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Energiefrage

Angeblicher Verstoß gegen Wertpapierhandelsgesetz wegen Marktmanipulation

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fireball

Es gibt ein Gerichtsurteil aus Stuttgart (Link: http://lrbw.juris.de...cht=bw&nr=14900) in dem ein ähnlicher Fall mit einer Geldbusse von 20.000 Euro geahndet wurde.

 

Sehr interessant. Verstehe ich es richtig, dass Verstöße gegen das WpHG bereits dadurch auftreten können, dass eine Kauf- und Verkaufsorder auf ein Wertpapier gleichzeitig offen sind?

 

Wer also aus welchen Gründen auch immer taggleich ein Papier kaufen und verkaufen will, der muss darauf achten, dass eine Order abgeschlossen ist, bevor eine gegenläufige Order eingegeben wird. Ist das so richtig?

 

Und wie verhält es sich mit „Abfisch“ Ordern, die im Anleihebereich gern getätigt werden? Mal angenommen, ein Investor hat eine bestimmte Anleihe im Auge und dafür eine offene Kauforder zu 90 und eine offene Verkaufsorder zu 110 im Orderbuch stehen. Darf der das oder ist mit einem Besuch des SEK zu rechnen?

Warum sollte man das auch nicht dürfen ?

 

Und zum TO so wie er das hier erzählt kann das nicht gelaufen sein bzw. würde sich kein Schwein HÜST dafür interessieren, wenn dann ist da noch was im Spiel ob bewusst oder unbewusst vom TO ausgelöst.

Spekulationen sind müssig da er nicht klar darstellt (zumindest hab ich es bisher noch nicht gelesen/verstanden) wie das ganze gelaufen ist.

 

Spekulation:

Wenn er allerdings mit verschiedenen Brokern mit verschiedenen Konten auf den gleichem Namen die Stück sich hin und her geschoben hat um steuerlich oder kurstechnisch etwas zu bewegen, was ja nich gerade schwer nachzuvollziehen ist bei Insolvenzen da kaum noch Käufer im Markt auftreten, Strafe muss sein. Bei einem Broker selbst mit Unterkonten halte ich es in Deutschland nicht für möglich so zu handeln da hier die Broker sicher entsprechende Vorkehrungen getroffen haben.

So TO jetzt mal Butter bei de Fisch genaue Daten dann kann man dir auch helfen das du den Hals aus der Schlinge ziehen kannst.

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Energiefrage

Sehr interessant. Verstehe ich es richtig, dass Verstöße gegen das WpHG bereits dadurch auftreten können, dass eine Kauf- und Verkaufsorder auf ein Wertpapier gleichzeitig offen sind?

 

Wer also aus welchen Gründen auch immer taggleich ein Papier kaufen und verkaufen will, der muss darauf achten, dass eine Order abgeschlossen ist, bevor eine gegenläufige Order eingegeben wird. Ist das so richtig?

 

Und wie verhält es sich mit „Abfisch“ Ordern, die im Anleihebereich gern getätigt werden? Mal angenommen, ein Investor hat eine bestimmte Anleihe im Auge und dafür eine offene Kauforder zu 90 und eine offene Verkaufsorder zu 110 im Orderbuch stehen. Darf der das oder ist mit einem Besuch des SEK zu rechnen?

Warum sollte man das auch nicht dürfen ?

 

Und zum TO so wie er das hier erzählt kann das nicht gelaufen sein bzw. würde sich kein Schwein HÜST dafür interessieren, wenn dann ist da noch was im Spiel ob bewusst oder unbewusst vom TO ausgelöst.

Spekulationen sind müssig da er nicht klar darstellt (zumindest hab ich es bisher noch nicht gelesen/verstanden) wie das ganze gelaufen ist.

 

Spekulation:

Wenn er allerdings mit verschiedenen Brokern mit verschiedenen Konten auf den gleichem Namen die Stück sich hin und her geschoben hat um steuerlich oder kurstechnisch etwas zu bewegen, was ja nich gerade schwer nachzuvollziehen ist bei Insolvenzen da kaum noch Käufer im Markt auftreten, Strafe muss sein. Bei einem Broker selbst mit Unterkonten halte ich es in Deutschland nicht für möglich so zu handeln da hier die Broker sicher entsprechende Vorkehrungen getroffen haben.

