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Karl-Heinz

Klage wegen unrechtmäßiger Beitragserhöhung PKV

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polydeikes

Man denke allerdings mal weiter. Was mag wohl mit den Kollektiven und Beitragsverläufen zukünftig passieren, wenn die üblichen "Kulanzverdächtigen" wie HUK, Debeka, AXA etc. filettiert werden ...

 

Ich bin mir da nicht so ganz sicher, welchen Ausgang der Kiste ich mir wünschen würde.

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foolbar
· bearbeitet von foolbar

In den Pressemeldungen stehen zu wenig Details um einschätzen zu können in welchen Fällen eine Rückerstattung in Frage kommt wenn der BGH so entscheidet. Da muss man wohl ins Urteil schauen. Aber durchaus interessant. Bin auch seit 2003 bei der AxA privat versichert.

 

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor
Zitat

In den Pressemeldungen stehen zu wenig Details um einschätzen zu können in welchen Fällen eine Rückerstattung in Frage kommt wenn der BGH so entscheidet.

Kommt darauf an, was man wo liest und vom Gelesenen versteht. Der Sachverhalt ist erst einmal eindeutig: Unabhängigkeit des Treuhänders von VN angezweifelt, VN bekommt Recht gesprochen. Daher: Vorangegangene Anpassungen ungültig, VN hat Recht auf Rückerstattung vermeintlich zu viel gezahlter Beiträge. Noch nicht mehr, noch nicht weniger.

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TaurusX

Die Frage die ich mir stellen, um wieviel denn zuviel erhöht bzw angepasst wurde,

denn das es grundsätzlich keine Erhöhungen gegeben hätte , kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

 

Und dann muss ja so oder so eine Nachkalkulation stattfinden, d.h. vllt. bekommt man jetzt ne Menge Geld zurück,

um dann villt 80% davon wieder zur AXA zurück zu überweisen, weil die neue Kalkulation eben zu diesem Ergebnis kommt.

 

Bin gespannt was und wie der BGH entscheidet .

 

 

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KielerJung
Am 28.9.2017 um 15:36 schrieb Matthew Pryor:

Kommt darauf an, was man wo liest und vom Gelesenen versteht. Der Sachverhalt ist erst einmal eindeutig: Unabhängigkeit des Treuhänders von VN angezweifelt, VN bekommt Recht gesprochen. Daher: Vorangegangene Anpassungen ungültig, VN hat Recht auf Rückerstattung vermeintlich zu viel gezahlter Beiträge. Noch nicht mehr, noch nicht weniger.

 

Eben. "Vermeintlich" zu viel gezahlte Beiträge. Jetzt "muss ja so oder so eine Nachkalkulation stattfinden" (sehr richtig TaurusX)- und die könnte auch komplett nach hinten losgehen- die Beiträge sind ggf. zu wenig erhöht worden- und dann?

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Matthew Pryor
Zitat

Jetzt "muss ja so oder so eine Nachkalkulation stattfinden" (sehr richtig TaurusX)

Mit dem Urteil auseinandersegetzt? Der Anwalt des Klägers:

Zitat

Unser Mandant erhält nun die zu viel gezahlten Beiträge aus der Vergangenheit mit Zinsen zurück. Zudem hat das Gericht festgestellt, dass der Versicherte auch in Zukunft nur noch die alte Prämie, die er vor den unrechtmäßigen Erhöhungen gezahlt hat, für seinen Tarif zahlen muss

 

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TaurusX
vor 20 Stunden schrieb Matthew Pryor:

Mit dem Urteil auseinandersegetzt? Der Anwalt des Klägers:

 

Zitat

 

Unser Mandant erhält nun die zu viel gezahlten Beiträge aus der Vergangenheit mit Zinsen zurück. Zudem hat das Gericht festgestellt, dass der Versicherte auch in Zukunft nur noch die alte Prämie, die er vor den unrechtmäßigen Erhöhungen gezahlt hat, für seinen Tarif zahlen muss

 

 

 

Wobei ich mich da frage, was das für ein Nonsens ist , wie wird denn sowas begründet ?

