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sparfux

Aus gegebenem Anlass hole ich dieses Thema nochmal hoch: Mein Finanzamt möchte mir (im Ausland angefallene) negative Kapitalerträge nicht im Steuerjahr 2012 sondern erst 2013 anerkennen, weil sie meinen, dass der Kauf erst am 2.1. mit der Valutastellung erfolgt wäre. Ich möchte aber, dass diese negativen Erträge 2012 angesetzt werden.

 

Die "allgemeine" Meinung hier im Forum ist ja, das der Tag der Ausführung - in meinem Fall der 27.12. - zählt.

 

Für meine Argumentation mit dem Finanzbeamten: Gibt es dafür eindeutige im Netz verfügbare Belege wie z.B. Gerichtsurteile oder BMF-Schreiben. Ich bräuchte was, das ich eindeutig referenzieren kann?

 

Auf die schnelle kann ich bei Google nur viel Allgemeines, finden, bei dem fast alle sagen, dass der Ausführungstag entscheiden ist. Es gibt aber keine eindeutige Referenz auf ein Urteil, ein BMF-Schreiben oder dergleichen.

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otto03

Aus gegebenem Anlass hole ich dieses Thema nochmal hoch: Mein Finanzamt möchte mir (im Ausland angefallene) negative Kapitalerträge nicht im Steuerjahr 2012 sondern erst 2013 anerkennen, weil sie meinen, dass der Kauf erst am 2.1. mit der Valutastellung erfolgt wäre. Ich möchte aber, dass diese negativen Erträge 2012 angesetzt werden.

 

Die "allgemeine" Meinung hier im Forum ist ja, das der Tag der Ausführung - in meinem Fall der 27.12. - zählt.

 

Für meine Argumentation mit dem Finanzbeamten: Gibt es dafür eindeutige im Netz verfügbare Belege wie z.B. Gerichtsurteile oder BMF-Schreiben. Ich bräuchte was, das ich eindeutig referenzieren kann?

 

Auf die schnelle kann ich bei Google nur viel Allgemeines, finden, bei dem fast alle sagen, dass der Ausführungstag entscheiden ist. Es gibt aber keine eindeutige Referenz auf ein Urteil, ein BMF-Schreiben oder dergleichen.

 

Kann mich erinnern, daß bei der damaligen Spekulationsfrist eindeutig geregelt war: Ausführung - Ausführung und nicht Valuta - Valuta.

 

Zitat:

Buchungstag (= Schlußtag) Tag, an dem die Order (z.B. von der Börse) bestätigt wird. Der Buchungstag ist der physische Ein- bzw. Ausgangstag des Betrages oder des Wertpapieres (unabhängig vom

Valutatag). Der Buchungstag ist steuerrechtlich relevant (z.B. bei der Spekulationsfrist).

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sparfux

Ja aber wo steht so was? Im Notfall würde ich mich auch auf die Regeln für die Spekulationsfrist beziehen. Ich habe bisher aber keine einzige brauchbare Referenz finden können.

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sparfux
Hier ist ein Artikel bei Börse-Online, der auch auf den Schlußtag als relevantes Datum verweist ... allerdings auch ohne Referenz.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

Die Recherche ist echt mühsam ...

 

Im Bonboard wurde vor einigen Jahren auf ein Urteil des FG Hessen - Urteil vom 17.10.2001 (13 K 4248/97) verwiesen. Leider ist dieses Urteil kostenfrei nicht im Netz zu finden.

 

Ich zitiere mal User K1 aus dem Bondboard, der das kommentiert hat:

 

Es geht in diesem Urteil um die Frage, ob ein am 30.12.1993 dem Konto gutgeschriebener Betrag mit der Wertstellung 3.1.1994 dem Veranlagungszeitraum 1993 oder 1994 zuzuordnen sei.

 

Das Gericht führt aus, dass eine Einnahme zugeflossen ist, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder in Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat.

 

Es führt weiter aus, dass bei einer Banküberweisung der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Gutschrift auf sein Bankkonto erhält. Der Empfänger der Zahlung habe mit der Gutschrift am 30.12.1993 eine Rechtsposition erlangt, die ihm nicht mehr streitig gemacht werden könne. Die Einnahme ist dem Veranlagungjahr 1993 zuzuordnen.

 

Das Gericht führt weiterhin aus, dass die in der Literatur von Dürr in Fortscher vertretene Ansicht falsch ist.

