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HPC

Verfällt bei Kontokündigung automatisch der Freistellungsauftrag?

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HPC

Hallo Community,

 

kurz und knapp: Verfällt bei einer Kontokündigung auch automatisch der damals dauerhaft erteilte Freistellungsauftrag?

 

Gruß

HPC

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Ramstein

Hallo Community,

 

kurz und knapp: Verfällt bei einer Kontokündigung auch automatisch der damals dauerhaft erteilte Freistellungsauftrag?

 

Gruß

HPC

Ist die Frage nicht irrelevant? Du kannst so viele Freistellungsaufträge erteilen wie du willst, insgesamt dürfen nur nicht mehr als 801 Euro in Anspruch genommen werden. (Aber die Antwort ist "ja", sofern nicht z.B. noch ein Depot existiert, das auch Einkünfte generiert.)

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HPC

Ja, eigentlich schon. Ich meine aber mal gelesen zu haben, dass die Banken die erteilten Freistellungsaufträge an eine zentrale Stelle übermitteln. Deswegen meine Frage.

 

Gruß

HPC

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Bassinus

Ja, eigentlich schon. Ich meine aber mal gelesen zu haben, dass die Banken die erteilten Freistellungsaufträge an eine zentrale Stelle übermitteln. Deswegen meine Frage.

 

Gruß

HPC

 

Ja, das machen sie. Das bekommt dann das Finanzamt mit. Daher kann es vorkommen das du Freistellungsauftrag bei Bank A = 600 erteilst. Bank B = 200 . Bank A nun im Jahr kündigst und zu Bank C gehst und dort 500 Freistellung erteilst. Dies würde zu einem Hinweis führen (der in BaWü abgefragt werden kann von Finanzverwaltung) z.Z. aber noch nicht automatisiert erkannt wird. Insoweit kann es durchaus möglich sein, dass du vom Finanzamt gebeten wirst deine Steuererklärung abzugeben, auch wenn du selbst durch Lohnabzug nicht verpflichtet gewesen wärst. Dabei würde sich der Sachverhalt (mehrmalige Erteilung Freistellungsauftrag durch Kündigung Bank oder Freistellungsauftrages) ja aufklären.

 

Eine Erteilung von allen Banken über 801 wäre übrigens eine Steuerhinterziehung, da der Vorteil gegeben wäre, erst später Steuer zahlen zu müssen, selbst wenn man es dann in Einkommensteuererklärung richtig stellt. Dies wäre dann wieder eine Selbstanzeige ^^

 

Um ganz sicher zu gehen: Kündigung mit allen Konsequenzen + weiteren Satz: Hiermit erlöschen auch alle steuerlichen Freistellungsaufträge.

 

Nur für die Nummer "SICHER"

 

Gruß Kevin

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xolgo

Eine Erteilung von allen Banken über 801 wäre übrigens eine Steuerhinterziehung, da der Vorteil gegeben wäre, erst später Steuer zahlen zu müssen

 

Das glaube ich kaum.

Sich eine Möglichkeit zu schaffen, Steuern zu verkürzen ist keine Steuerhinterziehung. Vielleicht ist es der Versuch der Steuerhinterziehung, doch selbst das bezweifle ich, wenn offensichtlich versehentlich zu hohe Beträge freigestellt wurden, diese aber nicht genutzt wurden.

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Bassinus

Dann lies dir bei Gelegenheit mal § 370 AO durch und dort ganz speziell Absatz 4 ;)

 

Es gibt dazu noch keine Verfahren vor dem FG, aber in ein Bußgeldverfahren kommst du schnell, wenn das öfter "passiert".

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neysee

Ja, eigentlich schon. Ich meine aber mal gelesen zu haben, dass die Banken die erteilten Freistellungsaufträge an eine zentrale Stelle übermitteln. Deswegen meine Frage.

 

Ja, das machen sie. Das bekommt dann das Finanzamt mit. Daher kann es vorkommen das du Freistellungsauftrag bei Bank A = 600 erteilst. Bank B = 200 . Bank A nun im Jahr kündigst und zu Bank C gehst und dort 500 Freistellung erteilst.

