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MonacoFranzl

Reform der Besteuerung von Investmentfonds

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Nachdenklich
vor 1 Minute von stolper:

Und, man stelle sich das Szenario für die schöne neue Berechnung bei negativem Basiszins vor...

Zahlt das Finanzamt dann an die Anleger?

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chirlu
vor 32 Minuten von Nachdenklich:

Zahlt das Finanzamt dann an die Anleger?

 

Nein, aber es würden dann theoretisch Verluste produziert, die mit anderen Gewinnen steuermindernd verrechnet werden könnten. Natürlich würde sich beim späteren Verkauf der Gewinn entsprechend erhöhen.

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Ichimoku

Da ich aktuell bei der Vorbereitung für die Steuer 2019 bin: Ich muss sämtliche Kapitalerträge angeben, auch wenn ich nicht über die €1602 gekommen bin, korrekt?

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stolper
vor 14 Minuten von chirlu:

 

Nein, aber es würden dann theoretisch Verluste produziert, die mit anderen Gewinnen steuermindernd verrechnet werden könnten. Natürlich würde sich beim späteren Verkauf der Gewinn entsprechend erhöhen.

...wenn man sich den unsäglichen Murks um die geplante Finanztransaktionssteuer, den eigenen Verrechnungskreis im EStG für Derivate usw. ansieht, dann vermute ich, dass dem BMF zur Verhinderung des o.g. Szenarios weiterer Murks eingefallen wäre bzw. noch einfallen wird.   

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chirlu
vor 4 Minuten von Ichimoku:

Ich muss sämtliche Kapitalerträge angeben, auch wenn ich nicht über die €1602 gekommen bin, korrekt?

 

Nein, in den meisten Fällen mußt du gar keine Anlage KAP abgeben. Auch in den Fällen, wo du es mußt oder freiwillig tust, kannst du normalerweise vieles weglassen und mußt nur angeben, was von den weggelassenen Erträgen schon freigestellt war.

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 4 Stunden von Nachdenklich:

Zahlt das Finanzamt dann an die Anleger?

 

Zitat

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten (§ 18 Absatz 1 Satz 1 InvStG).

 

Eine kleine Nachhilfe in Mathematik:

Ausschüttungen sind immer positiv, mindestens aber Null.

Der Basisertrag kann als Produkt dreier Faktoren (Rücknahmepreis, 70%, Basiszins) negativ werden, wenn der Basiszins negativ ist. Die anderen beiden Faktoren sind immer positiv.

 

Jede Ausschüttung - auch eine von NULL -  ist immer größer als ein negativer Basisertrag. Im Sinne des Gesetzes liegt also keine UNTERSCHREITUNG vor, und die Vorabpauschale bei einem negativen Basiszins ist NULL!

 

und x % von Nix ist Nix (frei nach einem ehem.Finanzminister)

 

 

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Biggi

Habe die Frage wohl in einem nicht mehr aktiven Thread gepostet. Deshalb frage ich hier nochmals nach:

 

Hallo, ich habe die ganzen Jahre die Kickbacks immer in der Anlage SO angegeben.
Unter welcher Ziffer trage ich die Erträge in der Anlage KAP Inv. ein?
Welchen Unterschied macht es ob Anlage SO oder KAP Inv. eingetragen wird?
Vielen Dank.

 

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CyberH
Am 8.1.2020 um 19:08 von Biggi:

Welchen Unterschied macht es ob Anlage SO oder KAP Inv. eingetragen wird?

Einnahmen die du über die Anlage SO erklärst versteuerst zu deinem persönlichen Steuersatz. Kapitalerträge aus der Anlage KAP (Inv) zum fixen Abgeltungssteuersatz.

Je nach Art des Fonds kann ggf. eine Teilfreistellung der Kickbacks berücksichtigt werden.

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nyc123

habt ihr auch die erfahrung gemacht, dass die kurse zum jeweils 31.12. in den depotauszügen nicht mit den kursen übereinstimmen, die die banken bei evtl. verkäufen und steuerrechnungen verwenden? sind die kurse in den depotauszügen nicht die amtlichen steuerkurse?