 

Das klagende Finanzamt hat auf das Urteil hin den „Schwanz eingezogen“, das Urteil ist somit rechtskräftig.

 

Es fällt mir schwer mir vorzustellen, wie ein Urteil noch klarer und eindeutiger sein könnte?

 

Ferner spricht für "meine" Auffassung, dass Kontobuchungsdatum und nicht das Wertstellungsdatum entscheidend ist,

- diverse weitere von mir zitierte Urteile (z.B. BFH vom 7.7.2005, IX R 7/05)

- die Tatsache, dass die Banken ebenso verfahren

- dass das BMF das ebenfalls das Kontobuchungsdatum (Gutschriftsdatum) heranzieht (siehe bspw. BMF Schreiben vom 25.10.2004 IV C3 - S2256 - 238/04)

 

Leider wird in dem Urteil zwischen Buchung und Valuta/Wertstellung und nicht zwischen Schlußtag und Valuta differenziert.

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Stockinvestor

Vielleicht hilft das weiter

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

Vielleicht hilft das weiter

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Danke Die Verfügung der OFD Magdeburg vom 14.1.2009, S 2256 - 56 - St 214 ist wenigstens neueren Datums. Allerdings passt es auch nicht 100%ig, weil es da um die Anwendung der Übergangsregelungen zur Einführung der AgSt. geht. Ist aber ein ganz guter Indikator. Hier dazu auch noch ein Kommentar der in Steuersachen renommierten Anwaltskanzlei Axperpartnerschaft.

 

Hier wird auch noch ein BFH-Urteil vom 08. 04.2003 - IX R 1/01 (NV) referenziert. Da geht es allerdings um die Spekulationsfrist beim Hauskauf.

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Taxadvisor

Vielleicht hilft das weiter

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Danke Die Verfügung der OFD Magdeburg vom 14.1.2009, S 2256 - 56 - St 214 ist wenigstens neueren Datums. Allerdings passt es auch nicht 100%ig, weil es da um die Anwendung der Übergangsregelungen zur Einführung der AgSt. geht. Ist aber ein ganz guter Indikator.

 

Hier wird auch noch ein BFH-Urteil vom 08. 04.2003 - IX R 1/01 (NV) referenziert. Da geht es allerdings um die Spekulationsfrist beim Hauskauf.

 

Im Bondboard hatterst Du geschrieben, Du würdest die Steuer vom FA zurück bekommen (oder doch ein anderer Nutzer?). Die Urteile und BMF-Schreiben zur AbgSt sind nicht maßgeblich, da es sich hier nur um die ANWENDUNG des Rechtsstandes geht, und da ist es unstrittig, dass es auf den Abschluss des Geschäftes ankommt. Für Valuta und Abschlusstag lassen sich jeweils gute Gründe dafür als auch dagegen finden.

 

Gruß

Taxadvisor

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

Im Bondboard hatterst Du geschrieben, Du würdest die Steuer vom FA zurück bekommen (oder doch ein anderer Nutzer?).

Im Bondboard bin ich nicht aktiv - zuviel Gelaber von älteren Herren, die nicht wissen, was sie sonst besser tun sollen :) ... OK, aber auch viel detailliertes Wissen bei Anleihen.

 

Ich versuche so eine Grenzsituation normalerweise zu vermeiden und rechtzeitig zu kaufen. Hier ging es aber nicht anders, da meine erste Transaktion zur Jahresendsteueroptimierung wegen eines Fehlers von mir schief gegangen ist und ich mit meinem 2. Versuch sehr knapp dran war.

 

Ich denke ich kann meinen Einspruch aber jetzt recht gut begründen: Das Urteil des FG Hessen ist wohl recht eindeutig in dem Sinne, dass der Buchungstag entscheidend für die steuerliche Zuordnung ist. Ohne dass ich das Urteil jetzt wirklich lesen konnte (leider). Ich habe gerade den Kontoauszug des ausländischen Brokers vom Jahresende herausgesucht und als Buchungsdatum ist der 29.12.2012 angegeben. Damit sollte sich mein Einspruch aufrecht erhalten lassen und der Finanzbeamte wahrt auch sein Gesicht, wenn er jetzt zu stimmt, weil ich ihm neue zusätzlich Nachweise erbringe.