Fehlkalkulation hin oder her, aber was hat das mit Beitragsanpassungen zu tun die so oder so gekommen wären ?

 

Da verstehe ich die Richter nicht - kann mir das einer vllt erklären ?

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Ramstein

Beitragserhöhung nur, falls die Notwendigkeit von unabhängigem Gutachter bestätigt wurde.

Gutachter nicht unabhängig.

Damit Beitragserhöhung ungültig. Damit müssen Erhöhungsbeträge zurück gezahlt werden.

Rückwirkende Beitragserhöhung m. E. nicht zulässig.

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TaurusX
vor 46 Minuten schrieb Ramstein:

Beitragserhöhung nur, falls die Notwendigkeit von unabhängigem Gutachter bestätigt wurde.

Gutachter nicht unabhängig.

Damit Beitragserhöhung ungültig. Damit müssen Erhöhungsbeträge zurück gezahlt werden.

Rückwirkende Beitragserhöhung m. E. nicht zulässig.

 

ja das ist richtig, aber da steht ja , das er auch in Zukunft nicht mehr als 2003 bezahlen muss und das ist nun wirklich unplausibel

 

ich frage mich allerdings, wie ein anderer Treuhänder geurteilt hätte, denn im prinzip geht es doch darum,

hat der Treuhänder, auch "untreuhänderisch" gearbeitet.

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Peter Wolnitza
vor 36 Minuten schrieb Ramstein:

Beitragserhöhung nur, falls die Notwendigkeit von unabhängigem Gutachter bestätigt wurde.

Gutachter nicht unabhängig.

Damit Beitragserhöhung ungültig. Damit müssen Erhöhungsbeträge zurück gezahlt werden.

Rückwirkende Beitragserhöhung m. E. nicht zulässig.

Moin,

ist im prinzip richtig so, aaaaaber:

Zukünftige BAP fällt entsprechend deftiger aus. Eine BAP wird nicht im wesentlichen nicht wegen aktuellem Kapitalbedarf fällig (das dient nur gem. Gesetz als sog. auslösender Faktor). Eine BAP wird i.d.R fällig, weil für die Zukunft  nachkalkuliert werden muss.

Denke, da stellt sich für jeden Kunden die Frage zwischen Pest und Cholerea:
Entweder bereits vollzogene BAPs akzeptieren oder rück-abgewickelte BAPs (wenn es dazu käme)  + fehlende  Zinsgewinne bei der nächsten BAP brutal nachholen...
Ich wüsste, für was ich mich entscheide ;-) 

 

Erstmal abwarten, wie die höchste Instanz entscheidet - bisher hat man sich ja bzgl. der Frage "unabhängig ja oder nein" an Hilfskonstrukten aus dem SteuerRecht entlang gehangelt.
Glaube persönlich nicht, daß das Bestand haben wird - aber spannend ist es auf alle Fälle. Und für die Anwaltskanzlei ist es auf alle Fälle eine Lizenz zum Geld drucken. Ob der PKV Kunde davon auch was hat - da hab ich so meine Zweifel dran.

Wirklich interessant ist die Diskussion meiner Einschätzung nach nur für Personen, die in den letzten paar Jahren aus der PKV ausgeschieden sind: (Tod, Wegzug ins Ausland, GKV-Pflicht etc.): Hier kann man vermutlich
einige Euro zurückholen, ohne daß die einem bei der nächsten BAP wieder doppelt schwer auf die Füße fallen.

 

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Ramstein

Natürlich kann durch einen unabhängigen Treuhänder eine Beitragsanpassung/erhöhung errechnet werden. Aber eben nur für die Zukunft. Das Beitragsdefizit für die Jahre ab 2008 bliebe "an der Axa hängen", sofern das Urteil bestätigt würde. Und ich vermute stark, dass auch andere Versicherungen dann verklagt würden.