 

danke für euere hinweise!

 

 

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Taxadvisor
vor 40 Minuten von nyc123:

habt ihr auch die erfahrung gemacht, dass die kurse zum jeweils 31.12. in den depotauszügen nicht mit den kursen übereinstimmen, die die banken bei evtl. verkäufen und steuerrechnungen verwenden? sind die kurse in den depotauszügen nicht die amtlichen steuerkurse?

 

danke für euere hinweise!

 

 

Es gibt ein BMF-Schreiben, dass die Banken den Kurs vom 02.01.2018 nehmen dürfen (hängt mit der Thesaurierung zum 31.12. zusammen). Die Berechnung der fiktiven Veärußerungsgewinne ist somit nicht ganz gesetzeskonform.

 

Gruß

Taxadvisor

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nyc123

@Taxadvisor - Danke!

 

Das klärt schon mal meine erste Kursdifferenz in der Verkaufabrechnung auf.

 

Ausserdem wird ein akkumulierter Ertrag aus fiktiver Veräusserung i. S. d. § 56 InvStG aufgeführt und dieser wird ebenfalls der Abgeltungsteuer unterworfen. 

 

Nun habe ich schon hin- und hergerechnet, komme aber nicht auf den Betrag der ausgewiesen wird. Hinweis der Bank lediglich: Die Ermittlung des akkumulierten Ertrages wird von der Emittentin vorgenommen, in die Berechnung haben wir leider keinen Einblick.

 

WKN LU0081500794 - Fonds wurde von der Fondsgesellschaft aufgelöst (leider seit 2018/2019 ein unerfreulicher Trend) ein Teil der Erträge wurde ausgeschüttet, ein Teil thesauriert, aber es wurde stets der komplette Betrag in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen - Zeile 7.

 

Was ist dieser "akkumulierter Ertrag aus fiktiver Veräusserung i. S. d. § 56 InvStG"? Meine Recherche im Internet brachte mich leider nicht weiter.

 

Nochmals Danke für die Hilfe!

 

 

 

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kleinerfisch

Der akkumulierte Betrag sind die über die Haltedauer aufsummierten auschüttungsgleichen Erträge.

Du kannst sie auf zweierlei Art prüfen:

 

1. Wenn Du von Deiner Depotbank Thesaurierungsmitteilungen bekommen hast, addierst Du die einfach auf. Manche Banken haben die allerdings nie verschickt, andere erst spät damit angefangen.

2. Die Daten stehen auch im Bundesanzeiger. Irgendwo hier im Forum gibt es eine Anleitung; sie heisst "Bundesanzeiger für Dummies" oder so ähnlich.

 

vor 40 Minuten von nyc123:

WKN LU0081500794 - Fonds wurde von der Fondsgesellschaft aufgelöst (leider seit 2018/2019 ein unerfreulicher Trend) ein Teil der Erträge wurde ausgeschüttet, ein Teil thesauriert, aber es wurde stets der komplette Betrag in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen - Zeile 7.

Diese Info kann ich nicht ganz nachvollziehen. Ja, Fonds wurde aufgelöst, per November 19 (?). Da gab es aber schon keine steuererheblichen Thesaurierungen mehr, wie seit 1.1.18 (Reform InvStG).

Ansonsten hat der Fonds laut Bundesanzeiger zumindest per 31.12.17 ohne Ausschüttung thesauriert. Davor hat er für das GJ 16/17 wie Du schreibst einen Teil ausgeschüttet und einen Teil thesauriert (sog. Teilthesaurierung). Dabei wurden immer auch die Thesaurierungen versteuert, die Zahlen sind daher für Dich unerheblich.

Weiter zurück habe ich nicht geschaut, aber wenn der Fonds während Deiner Haltedauer immer teil- oder gar nicht thesauriert hat, bleibt nur die eine Thesaurierung per 31.12.17 übrig.

