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morrsleib

Rendite mit Vorauszahlung der PKV Beiträge

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ImperatoM

Vergesst nicht, dass Beitragsrückerstattungen ggf. gegengerecnet werden. Außerdem muss man nicht unbedingt ganzzahlige Monatsbeiträge vorauszahlen, man kann sich die optimale Vorauszahlung ja ganz gut berechnen und dann centgenau rechnen.

 

Blöd ist nur, wenn dann Beiträge der PKV oder einer anderen Versicherung geändert werden, so dass die Summen nicht mehr stimmen.

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sparfux

Außerdem muss man nicht unbedingt ganzzahlige Monatsbeiträge vorauszahlen,

Das ist mir auch nicht ganz klar. Hat man dann einfach ein Guthaben bei der Kasse und der Beitrag wird einfach so lange abgezogen, bis das Guthaben verbraucht ist? Bei Beitragserhöhungen wird dann einfach mehr abgezogen?

 

Blöd ist nur, wenn dann Beiträge der PKV oder einer anderen Versicherung geändert werden, so dass die Summen nicht mehr stimmen.

Das wäre dann ja kein Problem, wenn es so gehandhabt werden würde, wie oben beschrieben. Außer, dass es dann im Falle eines Falles vielleicht zu wenig gezahlt haben kann und dann die Steueroptimierung nicht ganz stimmt. Bei Überzahlung würde aber nichts verloren gehen.

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ImperatoM

Außerdem muss man nicht unbedingt ganzzahlige Monatsbeiträge vorauszahlen,

Das ist mir auch nicht ganz klar. Hat man dann einfach ein Guthaben bei der Kasse und der Beitrag wird einfach so lange abgezogen, bis das Guthaben verbraucht ist? Bei Beitragserhöhungen wird dann einfach mehr abgezogen?

 

Blöd ist nur, wenn dann Beiträge der PKV oder einer anderen Versicherung geändert werden, so dass die Summen nicht mehr stimmen.

Das wäre dann ja kein Problem, wenn es so gehandhabt werden würde, wie oben beschrieben. Außer, dass es dann im Falle eines Falles vielleicht zu wenig gezahlt haben kann und dann die Steueroptimierung nicht ganz stimmt. Bei Überzahlung würde aber nichts verloren gehen.

 

Ja, ja und ja. Es ist genau wie Du vermutest (zumindest bei der debeka).

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sparfux

Ja, ja und ja. Es ist genau wie Du vermutest (zumindest bei der debeka).

OK, für das Abtragen des Guthabens ist das relativ einfach. Was ist aber mit der Bescheinigung der Basis- und Wahlleistungs-Beiträge?

 

Ich zahle z.B. für die kommenden x Monate den Betrag y in diesem Jahr ein. Die Kasse bescheinigt mir Basis und Wahlleistungen für die vorausbezahlten Beiträge dann auf welcher Grundlage? Der Verteilung der diesjährigen Beiträge? Der des kommenden Jahres? Und was passiert wenn sich im Laufe des nächsten Jahres, oder wenn man mehr als 1 Jahr einzahlt gar des übernächsten Jahres wieder was ändert an den Beiträgen und deren Aufteilung auf Wahl- und Basisleistungen?

 

Den Punkt habe ich noch überhaupt nicht verstanden.

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andjessi
· bearbeitet von andjessi

Ja, ja und ja. Es ist genau wie Du vermutest (zumindest bei der debeka).

OK, für das Abtragen des Guthabens ist das relativ einfach. Was ist aber mit der Bescheinigung der Basis- und Wahlleistungs-Beiträge?

 

Ich zahle z.B. für die kommenden x Monate den Betrag y in diesem Jahr ein. Die Kasse bescheinigt mir Basis und Wahlleistungen für die vorausbezahlten Beiträge dann auf welcher Grundlage? Der Verteilung der diesjährigen Beiträge? Der des kommenden Jahres? Und was passiert wenn sich im Laufe des nächsten Jahres, oder wenn man mehr als 1 Jahr einzahlt gar des übernächsten Jahres wieder was ändert an den Beiträgen und deren Aufteilung auf Wahl- und Basisleistungen?

 

Den Punkt habe ich noch überhaupt nicht verstanden.