Vorsichtshalber würde ich als potenziell betroffener Versicherungsverantwortlicher sofort einen weiteren Gutachter beauftragen.

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kleinerfisch
vor 2 Stunden schrieb Peter Wolnitza:

Denke, da stellt sich für jeden Kunden die Frage zwischen Pest und Cholerea:
Entweder bereits vollzogene BAPs akzeptieren oder rück-abgewickelte BAPs (wenn es dazu käme)  + fehlende  Zinsgewinne bei der nächsten BAP brutal nachholen...
Ich wüsste, für was ich mich entscheide ;-) 

Ich glaube kaum, dass die Versicherung im Tarif zwischen Kunden unterschieden darf, die Beitragsanteile zurückgefordert haben, und solchen, die es nicht getan haben.

Dann stellt sich die Frage so:

Entweder bereits vollzogene BAPs akzeptieren und in Zukunft die "Schäden" durch Rückabwicklungen anderer mitbezahlen

oder rück-abgewickelte BAPs und in Zukunft die "Schäden" durch eigene Rückabwicklungen und die anderer mitbezahlen

 

Die andere Frage ist, wo die rückabgewickelten Beträge bei der zukunftsgewandten Kalkulation fehlen.

Da kämen an sich nur die Alters- und sonstigen (?) Rückstellungen in Frage.

Auch hier kann ich mir aber kaum vorstellen, dass die Versicherung Rückabwicklungen in voller Höhe aus den Altersrückstellungen ausbuchen darf. Das käme, wenn überhaupt, nur für einen kleinen Tel der Rückforderungen in Frage.

 

Für Versicherte anderer privater Krankenversicherungen stellt sich aber noch eine ganz andere Frage:

Wie bekommt man heraus, ob die eigene Versicherung ebenfalls einen Treuhänder beschäftigt hat, der mehr als 30% seines Einkommens von der Versicherung in den letzten 5 Jahren bezogen hat?

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Ozymandias

Letztes Jahr gab es ja ein Urteil vom BGH in dieser Angelegenheit.

 

Zitat

Der BGH hat sich nicht ausführlich dazu geäußert, wie das Erfordernis in § 203 Abs. 5 VVG zu verstehen ist, wonach mit der Mitteilung der Prämienerhöhung auch deren maßgebliche Gründe mitzuteilen sind. Er hat aber deutlich gemacht, dass es auf die Begründung ankommt. Hierzu liegen uns bereits mehrere Urteile von Landgerichten vor, wonach die Begründungen der AXA und der DKV unzureichend sind. Auch etliche weitere Gerichte haben deutliche Zweifel geäußert, dass die bislang vorliegenden Begründungen ausreichend sind.

Es spricht daher vieles dafür, dass unsere Klagen auf Rückzahlung von Prämiendifferenzen schon wegen der unzureichenden Begründungen Erfolg haben werden.

 

Quelle: http://www.pwp-berlin.de/haeufige-fragen/

 

Angeblich könnte laut dem Anwalt auch 10 Jahre Verjährungsfrist greifen.

 

Ich würde es mal im Auge behalten, falls die Angelegenheit in 1-2 Jahren erneut vor dem BGH landet. Dann sind halt ein paar Jährchen verjährt wenn man nicht heute klagt, dafür hat man kein Kostenrisiko.

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Ozymandias
· bearbeitet von Ozymandias

Hier gibt es übrigens Neuigkeiten betreffend AXA:

 

9 U 138/19 OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020

 

Zitat

Grundsätzlich verjähren Zahlungsansprüche nach drei Jahren. Wir streiten hier allerdings noch darüber, ob ausnahmsweise die zehnjährige Verjährungsfrist gilt, weil der Kunde keine Kenntnis von seinem Rückzahlungsanspruch hatte.