Da finde ich dummerweise zwei Einträge im BuAnz, vom 27.04.18 und vom 03.07.19. Beide beziehen sich auf den Zeitraum 01.11.-31.12.17. Vermutlich ist der neuere eine Korrektur des alten, obwohl ich dazu keinen Hinweis finde.

 

Egal, schauen wir mal, ob einer passt.

 

Im neueren (älteren) Eintrag steht unter Nr. 2 1,13624 (0,48114) EUR/Anteil. Davon sind, glaube ich, noch die Beträge unter 1f)aa), cc) und ee) abzuziehen, also 0,0097 (0,03278) je Anteil.

Jetzt hast Du vier Varianten zum Probieren (oder sechs, wenn die beiden Einträge kumuliert zu verwenden sind). Schau mal, ob eine davon passt. Bei meinen Fonds gab es manchmal kleine Abweichungen im Cent-Bereich je Position, die ich auf Rundungsfehler zurückführe.

 

Was die JStB angeht: Eigentlich hätte in der JStB 2018 der frühere Betrag im nachrichtlichen Teil stehen müssen. Allerdings kann es sein, dass sie vor Veröffentlichung der Daten erstellt wurde. Dann sollte aber drin stehen, dass die Daten für diesen Fonds  fehlen.

Die JStB 2019 kannst Du eigentlich noch gar nicht haben; da sollten dann die neueren Zahlen stehen oder nur die Differenz zu den 2018 gemeldeten Zahlen. Wie Banken mit solchen Korrekturen umgehen weiß ich nicht, da ich den Fall selbst bisher nicht hatte.

 

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beamter97
vor 4 Stunden von nyc123:

Nun habe ich schon hin- und hergerechnet, komme aber nicht auf den Betrag der ausgewiesen wird

Hast Du an die InvStReform gedacht?

 

Du solltest von deiner Depotbank eine Abrechnung über den fiktiven Verkauf zum 31.12.2017 bekommen haben.

Darin sind ausgewiesen:

  • Kursgewinn vom Kauf bis 31.12.17  --> Steuer fällt erst jetzt beim Verkauf an, aber ohne Teilfreistellung
  • die Summe der agE vom Kauf bis 31.12.17 --> Steuer fällt erst jetzt beim Verkauf an, aber ohne Teilfreistellung
  • der relevante Rücknahmekurs (dein fiktiver Kaufkurs zum 1.1.18), mit dem du den Gewinn am Verkaufstag ermittelst --> zu versteuern mit TFS

 

 

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nyc123

Danke Euch Beiden!

 

Den Beleg mit der Aus- und Einbuchung hatte ich total vergessen - danke für die Erinnerung. Somit konnte ich das mit dem Rücknahmepreis per. 31.12.2017 zur Berechnung des Kursgewinnes bis zum Verkauf nachvollziehen - davon 70 %, die der Abgeltungsteuer unterworfen werden - die Summe passt in meiner Verkaufsabrechnung.

 

Nun noch einmal zu dem akk. Ertrag aus fikt. Veräusserung i.S.d. § 56 InvStG - hier wird in der Einbuchungsanzeige ein Wert per 31.10.2011 angegeben - Euro 11,3091 per Stück, den ich so überhaupt nicht nachvollziehen kann, da der Fonds ab Kaufdatum 2005 nur bis 2007 zu versteuernde Einkünfte erwirtschaftet hatte und dann erst wieder ab dem GJ 1.11.11 bis 31.10.2012.

 

Zusätzlich wird ein Schätzwert für akkumulierte ausschüttungsgleiche Ertrage vom 31.12.2017 in Höhe von Euro 3,0426 angegeben.

 

In dem Verkaufsbeleg wird nun ein Betrag von Euro 11,79/Stück als akk. ausschüttungsgleicher Ertrag der Abgeltungsteuer unterworfen.

 

Wenn ich die ausschüttungsgleichen Erträge aus dem Bundesanzeiger von 2012 bis 2017 zusammenzähle komme ich aber nur auf Euro 9,71. Die Quellensteuer mal ganz aussenvorgelassen.