So TO jetzt mal Butter bei de Fisch genaue Daten dann kann man dir auch helfen das du den Hals aus der Schlinge ziehen kannst.

 

 

Ich hoffe man sieht es mir nach, dass ich das konkr. Unternehmen nicht nennen mag, da es wahrsch. unklug ist bei einem laufenden Verfahren hier öffentlich zu schreiben. Bei dem Unternehmen handelt es sich um ein Unternehmen der Immobilienbranche, deren Anlage ich tatsächlich gekauft habe, um es langfristig zu halten. Nach unerwarteteter Insolvenz habe ich Ansprüche beim Insolvenzverwalter geltend gemacht, da ich dachte, dass hier sicherlich noch etwas zu holen gibt (Verkauf Immobilien). Der Verkauf und Rückkauf ist genauso verlaufen, wie ich es geschildert habe, innerhalb eines Depots bei einer Onlinebank und auch an der Börse Düsseldorf. Angeblich ist danach der Lurs angestiegen. Es fand an diesem Tag und auch Monate danach kein Handel mehr mit dem Papier an dieser Börse statt, an anderen Börsen aber wohl schon, wenn auch in geringem Umfang.

 

Ich war mir tatsächlich keiner Schuld bewusst und fühle mich nun wie ein Schwerstkrimineller. Ich habe jetzt aber bereits einen Anwalt mit Akteneinsicht beauftragt.

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fireball

 

Warum sollte man das auch nicht dürfen ?

 

Und zum TO so wie er das hier erzählt kann das nicht gelaufen sein bzw. würde sich kein Schwein HÜST dafür interessieren, wenn dann ist da noch was im Spiel ob bewusst oder unbewusst vom TO ausgelöst.

Spekulationen sind müssig da er nicht klar darstellt (zumindest hab ich es bisher noch nicht gelesen/verstanden) wie das ganze gelaufen ist.

 

Spekulation:

Wenn er allerdings mit verschiedenen Brokern mit verschiedenen Konten auf den gleichem Namen die Stück sich hin und her geschoben hat um steuerlich oder kurstechnisch etwas zu bewegen, was ja nich gerade schwer nachzuvollziehen ist bei Insolvenzen da kaum noch Käufer im Markt auftreten, Strafe muss sein. Bei einem Broker selbst mit Unterkonten halte ich es in Deutschland nicht für möglich so zu handeln da hier die Broker sicher entsprechende Vorkehrungen getroffen haben.

So TO jetzt mal Butter bei de Fisch genaue Daten dann kann man dir auch helfen das du den Hals aus der Schlinge ziehen kannst.

 

 

Ich hoffe man sieht es mir nach, dass ich das konkr. Unternehmen nicht nennen mag, da es wahrsch. unklug ist bei einem laufenden Verfahren hier öffentlich zu schreiben. Bei dem Unternehmen handelt es sich um ein Unternehmen der Immobilienbranche, deren Anlage ich tatsächlich gekauft habe, um es langfristig zu halten. Nach unerwarteteter Insolvenz habe ich Ansprüche beim Insolvenzverwalter geltend gemacht, da ich dachte, dass hier sicherlich noch etwas zu holen gibt (Verkauf Immobilien). Der Verkauf und Rückkauf ist genauso verlaufen, wie ich es geschildert habe, innerhalb eines Depots bei einer Onlinebank und auch an der Börse Düsseldorf. Angeblich ist danach der Lurs angestiegen. Es fand an diesem Tag und auch Monate danach kein Handel mehr mit dem Papier an dieser Börse statt, an anderen Börsen aber wohl schon, wenn auch in geringem Umfang.

 

Ich war mir tatsächlich keiner Schuld bewusst und fühle mich nun wie ein Schwerstkrimineller. Ich habe jetzt aber bereits einen Anwalt mit Akteneinsicht beauftragt.

 

Welchen Broker hast du ?

