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andjessi

Es gibt etliche Punkte, die nicht vergleichbar mit dem Mainzer Urteil und das mit der starren Frist (10 Jahre nach Zuteilung kann gekündigt werden) passt das bei vielen schon mal gar nicht.

Nur zwei Beispiele:

Mir fällt z.B. die Debeka ein, die die maximalen Bonuszinsen erst nach 12 Jahren gewährt. Wenn ich damals aber bereits sofort 40% eingezahlt habe, könnte ich den maximalen Bonuszins nie erreichen. Andere Bausparverträge garantieren eine immer niedrigere Darlehensrate je länger man spart (und einen sinkenden Zinssatz). Bei meinem Wüstenrotvertrag würde es auch 10 Jahre nach Zuteilung noch weiter gehen mit so einem Effekt. Da kann die Kasse ja schlecht kündigen.

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Kolle

Mir fällt z.B. die Debeka ein, die die maximalen Bonuszinsen erst nach 12 Jahren gewährt. Wenn ich damals aber bereits sofort 40% eingezahlt habe, könnte ich den maximalen Bonuszins nie erreichen.

 

Warum nicht ? Der Debeka-BS1-BSV wird frühestens nach 2 Jahren zugeteilt, dann reichen die 10 Jahre doch ! Und für die notwendige Bewertungszahl spart man noch ein paar Jahre mit dem Regelsparbetrag. Bisher hat die Debeka keine Bausparverträge gekündigt, wird vermutlich aber nicht drum herum kommen es zu tun. Aufgepasst: Bei der Debeka gibt des den Bonus nur, solange man noch auf das Darlehen verzichten kann !

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corvus_maximus
· bearbeitet von corvus_maximus

Muss dann die Sparkassengruppe einspringen?

 

Laut Focus: Ja! Siehe http://www.focus.de/..._aid_23117.html

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Bausparfuchs

Die LBS Rheinland Pfalz hat mit der Klägerin aus dem Urteil des LG Mainz (Az. 5 O 1/14) eine Übereinkunft getroffen, die Stillschweigen beinhaltet. Rückfragen zum dem Verfahren können daher nicht mehr gestellt bzw. beantwortet werden. Mit der Übereinkunft hat die LBS eine Revision des Urteils vor dem OLG Koblenz verhindert. Das Urteil des LG Mainz wurde nach der Einstellung des Revisionsverfahren, d.h. nachdem die Übereinkunft getroffen wurde, rechtskräftig. Aufgrund des Bankgeheimisses, des Datenschutzes, der anwaltschaftlichen Schweigepflicht und der oben beschriebenen Übereinkunft mit Stillweigen ist die Weitergabe von Vertragsdetails aus dem Urteil an uns Betroffene und auch an die Bausparkassen nicht möglich. Man kann sich nur die Frage stellen, warum die LBS überhaubt eine Übereinkunft mit der Klägerin getroffen hat, wenn Sie sich im Recht sah. Der Volksmund kann dieses Urteil daher als ein "gekauftes Urteil" bezeichnen.

 

Ob es sich bei dem Vertrag aus dem Urteil des LG Mainz um einen "Vario 2" Vertrag handelt, kann zudem angezweifelt werden. Das Urteil würdigt an keiner Stelle die Möglichkeit des Bausparers zum jederzeitigen Wechsel der Tarifvariante ohen das die Bausparkasse zustimmen muss. Bei einem Wechsel der Tarifvariante ändert sich die Gesamtverzinsung und die Zuteilungsreife (von 40% auf 50%). Nach den gängigen BGB Auslegungen/Kommentaren (Staudinger, Münchener Kommentare, Palandt, Mülbert/Schmitz: "Festschrift für Horn") können "Vario 2" Verträge daher als "Darlehen mit variablen Zinssatz" eingestuft werden. Vorrausetzung dafür ist allerdings das die Tarifvariante noch nicht gewechselt wurde. Es gibt auch Urteile, die diese Art von Verträgen als Darlehen mit variablen Zinssatz einstufen:

 

a) LG Frankfurt am Main · Urteil vom 22. Februar 2013 · Az. 2-21 O 69/12

"Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die zehnjährige Kündigungsfrist des § 489 I Nr. 2 BGB. Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz erst nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang kündigen. Diese Vorschrift ist auf die Kündigung des streitgegenständlichen Bausparguthabens weder direkt noch analog anwendbar. Gemeint sind mit § 489 I BGB nur Darlehen, bei denen die Sollzinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vereinbart ist, binnen dessen das Darlehen nicht ordentlich kündbar ist (Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl., § 489 Rn. 3). Um einen solchen Vertrag handelt es sich hier nicht. Der Bausparvertrag sieht während der Ansparphase keine Zinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vor. Nach § 3a ABB kann der Bausparer (= Darlehensgeber) die Tarifvariante jederzeit wechseln. Es handelt sich um ein Darlehen im Sinne des § 488 III S. 1 BGB, für dessen Rückzahlung ein konkreter Zeitpunkt nicht bestimmt ist."

 

b) OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 2. September 2013 · Az. 19 U 106/13

"Der Bausparvertrag stellt auch kein Darlehen nach § 489 BGB dar. Hier ist der Berufungsvortrag bereits widersprüchlich. Die Berufung führt selber aus, dass eine einseitige Tarifwechselmöglichkeit des Bausparers nach §§ 3, 3a ABB gegeben ist. Damit ist jedoch für das Darlehen kein gebundener Sollzinssatz vereinbart, wie es § 489 Abs. 5 BGB erfordert."

 

=> Hat jemand mit dieser Begründung bereits Erfahrung beim Ombudsmann der Bausparkassen (Schlichtungsverfahren) gesammelt?

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Bausparfuchs

Hallo zusammen,

 

ich darf mich auch gerade mit dem Thema Kündigung des Bausparvertrages rumärgern. Habe ebenfalls den Vario 2 der LBS (LBS Baden-Württemberg). Alle, die einen Vario-Vertrag haben, können sich meiner Meinung nach (ich bin allerdings kein Jurist) eines Tricks bedienen. Sie können eine Antrag auf Wechsel der Vario Variante stellen (vorausgesetzt sie haben bisher nicht gewechselt). Dem ersten Wechsel muss die LBS laut ABB zustimmen (denn eine Kündigung ist ja noch nicht erfolgt sondern lediglich angedroht). Durch den Wechsel erlischt die Zuteilung und damit die Möglichkeit zur Kündigung durch die LBS. Außerdem beginnen die 10 Jahre nach BGB 489 mit der nächsten Zuteilung in jedem Fall neu (unabhängig davon, ob man nun der Meinung ist, dass §489 anwendbar ist oder nicht).

Ich habe der LBS deshalb folgenden Deal angeboten: Erhöhung der Bausparsumme um den Mindestbetrag und ich wechsle von Vario 2 nach 1 und verzichte damit auf 0,5% Bonuszins (diese Variante hängt von der Zustimmung der LBS ab), damit signalisiere ich guten Willen und die Absicht, ein Bausapradarlehen künftig in Anspruch zu nehmen (Außerdem habe ich so im Falle eines Widerspruchs gegen die Kündigung oder Schilchtung gute Karten, da ich ja "good will" gezeigt habe, die LBS aber nicht). Falls die LBS den Vorschlag ablehnt verfüge ich, dass auf meinen Wunsch ein Wechsel in Vario 3 erfolgt und damit erhöht sich der Bonuszins auf 1,5%, den mir die LBS im Falle einer Kündigung auszahlen muss (ggf. auch darüber hinaus, falls die Gerichte entscheiden, dass eine Kündigung unrechtmäßig ist). Die Alternative dürfte der LBS möglicherweise noch weniger schmecken. Hab eine Frist von 2 Wochen gesetzt, damit das ganze noch vor dem 13.2. unter Dach und Fach kommt.

Jetzt bin ich mal gespannt wie sich die LBS positioniert.