 

Weiterhin sitze ich hier sehr ratlos über dieser Abrechnung....

 

Nochmals vielen Dank an alle, die mit helfen Licht in dieses Dunkel zu bringen.

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beamter97
vor 7 Stunden von nyc123:

Zusätzlich wird ein Schätzwert für akkumulierte ausschüttungsgleiche Ertrage vom 31.12.2017 in Höhe von Euro 3,0426 angegeben.

 

In dem Verkaufsbeleg wird nun ein Betrag von Euro 11,79/Stück als akk. ausschüttungsgleicher Ertrag der Abgeltungsteuer unterworfen.

da der Fonds zwischenzeitlich die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und veröffentlicht hat, wurde der Schätzwert durch den tatsächlichen Wert 0,48114 (siehe Beitrag von kleinerfisch) ersetzt. Die Summe aus dieser Zahl und den 11,3091 per 31.10.2011 ergibt die 11,79 in deiner Abrechnung.

 

vor 7 Stunden von nyc123:

Wenn ich die ausschüttungsgleichen Erträge aus dem Bundesanzeiger von 2012 bis 2017 zusammenzähle komme ich aber nur auf Euro 9,71

Das ist für dich aber irrelevant, da, wie von kleinerfisch bereits erwähnt, bei Teilthesaurierungen keine steuerpflichtigen agE anfallen: die Steuern auf den nicht ausgeschütteten Teil werden von der Ausschüttung mit einbehalten.

Du wirst dich auf die Suche nach den Thesaurierungen der anderen Jahre machen müssen, um die EUR 11,3091 zu verifizieren.

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nyc123

@alle helfer :))

 

ich wurde fündig - hurra!!!

 

den in der verkaufsabrechnung angesetzten und mit abgeltungsteuer belegten akk. ertrag aus fikt. veräusserung i. s. d. § 56 invstg kann ich nun anhand meiner steuererklärungen der vergangenen 15 jahre dem finanzamt nachweisen. ENDLICH!

 

nachdem ich diesen betrag bereits versteuert habe, muss ich nun die kapitalerträge in der anlage kap zeile 7 um diese summe reduzieren und den neuen wert in die spalte - korrigierte beträge eintragen?

 

nochmals danke für die geduld und die hilfe!

 

 

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nyc123

Noch eine weitere Frage die in diesem Zusammenhang aufgetaucht ist:

 

Aus AGI Broschüre:

 

Um eine rückwirkende Änderung einer Vielzahl von bereits abgeschlossenen Besteuerungsverfahren auf Anlegerebene zu vermeiden, gelten die Unterschiedsbeträge dem Anleger erst im Veranlagungszeitraum ihrer Veröffentlichung als zu- oder abgeflossen. Der Unterschiedsbetrag ist demjenigen Anleger zuzurechnen, der am letzten Tag des Geschäftsjahres, für welches ein Korrekturbetrag veröffentlicht wurde, die Fondsanteile gehalten hat.

Da durch die (inländischen) depotführenden Kreditinstitute keine Abgeltungsteuer auf diese Korrekturbeträge einzubehalten ist, besteht für den Anleger grundsätzlich die Verpflichtung, diese in seiner Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Angabe der Unterschiedsbeträge in der Steuererklärung entfällt jedoch, wenn die zu Lasten des Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge insgesamt weniger als 500 Euro pro Kalenderjahr betragen.

 

Gelten diese Euro 500 nun pro Fonds oder für alle im Depot gehaltenen Fonds zusammen?

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Halicho
· bearbeitet von Halicho

Werden Aktienfonds auf der Fondsebene gar nicht besteuert wenn keine nationale Quellensteuer existiert? Z. B. In Hongkong? Gibt es hier eine Übersicht der Herkunftsländer und der Quellenbesteuerung auf Fondsebene? Wie sieht es mit irischen Fonds aus? Wie wird der Quellensteuerabzug dort geregelt? 

