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Urteile Berufsunfähigkeitsversicherung

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Gibt es Urteile,auf die ich mich im Notfall berufen kann?

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Merkmale einer Verweisungstätigkeit-Urteil des BGH vom 23.01.2008

 

Vereinbarung über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung - Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung - Bedingungsgemäße Verweisbarkeit auf einen Vergleichsberuf - Zeitlich begrenzter Verzicht auf die Geltendmachung der Verweisbarkeit - Beschränkung der bedingungsgemäßen Rechte des Versicherungsnehmers - Treuwidrige Ausnutzung einer überlegenen Verhandlungsposition durch Versicherer-Urteil des BGH vom 12.11.2003

 

 

 

Merkmale einer Verweisungstätigkeit.pdf

Vereinbarung über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung - Anspruch auf.pdf

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Keine Berufsunfähigkeit bei Abhandenkommen von Fähigkeiten-Urteil des BGH vom 02.07.2007

Bei einem Versicherten, der im Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht in der Lage, aber auf einen Vergleichsberuf verweisbar ist, tritt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht allein dadurch ein, dass ihm bei unverändertem Gesundheitszustand die zur Ausübung des Vergleichsberufs erforderlichen Fähigkeiten abhanden kommen oder diese hinter der Entwicklung zurückbleiben. Ob er den Vergleichsberuf ausgeübt hat, ist unerheblich.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung der (behauptete) Eintritt der Berufsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf. Ist der Versicherte im maßgeblichen Zeitpunkt imstande, einen Vergleichsberuf auszuüben, so ist er nicht bedingungsgemäß berufsunfähig und der Versicherungsfall damit nicht eingetreten.

 

Der Versicherungsfall kann allerdings später eintreten, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherte den Vergleichsberuf ausübt oder nicht. Das ist bedingungsgemäß aber nur dann der Fall, wenn er zur Ausübung des Vergleichsberufs ausschließlich gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist.

 

Der Wegfall der erforderlichen beruflichen Kenntnisse oder deren Zurückbleiben hinter der Entwicklung und die allein dadurch verursachte Unfähigkeit zu beruflicher Tätigkeit begründet weder im ursprünglich ausgeübten noch im (ausgeübten oder nicht ausgeübten) Vergleichsberuf bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit. Der Versicherte, der im maßgeblichen Zeitpunkt verweisbar ist, eine Tätigkeit im Vergleichsberuf aber nicht aufnimmt, hätte es anderenfalls in der Hand, die Berufsunfähigkeit durch Zeitablauf herbeizuführen.

 

 

Auch wenn der Versicherter wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle findet, führt dies nicht zu einer vom Leistungsversprechen des Versicherers gedecktenBerufsunfähigkeit.

 

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Kriterien zur Bewertung von Vergleichstätigkeiten - Urteil des BGH vom 21.04.2010

Die vom Versicherer im Rahmen der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit zu treffende

Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen

Vergleich des konkreten Zustands, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zum

späteren Zustand.

Dem Versicherungsnehmer obliegt es hinsichtlich seines Einwandes, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit

entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die

fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll.

Bemerkungen

Der Kläger musste seinen erlernten Beruf als Schreiner wegen einer Atemwegserkrankung aufgeben. Seit dieser Zeit erhielt die vertraglich vereinbarte Berufunfähigkeitsrente.

Bei einer Überprüfung der Berufsunfähigkeit gab der Kläger an, dass er mittlerweile als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich tätig war. Der Versicherer verwies ihn daraufhin auf seinen jetzigen Beruf und stellte weitere Zahlungen ein.

Der Kläger verlangte die Fortzahlung der Rente. Er trug vor, dass er bei Fortführung seiner Tätigkeit als Schreiner die Möglichkeit gehabt hätte, Meister mit entsprechend höherem Verdienst zu werden. Hingegen biete ihm der jetzige Beruf keinerlei Aufstiegsmöglichkeiten.

Der BGH führt hierzu aus, dass eine Verweisung des Klägers auf eine andere Tätigkeit nach den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen nur dann in Betracht komme, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Tätigkeit entspreche. Diese werde aber vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Eine solche Vergleichstätigkeit liegt nach Auffassung des BGH nur vor, wenn sie keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung und sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Berufs absinkt. Es ist Sache des Versicherungsnehmers, für eine fehlende Vergleichbarkeit konkrete Umstände darzulegen.

Der BGH unterstreicht, dass eine Verweisung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beruf, auf den der Versicherer den Versicherungsnehmer verweisen will, kein Ausbildungsberuf ist, auch wenn berufliche Tätigkeiten regelmäßig durch eine Ausbildung eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens erfahren. Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

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Entscheidung bei 2 sich widersprechenden Gutachten-Urteil des BGH vom 24.09.2008

Ein Richter darf bei sich widersprechenden Gutachten nur mit einleuchtender und logisch nachvollziehbarer Begründung einem Gutachten den Vorzug geben.Es ging um einen Rechtsstreit über die Eintrittspflicht einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Das Berufungsgericht hatte den Sachverständigen A mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt. Aufgrund dieser Beweisaufnahme konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass beim Kläger eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag.