Im übrigen haben alle, die eine Bonusregelung im Vertrag haben, gute Karten. Denn mit einer Bonusregelung kann argumentiert werden, dass der Vertragszweck eben nicht nur das Erlangen eines Bauspardarlehens sein kann, sondern eben auch die Auszahlung der Bausparsumme (denn darauf zielt ja die Bonusregelung ab, steht auch so in den Vario-ABB). Ein Verzicht auf die Zuteilung stellt somit kein vertragswidriges Handeln mehr dar, was ja die Hauptbegründung des LG Mainz war! Das Urteil des LG Mainz läuft damit ins Leere und eine Kündigung wäre u.U. nach §307 und 305c BGB unrechtmäßig (selbst wenn sie nach §489 möglich wäre), da sie nicht erwartbar war (da der Vertragszweck eben auch die Auszahlung der Bausparsumme beinhalten kann). Es gibt zur Bonusregelung in diesem Zusammenhang bislang allerdings noch keinerlei Gerichtsurteile...

 

Hat die LBS einem Tarifwechsel zugestimmt. Mir wurde mitgeteilt, dass ein Tarifwechsel nach Kündigung nicht mehr möglich sei...

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hsr007

Ich habe noch Ende Januar einen Variotarifwechsel von Vario 2 nach 3 (erstmaliger Wechsel) beantragt und der LBS hierfür eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Der Wechsel wurde dann ohne weiteren Kommentar vollzogen (die alternativ von mir angebotene Erhöhung der Bausparsumme wurde erwartungsgemäß abgelehnt). Damit erlosch die Zuteilung und ich habe kürzlich Post bekommen, mit Glückwünschen, dass mein Vertrag im Mai 2015 zuteilungsreif sei. Damit habe ich - egal wie nun die rechtliche Beurteilung ausfällt - zumindest weitere 10 Jahre gewonnen...

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Bausparfuchs
· bearbeitet von Bausparfuchs

Um beurteilen zu können, ob der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf gekündigte LBS Bausparverträge anwendbar ist, müsste man zunächst prüfen, ob diese Bausparverträge als Darlehen "mit gebundenem Sollzinssatz" oder als Darlehen "mit veränderlichem Zinssatz" eingestuft werden. Hierbei müssen die ABBs der LBS, die eine Klausel zum Wechsel der Tarifvariante enthalten, berücksichtigt werden:

• § 3 ABB: "Der Bausparer kann die gewählte Variante durch schriftliche Mitteilung … wechseln. Jeder weiterer Wechsel bedarf der Zustimmung der Bausparkasse."

• § 6 ABB: "Wählt der Bausparer eine andere Variante, ändert sich die Gesamtverzinsung." (Hinweis: Bei einem Wechsel der Tarifvariante von "Variante 2" auf "Variante 3" erhöht sich die Gesamtverzinsung von 3% auf 4%. Bei einem Wechsel der Tarifvariante von "Variante 2" auf "Variante 1" verringert sich die Gesamtverzinsung von 3% auf 2,5%)

 

Der Bausparer kann die Tarifvariante also einmalig wechseln, ohne dass die Bausparkasse zustimmen muss. Ein Grund für den Wechsel der Tarifvariante muss nicht angegeben werden. Der Bausparer hat daher ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB. Der Wechsel der Tarifvariante und der Gesamtverzinsung ist zudem jederzeit möglich. Der bei Vertragsschluss festgelegte Zinssatz wurde für keinen bestimmten (Anfangs-) Zeitraum vereinbart. Die Tarifvariante und die Gesamtverzinsung können bereits am Tag nach dem Vertragsabschluss vom Bausparer gewechselt werden. Vorrausetzung für Einstufung als Darlehen mit "veränderlichem Zinssatz" ist natürlich, das die Tarifvariante noch nicht gewechselt wurde und die Bausparkasse somit dem Wechsel nicht zustimmen muss. Es lässt sich also schlussfolgern, dass es sich bei den LBS Bausparverträgen vor einem Wechsel der Tarifvariante um ein Darlehen mit einem jederzeit veränderlichen Zinssatz i.S. des § 489 Abs. 2 BGB handelt.