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Taxadvisor
Am 25.2.2020 um 10:51 von nyc123:

Noch eine weitere Frage die in diesem Zusammenhang aufgetaucht ist:

 

Aus AGI Broschüre:

 

Um eine rückwirkende Änderung einer Vielzahl von bereits abgeschlossenen Besteuerungsverfahren auf Anlegerebene zu vermeiden, gelten die Unterschiedsbeträge dem Anleger erst im Veranlagungszeitraum ihrer Veröffentlichung als zu- oder abgeflossen. Der Unterschiedsbetrag ist demjenigen Anleger zuzurechnen, der am letzten Tag des Geschäftsjahres, für welches ein Korrekturbetrag veröffentlicht wurde, die Fondsanteile gehalten hat.

Da durch die (inländischen) depotführenden Kreditinstitute keine Abgeltungsteuer auf diese Korrekturbeträge einzubehalten ist, besteht für den Anleger grundsätzlich die Verpflichtung, diese in seiner Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Angabe der Unterschiedsbeträge in der Steuererklärung entfällt jedoch, wenn die zu Lasten des Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge insgesamt weniger als 500 Euro pro Kalenderjahr betragen.

 

Gelten diese Euro 500 nun pro Fonds oder für alle im Depot gehaltenen Fonds zusammen?

"Insgesamt weniger als EUR 500" ist doch eindeutig, oder

 

Für alle gehaltenen Fonds/Kapitalanlagen zusammen.

 

Gruß

Taxadvisor

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nyc123

Danke!

Wenn die €500 auf alle gehaltenen Fonds zusammen gelten, werden ja wieder mal Gemeinschaftsdepotinhaber benachteiligt.

 

Nun habe ich aber den Fall, dass ein Fonds eine neue Veröffentlichung getätigt hat, in der Steuererklärung 2017 wurden knapp €1,15663 mit Abgeltungssteuer belegt und nun kam im März 2019 die Berichtigung mit einem zu versteuernden Wert von Minus €1,0413. ISIN 0008471012

 

Diese negativen Unterschiedsbeträge müsste ich doch auch in meiner EKST Erklärung 2019 angeben können? 

 

 

 

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Polarstern

Ich hoffe, dass ich hier eine Antwort bekomme, da es bei mir auch um steuerliche Fragen geht.

Ich habe vor 2009 in steueroptimierte ETFs investiert und habe gelesen, das der Steuervorteil seit 2018 nicht mehr existiert. 100.000 Euro Wertsteigerung habe ich nicht gemacht. Macht es steuerlich Sinn die ETFs zu halten?

Muss ich in der jährlichen Steuererklärung etwas bestimmtes angeben, damit diese prüfen ob die 100.000 Euro Wertsteigerung erreicht sind?

 

Über Anregungen freue ich mich immer...

 

Viele Grüße

 

Polarstern

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west263
vor 1 Minute von Polarstern:

Muss ich in der jährlichen Steuererklärung etwas bestimmtes angeben, damit diese prüfen ob die 100.000 Euro Wertsteigerung erreicht sind?

es geht nicht um Wertsteigerung sondern um realisierte Gewinne.

Es entsteht also erst Aufwand, wenn Du verkauft hast.

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wodorne

Beim Verkauf behält die Bank Steuern auf die Kursgewinne ein. Diese kannst Du mit der Steuererklärung im Rahmen des Freibetrages von 100.000 Euro zurückfordern.

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Polarstern

Vielen Dank für die schnelle Antwort.  Dann macht es ja Sinn die ETF`s zu halten, da der Gewinn aus der Wertsteigerung ja noch bis 100,000 Euro steuerfrei bleibt, wenn ich das richtig verstehe,;)

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wodorne

Genau genommen bezieht sich der Freibetrag auf die Kursgewinne nach dem fiktiven Verkauf und Rückkauf zum Jahreswechsel 2017/2018. Was davor angefallen ist, das ist nach altem Recht in jedem Fall steuerfrei.

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