 

Jeder einzelne Leistungsbereich deines Tarifs, der die Basisabsicherung überschreitet, führt zu einem festgelegten Abschlag auf die steuerliche Absertzbarkeit. Am Ende kommt z.B. für deinen Tarif heraus, dass 80% der Beiträge steuerlich absetzbar sind. Und genau diese festgeschrieben 80% wird die Versicherung dir auch für deine Vorauszahlung - für das Jahr in dem die Vorauszahlung geleistet wurde - bescheinigen bzw. melden. Was in späteren Jahren passiert spielt keine Rolle, denn steuerlich sind die Beiträge ja bereits geleistet.

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sparfux

... genau diese festgeschrieben 80% wird die Versicherung dir auch für deine Vorauszahlung - für das Jahr in dem die Vorauszahlung geleistet wurde - bescheinigen bzw. melden. Was in späteren Jahren passiert spielt keine Rolle, denn steuerlich sind die Beiträge ja bereits geleistet.

Gut Du schriebst also, die Bescheinigung erfolgt an Hand der zum Zeitpunkt der Zahlung gültigen Aufteilung. Wenn sich später dann beim Verbrauch der Beiträge, z.B. bei mir durch eine Erhöhung des Beitrages zur Pflegeversicherung im kommenden Jahr, etwas an der Aufteilung ändert, interessiert das nicht mehr.

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Gast240102
· bearbeitet von fintech

Bei der Beitragsvorauszahlung ist unbedingt darauf zu achten, dass die Zahlung bis zum 21. Dezember geleistet wird.

 

 

http://www.bundesfin...icationFile&v=4

Tz.132

"In die Summe der Beitragsvorauszahlungen sind sämtliche im VZ abgeflossenenBasiskranken- bzw. gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge - jeweils gesondert -einzubeziehen, die für nach dem VZ beginnende Beitragsjahre geleistet werden. Nicht indie Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlungen einzubeziehen sind jedoch jene imVZ abgeflossenen Beiträge, die wegen § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG erst im folgenden VZanzusetzen sind. Diese sind in keinem VZ Beitragsvorauszahlungen."

 

-> Zahlungen für das Folgejahr wären alle Beitragszahlungen für 2017 ab dem 22. Dezember 2016 entsprechend den Regelungen des § 11 EStG!

 

-> insofern haben die von den Versicherungen genannten Termine einen steuerrechtlichen Hintergrund. Wer zu spät zahlt, der hat gegebenenfalls keinen deutlichen Spareffekt.

 

Zur Höhe der Beitragsvorauszahlung:

PKV: Ist sehr individuell, daher gehe ich darauf nicht ein. Für Angestellte, freiwillig versicherte GKV Mitglieder (Selbstzahler) gilt folgendes:

Aufgrund der Berechnungslogik, die man in Steuerprogrammen oder direkt im verlinkten BMF Schreiben findet, sollte man den maximalen Vorauszahlungszeitraum von 2,5 Jahren wählen, da man dann für drei Jahre die 1.900 EUR nutzen kann, sofern die Grenzsteuerthematik nicht dagegen spricht.

 

Das liegt daran, dass der Arbeitgeberzuschuss im Jahr der Zahlung von den in dem Jahr insgesamt geleisteten Beiträgen abgezogen wird. Im Jahr 3 erhält man z.B. 4400 EUR Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitnehmer zahlt im Jahr 3 jedoch nur 6 Monate Versicherung (abzgl. 4% Kürzung) z.B. also einen Beitrag von 4.600 (höher als Arbeitgeberbeitrag wegen Zusatzbeitrag + Steigerungen aus Jahr 1+2). Das ergibt dann einen (6 Monate des Jahres 3 wurden bereits vorausgezahlt) einen KV-Sonderausgabenabzug von 200 EUR, so dass noch 1.700 EUR für weitere Versicherungen genutzt werden können.

 

Hinweis:

Das Bruttoeinkommen bei Alleinstehenden ohne Kinder sollte grob geschätzt bei >80.000 EUR liegen und für verheiratete Alleinverdiener gilt entsprechend der doppelte Betrag, um maximal in Höhe des Grenzsteuersatzes von 42% (zzgl. Soli) profitieren zu können.

Für freiwillig versicherte GKV Mitglieder liegt der Vorauszahlungsbeitrag für 2,5 Jahre (KV+PV) bei ca. 22.400 - 23.500 EUR je nach Versicherung.