 

Nach dem erstmaligen Wechsel muss die Bausparkasse einem weiteren Wechsel der Tarifvariante zustimmen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Bausparers besteht somit nicht mehr. Der Bausparer kann zwar weiterhin jederzeit einen Wechsel der Tarifvariante beantragen, die Bausparkasse muss diesem Wechsel aber nicht zustimmen. Die Bausparkasse kann somit einen Wechsel der Gesamtverzinsung verhindern. Somit fehlt es auch an der jederzeitigen Veränderlichkeit des Zinssatzes i.S. des § 489 Abs. 2 BGB. Es lässt sich also schlussfolgern, dass es sich bei den LBS Bausparverträgen nach einem erstmaligen Wechsel der Tarifvariante um ein Darlehen mit einem gebundenen Sollzinssatz i.S. des § 489 Abs. 5 BGB handelt, für die eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ggf. möglich ist.

 

Heute (24.04.2015) wurde ein Rechtsauslegung in der Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (kurz: WuB) veröffentlicht, die diesen obigen Sachverhalt mit dem gleichen Ergebnis beinhaltet. Der Artikel bezieht sich auf LBS Bausparverträge, ist aber auch auf die ABBs andere Bausparkassen anwendbar. Der Artikel enthält auch eine Begründung, warum die Bausparkasse nicht nach § 489 Abs. 2 BGB kündigen kann. Auch die beiden Gerichtsentscheidungen aus meinem vorherigen Post sind in dem Artikel enthalten.

 

Die Zeitschrift WuB ist eine sehr angesehene juristische Fachzeitschrift. Die Entscheidungsauslegungen aus der WuB werden häufig bei Gerichtsentscheidungen als Hilfe für Urteilsbegründungen verwendet. Den Einzelartikel "Zur Frage der Wirksamkeit der Kündigung von Bausparverträgen" kann für ca. 8 Euro heruntergeladen werden. Hierzu muss man auf der Seite: https://www.wmrecht....icht=wub_online unter WM-Fundstelle den Begriff "WM 2015, 181" eingeben, dann den Artikel auswählen und per Paypal bezahlen.

=> Wenn der Ombudsmann oder ein Richter den Artikel liest, kann er eigentlich nur für den Bausparer (mit Tarif Vario) entscheiden.

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Bausparfuchs
· bearbeitet von Bausparfuchs

Der Artikel in der Zeitschrift "Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht" wurde von Rechtsanwalt Tilman Schultheiß geschrieben. Er hat an der Universität Leipzig Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht studiert und ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Reinhard Welter.

 

Ombudsmann der Öffentlichen Banken ist seit 1. September 2003 Klaus Wangard. Sein Stellvertreter ist Prof. Dr. Reinhard Welter (!!! siehe oben !!!!), Universität Leipzig, Juristenfakultät, und Leiter des Instituts für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht an der Universität Leipzig.

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swante
· bearbeitet von swante

Hallo Bausparfuchs,

 

danke für deine super Hinweise.

 

Jetzt habe ich endlich mal etwas Handfestes, um mich an die Schlichtungsstelle zu wenden. Mal schauen, wie sie jetzt reagieren.

 

Gruß,

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Belgien
· bearbeitet von Belgien

Ein weiterer Bericht in den Medien zum Thema: SWR

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Bausparfuchs
· bearbeitet von Bausparfuchs

In der juristischen "Zeitschrift für Wirtschaftsrecht" (ZIP 20/2015) vom 15.05.2015 wurde ein ausführlicher Artikel zu den Kündigungen von Bausparverträgen veröffentlicht. In dem Artikel wird aus juristischer Sicht begründet, warum Bausparverträge nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt werden können. Der Artikel ist für sämtliche Bausparverträge bzw. Bausparkassen relevant.

 

In dem Artikel wird festgestellt, dass ein vollständiger Empfang der Darlehensvaluta nicht durch das Erreichen der Zuteilungsgrenze, sondern nur durch das Erreichen der Bausparsumme erzielt werden kann. Zudem wird die Argumentation der Scala Urteile auch auf Bausparverträge angewendet: "Die Vorstellung, einer Bausparkasse durch ein zwingendes Kündigungsrecht zu „Waffengleichheit“ im Verhältnis zum Bausparer verhelfen zu wollen, erscheint wenig sachgerecht. Ein solches Ergebnis widerspricht dem Geist des Gesetzes und war sicher nicht beabsichtigt. Die Vorschrift §489 BGB ist deshalb dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die von ihr vorgesehenen zwingenden Kündigungsrechte jedenfalls dann nicht zu Gunsten von Kreditinstituten eingreifen, die sich (ausnahmsweise) in der Darlehensnehmerrolle befinden, wenn auf der anderen Seite ein Verbraucher steht."