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nolske

Ich hoffe man sieht es mir nach, dass ich das konkr. Unternehmen nicht nennen mag, da es wahrsch. unklug ist bei einem laufenden Verfahren hier öffentlich zu schreiben. Bei dem Unternehmen handelt es sich um ein Unternehmen der Immobilienbranche, deren Anlage ich tatsächlich gekauft habe, um es langfristig zu halten. Nach unerwarteteter Insolvenz habe ich Ansprüche beim Insolvenzverwalter geltend gemacht, da ich dachte, dass hier sicherlich noch etwas zu holen gibt (Verkauf Immobilien). Der Verkauf und Rückkauf ist genauso verlaufen, wie ich es geschildert habe, innerhalb eines Depots bei einer Onlinebank und auch an der Börse Düsseldorf. Angeblich ist danach der Lurs angestiegen. Es fand an diesem Tag und auch Monate danach kein Handel mehr mit dem Papier an dieser Börse statt, an anderen Börsen aber wohl schon, wenn auch in geringem Umfang.

 

Ich war mir tatsächlich keiner Schuld bewusst und fühle mich nun wie ein Schwerstkrimineller. Ich habe jetzt aber bereits einen Anwalt mit Akteneinsicht beauftragt.

 

Welchen Broker hast du ?

 

 

Ich habe über die DAB gehandelt und sowohl Kauf- als auch Verkaufsorder an der Börse in Düsseldorf aufgegeben.

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Wyatt Earp

Bislang immer noch nix von der Staatsanwaltschaft (seit dem 18.10.13. Die BaFin prüft seit nunmehr zwei Monaten meine Stellungnahme und wird dann alles wieder zurücksenden. Fakt ist, dass ich sanktioniert werde - wie, das wird die Staatsanwaltschaft entscheiden.

 

Gibts unter den Forumsmitgliedern Leute mit ähnlichen Erfahrungen oder neue Fälle, wo die BaFin auf ähnliche Anzeigen reagiert hat?

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Nudelesser
Fakt ist, dass ich sanktioniert werde - wie, das wird die Staatsanwaltschaft entscheiden.

 

Wie kann das ein "Fakt" sein, wenn weder Staatsanwalt noch Bafin zu einer Meinung gekommen sind? Hat man Dir zwischenzeitlich mitgeteilt, was Du angestellt haben sollst und wer in welcher Höhe geschädigt wurde?

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Ramstein

Die Staatsanwaltschaft kann einen Versuch machen. Entscheiden musst du, ob du mitspielst, oder ob ein Richter entscheiden soll.

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Wyatt Earp
Fakt ist, dass ich sanktioniert werde - wie, das wird die Staatsanwaltschaft entscheiden.

 

Wie kann das ein "Fakt" sein, wenn weder Staatsanwalt noch Bafin zu einer Meinung gekommen sind? Hat man Dir zwischenzeitlich mitgeteilt, was Du angestellt haben sollst und wer in welcher Höhe geschädigt wurde?

 

Die BaFin hat mir mitgeteilt, dass ich gegen §20a WpHG verstoßen habe ("Wash-Trade"). Zu einem Schaden ist es natürlich nicht gekommen, und eine Manipulation des Kurses fand nur deshalb statt, weil ein Preis durch den Makler festgestellt wurde. Die "künstliche Herbeiführung" eines Preisniveaus an sich ist schon strafbar - das könnte man nach meinem Verständnis auch bei jedem Kauf oder Verkauf auch behaupten oder aber auch bei den "Wash-Trades". Der Unterschied zu einem "normalen" Handel ist, dass es hier zu keinem Wechsel der Eigentümer von Werpapieren gekommen ist. Die Teile von §20a sind nach meinem Ermessen absoluter Unfug, aber darüber habe ich ja nicht zu entscheiden.

 

Die BaFin wird sich noch ein paar Monate Zeit lassen und dann die Sache zum zweiten Mal der Staatsanwaltschaft übergeben. Die wird dann entweder ein Bußgeld verhängen oder ein Gerichtsverfahren eröffnen (wegen zwei Wash Trades im Gesamtwert von 1500 Euro - irgendwie nicht nachzuvollziehen)

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ImperatoM
· bearbeitet von ImperatoM

Die wird dann entweder ein Bußgeld verhängen oder ein Gerichtsverfahren eröffnen (wegen zwei Wash Trades im Gesamtwert von 1500 Euro - irgendwie nicht nachzuvollziehen)

 

Das Transaktionsvolumen spielt i.a. keine Rolle, wenn es um den Vorwurf der Kursmanipulation geht. Insofern dürfte das Volumen auch strafrechtlich weitgehend unerheblich sein.