 

Das ist nur halb richtig.

Gemeldet wird nach §45d EStG (u.a.) die Höhe der Kapitalerträge, für die Freistellung erteilt wurde, jedoch nicht, über welchen Betrag ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.

Daher war Ramsteins Antwort korrekt. Man darf zwar keine Freistellungsaufträge überhalb des Freibetrags ausstellen, eine Leiche bei einer Bank, bei der man gar keine Konten mehr hat (und der demzufolge gar nicht in Anspruch genommen wird), kriegt das Bundesamt für Finanzen gar nicht mit.

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xolgo

Dann lies dir bei Gelegenheit mal § 370 AO durch und dort ganz speziell Absatz 4 ;)

 

Es gibt dazu noch keine Verfahren vor dem FG, aber in ein Bußgeldverfahren kommst du schnell, wenn das öfter "passiert".

 

Und nun? Deine Aussage war, dass bereits das Freistellen eines zu hohen Betrages eine Steuerhinterziehung ist. Ich behaupte, dass solange nicht de facto Steuern verkürzt werden, das Freistellen zu hoher Beträge keine Steuerhinterziehung ist, weil keine Steuern verkürzt werden. Ich kann nicht erkennen, wo Absatz 4 mir widerspricht bzw. warum das zu hohe Freistellen von noch nicht angefallenen Beträgen eine Steuerhinterziehung im Sinn von Absatz 4 sein sollte.

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Bassinus

Dann lies dir bei Gelegenheit mal § 370 AO durch und dort ganz speziell Absatz 4 ;)

 

Es gibt dazu noch keine Verfahren vor dem FG, aber in ein Bußgeldverfahren kommst du schnell, wenn das öfter "passiert".

 

Und nun? Deine Aussage war, dass bereits das Freistellen eines zu hohen Betrages eine Steuerhinterziehung ist. Ich behaupte, dass solange nicht de facto Steuern verkürzt werden, das Freistellen zu hoher Beträge keine Steuerhinterziehung ist, weil keine Steuern verkürzt werden. Ich kann nicht erkennen, wo Absatz 4 mir widerspricht bzw. warum das zu hohe Freistellen von noch nicht angefallenen Beträgen eine Steuerhinterziehung im Sinn von Absatz 4 sein sollte.

 

Und jetzt gehste noch in Absatz 2 wenn du die 4 verstanden hast. Denk nur einmal an Dividenden, die ja ungewiss sind! Also ob du Steuern zahlst oder nicht, entscheidet dein vllt. zu hoher Freistellungsauftrag.

 

Gemeldet wird nach §45d EStG (u.a.) die Höhe der Kapitalerträge, für die Freistellung erteilt wurde, jedoch nicht, über welchen Betrag ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.

 

Das Finanzamt bekommt die Höhe der Freistellungen auch mit m.E. Ob das gesetzlich extra geregelt wurde, kann ich gerade aus der Praxis heraus nicht sagen! Ich kümmer mich mal drum :)

 

Gruß Kevin

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Bassinus

Versehentliche Steuern verkürzen, also leichtfertig ist nicht strafbar. Mein oben geschriebener Text setzt Absicht voraus.

 

Im §45d steht ja sogar was man melden muss: Und siehe da, kein beantragter Pauschbetrag mehr. DasFinanzamt bekommt allerdings sofort Meldung bei Befreiung über 801 und damit verbundenen weniger Steueraufwand.

 

Weiterhin wird in der Literatur zur AO aber meine Auffassung vertreten, das eine beabsichtige über Beantragung den Versuch der Steuerstraftat bejahen. Jedoch sei dies nicht Praxisrelevant, da es hier oft um versehen ginge, kleinbeträge oder wirksame selbstanzeigen durch Abgabe der Steuererklärung mit den richtigen Beträgen.