 

Den Artikel kann man für ca. 9 Euro im Internet herunterladen: http://zip-online.de...elles_heft.html (Christoph Andreas Weber, "Die Kündigung unrentabel gewordener Bauspar- und Ratensparverträge", ZIP 2015, 961). Der Autor Christoph Andreas Weber ist Dr. iur., Akad. Rat a.Z. und Habilitand am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Dr. Mathias Habersack) der LMU, München. Prof. Dr. Habersack ist Mitglied der ständigen Deputation des Deutschen Juristentags, des Fachkollegiums Rechtswissenschaft der Deutschen Forschungsgemeinschaft, des Arbeitskreises Wirtschaft und Recht im Stifterverband für die deutsche Wissenschaft, des Vorstands der Vereinigung für Gesellschaftsrecht und des Vorstands der Bankrechtlichen Vereinigung.

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Bausparfuchs

=> Ich suche jemanden, der einen alten LBS Vario Vertrag hat und der bei der LBS West in den letzten Monaten d.h. kurz vor Kündigung durch die LBS einen Tarifwechsel (z.B. von Varainte 2 auf 3) vorgenommen hat. Bitte melden!!!

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swante

Die LBS hat heute geschrieben, dass sie den Betrag nun per Verrechnungsscheck in den nächsten Tagen auszahlen wird.

Vom VÖB-Ombudsmann gibt es noch keine Antwort.

 

Wie reagiert man in diesem Fall richtig?

 

Verrechnungsscheck erstmal ignorieren, bis es eine Entscheidung des Ombudsmann vorliegt?

Oder Geld sich auszahlen lassen und ggf. später an die LBS zurückzahlen, wenn der Ombudsmann sich gemeldet hat und er positiv entschieden hat

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corvus_maximus

Die LBS hat heute geschrieben, dass sie den Betrag nun per Verrechnungsscheck in den nächsten Tagen auszahlen wird.

Vom VÖB-Ombudsmann gibt es noch keine Antwort.

 

Wie reagiert man in diesem Fall richtig?

 

Verrechnungsscheck erstmal ignorieren, bis es eine Entscheidung des Ombudsmann vorliegt?

Oder Geld sich auszahlen lassen und ggf. später an die LBS zurückzahlen, wenn der Ombudsmann sich gemeldet hat und er positiv entschieden hat

 

Lies dazu mal hier: http://www.finanztip.de/community/thema/688-bausparkassen-trennen-sich-von-kunden-mit-hohen-zinsen

Auf beiden Seiten lesen, was Britta und Fledolo schreiben. Ich glaube nicht, dass der Ombudsmann positiv entscheiden wird.

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Matthew Pryor
Die LBS hat heute geschrieben, dass sie den Betrag nun per Verrechnungsscheck in den nächsten Tagen auszahlen wird. <br style="font-family: tahoma, arial, verdana, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 19.5px; background-color: rgb(250, 251, 252);">Vom VÖB-Ombudsmann gibt es noch keine Antwort.<br style="font-family: tahoma, arial, verdana, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 19.5px; background-color: rgb(250, 251, 252);"><br style="font-family: tahoma, arial, verdana, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 19.5px; background-color: rgb(250, 251, 252);">Wie reagiert man in diesem Fall richtig?<br style="font-family: tahoma, arial, verdana, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 19.5px; background-color: rgb(250, 251, 252);"><br style="font-family: tahoma, arial, verdana, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 19.5px; background-color: rgb(250, 251, 252);">Verrechnungsscheck erstmal ignorieren, bis es eine Entscheidung des Ombudsmann vorliegt? <br style="font-family: tahoma, arial, verdana, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 19.5px; background-color: rgb(250, 251, 252);">Oder Geld sich auszahlen lassen und ggf. später an die LBS zurückzahlen, wenn der Ombudsmann sich gemeldet hat und er positiv entschieden hat

Ich würde den Scheck nicht einlösen,damit stimmst du aus meiner Sicht der Kündigung zu.Stattdessen der Bausparkasse schreiben,dass man den Scheck weder akzeptiert noch einlöst.