 

Bei einem Bankraub spielt es ja auch eine eher untergeordnete Rolle, wie viele Pistolen Du dem Bankier an den Kopf gehalten hast (okay, der Vergleich hinkt ein wenig, aber ich fand ihn ganz witzig ;) )

 

.

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reckoner

Hallo,

 

Die "künstliche Herbeiführung" eines Preisniveaus an sich ist schon strafbar - das könnte man nach meinem Verständnis auch bei jedem Kauf oder Verkauf auch behaupten ...
Nein, eben nicht, denn dort ergibt sich der Kurs durch Angebot und Nachfrage, das ist gerade nicht "künstlich", sondern "natürlich".

 

Zu einem Schaden ist es natürlich nicht gekommen,
Woher weiß du das denn? Wenn du das nur daraus schließt, dass kein anderer beteiligt war, dann würde das ja grundsätzlich auf jeden Wash-Trade zutreffen (ergo kann es niemals einen Schaden geben, warum also diese Theater?).

Einen Schaden möchte ich schon mal erwähnen: Der Börsenbetreiber verliert durch solche Aktionen an Glaubwürdigkeit (ähnlich wie beispielsweise den Tankstellen auch fast niemand glaubt, dass sie in einem geordneten Wettbewerb stehen).

 

Das Transaktionsvolumen spielt i.a. keine Rolle, wenn es um den Vorwurf der Kursmanipulation geht.
Richtig. Man könnte sogar sagen, dass insbesondere ein sehr geringes Volumen auf eine versuchte Kursmanipulation hindeutet (über kleine Trades mit sich selbst den Kurs nach unten drücken, um dann groß einzusteigen - oder anders herum).

 

Stefan

 

PS: Bitte nicht falsch verstehen, ich wünsche dem TE auch, dass das Verfahren eingestellt wird, da er - für mich - glaubhaft erklärt hat, wie es dazu kam; Vorsatz ist imho ziemlich eindeutig nicht gegeben (und Vorsatz ist eine Voraussetzung). Es geht mir mehr darum, dass es hier in manchen Beiträgen etwas verharmlost wird.

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Energiefrage

Update: Vorschlag der Staatsanwaltschaft: Einstellung des Verfahrens gegen Auflage einer Geldzahlung in Höhe von ca. einem Monatsgehalt. Das muss ich jetzt erst mal sackenlassen.

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troi65

Update: Vorschlag der Staatsanwaltschaft: Einstellung des Verfahrens gegen Auflage einer Geldzahlung in Höhe von ca. einem Monatsgehalt. Das muss ich jetzt erst mal sackenlassen.

 

Hört sich doch gut an......

Zumindest mal kein Vorstrafenregister zu befürchten.

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ImperatoM

Update: Vorschlag der Staatsanwaltschaft: Einstellung des Verfahrens gegen Auflage einer Geldzahlung in Höhe von ca. einem Monatsgehalt. Das muss ich jetzt erst mal sackenlassen.

 

Hört sich doch gut an......

Zumindest mal kein Vorstrafenregister zu befürchten.

 

Andererseits ist es ganz schön viel, wenn man davon ausging, "nichts gemacht" zu haben. Man könnte Risiko, Ärger und Zeitverlust mit der Zahlung loswerden, aber auf der anderen Seite wäre das Gerichtsverfahren sicher sehr interessant. Wie dort die Aussichten sind , ist sehr schwer zu beurteilen.

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troi65

"Nichts gemacht zu haben" werden wahrscheinlich viele denken, die mit dem Gesetz in Konflikt kamen.

 

Es dürfte u.a. aber auch möglich sein, die Geldauflage ( § 153 a StPO ? ) in Raten bezahlen zu können.

 

 

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john_mellon

Hallo zusammen,

 

mich würde interessieren, ob es zu den oben genannten Fällen neue Informationen gibt?

 

Danke!

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Energiefrage

Hallo zusammen,

 

mich würde interessieren, ob es zu den oben genannten Fällen neue Informationen gibt?

 

Danke!

 

Nun ja, ich wollte das Thema beenden. Ich hatte einen Anwalt eingeschaltet, der mir ca. 1.000 Euro gekostet hat, aber überhaupt nix gebracht hat. Letztenendes habe ich das Monatsgehalt gelöhnt, da man vor Gericht tatsächlich nicht weiss, wie das ausgeht.