 

Nach einem Tiefpunkt nach Öffnen des Briefes vom FA bin ich jetzt wieder besserer Laune. :P

 

Schauma ma, wie sich das noch entwickelt.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

Um die "Stoffsammlung" zu komplettieren, hier mal meine Antwort an das FA in dieser Sache:

 

Sehr geehrter <Finanzbeamter>,

 

ich nehme Bezug auf meinen Einspruch vom 03.07.2013 und Ihre Antwort vom 23.07.2013.

 

Ich möchte meinen Einspruch aufrecht erhalten. Der Kauf der Wertpapiere erfolgte nicht, wie von Ihnen angegeben, im Jahr 2013 sondern im Jahr 2012. Ich möchte Sie dazu auf das Urteil des FG Hessen vom 17.10.2001 (13 K 4248/97) verweisen. Das FG Hessen stellt in seinem rechtskräftigen Urteil fest, dass für die steuerrechtliche Zuordnung eines Kaufs zu einem Steuerjahr das Datum der Buchung und nicht das Datum der Wertstellung (Valuta) entscheidend ist. Der in meiner Steuersache besprochene Wertpapierkauf wurde vom Broker Flatex.at am 29.12.2012 – und damit im Steuerjahr 2012 - auf meinem Konto gebucht. Bitte finden Sie dazu anbei als zusätzlichen Nachweis eine Kopie meines Kontoauszuges von Flatex.at.

 

Zusätzlich zu den bisherigen Einspruchsgründen bzgl. der Nicht-Anerkennung meiner negativen ausländischen Kapitalerträge möchte ich den Einspruch hiermit auch gegen die Begrenzung des Abzugs der von mir angegebenen Sonstigen Vorsorgeaufwendungen auf 1900,-€ ausweiten. Hierzu nehme ich Bezug auf das anhängige Verfahren beim BFH (Az. X R 5/13), bei dem auch derzeit nur begrenzt berücksichtigte Versicherungsbeiträge komplett als Sonderausgaben anerkannt werden sollen. Ich beantrage in diesem Punkt das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach §363 Absatz 2 Abgabenordnung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

<sparfux>

 

Anlagen:

- Kopie des Kontoauszuges des Brokers Flatex.at vom 03.01.2013

Vielleicht kann ja jemand so einen Text mal gebrauchen.

 

Ich werde berichten, was raus kommt.

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35sebastian
· bearbeitet von 35sebastian

sparfux,

 

deine Ausführungen in Ehren. Deine Problematik wäre nicht entstanden, wenn du nicht auf den allerletzten Drücker am Ende des Jahres aktiv geworden wärst.

 

Manchmal gilt ja doch das Wort: "Wer zu spät kommt, bestraft das Leben!"

 

"Mann" wünscht dir viel Glück bei deinem Verfahren und hofft, dass du beim nächsten Mal rechtzeitig planst und agierst.

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sparfux

Deine Antwort in allen Ehren aber klug daher reden kann ich auch selber. Ich habe ja oben geschrieben, warum das passiert ist.

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Stockinvestor
· bearbeitet von Stockinvestor

So was muss klar geregelt werden.

Finanzbeamten kann man da letztlich keinen Vorwurf machen. Steuerrechtlich ändert sich so viel, da können die einem eigentlich Leid tun. Und natürlich auch der einzelne Bürger. Ich meine mal gelesen zu haben, dass es pro Monat 50 Gesetzesänderungen, Verordnungen usw. gibt. Nichts ist so kompliziert wie deutsches Steuerrecht.

 

Wie dem auch sei. Ich hätte nicht: "Sehr geehrter Finanzbeamter geschrieben". Das klingt für mich provokativ.

 

Für mich wäre auch der Kauftag bei einer Aktie entscheidend. Am Kauftag geht das Eigentum bei einer Aktie über.

Wann die Ware geliefert und die geldlich Zahlung erfolgt müsste zweitrangig sein. Wäre jedenfalls meine Auffassung.

Wenn dem nicht so wäre, dann hätte ich auch keinen Anspruch auf Dividende. Da spilet auch der Kauftag und nicht die Valuta eine Rolle.

Anders bei festverzinslichen Wertpapieren da zählt die Valuta, ab wann man Zinsen bekommt. Vielleicht auch deswegen die Verwirrung.

So würde ich jedenfalls argumentieren.

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35sebastian

Deine Antwort in allen Ehren aber klug daher reden kann ich auch selber. Ich habe ja oben geschrieben, warum das passiert ist.

 

Nana. Viele schließen ihre Bücher vor Weihnachten, und das aus gutem Grund. Dann hättest du nicht diese Probleme.