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swante

Vor über einem Momant habe ich der LBS mitgeteilt, dass ich den Scheck nicht einlösen werde, da noch das Schlichtungsverfahren läuft und ich der Meinung bin, dass der Vertrag rechtswidrig gekündigt wurde.

 

Heute kam die Antwort:

- [.... ] Sollte die Kündigung Ihres Bausparvertrages durch den Schlichtungsspruch des Ombudsmanns als unwirksam erachtet werden, werden wir Ihren Bausparvertrag, sofern Sie es wünschen, rückwirkend wieder einrichten, wenn Sie uns zuvor den Auszahlungsbetrag zurücküberweisen[...]

 

Und natürlich viele Verweise auf gewonnene Urteile:

  • das bekannte Urteil aus Mainz
  • LG Aachen, 19.05.2015 - 10 O 404/14
  • LG Hannover, 30.06.2015 - 14 O 55/15 und Az. 14 O 93/15

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Der Micha

Hallo an Alle,

 

habe mich lange nicht zu Wort gemeldet - nun gibt es Neuigkeiten.

Sowohl BHW wie auch LBS haben nach der Ankündigung die Verträge zu kündigen ernst gemacht.

Die BHW hat Verrechnungsschecks geschickt (in Ermangelung eines Verrechnungskontos - also gebt den BSPK NIE eine Bankverbindung an !) und die LBS hat die Gelder auf einem Konto der Nord-LB geparkt.

Zuerst nehme ich mir die BHW vor.

Die Sachen sind beim Anwalt und ich hoffe noch in diesem Monat Klage einreichen zu können. Ich habe übrigens keine Rechtsschutzversicherung - bin mir aber sicher zu gewinnen (sonst würde ich ja keine Klage einreichen).

Übrigens plant die Verbraucherzentrale Bremen eine "Sammel"-Klage gegen die LBS-Nord

https://www.verbraucherzentrale-bremen.de/home

 

Wie Euch ja sicher bekannt ist, gibt es zum Fall der Kündigung der Bausparverträge durch die Kassen noch kein höchst-richterliches Urteil des BGH.

Aber es gibt ein BGH-Urteil bezüglich der Abschlussgebühren bei Bausparverträgen.

AZ: XI ZR 3/10

verkündet am 07.12.2010

Download hier:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2010&Seite=8

bzw. genau

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2010&Seite=8&nr=54937&pos=257&anz=3648

 

Das Urteil hat zwar nicht mit der Kündigung durch die BSPK zu tun, es findet sich aber in der Begründung des BGH eine höchst interessante Ausführung

Ich zitiere:

"...werden, dass der Bausparer die Abschlussgebühr als "Eintrittgebühr" für seine Aufnahme in die "Bausparergemeinschaft" zahlt,

mit der er bereits die Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem schon bei Abschluss des Bausparvertrages festgelegten,

besonders günstigen Zinssatz zu erhalten. ..." (Seite 14)

Ich hoffe, dies hilft Euch weiter.

viele Grüße

Der Micha

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Der Micha

Next...

 

Die Bausparkassen berufen sich bei Ihren Kündigungen auf § 489 BGB.

Die Frage lautet, ob dieser § überhaupt für die Kassen anwendbar ist...

 

ein klares NEIN !

 

Hierzu ein Urteil des de OLG München vom 21.11.2011

AZ: 19 U 3638/11

 

Link: http://openjur.de/u/495021.html

 

Das Urteil bezieht sich zwar auf die Kündigung von Sparkassenbriefen, in der Begründung des Gerichts findest sich aber folgender Passus,

ich zitiere:

 

"... Gegen die Anwendung von § 489 spricht vorliegend zusätzlich, dass es sich bei § 489 BGB wie bei der Vorgängervorschrift des § 609a BGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.1998, 9 U 177/98, WM 1999, 1007ff.) um eine speziell verbraucherschützende Bestimmung handelt, die also nach Sinn und Zweck nicht zugunsten der Klägerin als Kreditinstitut eingreifen kann. ... "

Viele Grüße

Der Micha

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andjessi

Das frustrierende wird sein, dass es (nie?) keine höchstrichterliche Rechtssprechung zu dem Punkt geben wird. Immer wenn der Kläger bis in die höheren Instanzen klagt und zu gewinnen droht, wird die Bausparkasse vor(!) einer Urteilssprechung einlenken. Viel wichtiger als der Sieg in einem Einzelfall, ist das man das Mittel der Kündigung nicht durch Rechtsprechung "kaputt" macht. Die allermeisten werden ohnehin nicht klagen.