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sparfux

Kann man denn am Jahresende überhaupt wirklich den 2,5-fachen Jahresbeitrag voraus zahlen oder ist es vielmehr nicht so, dass man innerhalb eines Jahres das 2,5-fache des Jahresbeitrages steuerrelevant zahlen darf? Wenn letzteres zutreffen würde, kann man im Dezember ja maximal noch für 1,5 Jahre voraus zahlen.

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Gast240102
· bearbeitet von fintech

Kann man denn am Jahresende überhaupt wirklich den 2,5-fachen Jahresbeitrag voraus zahlen oder ist es vielmehr nicht so, dass man innerhalb eines Jahres das 2,5-fache des Jahresbeitrages steuerrelevant zahlen darf? Wenn letzteres zutreffen würde, kann man im Dezember ja maximal noch für 1,5 Jahre voraus zahlen.

 

Gesetzlich sind 2,5 Jahresbeiträge als Vorauszahlung möglich. In Summe ist also eine Gesamtzahlung von 3,5 Jahren (aktuelles Jahr + 2,5 Jahre Vorauszahlung) möglich. Das steht so in § 10 EStG oder auch in tz. 129 ff. des verlinkten BMF Schreibens, falls man sich nicht auf das Gesetz verlassen möchte, wobei ich mich im Zweifel immer eher auf das Gesetz stütze als auf einseitige Verlautbarungen des BMF.

 

Tz. 129: "Zur Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens sind zunächst die für den VZ vertraglich geschuldeten Beiträge (es kommt nicht auf die tatsächlich gezahlten Beiträge an) zur Basiskrankenversicherung bzw. zur gesetzlichen Pflegeversicherung - jeweils gesondert - festzuhalten. Das Ergebnis ist jeweils mit 2,5 zu multiplizieren. Wird das Versicherungsunternehmen im Laufe eines VZ gewechselt, sind die für den VZ vertraglich geschuldeten Basiskranken- bzw. gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge sämtlicher betroffener Versicherungsunternehmen einzubeziehen."

 

In Tz. 135 ist sogar ein Beispiel:

 

"Der für das Kalenderjahr 2011 zu leistende Beitrag beträgt 1.000 Euro. Der Steuerpflichtige leistet am 10. Dezember 2011 für die Jahre 2012 bis 2015 jeweils 1.000 Euro im Voraus.Das zulässige Vorauszahlungsvolumen für 2011 ist mit 2,5 x 1.000 Euro = 2.500 Euro zu bemessen. Die geleisteten Beitragsvorauszahlungen betragen in der Summe 4 x1.000 Euro = 4.000 Euro. Die Vorauszahlungen sind also aufzuteilen und den kommenden VZ chronologisch zuzuordnen. Der in 2011 absetzbare Teil der Vorauszahlungen in Höhe von 2.500 Euro ist den Jahren 2012, 2013 und zur Hälfte 2014 zu zuordnen. Der verbleibende Betrag i. H. v. 1.500 Euro ist mit 500 Euro in 2014 und mit 1.000 Euro in 2015 anzusetzen."

 

-> Du setzt ab: 1000 EUR für Beitrag 2011 und dann das 2,5 fache des Beitrags für 2011 = 2.500 EUR. Also in Summe im Jahr 2011: 3.500 EUR.

Die 2.500 EUR übersteigenden Zahlungen werden dann anderen Veranlagungszeiträumen zugeordnet.

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sparfux

Kann man denn am Jahresende überhaupt wirklich den 2,5-fachen Jahresbeitrag voraus zahlen oder ist es vielmehr nicht so, dass man innerhalb eines Jahres das 2,5-fache des Jahresbeitrages steuerrelevant zahlen darf? Wenn letzteres zutreffen würde, kann man im Dezember ja maximal noch für 1,5 Jahre voraus zahlen.

 

Gesetzlich sind 2,5 Jahresbeiträge als Vorauszahlung möglich. In Summe ist also eine Gesamtzahlung von 3,5 Jahren (aktuelles Jahr + 2,5 Jahre Vorauszahlung) möglich. Das steht so in § 10 EStG oder auch in tz. 129 ff. des verlinkten BMF Schreibens, falls man sich nicht auf das Gesetz verlassen möchte, wobei ich mich im Zweifel immer eher auf das Gesetz stütze als auf einseitige Verlautbarungen des BMF.