 

Und ob dein Brief so nachahmungswert ist, dass man ihn kopieren sollte? Stockinvestor hat auch so leichte Zweifel.

 

Aber ich will nicht weiter so klug daherreden. Es ist dein Problem.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

So was muss klar geregelt werden.

Finanzbeamten kann man da letztlich keinen Vorwurf machen. Steuerrechtlich ändert sich so viel, da können die einem eigentlich Leid tun. Und natürlich auch der einzelne Bürger. Ich meine mal gelesen zu haben, dass es pro Monat 50 Gesetzesänderungen, Verordnungen usw. gibt. Nichts ist so kompliziert wie deutsches Steuerrecht.

 

Wie dem auch sei. Ich hätte nicht: "Sehr geehrter Finanzbeamter geschrieben". Das klingt für mich provokativ.

Habe ich auch nicht genau so wenig wie ich im richtigen Leben "sparfux" heiße. ;) . Ich wollte nur seinen Namen nicht hier posten. Und natürlich bin ich postalisch und auch am Telefon sehr freundlich zu ihm.

 

Für mich wäre auch der Kauftag bei einer Aktie entscheidend. Am Kauftag geht das Eigentum bei einer Aktie über.

Wann die Ware geliefert und die geldlich Zahlung erfolgt müsste zweitrangig sein. Wäre jedenfalls meine Auffassung.

Wenn dem nicht so wäre, dann hätte ich auch keinen Anspruch auf Dividende. Da spilet auch der Kauftag und nicht die Valuta eine Rolle.

Bis gestern hätte ich das auch so gesehen. Nach meiner Recherche gestern sehe ich das ehrlich gesagt etwas anders. Wie Taxadvisor schon angedeutet hat, man muss 2 Sachverhalte unterscheiden, die viele hier, mir inklusive, bisher nicht unterschieden haben:

 

1.) Bis wann galt die Altfallregelung und ab wann Abgeltungssteuer?

 

Hier wird im Gesetz von "Erwerb" bis Ende 2008 gesprochen. "Erwerb" ist klar dann, wenn der definitive Kaufvertrag geschlossen ist. Das ist am Ausführungs- bzw. Schlußtag der Fall. Da ist die Sache klar - wie auch von der OFD Magdeburg geschrieben.

 

2.) Zu welchem Steuerjahr zählt ein Wertpapierkauf bzw. -verkauf oder auch eine Dividendenausschüttung?

 

Hier geht der Gesetzgeber nach meinem Kenntnisstand davon aus, dass das am Tag des Übergangs des Wirtschaftsgutes der Fall ist. Wenn das nicht so wäre, würden findige Leute garantiert Wertpapiere im Jahr X kaufen damit sie steuerlich dort zählen, den Übergang und die Bezahlung aber im Jahr X+1 machen.

 

Nun ist die Frage wann z.B. bei einem Verkauf der Tag des Überganges der Wertpapiere bzw. des Geldbetrages aus dem Verkauf ist. Und da hat das FG Hessen wohl entschieden, dass das der Tag der Buchung auf dem Konto ist. Also, nach dem FG Hessen ist weder der Schlußtag noch der Wertstellungs-/Valutatag sondern der Buchungstag relevant. Zu dem Schluß ist man wohl auch im Bondboard-Forum gekommen und ich denke das klingt für mich auch so vernünfitg.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

Nana. Viele schließen ihre Bücher vor Weihnachten, und das aus gutem Grund. Dann hättest du nicht diese Probleme.

Boah, Du weigerst Dich also weiter standhaft meine früheren Posts zu lesen. Natürlich hast Du als "kluger Mann" Recht: Man sollte nicht bis zum letzten Tag warten. Mache ich sonst nicht und wollte ich auch hier nicht. Ich hatte einen ersten Versuch der Aktion schon Ende November gestartet. Leider ist mir da ein handwerklicher Fehler unterlaufen und ich musste einen 2. Versuch starten und da war die Zeit einfach so knapp geworden. Manchmal rutscht man eben in solche Probleme auch ohne nun wirklich extrem nachlässig zu sein. Aber das hatte ich schon alles geschrieben, bevor Du Deinen klugen Spruch a'la Gorbatschow abgelassen hast.

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Stockinvestor
· bearbeitet von Stockinvestor

@Sparfux

Ist jedenfalls ein interesanter Fall und Du wirst uns berichten, wie das ausgegangen ist.