 

Das muss man ganz nüchtern so sehen. Die Bausparkasse wird taktieren, das Thema verschleppen und Kosten erzeugen. Aber trotzdem würde ich auch klagen.

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Der Micha

@ andjessi

 

da kann ich Dich beruhigen. Falls ich verlieren sollte, wird es sehr teuer für mich, aber das Risiko gehe ich ein. Aber ich gehe ja nicht davon aus.

Und eins werde ich mit Sicherheit nicht: Ich werde keinen Vergleich mit der BHW eingehen !!!

Ich strebe ein Präzidenzurteil an.

Sicherlich haben die Meisten keinen Mut und/oder die finanziellen Mittel sich gegen die Bausparkassen zu wehren. Ich habe beides.

 

viele Grüße

Der Micha

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Raccoon
· bearbeitet von Raccoon

Next...

 

Die Bausparkassen berufen sich bei Ihren Kündigungen auf § 489 BGB.

Die Frage lautet, ob dieser § überhaupt für die Kassen anwendbar ist...

 

ein klares NEIN !

 

Hierzu ein Urteil des de OLG München vom 21.11.2011

AZ: 19 U 3638/11

 

Link: http://openjur.de/u/495021.html

 

Das Urteil bezieht sich zwar auf die Kündigung von Sparkassenbriefen, in der Begründung des Gerichts findest sich aber folgender Passus,

ich zitiere:

 

[..]

Siehe auch hier:

f) Die Beklagte hat das Darlehen fristgemäß am 3.1.2012 zum 16.4.2012 gekündigt. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 488 III BGB drei Monate. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die zehnjährige Kündigungsfrist des § 489 I Nr. 2 BGB. Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz erst nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang kündigen. Diese Vorschrift ist auf die Kündigung des streitgegenständlichen Bausparguthabens weder direkt noch analog anwendbar. Gemeint sind mit § 489 I BGB nur Darlehen, bei denen die Sollzinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vereinbart ist,binnen dessen das Darlehen nicht ordentlich kündbar ist (Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl., § 489 Rn. 3). Um einen solchen Vertrag handelt es sich hier nicht. Der Bausparvertrag sieht während der Ansparphase keine Zinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vor. Nach § 3a ABB kann der Bausparer (= Darlehensgeber)die Tarifvariante jederzeit wechseln. Es handelt sich um ein Darlehen im Sinne des § 488 III S. 1 BGB, für dessen Rückzahlung ein konkreter Zeitpunkt nicht bestimmt ist.

Quelle: http://openjur.de/u/677049.html

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Der Micha

@ Raccoon

 

Danke für den link - kenne leider nur Deinen Bruder ;-)

 

 

 

habe das mal - völlig übernächtigt - kurz überflogen...

Die Klage wurde abgewiesen, weil die Bausparsumme schon weit überspart war - was ich auch verstehen kann, die Inanspruchnahme eine Darlehens war also nicht mehr möglich.

Bei mir ist es anders, die Verträge sind zwar zuteilungsreif, aber erst zu 55 - 75 % bespart.

 

aber trotzdem Danke.

 

PS: jeder, der noch alte Werbematerialien von der LBS bzw BHW ab Ende der 90er hat... Wäre um alles froh.

Einscannen und bitte an mich senden.

 

viele Grüße

Der Micha

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Raccoon
habe das mal - völlig übernächtigt - kurz überflogen...

Die Klage wurde abgewiesen, weil die Bausparsumme schon weit überspart war - was ich auch verstehen kann, die Inanspruchnahme eine Darlehens war also nicht mehr möglich.

Es ging sich nicht um die Klage selbst, sondern die Feststellung zu §489 (siehe den hervorgehobenen Text).

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