OK, dann wäre die/meine nächste Frage: Kann man am Anfang eines Jahres dann den 3,5fachen Monatsbeitrag vorauszahlen - sprich für das laufende Jahr und die beiden + 1/2 darauf folgenden oder ist jede Vorauszahlung auf 2,5 begrenzt - sprich auch wenn ich im Januar voraus zahle.

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Gast240102
· bearbeitet von fintech

 

Gesetzlich sind 2,5 Jahresbeiträge als Vorauszahlung möglich. In Summe ist also eine Gesamtzahlung von 3,5 Jahren (aktuelles Jahr + 2,5 Jahre Vorauszahlung) möglich. Das steht so in § 10 EStG oder auch in tz. 129 ff. des verlinkten BMF Schreibens, falls man sich nicht auf das Gesetz verlassen möchte, wobei ich mich im Zweifel immer eher auf das Gesetz stütze als auf einseitige Verlautbarungen des BMF.

OK, dann wäre die/meine nächste Frage: Kann man am Anfang eines Jahres dann den 3,5 fachen Monatsbeitrag vorauszahlen - sprich für das laufende Jahr und die beiden + 1/2 darauf folgenden oder ist jede Vorauszahlung auf 2,5 begrenzt - sprich auch wenn ich im Januar voraus zahle.

 

 

 

Habe es markiert. Man kann das 2,5 fache der für den Veranlagungszeitraum geschuldeten Beiträge vorauszahlen. Das steht in oben genannten Tz. 129. Ich habe es nochmal fett markiert.

 

Man kann also auch im Januar das 3,5 fache zahlen, denn es geht nicht um Kalendermonate, sondern steuerliche Veranlagungsjahre. Eine im Januar 2016 für das Jahr 2016 geleistete Beitragszahlung wäre somit keine Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum 2016, da sowohl Januar als auch Dezember zu demselben Veranlagungszeitraum gehören. Insofern kann man innerhalb eines begonnen Veranlagungszeitraum schon rein sachlogisch keine Vorauszahlung mehr für diesen Veranlagungszeitraum durchführen, sondern man kann dies nur vor Beginn Veranlagungszeitraums tun.

 

Eine im Januar 2016 für 2016 geleistete Beitragszahlung ist also eine Zahlung im Veranlagungszeitraum 2016 für den Veranlagungszeitraum 2016, aber keine "echte" Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum 2016.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

Eine im Januar 2016 für 2016 geleistete Beitragszahlung ist also eine Zahlung im Veranlagungszeitraum 2016 für den Veranlagungszeitraum 2016, aber keine "echte" Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum 2016.

Ok, ich habe es verstanden: Eine Vorauszahlung innerhalb des Veranlagungszeitraumes ist keine Vorauszahlung. :P

 

Danke für Deine Hinweise! ... sowohl bzgl. der Erklärung der maximalen Höhe der Vorauszahlung als auch wegen des Hinweises mit dem halben Jahr. Das trifft bei Privatversicherten natürlich genau so zu! Gerade eben noch mal im Steuerprogramm durchgespielt.

 

Ich habe daraufin jetzt nochmal für 1 1/2 Jahre überwiesen. Müsste ja zeitlich noch gerade so klappen. Muss mich jetzt ein wenig strecken, die ganze Kohle ran zu schaffen aber das geht schon. Im Notfall zahle ich halt mal für 1-2 Tage Dispo.

 

Wichtig ist aber, so verstehe ich das aus Deinen Erläuterungen, dass sich die 2,5 Jahre Vorauszahlung auf den Jahresbeitrag des Veranlagungszeitraumen (sprich hier 2016) und nicht beispielsweise auf den Beitrag im kommenden Jahr beziehen. Man kann also jetzt das 2,5-fache des Jahrebeitrages von 2016 voraus zahlen. Wobei auch das bei Privatversicherten für mich nicht so ganz klar ist, weil in den von Dir verlinkten Schreiben ja immer nur von den Basis- und Pflegeversicherungsbeiträgen die Rede ist und nicht vom Gesamtbeitrag, man aber auf der anderen Seite nicht die Basis- und Pflegeversicherungsbeiträge getrennt vonden Wahlleistungen überweisen kann.

