 

 

 

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Peter23
· bearbeitet von Peter23

Nach dem Querlesen des Threads zur Abschaffung der Abgeltungsteuer ist mir klar geworden, dass ein entsprechendes Gesetz noch nicht im nächsten Jahr zu erwarten ist. Deswegen wahrscheinlich auch keine Antwort auf meine Frage.

 

Allerdings wird ja die Reform der Besteuerung von Investmentfonds am 1.1.2018 in Kraft treten. In der Diskussion oben habe ich mitgenommen, dass die Flexible Vorsorge Invest (Konto & Plan) diesbezüglich "vom Haken" ist. Ich bespare mehrere Fonds in einem Flexiblen Vorsorge Konto:

  • Arero
  • ComStage MSCI World
  • db x-trackers Euro Stoxx 50
  • Carmignac Investissement

 

Meine Frage lautet nun, ob diese tatsächlich dann wegen des Rentenmantels KEINER pauschalen Vorabbesteuerung unterliegen und ich weiterhin "nur" Abgeltungsteuer zahle, falls ich verkaufe.

 

Wenn ja, sehe ich es dann richtig, dass die Flexible Vorsorge Invest somit wieder besonders interessant wird, weil es eine (die einzige mit so niedrigen Kosten?) effektive Möglichkeit ist der Vorabpauschale zu entgehen.

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Rubberduck
· bearbeitet von Rubberduck

Meine Frage lautet nun, ob diese tatsächlich dann wegen des Rentenmantels KEINER pauschalen Vorabbesteuerung unterliegen und ich weiterhin "nur" Abgeltungsteuer zahle, falls ich verkaufe.

 

Meiner Kenntnis nach, gibt es da keinen neuen Stand. Insbesondere auch nix von Cosmosdirekt selbst.

 

 

Wenn ja, sehe ich es dann richtig, dass die Flexible Vorsorge Invest somit wieder besonders interessant wird, weil es eine (die einzige?) effektive Möglichkeit ist der Vorabbesteuerung zu entgehen.

 

Wenn dieser Vorteil nicht bestehen sollte, gäbe es keinen Grund mehr für das Produkt. Dann würde ich das Depot sofort verkaufen. Die ausländischen Thesaurierer sind dann kein Problem mehr und einen vernünftigen Broker ziehe ich jederzeit vor.

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Peter23

Meiner Kenntnis nach, gibt es da keinen neuen Stand. Insbesondere auch nix von Cosmosdirekt selbst.

 

Auf Basis dieses Posts...

Fällt der flexible Vorsorgeplan unter die Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 und 4 EStG? - Möglicherweise bei Kapitalabfindung gem. der Voraussetzungen. Was im Sinne der Eingangsfrage "Ist damit der Flexible Vorsorgeplan Invest zumindest bei der Vorabpauschale vom Haken?" mit "ja" gleichzusetzen ist.

 

... bin ich zunächst davon ausgegangen, dass die "Flexible Vorsorgeplan Invest zumindest bei der Vorabpauschale vom Haken ist". Aber polydeikes schreibt ja "möglicherweise". Gibt es denn hier jemand, der ein sehr tiefes Verständnis von der Auslegung des Gesetzes hat und beantworten kann, ob (bzw. unter welchen Bed.) ein Fonds unter einem Rentenmantel vom Haken ist? Gerne natürlich bezogen auf die Flexible Vorsorge Invest und die von mir zuvor genannten Fonds. Oder ist es hier tatsächlich so, dass der nächste Schritt nur sein kann, eine Antwort/Stellungnahme der CD abzuwarten? (Ich persönlich fühle mich auch nach lesen des §20 nicht in der Lage es einzuschätzen.)

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Rubberduck

Auf Basis dieses Posts...

 

Der ist vom September letzten Jahres.

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tyr
· bearbeitet von tyr

Auf Basis dieses Posts...

 

Der ist vom September letzten Jahres.

Und seitdem haben sich die Steuergesetze zu Investmentfonds im Lebens- und Rentenversicherungsmantel, die ab 2018 gelten, geändert?

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Peter23

Der ist vom September letzten Jahres.

Und seitdem haben sich die Steuergesetze zu Investmentfonds im Lebens- und Rentenversicherungsmantel, die ab 2018 gelten, geändert?

 

haben sie nicht (als Antwort auf Deine rhetorische Frage thumbsup.gif)

 

Deswegen wäre ich immer noch glücklich, falls sich hier ein Experte für das Thema findet und wie gesagt: Falls selbst Experten der Meinung sind, dass man hier auf Antwort der Versicherer warten muss, wäre das natürlich auch hilfreich zu wissen.

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tyr
· bearbeitet von tyr

Deswegen wäre ich immer noch glücklich, falls sich hier ein Experte für das Thema findet

polydeikes ist "Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO".