 

Die vom Kläger beantragte Anhörung des Gutachters B unterließ das Berufungsgericht. Vielmehr beschränkte es seine Beweiswürdigung darauf, die Aussagen des Gutachters A bezüglich des Gutachtens des B weitgehend wörtlich wiederzugeben und danach festzustellen, dass A die seinen Ergebnissen widersprechenden Feststellungen des B "eingehend beurteilt" habe und mit "nachvollziehbarer Begründung" zum Ergebnis gelangt sei, dass die Diagnose des B von seinen Ergebnissen nicht gestützt werde. Die Einholung eines Obergutachtens war nach Ansicht des Berufungsgerichts daher nicht geboten.

 

 

Dazu führt der BGH aus: Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Gutachter nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.

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Verweisungsmöglichkeiten des Versicherers in der Nachprüfung-Urteil des BGH vom 30.03.2011

 

Ein Versicherer, der einem Auszubildenden nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit ein zeitlich unbefristetes Leistungsversprechen gegeben hat, ohne von einer zu diesem Zeitpunkt möglichen Verweisbarkeit auf einen anderen Ausbildungsberuf Gebrauch zu machen, verliert die Verweisungsmöglichkeit auch für die Zukunft.Der Kläger hatte beim beklagten Versicherer zu Beginn seiner Ausbildung als Maurer einen Vertrag über eine Altersversorgung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen.

 

Bei einem Verkehrsunfall erlitt er eine dauerhafte Lähmung seines rechten Armes, weshalb er seine Maurerlehre abbrechen musste. Der Versicherer erkannte die Berufsunfähigkeit des Klägers uneingeschränkt an und verwies ihn auch nicht auf einen anderen Ausbildungsberuf. Nach Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeits-Rente stellte er den Versicherungsvertrag von weiteren Beitragszahlungen frei.

 

Als der Versicherer davon erfuhr, dass der Kläger auf Initiative der Berufsgenossenschaft knapp zwei Jahre später eine Umschulung zum Versicherungskaufmann begann, teilte der Versicherer dem Kläger mit, dass er aufgrund der neuen Rahmenbedingungen grundsätzlich dazu berechtigt sei, von weiteren Leistungen Abstand zu nehmen. Er sei aber kulanzweise dazu bereit, die Rente bis zum Ende der Ausbildung weiter zu zahlen und den Vertrag für diese Zeit weiterhin beitragsfrei zu stellen. Damit erklärte sich der Kläger einverstanden.

 

Der Kläger fühlte sich anschließend aber übervorteilt, weshalb er den Versicherer verklagte. Vor dem BGH war die Klage letztlich erfolgreich.

 

Der BGH führt aus, dass ein Berufsunfähigkeits-Versicherer mit seinem Leistungsanerkenntnis nicht nur über den Grad der Berufsunfähigkeit, sondern zugleich auch über eine fehlende beziehungsweise mögliche Verweisungsmöglichkeit auf einen anderen Beruf entscheidet. Der Kläger durfte deshalb davon ausgehen, dass eine Verweisungsmöglichkeit nicht besteht, wenn sich der Versicherer hierzu im Leistungsbescheid nicht äußert. Das gilt auch dann, wenn eine Verweisungsmöglichkeit bestanden hätte, diese von dem Versicherer aber nicht wahrgenommen wird.

 

Der Versicherer verliert die Verweisungsmöglichkeit in derartigen Fällen auch für die Zukunft. Denn die Regelung über ein Nachprüfungsverfahren ergibt nach Ansicht der Richter keinen Sinn, wenn der Versicherer ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse jederzeit von einem früheren Anerkenntnis Abstand nehmen könnte.

 

 

Schließlich konnte sich der Versicherer auch nicht mit Erfolg auf die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung zur Begrenzung der Leistungspflicht berufen. Denn - so der BGH - wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeits-Versicherung ist ein Versicherer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Davon ist aber auszugehen, wenn sich ein Versicherer gegen Zusage einer befristeten Kulanzleistung eine Verweisungsmöglichkeit verschafft, die ihm in Wahrheit nicht zusteht.