 

Nun gut, ich werde sehen, was mir jetzt für 2016 bescheinigt wird. Zum Testen habe ich auch mal 2€ mehr als den von mir für 2016 errechnten Jahresbeitrag überwiesen.

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muesli

Hallo Ihr Steuersprarer,

 

was mir noch gekommen ist, man erhält ja von der KV nicht nur die Bestätigung für den Arbeitgeberzuschuss sonder auch noch eine, damit die Beiträge schon unter dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Die gebt Ihr in den Jahren ohne Beiträge natürlich nicht ab, oder?

 

Grüße, Müsli

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sparfux

was mir noch gekommen ist, man erhält ja von der KV nicht nur die Bestätigung für den Arbeitgeberzuschuss sonder auch noch eine, damit die Beiträge schon unter dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Die gebt Ihr in den Jahren ohne Beiträge natürlich nicht ab, oder?

Ich habe gerade heute beide Bescheinigungen an die Personalabteilung geschickt. Wenn das nicht mehr stimmt, wird die KK mir schon einen neue schicken, die ich dann wieder abgebe.

 

Im Zweifelsfall zahlt man die zu wenig gezahlte Steuer sowieso in der Steuererklärung nach.

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mscj

Ich habe gerade heute beide Bescheinigungen an die Personalabteilung geschickt. Wenn das nicht mehr stimmt, wird die KK mir schon einen neue schicken, die ich dann wieder abgebe.

 

Habe ich heute auch gemacht. Beim DR wurde mir gesagt, dass nach der Vorauszahlung nochmals neue Bescheinigungen verschickt werden.

 

Habe heute überwiesen ... und da ich eine schnelle Bank habe :), sollte das Geld noch heute bei der DKV sein.sbeiträge überwiesen.

Darf ich fragen welche Bank das ist?

 

Da ich jetzt auf die Schnelle auch nicht genügend Kohle auf meinem Giro hatte, habe ich mir die Liquidität (zinsfrei) von meiner Kreditkarte geholt. Bezahlen tue ich das dann effektiv erst Mitte Februar.

Wie holst du dir das Geld von der Kreditkarte? Welche Karte hast du?

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sparfux

Darf ich fragen welche Bank das ist?

Ich bin bei der Ziraat-bank.. Sicher nicht jedem seine Sache. DiBa ist aber auch gut, was Überweisungslaufzeiten anbelangt.

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dred
· bearbeitet von dred

Ich bin auch gerade dabei diesen "risikolosen" Teil meines Portfolios zu optimieren.

Eine Frage stellt sich mir aber noch bei den hier im Thread erwähnten Vorauszahlungsstrategien. Einige schiessen ja einen relativ langen Zeitraum das Geld vor. Ist es denn nicht am günstigsten mit der PKV eine jährliche Zahlungsweise zu vereinbaren und dann einfach den gesamten Jahresbetrag im Dezember des Vorjahres (X-1) (anstatt des Einzugs im Januar (X)) vorzuschiessen?

 

Somit streiche ich ggf. den Skonto für die jährliche Zahlungsweise ein und habe im Jahr X keine PKV Beiträge und kann meine anderen Vorsorgeaufwendungen absetzen.

Dies bei einem Kapitaleinsatz von dem Jahresbeitrag der PKV.

Vereinfacht gesagt würde man in den geraden Jahrgängen einfach im Januar den regulären Jahresbeitrag zahlen und nochmals im Dezember des gleichen Jahres den Jahresbetrag des Folgejahres.

Desweiteren in den ungeraden Jahren keinerlei PKV geltend machen und die anderen Vorsorgeaufwendungen abziehen.

 

Mehr als 2 Jahre verschlimmert ja dann praktisch die "Rendite" des eingesetzten/vorgeschossenen Kapitals, oder irre ich mich?

 

PS: Frage am Rande: Kann ich bei der Risikolebensvers. die brutto oder netto Beiträge absetzen? whistling.gif

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BigSpender09

Ich bin auch gerade dabei diesen "risikolosen" Teil meines Portfolios zu optimieren.