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schinderhannes
· bearbeitet von schinderhannes

Ich möchte mal diesen Thread aus der Versenkung holen. Konkret habe ich eine Frage, die zumindest themenverwandt ist:

 

Ich verkaufe Aktie XY mit Verlust um diesen steuerlich geltend machen zu können.

Ich kaufe Aktie XY am gleichen Tag zurück, weil ich im grundsätzlich vom Unternehmen überzeugt bin.

Nach meinen Recherchen nennt man das "Washtrade". 

Im Gegensatz zum hier besprochenen Fall könnte man dies so gestalten, dass man nicht GLEICHZEITIG als Käufer und Verkäufer im Markt auftritt, sondern um Minuten/Stunden versetzt.

 

Ist dies strafbar als Verstoß gegen Artikel 15 Marktmissbrauchsverordnung (früher §20a WpHG) ?

Würde es mir seitens FA als Gestaltungsmissbrauch ausgelegt werden können ?

 

Wenn ich o.g. Ziel verfolge und mich nicht in die rechtlichen Nesseln setzen will, was tun?

1 Tag zwischen Kauf und Verkauf abwarten?

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DrFaustus
· bearbeitet von DrFaustus

Meine Erfahrung ist, dass das vom FA durchaus als Gestaltungsmissbrauch interpretiert werden kann. Aber eher selten tatsächlich gemacht wird. Bei geringen Summen schon gar nicht. Auf der sicheren Seite ist man mit dem Tag Pause.

Wenn eine Transaktion keinen wirtschaftlichen, sondern nur einen steuerlichen Zweck erfüllt, hat man nahezu immer das Thema des Gestaltungsmissbrauchs.

 

Marktmissbrauch liegt hier m.E. nicht vor. Wenn man zum Marktniveau die Transaktion durchführt und nicht irgendwelche Mondpreise versucht zu erzeugen, sollte das kein Problem darstellen.

 

Edit: Mir fällt gerade auf, dass sich meine Erfahrung hier auf Fondsanteile bezieht, deren NAV nur einmal täglich festgestellt wird. Daher kann es bei Aktien durchaus auch ausreichen, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine geringere Zeitspanne liegt. Da bin ich mir aber nicht sicher.

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schinderhannes

Danke für Deine Meinung.

Ich handle grundsätzlich nur mit hochkapitalisierten Titeln. Also keine Kursraketen oder irgendwelches marktenges Zeugs.

Ist natürlich unbefriedigend, weil ich durch googlen keine wirkliche Antwort gefunden habe.

Je länger die Spanne zwischen Verkauf und Rückkauf, desto größer das "Risiko", dass der Kurs wegläuft.

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Ramstein

Wenn du die (Rück-)Kauforder an der Börse erst aufgibst, nachdem die Verkaufsorder (mit einem Dritten) ausgeführt wurde, ist das kein Problem.

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DrFaustus
· bearbeitet von DrFaustus
vor 1 Minute schrieb schinderhannes:

Danke für Deine Meinung.

Ich handle grundsätzlich nur mit hochkapitalisierten Titeln. Also keine Kursraketen oder irgendwelches marktenges Zeugs.

Ist natürlich unbefriedigend, weil ich durch googlen keine wirkliche Antwort gefunden habe.

Je länger die Spanne zwischen Verkauf und Rückkauf, desto größer das "Risiko", dass der Kurs wegläuft.

Welcher Titel ist es denn?

Wenn die Handelskosten nicht signifikant ins Gewicht fallen, könntest du den Fall, dass der Kurs wegläuft evtl. mit einer Option, OS oder einem Zertifikat auffangen.

 

 

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schinderhannes
vor 9 Minuten schrieb Ramstein:

Wenn du die (Rück-)Kauforder an der Börse erst aufgibst, nachdem die Verkaufsorder (mit einem Dritten) ausgeführt wurde, ist das kein Problem.

 

Danke, siehst also auch kein Problem mit dem FA ?

 

vor 8 Minuten schrieb DrFaustus:

Welcher Titel ist es denn?

Wenn die Handelskosten nicht signifikant ins Gewicht fallen, könntest du den Fall, dass der Kurs wegläuft evtl. mit einer Option, OS oder einem Zertifikat auffangen.

 

 

 

Bayer, also liquide ohne Ende. Mit Derivaten zu hantieren würde sich aber bei meinen Größenordnungen so gar nicht lohnen.