 

Die Lehre, die die Forenmitglieder daraus ziehen können, ist dann aber tatsächlich, steuerrelevante Käufe/Verkäufe am besten vor Weihnachten zu tätigen, um so einen Mist zu umgehen.

Darüber hatte ich mir ehrlich gesagt noch nie Gedanken gemacht.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

Ist jedenfalls ein interesanter Fall und Du wirst uns berichten, wie das ausgegangen ist.

Werde ich. Und damit man sieht, wie gut ich es mit dem Finanzbeamten meine: Ich habe jetzt gleich auch noch das Urteil besorgt und die relevanten Sachen angestrichen und werde es meinem Schreiben beilegen. Zum Glück gibt es eine Anwältin in meiner Familie. Ich sage immer scherzenshalber "Familienrechtsschutz" dazu. ;)

 

Die Lehre, die die Forenmitglieder daraus ziehen können, ist dann aber tatsächlich, steuerrelevante Käufe/Verkäufe am besten vor Weihnachten zu tätigen, um so einen Mist zu umgehen.

Darüber hatte ich mir ehrlich gesagt noch nie Gedanken gemacht.

Eigentlich sollte man sogar 2 Dinge beachten, um möglichst wenig Ärger mit dem Finanzamt zu haben:

 

1.) Man sollte natürlich sicherstellen, dass auch Valuta im alten Steuerjahr ist. Da umgeht man solche Diskussionen schon mal. Ganz klar.

 

2.) Man sollte aufpassen, dass alleinstehende negative Kapitalerträge (Stückzinsen) am besten bei einem deutschen Broker - mit ordentlicher Steuerbescheinigung - anfallen, so dass es keine Probleme mit der Anerkennung gibt.

 

Beides hatte ich ursprünglich auch Enden letzten Jahres so vor. Hat nur nicht geklappt und die Diskussion hier ist jetzt das Resultat der dann noch einzig möglichen Notlösung.

 

Zuerst wollte das FA mit die negativen Kapitalerträge bei dem ausländischen Broker ohne Steuerbescheinigung überhaupt nicht anerkennen. Dagegen habe ich Einspruch eingelegt. Jetzt sollen sie anerkannt werden aber erst im Jahr 2013 ... Ergo, es ist sehr empfehlenswert beide Aspekte bei der Jahresendsteuerplanung zu berücksichtigen.

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etherial

2.) Man sollte aufpassen, dass alleinstehende negative Kapitalerträge (Stückzinsen) am besten bei einem deutschen Broker - mit ordentlicher Steuerbescheinigung - anfallen, so dass es keine Probleme mit der Anerkennung gibt.

 

Ist das eine allgemeine Empfehlung - oder hast du damit auch schonmal schlechte Erfahrungen gemacht? Aus dem aktuellen Thread lese ich jetzt nicht wirklich heraus, dass die alleinstehenden Verluste ein Problem sind.

 

Tatsächlich habe ich selbst schonmal Probleme damit gehabt, dass Verluste nicht akzeptiert wurden. Nach einem Widerspruch haben Sie die Verluste akzeptiert. Das hat an der Steuerrückzahlung leider nichts geändert, weil die Gewinne über dem Freibetrag lagen, aber aber nur wenig über dem Verlustbetrag (Folge: Freibetrag gemindert, sonst keine Änderung in Rückzahlung). Vielleicht erfolgte die Anerkennung ja nur, weil sich eben keine Änderung ergab.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

OK, jetzt ist es soweit. Der neue Steuerbescheid ist da.

 

Das Finanzamt hat meinen Einspruch anerkannt! Die Steuererstattung stimmt auf Heller und Pfennig mit der Berechnung meines Steuerprogrammes überein. Der Wertpapierkauf wurde auf Grund der Buchung in 2012 dem Steuerjahr 2012 zugeordnet, obwohl die Valutastellung erst am 02.01.13 war.

 

Damit ist dieses Thema nun wohl klar: Weder Kauf-/Ausführungs-/Schlusstag noch Valutastellung sind für die Zuordnung einer Wertpapiertransaktion zu einem Steuerjahr entscheidend sondern das Buchungsdatum auf dem Gegenkonto.