Eine Frage stellt sich mir aber noch bei den hier im Thread erwähnten Vorauszahlungsstrategien. Einige schiessen ja einen relativ langen Zeitraum das Geld vor. Ist es denn nicht am günstigsten mit der PKV eine jährliche Zahlungsweise zu vereinbaren und dann einfach den gesamten Jahresbetrag im Dezember des Vorjahres (X-1) (anstatt des Einzugs im Januar (X)) vorzuschiessen?

 

 

Das muss sicherlich individuell geprüft werden.

Ich bin leider ein paar Tage zu spät hier über den Thread gestolpert und kann leider keine Vorauszahlungen mehr leisten.

In meinem Fall rechnet sich die Vorauszahlung (auf zwei Veranlagungszeiträume gerechnet) nur in Höhe von 16 Monaten. Alles andere würde die Steuererstattung im folgenden Jahr weiter runter ziehen.

Man kann sich das in Elster (wenn man es denn nutzt) sehr schön ausrechnen.

 

 

 

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andjessi

Mehr als 2 Jahre verschlimmert ja dann praktisch die "Rendite" des eingesetzten/vorgeschossenen Kapitals, oder irre ich mich?

 

Wieso? Ich kann den 3,5fachen Jahresbeitrag im Jahr der Vorauszahlung absetzen (bzw. den absetbaren Basisversicherungsanteil) und dann in den zwei Folgejahren (anstatt nur in einem bei jährlichem Wechsel) andere Sonderausgaben absetzen.

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Gast240102
· bearbeitet von fintech

Es gilt: Selbständige sollten jeweils volle zwei Jahre im Voraus zahlen, um jweils die Pauschale von 2.800 EUR vollständig nutzen zu können. Angestellte sollten hingegen (sofern zu versteuerndes Einkommen > 80 kEUR bei Alleinstehenden) das 3,5 fache vorauszahlen, um dann volle drei Jahre die Pauschale von 1.900 EUR nutzen zu können.

 

Hintergrund ist folgender: Es werden weiterhin Arbeitgeberzuschüsse in den Jahren ohne Beitragszahlung vereinnahmt. Jahr 1: 4.500 Arbeitgeberzuschuss wird als Einnahme voll versteuert. Jahr 2: 4.500 Arbeitgeberzuschuss wird voll versteuert. Jahr 3: Im dritten Jahr entspricht der Zuschuss des Arbeitgebers, der für zwölf Monate gezahlt wird, in etwa dem in dem Jahr geleisteten Beitragszahlungen von 6 Monaten, wenn die ersten 6 Monate schon vorausgezahlt wurden. Somit ergibt sich z.B.: Gezahlte Beiträge im Jahr 3: 4500 EUR (6 Monate) abzgl. Kürzung erhaltene Arbeitgeberzuschüsse 4.500 = 0, so dass man nochmal die Pauschale nutzen kann.

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sparfux
Angestellte sollten hingegen (sofern zu versteuerndes Einkommen > 80 kEUR bei Alleinstehenden) das 3,5 fache vorauszahlen, um dann volle drei Jahre die Pauschale von 1.900 EUR nutzen zu können.

Nachdem fintech vor ein paar Tagen schon den obigen Tipp gegeben hatte, hatte ich das auch nochmal für mich durch gerechnet. Er hat Recht! Auch bei mir bleiben bei einer Vorauszahlung von 2,5 Jahren die 1900€ im 3. Jahr für andere Vorsorgeaufwendungen frei. Auch bei mir werden die dann zu zahlenden Beiträge für 6 Monate voll mit den AG-Zuschüssen verrechnet. Wegen der Wahlleistungen bleibt da sogar noch was über.

 

Der beste Weg ist also, immer im Januar für 3,5 Jahre zu zahlen. Dann bekommt man den Skonto (falls man es bei seiner Kasse bekommt) für die Zeit und hat 3x die 1900€ (3800€) für andere Sachen frei. Im 4. Jahr zahlt man dann für 6 Monate noch bis zum Jahresende voraus und dann geht der Zyklus wieder von vorne los.

 

Ich habe jetzt im Dezember erstmal noch den 2,5fachen Jahresbeitrag von 2016 vorausgezahlt, damit ich nicht nochmal ein Jahr den Vorteil verliere. Wenn das dann durch ist, werde ich zu dem obigen Rhytmus wechseln.

