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Peter1745

Vermietete Immobilie - Kredit nie tilgen

Empfohlene Beiträge

Underdog

 

Also eine vermietete ETW, die "optimal in die aktuelle Familiensituation passte"...

Ja ok, klingt schräg!

Wollte eigentlich nicht zu sehr ins Detail gehen, aber ich plante schon 1-2 Jahre die ETW und dann wurde es eh Zeit für die Tochter auszuziehen, was sich eben gut verbinden lässt, wenn man sich versteht und der Rest passt.

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andjessi
Steuerlich ist die Sache auch kritisch zu beurteilen. Steuern spart man nur, wenn man Verluste macht. Das Finanzamt wird aber die Gewinnerzielungsabsicht in Zweifel ziehen, sollte man über längere Zeit Verluste machen. Keine Gewinnerzielungsabsicht = keine Steuerersparnis!

 

Bei auf Dauer vermieteten Objekten geht (muss?)das Finanzamt meines Wissens aber immervon einer Gewinnerzielungsabsicht aus und prüft Liebhaberei nicht.

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Kolle

Also eine vermietete ETW, die "optimal in die aktuelle Familiensituation passte"...

Ja ok, klingt schräg!

Wollte eigentlich nicht zu sehr ins Detail gehen, aber ich plante schon 1-2 Jahre die ETW und dann wurde es eh Zeit für die Tochter auszuziehen, was sich eben gut verbinden lässt, wenn man sich versteht und der Rest passt.

 

Habe ich nun verstanden ! Für mich und meine Tochter ist das auch eine Option, aber die soll gleich die Eigentümerin werden. Ich könnte mögliche Zinsen von der Steuer absetzen, indem ich meine gewerblichen Kredite verlängere.

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Horst Schlämmer
Steuerlich ist die Sache auch kritisch zu beurteilen. Steuern spart man nur, wenn man Verluste macht. Das Finanzamt wird aber die Gewinnerzielungsabsicht in Zweifel ziehen, sollte man über längere Zeit Verluste machen. Keine Gewinnerzielungsabsicht = keine Steuerersparnis!

 

Bei auf Dauer vermieteten Objekten geht (muss?)das Finanzamt meines Wissens aber immervon einer Gewinnerzielungsabsicht aus und prüft Liebhaberei nicht.

 

 

Das ist nicht so. Es hängt von der Laune des Finanzbeamten ab. Beweislast hat der Steuerzahler!

 

Gerade die hier geplante Absicht, den Kredit nicht zurückzuzahlen, weist eher darauf hin, dass es sich hier um ein "Steuersparmodell" handelt und nicht um Gewinnerzielungsabsicht!

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Kolle

Bei auf Dauer vermieteten Objekten geht (muss?)das Finanzamt meines Wissens aber immervon einer Gewinnerzielungsabsicht aus und prüft Liebhaberei nicht.

 

 

Das ist nicht so. Es hängt von der Laune des Finanzbeamten ab. Beweislast hat der Steuerzahler!

 

Gerade die hier geplante Absicht, den Kredit nicht zurückzuzahlen, weist eher darauf hin, dass es sich hier um ein "Steuersparmodell" handelt und nicht um Gewinnerzielungsabsicht!

 

Die Gewinnerzielungsabsicht ist unstrittig und kann vom Finanzamt nicht angezweifelt werden. Schwierigkeiten entstehen erst, wenn nach einer angemessenen Zeit kein tatsächlicher Gewinn entsteht. Erst bei dauerhaften Verlusten droht eine steuerliche Rückabwicklung.

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andjessi
· bearbeitet von andjessi

Das ist nicht so. Es hängt von der Laune des Finanzbeamten ab. Beweislast hat der Steuerzahler!

 

Gerade die hier geplante Absicht, den Kredit nicht zurückzuzahlen, weist eher darauf hin, dass es sich hier um ein "Steuersparmodell" handelt und nicht um Gewinnerzielungsabsicht!