 

Bei diesbezüglichen Problemen mit dem Finanzamt sollte man auf das Urteil des FG Hessen vom 17.10.2001 (13 K 4248/97) verweisen. Leider habe ich es nicht direkt frei verfügbar im Internet gefunden. Eine mögliche (kostenpflichtige) Bezugsquelle wäre diese hier:

 

rechtsportal.de

 

Als Hinweis: Man kann bei rechtsportal.de 30 Tage kostenlos testen, muss aber rechtzeitig wieder kündigen sonst wandelt sich das kostenlose Probeabo in ein kostenpflichtiges um.

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stat

OK, jetzt ist es soweit. Der neue Steuerbescheid ist da.

 

Das Finanzamt hat meinen Einspruch anerkannt! Die Steuererstattung stimmt auf Heller und Pfennig mit der Berechnung meines Steuerprogrammes überein. Der Wertpapierkauf wurde auf Grund der Buchung in 2012 dem Steuerjahr 2012 zugeordnet, obwohl die Valutastellung erst am 02.01.13 war.

 

Damit ist dieses Thema nun wohl klar: Weder Kauf-/Ausführungs-/Schlusstag noch Valutastellung sind für die Zuordnung einer Wertpapiertransaktion zu einem Steuerjahr entscheidend sondern das Buchungsdatum auf dem Gegenkonto.

 

Bei diesbezüglichen Problemen mit dem Finanzamt sollte man auf das Urteil des FG Hessen vom 17.10.2001 (13 K 4248/97) verweisen. Leider habe ich es nicht direkt frei verfügbar im Internet gefunden. Eine mögliche (kostenpflichtige) Bezugsquelle wäre diese hier:

 

rechtsportal.de

 

Als Hinweis: Man kann bei rechtsportal.de 30 Tage kostenlos testen, muss aber rechtzeitig wieder kündigen sonst wandelt sich das kostenlose Probeabo in ein kostenpflichtiges um.

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stat

Was meinst Du mit Buchungsdatum auf dem Gegenkonto? Bei mir war immer entscheident das ich wirtschaftlich über das Geld verfügen konnte also neue Geschäfte machen konnte = Geschäft abgerechnet also was auf dem Auszug steht.

 

Danke!

 

Was meinst Du mit Buchungsdatum auf dem Gegenkonto? Bei mir war immer entscheident das ich wirtschaftlich über das Geld verfügen konnte also neue Geschäfte machen konnte = Geschäft abgerechnet also was auf dem Auszug steht.

 

Danke!

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

Du solltest mal ein wenig an der Zitierfunktion arbeiten ... :D

 

Ja die wirtschaftliche Verfügbarkeit ist entscheidend. Die Frage ist eben, wann genau das ist. Wenn auf dem Kontoauszug nur ein Datum steht, kann man wohl davon ausgehen, dass dieses Datum gilt. Bei mir standen aber in diesem Fall 2 Daten da: das Buchungsdatum und das Valutadatum, wobei eben das Buchungsdatum in 2012 und das Valutadatum in 2013 lagen. Die Frage war, was nun zählt und das hat sich jetzt geklärt.

 

Hier mal zur Veranschaulichung der relevante Flatex.at-Kontoauszug:

 

post-1601-0-25732300-1379168003_thumb.jpg

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cpandrea

hallo Sparfux

 

wie hat das Finanzamt bemerkt, dass die Valutatag im 2013 lag ? Hast du nur eine Ausfstellung der Transaktionen der StE 2012 oder gleich die Buchungselege beigelegt ?

 

Gruss

 

Cpandrea

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stat

Du solltest mal ein wenig an der Zitierfunktion arbeiten ... :D

 

Ja die wirtschaftliche Verfügbarkeit ist entscheidend. Die Frage ist eben, wann genau das ist. Wenn auf dem Kontoauszug nur ein Datum steht, kann man wohl davon ausgehen, dass dieses Datum gilt. Bei mir standen aber in diesem Fall 2 Daten da: das Buchungsdatum und das Valutadatum, wobei eben das Buchungsdatum in 2012 und das Valutadatum in 2013 lagen. Die Frage war, was nun zählt und das hat sich jetzt geklärt.

 

Hier mal zur Veranschaulichung der relevante Flatex.at-Kontoauszug:

 

post-1601-0-25732300-1379168003_thumb.jpg

 

Ok dann haben wir das gleiche Verstädnis des Sachverhaltes! Auschlaggebend also Buchungsdatum, da Buchungsdatum regelmässig wirtschaftliche Verfügbarkeit bedeutet. Danke auch für das Posten der Abrechnung!

 

PS: Sorry für das fehlerhafte zitieren!

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