 

Ich finde es ärgerlich, dass hier immer wieder gute Informationen von Laien in Frage gestellt werden, ohne sich mit dem Sachverhalt nur kurz zu beschäftigen. Das hier ist ein gutes Beispiel: es wurde eine fundierte Information von einem nachweislich kompetenten und erfahrenen Experten gegeben und auch die Quelle direkt verlinkt. Es kommt nun jemand im Forum daher und stellt dies pauschal mit "diese Information ist schon 4 Monate alt!" in Frage. Scheinbar ohne auch nur ansatzweise geprüft zu haben, ob der Zweifel denn berechtigt ist und ob sich an dieser Stelle die Steuergesetze in der Zwischenzeit geändert haben.

 

Aber vielleicht unterschätze ich Rubberduck ja und er liefert noch nach, was denn in den vergangenen 4 Monaten an den ab 2018 geltenden Steuergesetzen zu Fondspolicen geändert wurde. Ich bin gespannt.

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odensee
· bearbeitet von odensee

Deswegen wäre ich immer noch glücklich, falls sich hier ein Experte für das Thema findet und wie gesagt: Falls selbst Experten der Meinung sind, dass man hier auf Antwort der Versicherer warten muss, wäre das natürlich auch hilfreich zu wissen.

Ich habe folgende Antwort bekommen. Hilft die?

 

Sehr geehrter Herr Odensee,

 

vielen Dank für Ihre Nachricht.

 

gerne beantworten wir Ihre Anfrage zu den Auswirkungen der Reform der Investmentbesteuerung auf Ihren Versicherungsvertrag.

 

Das neue Investmentsteuergesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die neuen Regelungen haben auch Auswirkungen auf Versicherungsverträge soweit die Sparbeiträge in Fonds angelegt werden.

 

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Versicherungsverträge mit Beginn ab 1. Januar 2018 handelt oder um Verträge, die bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden haben.

 

Besteuerung auf der Fondsebene

Ab dem 1. Januar 2018 unterliegen Investmentfonds (Publikumsfonds) mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. Der Steuersatz beträgt 15%.

 

Auf Grund dieser – neuen – Steuervorbelastung werden Investmentfonds ab dem 1. Januar 2018 weniger Erträge als bisher ausschütten oder wieder anlegen können. In der Folge fallen auch die Kapitalleistungen aus Fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen entsprechend geringer aus bzw. steht weniger Kapital für eine Rentenzahlung zur Verfügung.

 

Besteuerung der Kapitalleistung aus dem Versicherungsvertrag

Als Ausgleich für die künftige steuerliche Vorbelastung der Investmentfonds wurde im Rahmen der Reform auch im Einkommensteuergesetz Anpassungen vorgenommen. Eine Anpassung betrifft die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags aus Fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen.

 

Für die Auszahlung im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrages (Kündigung), gilt bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:

 

Der in der Versicherungsleistung enthaltene Kapitalertrag (= Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge) unterliegt der Einkommensteuer.

 

Ab dem 1. Januar 2018 ist bei der Berechnung des einkommensteuerpflichtigen Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, dass 15% des Unterschiedsbetrages steuerfrei sind.

 

Die Freistellung gilt nur für die Teile des Unterschiedsbetrages die aus Investmenterträgen resultieren.

Zudem fallen unter die Befreiungsregelung nur Investmentfondsanteile, die ab dem 1. Januar 2018 angeschafft wurden.

 

Wie diese steuerlich begünstigten Anteile zu ermitteln sind, ist noch nicht abschließend geklärt.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft steht hierzu in Kontakt mit dem Bundesministerium der Finanzen.

 

Die Regelung zur Besteuerung des hälftigen Unterschiedsbetrages unter bestimmten Voraussetzungen

besteht unverändert fort.

 

Ebenso bleiben einmalige Kapitalleistungen aus Fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen,

die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden (Altvertrag) weiterhin einkommensteuerfrei, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Abschließende Hinweise

Die Ausführungen zur Besteuerung auf der Fondsebene beziehen sich nicht auf Riester-Renten, Basisrenten und Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG (steuerfreie Einzahlung der Beiträge über den Arbeitgeber). Für diese Versicherungen sieht das Gesetz eigene Regelungen vor.

 

Das neue Investmentsteuergesetz sieht vor, dass die Erträge aus Aktien-, Misch- und Immobilienfonds je

nach Anlageschwerpunkt zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei gestellt werden.

Diese Teilfreistellung gilt nicht für Investmentfondsanteile, die den Kapitalanlagen eines Lebensversicherungsunternehmens zuzurechnen sind.

 

Konkrete Aussagen darüber, wie sich die Reform der Investmentbesteuerung auf die Rendite einer Fondsgebundenen Versicherungen auswirkt, können wir derzeit nicht treffen.

 

Bei unseren Ausführungen handelt es sich lediglich um allgemeine Angaben. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit sowie für Angaben zu steuerlichen Fragen übernehmen wir keine Haftung.

 

Haben Sie noch Fragen? Senden Sie uns einfach eine Nachricht oder rufen Sie uns an. Wir sind 24 Stunden persönlich für Sie da: 0681-9 66 66 66.