 

Wegen möglicher Beitragserhöhungen ist es aber eh nicht ganz klar, ob es im letzten Jahr noch so genau passt. Auf der anderen Seite kommt mir das Skonto da ja wieder entegegen. Na wir werden sehen. Man muss da wohl auch ein wenig praktische Erfahrungen sammeln.

 

Habe es mal grob bei mir überschlagen: Die Ersparnis liegt bei der obigen Vorgehensweise (3,5 Jahre Vorauszahlung im Januar eines Jahres) dann so bei ca. 750-800€ pro Jahr über 4 Jahre.

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mscj
· bearbeitet von mscj

Ich habe meine privaten Karnkenversicherungen (meine: DR, Kinder UKV) auf jährliche Zahlweise umgestellt.

Ich bekomme dadurch jeweils 3% Rabatt.

Von der UKV habe ich nun eine neue Bescheinigung für den Arbeitgeber erhalten. Die bescheinigten Werte sind um 3% geringer. Vom DR habe ich keine neue Bescheinigung erhalten.

Hier meine ich gelesen zu haben, dass es keine neue Bescheinigung geben sollte. Ich zahle die Beiträge für ein Jahr im Voraus, mein Arbeitgeber zahlt an mich weiter monatlich.

 

Was ist nun korrekt?

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ZfT
· bearbeitet von ZfT

Soweit ich weiß, sollte es keine neue Bescheinigung für den Arbeitgeber geben, d.h. den Rabatt für die jährliche Zahlungsweise darf der Arbeitnehmer alleine einstreichen. So ist es auch bei mir, ich bin bei der Barmenia, bezahle dort jährlich im Voraus für 4% Nachlass, während hingegen mein Arbeitgeber sich auf Basis der monatlichen Beiträge beteiligt.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux
Am 31.1.2017 um 13:18 schrieb ZfT:

Soweit ich weiß, sollte es keine neue Bescheinigung für den Arbeitgeber geben, ...

 

Es scheint so, dass die Kassen das verschieden handhaben. Einige, wie z.B. bei mir die DKV, scheinen sich auf den Standpunkt zu stellen, dass ja nur ich und nicht der Arbeitgeber die KK-Beiträge voraus zahle. Damit bekomme auch ich den Skonto und nicht der AG die Hälfte davon ab. Andere scheinen das wieder anders zu sehen und schicken eine neue AG-Bescheinigung mit reduzierten Beiträgen.

 

Ich habe übrigens heute die Steuerbescheinigung von meiner KK bekommen. Es wurden wirklich genau 2,5x der Pflichtbeitrag und die Pflegeversicherung von 2016 bescheinigt. Bekomme da also satt Steuer zurück. Es lohnt sich also, dass ich mich dieses Jahr mit der Steuererklärung besonder beeile. :D

 

Der Steuertrick scheint also gut zu klappen und ich Zeiten niedriger Zinsen ist das allemal eine Top Geldanlage.

 

Was allerdings etwas nachteilig ist, ist, dass es nicht transparent ist, was ich an Guthaben bei der KK zu einem Zeitpunkt noch habe und wie das Guthaben sozusagen genau abschmilzt. Wahrschienlich kann man dazu aber (hoffentlich) Unterlagen bei der KK anfordern. Werde ich in einigen Monaten mal machen.

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ZfT
vor 5 Minuten schrieb sparfux:

 

Es scheint so, dass die Kassen das verschieden handhaben. Einige, wie z.B. bei mir die DKV, scheinen sich auf den Standpunkt zu stellen, dass ja nur ich und nicht der Arbeitgeber die KK-Beiträge voraus zahle. Damit bekomme auch ich den Skonto und nicht der AG die Hälfte davon ab. Andere scheinen das wieder anders zu sehen und schicken eine neue AG-Bescheinigung mit reduzierten Beiträgen.

Die Barmenia sieht es wohl auch so...

 

Falls eine Versicherung es anders sieht und eine neue Bescheinigung schickt, würde denn dann die vorige dadurch ungültig...? Also anders gefragt, wäre der Versicherungsnehmer verpflichtet, die bei seinem Arbeitgeber abzuliefern?

Wobei, mir fällt gerade ein, das würde wohl ehh nur im ersten Jahr eine Rolle spielen, in den Folgejahren hätte man dann ja nur noch eine Bescheinigung.

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