 

Also keine Sorge bei versehentlich (bankenwechsel, unüberschaubar viele kleinbefreiungen etc.) überbesntragung des Freistellungsbetrages. Sollte dieser jedoch ausgereizt worden sein, sollte man schleunigst eine Erklärung abgeben, bevor das Finanzamt dazu auffordert. Gruss Kevin

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xolgo

Und nun? Deine Aussage war, dass bereits das Freistellen eines zu hohen Betrages eine Steuerhinterziehung ist. Ich behaupte, dass solange nicht de facto Steuern verkürzt werden, das Freistellen zu hoher Beträge keine Steuerhinterziehung ist, weil keine Steuern verkürzt werden. Ich kann nicht erkennen, wo Absatz 4 mir widerspricht bzw. warum das zu hohe Freistellen von noch nicht angefallenen Beträgen eine Steuerhinterziehung im Sinn von Absatz 4 sein sollte.

 

Und jetzt gehste noch in Absatz 2 wenn du die 4 verstanden hast. Denk nur einmal an Dividenden, die ja ungewiss sind! Also ob du Steuern zahlst oder nicht, entscheidet dein vllt. zu hoher Freistellungsauftrag.

 

Vielleicht versuchst Du mal, statt hier herablassend zu belehren, mal zu verstehen, was andere Teilnehmer Dir mitteilen möchten.

Das Einrichten eines Freistellungsauftrags alleine verkürzt keine Steuern. Es sieht anders aus, wenn ggf. Dividenden etc. da sind. Aber nochmal: Ein zu hoher Freistellungsauftrag alleine ist keine Steuerverkürzung!

Und der von Dir so gerne zitierte Paragraph hat nunmal eine tatsächliche (nicht eine mögliche) Steuerverkürzung als Voraussetzung.

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Bassinus

 

Vielleicht versuchst Du mal, statt hier herablassend zu belehren, mal zu verstehen, was andere Teilnehmer Dir mitteilen möchten.

 

 

Dies war natürlich nicht meine Absicht.

 

Dem Grunde nach ist es ein Versuch der Steuerhinterziehung und damit strafbar. Darauf kam es mir an.

 

Gruß Kevin

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xolgo

Dem Grunde nach ist es ein Versuch der Steuerhinterziehung und damit strafbar. Darauf kam es mir an.

 

Auch dazu habe ich eine andere Auffassung, die ich weiter oben dargelegt habe. Die Verschaffung einer Gelegenheit oder Möglichkeit etwas zu tun ist nicht gleichzusetzen mit dem Versuch desselben. Aber lassen wir es gut sein.

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billy-the-kid

Hallo Community,

 

kurz und knapp: Verfällt bei einer Kontokündigung auch automatisch der damals dauerhaft erteilte Freistellungsauftrag?

 

Gruß

HPC

 

Ehrlich gesagt kann ich mit den bisherigen postings nicht viel anfangen, also gebe ich mal meinen Senf dazu (ohne Gewähr):

 

im laufenden Jahr bleibt der FA bestehen, da (mindestens) ein Konto bestand.

 

Im Folgejahr kommt es darauf an. Bei FA musst du stets angeben, auf welche Konten er sich beziehen soll (Giro, Sparbuch, Tagesgeld, Depot,...); solange noch mindestens eines weiterbesteht (und wenn es auch nur ein von dir längst vergessenes Sparbuch mit einer DM Einlage sein sollte), solange besteht der FA weiter.

Wenn kein Konto mehr besteht, fehlt die Grundlage für einen FA, dann dürfte er wohl mangels Grundlage "verfallen" (aber sicher kannst du aus den genannnten Gründen nur sein, wenn du die Bank fragst).

 

Grüße,

billy-the-kid

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xolgo

Bei FA musst du stets angeben, auf welche Konten er sich beziehen soll (Giro, Sparbuch, Tagesgeld, Depot,...);

 

Bezieht sich der FSA nicht immer auf eine Kundenbeziehung statt auf Konten? Meines Wissens ist das seit der Abgeltungssteuer so.

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billy-the-kid

Bezieht sich der FSA nicht immer auf eine Kundenbeziehung statt auf Konten? Meines Wissens ist das seit der Abgeltungssteuer so.

 

zumindest bei der HVB musst du die Konten angeben, auf die sich der Freistellungsauftrag bezieht (wenn ich mich nicht irre).

 

Grüße

billy-the-kid

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