 

Über folgenden Link können Sie auch einen Rückruf zu jedem von Ihnen gewünschten Termin vereinbaren: Rückruf-Service

 

Mit freundlichen Grüßen

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Peter23

Deswegen wäre ich immer noch glücklich, falls sich hier ein Experte für das Thema findet

polydeikes ist "Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO".

 

Ich finde es ärgerlich, dass hier immer wieder gute Informationen von Laien in Frage gestellt werden, ohne sich mit dem Sachverhalt nur kurz zu beschäftigen. (...)

 

Aber vielleicht unterschätze ich Rubberduck ja und er liefert noch nach, was denn in den vergangenen 4 Monaten an den ab 2018 geltenden Steuergesetzen zu Fondspolicen geändert wurde. Ich bin gespannt.

 

Auch wenn Du mich wahrscheinlich nicht gemeint hast, möchte ich nochmal klarstellen, dass ich es in keiner Weise in Frage stellen sondern nur nachfragen wollte, ob der Punkt der bei polydeikes Post noch offen blieb ("möglicherweise") von jemanden (ggf auch ihm selbst) mittlerweile auch beantwortet werden kann bzw. unter welchen Bedingungen, die Flexible Vorsorge Invest beim Thema Vorabbesteuerung tatsächlich "vom Haken" ist.

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Rubberduck
· bearbeitet von Rubberduck

To whom it may concern:

Hatte jemand schon mal Probleme bei der Änderung der Fondsaufteilung oder des Beitrags?

 

Antwort ist inzwischen da:

 

Sehr geehrter Herr Rubberduck,vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte entschuldigen Sie die lange Bearbeitungsdauer.

 

Unser Bankpartner hat uns inzwischen darüber informiert, dass der Fonds "Pioneer Investments Aktien Rohstoffe A EUR (ND)" aus geschäftspolitischen Gründen für Käufe gesperrt wurde.Bitte teilen Sie uns einen Ersatzfonds mit, in den wir den offenen Anlagebetrag investieren dürfen.Bei der Ermittlung der nachträglich zu kaufenden Anteile werden wir selbstverständlich den rückwirkenden Kurs zugrunde legen.Haben Sie noch Fragen? Senden Sie uns einfach eine Nachricht oder rufen Sie uns an. Wir sind 24 Stunden persönlich für Sie da: *Telefonnummer*.

Über folgenden Link können Sie auch einen Rückruf zu jedem von Ihnen gewünschten Termin vereinbaren: Rückruf-Service

 

Mit freundlichen Grüßen i.A. *Mitarbeiter*

 

Das ist nun kulant. Allerdings finde ich, dass das irgendwie hätte "automatisch" auffallen sollen. Bin nicht ganz glücklich.

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Peter23

Ich habe folgende Antwort bekommen. Hilft die?

(...)

 

Das klingt für mich jetzt so, als ob der Rentenmantel keinen Vorteil bringt bzgl. der Vorabbesteuerung aus dem Investmentsteuergesetz. Seht ihr das auch so?

 

 

 

 

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odensee

Das klingt für mich jetzt so, als ob der Rentenmantel keinen Vorteil bringt bzgl. der Vorabbesteuerung aus dem Investmentsteuergesetz. Seht ihr das auch so?

Für mich klingt das eher nach "wir haben auch keine Ahnung" rolleyes.gif

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Shoshin

Wenn ja, sehe ich es dann richtig, dass die Flexible Vorsorge Invest somit wieder besonders interessant wird, weil es eine (die einzige?) effektive Möglichkeit ist der Vorabbesteuerung zu entgehen.

 

Wenn dieser Vorteil nicht bestehen sollte, gäbe es keinen Grund mehr für das Produkt.

 

... außer der möglichen hälftigen Besteuerung des Unterschiedsbetrags bei Verkauf nach der 62/12 Regel, das gilt doch immernoch, oder?

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Shoshin

Für die Auszahlung im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrages (Kündigung), gilt bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:

 

Der in der Versicherungsleistung enthaltene Kapitalertrag (= Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge) unterliegt der Einkommensteuer.

 

Noch eine dumme Frage: "unterliegt der Einkommensteuer" heißt hier: dem Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, also 25%*(Soli+Kirchensteuer), richtig?

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odensee
· bearbeitet von odensee

Noch eine dumme Frage: "unterliegt der Einkommensteuer" heißt hier: dem Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, also 25%*(Soli+Kirchensteuer), richtig?

Nein, es gilt (edit: im Falle der Auszahlung im Erlebensfall) der persönliche Steuersatz. Und wenn der Vertrag länger als 12 Jahre lief und du über 62 bist, musst du nur die Hälfte der Erträge versteuern.

 

Ärgerlich das ganze, weil (so sehe ich es aktuell) ein weiterführen einer fondsgebundenen RV unter den neuen Bedingungen nicht mehr lohnenswert erscheint.

 

edit: und die bis jetzt aufgelaufenen Gewinne voll versteuert werden müssen bei einem evtl. Ausstieg.

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