Könnte aber strategisch sinnvoll sein, jetzt nochmal schön Verluste zu generieren.

 

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reckoner

Hallo schinderhannes,

 

das was du beschreibst ist gerade kein "Washtrade", Daytrader und Arbitrageure machen nichts anderes, noch viel mehr der Mikrosekundenhandel. Also ist es börsenrechtlich schon mal völlig OK. Du darfst sogar zeitgleich an verschiedenen Marktplätzen handeln, auch kein Problem.

 

Und steuerrechtlich merkt es erstens niemand (seit der Abgeltungssteuer muss man keine Einzeltrades mehr erklären, ja man kann es nicht einmal). Und zweitens ist es imho auch kein Gestaltungsmissbrauch, und zwar weil es nur eine Steuerverschiebung ist, und die ist vom Gesetzgeber sogar gewollt (wenn man sich beispielsweise Abschreibungen anschaut).

 

Stefan

 

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schinderhannes

Danke Stefan !

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MeinNameIstHase

Moin,

was eine Bank abgeltungssteuer-technisch macht ist eine Sache. Eine andere Sache ist es aber, ob überhaupt eine Veräußerung vorliegt. Man kann nämlich nicht an sich selbst veräußern - da fehlt es am Eigentümerwechsel. Und das hat nichts damit zu tun, ob Transaktionen über die Börse ausgeführt wurden.

Wenn also bei einem Wertpapier durch die Börse eine Transaktion angezeigt wird, die Wertpapieraufsicht dazu ermittelt und zu dem Schluss kommt, dass da jemand mit sich selbst gehandelt hat .... dann ist der Betroffene gut beraten, wenn er die steuerlichen Folgen (hier fälsch geltend gemachte Verluste im Veranlagungsjahr) unverzüglich berichtigt/per Selbstanzeige korrigiert oder, solange noch kein Steuerbescheid vorliegt, seine Steuererklärung entsprechend ändert bzw. dort auf den Sonderfall hinweist. 
Steuerhinterziehung ist auch, wenn man durch seine Handlung/Unterlassung eine Steuer später entstehen lässt und bezahlt als sie materiell richtig fällig wäre. Und eine Scheinverlustrealisierung durch "angeblichen" Verkauf, obwohl kein Eigentümerwechsel vorlag, erfüllt genau diese Kriterien, wobei noch zu klären wäre, ob/wann überhaupt ein Verlust ansonsten entsteht. Ok, da kommen dann noch ein paar andere Aspekte (Vorsatz, Kenntnisnahme etc.) dazu. Das wird dann aber der Anwalt/StB erklären.

Gestaltungsmissbrauch liegt in der Regel nicht vor, wenn jemand zu Zwecken der Verlustrealisierung (weil er sie mit entsprechenden Gewinnen verrechnen möchte) ein Wertpapier veräußert und anschließend zurückkauft. Wichtig dabei ist, dass er für die Zeit dazwischen (mag sie noch so kurz sein) nicht an den Wertveränderungen teilnimmt. Kritisch wird es erst, wenn die Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit bewirken, dass er durchgehend an den Wertveränderungen teilnimmt und quasi wirtschaftlicher Eigentümer bleibt. Ach ja ... Veräußerung ist immer gegen Entgelt; da reicht ein symbolischer Betrag, der noch nicht mal die Transaktionskosten deckt. Bei Eigengewächsen der Depotbank ist es oft so, dass die Bank wertlose Papiere per 0,01 Cent zurückkauft.

Wer ein Wertpapier, zu dem es keinen Handel an der Börse mehr gibt, veräußern möchte, kann es auch ohne Börse veräußern. Dazu muss man es aus seinem Depot auf ein Depot, das einem Dritten gehört, transferieren lassen. Der Dritte überweist das Entgelt (ginge auch bar auf Tatze, aber eine Überweisung ist besser dokumentiert). Idealerweise ein Bekannter, mit dem man nicht verwandt ist, sonst könnte der "Wert" noch vom FA diskutiert werden. Was drei Tage später geschieht, ist ein anderes Thema ;-)

Die nächste Hürde ist dann, dass die Bank des Bekannten die Transaktion auch macht, sprich dieser die entsprechende Risikoklassifizierung/Verbraucheraufklärung durchlaufen hat.

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