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Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit/Krankentagegeldanspruch/Rentenbezug als Tagegeldbeendigungsgrund-Urteil des BGH vom 05.02.1997/IV ZR 67/96

Ein Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit schliesst einen Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld nicht aus,sondern nur,wenn dies in den Bedingungen des Versicherers vereinbart ist

 

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· bearbeitet von swingkid

Feststellung des Zeitpunktes der Berufsunfähigkeit-Urteil des BGH vom vom 11.10.2006 (IV ZR 66/05)

 

Für die Feststellung des Zeitpunkts der Berufsunfähigkeit gemäß der BB-BUZ ist die rückschauende Feststellung des Zeitpunkts maßgebend, zu dem erstmals ein Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte.Der Gesichtspunkt der rückschauenden Feststellung betrifft nicht die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Versicherungsleistung, sondern allein die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit hat nachweisen können.

Bei der nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ zu treffenden Prognoseentscheidung ("voraussichtlich dauernd") ist nicht unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3 BB-BUZ enthaltenen Funktion darauf abzustellen, ob mit einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu mehr als der Hälfte der Arbeitskraft binnen sechs Monaten zu rechnen ist. Die Voraussetzung "voraussichtlich dauernd" ist erst dann erfüllt, wenn eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum bzw. in absehbarer Zeit nicht gestellt werden kann.

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Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit - Urteil des OLG Hamburg vom 02.03.2010 (9 U 186/09)

Der Versicherer ist im Falle eines Leistungsantrags befugt zu prüfen, ob bei der Antragstellung alle Angaben korrekt erfolgt sind.

Erteilt der Versicherungsnehmer dem Versicherer die erbetenen Auskünfte nicht, werden die Leistungsansprüche gegenüber dem Versicherer nicht fällig und es liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor.

Die Klägerin hatte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt. Im Rahmen der Leistungsprüfung kam es zum Streit mit dem Versicherer, weil die Klägerin sich dem Wunsch des Versicherers verschloss, weitere Auskünfte und Schweigepflichtentbindungen für den abgefragten Zeitraum von fünf Jahren vor Antragstellung zur Verfügung zu stellen.

Das OLG Hamburg bestätigte die Auffassung des Versicherers, wonach die Klägerin ihre Mitwirkungsobliegenheiten verletzt hatte und deshalb etwaige Leistungen aus derBerufsunfähigkeitsversicherung nicht fällig geworden waren.Hintergrund ist die vorvertragliche Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG, die den Versicherern als wesentliches Instrument zur Kalkulation des zu versichernden Risikos dient. In der Rechtsprechung hierzu war bisher noch nicht ausdrücklich darüber entschieden worden, ob die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers sich auch auf solche Sachverhalte bezieht, die Gegenstand der Gesundheitsfragen im Antrag waren, um prüfen zu können, ob die vorvertragliche Anzeigepflicht möglicherweise verletzt worden ist.

 

 

Mit der Entscheidung des OLG Hamburg wird diese "Lücke" in der Rechtsprechung zur vorvertraglichen Anzeigepflicht geschlossen. Das OLG hat geklärt, dass der Versicherer im Zuge der Leistungsprüfung nicht nur prüfen darf, ob die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt worden ist. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer an der Prüfung mitwirken und dem Versicherer die angeforderten Informationen zur Verfügung stellen oder entsprechende Schweigepflichtentbindungen erteilen.

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· bearbeitet von swingkid

Zumutbarkeit einer Einkommensminderung- Urteil des OLG Hamm vom 16.01.2008 (20 U 17/07)

Bei einem bisherigen monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 2.500 EUR ist eine Verweisung auf eine Tätigkeit mit einem um ca. 28 % niedrigeren Einkommen nicht zumutbar. Dies entspricht nicht der bisherigen Lebensstellung.Der Versicherungsnehmer verlangte Leistungen aus seiner BUZ. Er trug vor, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf sowie in den Verweisungsberufen wegen Morbus Parkinson berufsunfähig zu sein. Der Versicherer wollte ihn u.a. auf den Beruf des Pförtners verweisen.

 

Das Ergebnis einer Beweisaufnahme besagte, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage war, eine Tätigkeit mit Wechselschichten auszuüben. Auch Pförtnertätigkeiten mit Publikumsverkehr waren ihm nicht möglich. Er sollte allenfalls in der Lage sein, einer Pförtnertätigkeit nachzugehen, wo er lediglich eine Schranke öffnen und schließen musste. Solche Tätigkeiten, insbesondere ohne Nachtschichten, waren aber nach Ansicht des OLG auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zu finden.

 

 

Im Übrigen betonten die Richter, dass ein berufsunfähiger Versicherungsnehmer nur auf Tätigkeiten verwiesen werden kann, die hinsichtlich ihrer Wertschätzung und Vergütung nicht spürbar unter dem Niveau des bisher ausgeübten Berufs liegen. Vor seiner Erkrankung hatte der Versicherungsnehmer ca. 2500 EUR brutto verdient. Bei der noch möglichen Ausübung der Pförtnertätigkeit hätte er aber allenfalls 1.800 EUR brutto einnehmen können. Diese Einbuße betrachteten die Richter als unzumutbar.

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