 

Die Gewinnerzielungsabsicht ist unstrittig und kann vom Finanzamt nicht angezweifelt werden. Schwierigkeiten entstehen erst, wenn nach einer angemessenen Zeit kein tatsächlicher Gewinn entsteht. Erst bei dauerhaften Verlusten droht eine steuerliche Rückabwicklung.

 

So wie ich das verstanden habe, kommt es bei der Prüfung ja nicht auf den tatsächlichen Gewinn an, sondern eben auf die Absicht einen Gewinn zu erzielen. Und diese liegt (quasi automatisch) bei einer dauerhaften Vermietung regelmäßig vor. Da hat wohl auch der BFH schon mehrmals entschieden (auch um hier für pauschale Klarheit zu sorgen) und das Finanzamt kann nur in ganz besonderen Ausnahemfällen (Ferienwohung, vergünstigte Vermietung an Angehörige etc.) prüfen.

 

Google: "bfh gewinnerzielungsabsicht vermietung"

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bond007

Hallo, was Du nicht bedenkst sind Unterhaltskosten die ein Gebäude zeitlebens verursacht.

 

Mit der Eigentumswohnung gehört Dir ein Teil davon. Das wird Dir jeder sagen der Bauingenieurwesen studiert.

Diese Kosten werden immer wieder unterschätzt.

 

Mein Bruder wohnte bis vor kurzem mit seiner Freundin in der Eigentumswohnung Ihres Vaters. Aufgrund einem Riss in der Fassade musste diese komplett neu gemacht werden - da ging mal eben die Miete von zwei Jahren flöten ...

so jedenfalls der Kommentar des Vaters.

Ein anderes Beispiel wäre die Sanierung von Bad und Küche weil irgendwann zu alt und ohne Sanierung nicht mehr vermietbar. Weitere Punkte: Dachsanierung, Fenster und Türen, Kanalisation, anteilige Strassenbaukosten der Stadt, neue Heizung, Rohrleitungen, Verwaltungskosten, ...

Das kannst Du nur von der Miete oder aus Rücklagen nehmen.

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Joseph Conrad

Das schlimme an ETW ist das du nur einen Bruchteil der Immobilie besitzt und der Mehrheitsentscheidung der Miteigentümer ausgeliefert bist.

Die können schlimmer als ein Vermieter sein und du kannst auch nicht so schnell das Weite suchen. Dann lieber zur Miete und ein fettes Depot oder ein Häuschen.

 

LG Joseph

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klein Gordon

So wie ich das verstanden habe, kommt es bei der Prüfung ja nicht auf den tatsächlichen Gewinn an, sondern eben auf die Absicht einen Gewinn zu erzielen. Und diese liegt (quasi automatisch) bei einer dauerhaften Vermietung regelmäßig vor. Da hat wohl auch der BFH schon mehrmals entschieden (auch um hier für pauschale Klarheit zu sorgen) und das Finanzamt kann nur in ganz besonderen Ausnahemfällen (Ferienwohung, vergünstigte Vermietung an Angehörige etc.) prüfen.

 

Nur eine vermietete Immobilie heißt nicht, dass ich damit einen Gewinn erzielen will. Extrembeispiel, ich baue/kaufe ein schickes Vereinslokal für 1 Million Euro, vermiete es aber an den Verein für einen symbolischen Betrag von 1 Euro pro Monat. Hier habe ich trotz dauerhaft vermieteter Immobilie sicher keine Gewinnerzielungsabsichten.

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Sapine

Das schlimme an ETW ist das du nur einen Bruchteil der Immobilie besitzt und der Mehrheitsentscheidung der Miteigentümer ausgeliefert bist.

Die können schlimmer als ein Vermieter sein und du kannst auch nicht so schnell das Weite suchen. Dann lieber zur Miete und ein fettes Depot oder ein Häuschen.

Grundsätzlich muss man sich bei Eigentumswohnungen darüber klar sein, dass Konsens gefragt ist und nicht Allein-Verfügungs-Berechtigung bei Dingen des Gemeinschaftseigentums und das ist fast alles.

 

Nachbarn können aber auch beim eigenen Häuschen sehr unangenehm werden, da sehe ich wenig Unterschied.

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WOVA1

Grundsätzlich muss man sich bei Eigentumswohnungen darüber klar sein, dass Konsens gefragt ist und nicht Allein-Verfügungs-Berechtigung bei Dingen des Gemeinschaftseigentums und das ist fast alles.

 

Nachbarn können aber auch beim eigenen Häuschen sehr unangenehm werden, da sehe ich wenig Unterschied.

 

 

Allerdings geht es bei Eigentumswohnungen noch schärfer.

 

So mancher Eigentümer weiß vermutlich gar nicht, dass er nach der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung

die Zustimmung entweder des Verwalters oder der Eigentümergemeinschaft braucht, um die Wohnung verkaufen zu können.

 

Was auch etwas Sinn macht - es kann die Eigentümergemeinschaft davor schützen, recht bonitätsschwache Neumitglieder zu bekommen.

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tyr

So mancher Eigentümer weiß vermutlich gar nicht, dass er nach der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung

die Zustimmung entweder des Verwalters oder der Eigentümergemeinschaft braucht, um die Wohnung verkaufen zu können.

 

Was auch etwas Sinn macht - es kann die Eigentümergemeinschaft davor schützen, recht bonitätsschwache Neumitglieder zu bekommen.

Muss wirklich die Zustimmung eingeholt werden, UM die ETW verkaufen zu können (an irgendwen), oder ist eher die Zustimmung erforderlich, ob die einzelne Person des Käufers gewünscht ist oder nicht?

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WOVA1

Muss wirklich die Zustimmung eingeholt werden, UM die ETW verkaufen zu können (an irgendwen), oder ist eher die Zustimmung erforderlich, ob die einzelne Person des Käufers gewünscht ist oder nicht?

 

Es geht um die Person des Käufers - eher dessen Bonität.

 

Heißt aber auch: der konkrete Verkauf steht unter den Vorbehalt, dass die Zustimmung erteilt wird.

 

(übrigens: aus eigener Erfahrung - das erbt man natürlich mit der Wohnung :- )

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tyr

(übrigens: aus eigener Erfahrung - das erbt man natürlich mit der Wohnung :- )

Du schreibst schon wieder in Rätseln. :) "was" genau erbt man mit der Wohnung?

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WOVA1

(übrigens: aus eigener Erfahrung - das erbt man natürlich mit der Wohnung :- )

Du schreibst schon wieder in Rätseln. :) "was" genau erbt man mit der Wohnung?

 

Wirklich so schwierig ?

 

Dass der Verkauf der Wohnung unter dem Vorbehalt steht, dass er von der Eigentümergemeinschaft abgenickt wird.

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Underdog

So mancher Eigentümer weiß vermutlich gar nicht, dass er nach der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung

die Zustimmung entweder des Verwalters oder der Eigentümergemeinschaft braucht, um die Wohnung verkaufen zu können.

 

Was auch etwas Sinn macht - es kann die Eigentümergemeinschaft davor schützen, recht bonitätsschwache Neumitglieder zu bekommen.

Natürlich macht das Sinn. Wer will sich schon einen offensichtlichen Problemfall unterschieben lassen ?

Der Verkauf als solches muss natürlich nicht abgenickt werden.

 

Allerdings ist man da auch keiner Willkür ausgeliefert.

 

Stellt sich nämlich heraus, dass es für eine Ablehnung keinen objektiv wichtigen Grund gab, dann machen sich die Ablehnenden schadensersatzpflichtig.

Wichtige Gründe sind nachweisbar mangelnde Bonität oder beabsichtigte Nutzung entgegen der Teilungserklärung.

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muellerhandel

Was du noch bei der Wohnung vergessen haben könntest wäre z.B.: Probleme mit den Mietern. Da kann ich dir aus privater Erfahrung sehr viele Probleme nennen. Einen schlechten Mieter kriegst du fast nicht raus in Deutschland. 

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