 

https://www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/fehlerhafte-beitragserhoehungen-zahlungen-in-milliardenhoehe-pkv-versicherte-koennen-auf-erstattung-hoffen/25567764.html

 

So wie ich es verstehe, wären selbst sehr alte Erhöhungen ungültig - es könnten aber nur noch Beiträge ab 2017 eingefordert werden, wenn man keine Verjährungshemmung erwirkt hat. Evtl. sollte man am Jahresende die Verjährung durch den Ombudsmann hemmen, bis es ein BGH Urteil dazu gibt.

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Ozymandias

Es gibt ein neues erfolgversprechendes Urteil: Landgericht Frankfurt: 2-23 O 198/19 vom 16.04.2020

 

Es ist auch ein neues Legaltech aufgetaucht, welches von den Urteilen profitieren möchte:

 

https://www.pkv-cashback.de/

 

Da ich meine Rechtsschutzversicherung nicht übermäßig in Anspruch nehmen möchte, werde ich es wohl über diese Firma machen. Spätestens bis Ende des Jahres würde Handlungsbedarf bestehen, da ansonsten Verjährung von Teilen des Anspruches droht.

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Madame_Q
· bearbeitet von Madame_Q

Habt ihr keine Angst, dass im Erfolgsfall eure PKV sich in Zukunft sehr unkulant verhalten wird bei zweifelhaften Arzt-Rechnungen?

Könnte ein Risiko sein.

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Nostradamus
vor 9 Stunden von Madame_Q:

Habt ihr keine Angst, dass im Erfolgsfall eure PKV sich in Zukunft sehr unkulant verhalten wird bei zweifelhaften Arzt-Rechnungen?

Könnte ein Risiko sein.

"Der Herr Meier hat es gewagt, unsere ungerechtfertigten Beitragserhöhungen zurückzufordern. Setzt ihn auf die Liste derer, zu denen wir nicht mehr so kulant sind."

 

So in etwa?

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Madame_Q

Ja, so in etwa.

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Xeronas

Kulanz ist Betrug am Bestand.

Da man ohnehin keinen Rechtsanspruch auf Kulanz hat - und man eine PKV auch nicht nach Kulanz auswählt - verstehe ich das vermeintliche Problem nicht.

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Ozymandias
vor 38 Minuten von Madame_Q:

Ja, so in etwa.

Auf Vertragsleistungen hat man immer Anspruch. Die einzige Kulanzleistung ist, wenn die PKV mal ne Taxifahrt ins Krankenhaus bezahlt.

 

Das generelle Problem ist halt, dass die Versicherung das Geld durch rechtmäßige Beitragserhöhungen wieder reinspielen wird. Wer sein Geld nicht zurückholt, bezahlt dann nur den Spaß der anderen.

 

Das praktische Problem ist, dass man ein BGH-Urteil vor Ende des Jahres benötigt. Dann wäre der Anspruch glasklar (nach Versicherungsunternehmen differenzieren). Dann benötigt man auch kein Legaltech, das 33% der Rückzahlung haben möchte. 

 

Durch den Ombudsmann könnte man die Verjährung selber noch für ein paar Monate hemmen.

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HalloAktie

Die Versicherten können natürlich nichts dafür, dass sich sämtliche Akteure im Gesundheitssystem an ihnen gesundstoßen. Aber rein betriebswirtschaftlich würde ich als Versicherer, der jahrzehntelang günstige Beiträge ermöglicht hat und jetzt, wo es teurer wird, reihenweise verklagt wird, die Sparte einfach auslagern mit den Rückstellungen. Dann können alle sehen, wo sie bleiben (inkl. BGH und Versicherter).

Ist leider ein sch... System, hoffentlich kommt es anders. Oder es führt wenigstens dazu, dass die Leute jetzt, wo die Probleme absehbar sind, freiwillig versichert bleiben.

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Nostradamus
vor 4 Stunden von Madame_Q:

Ja, so in etwa.

Oder sie sagen sich: Besser kulant zu dieser Person sein, sonst klagt die noch mehr von uns ein. ;-) Pure Spekulation, würde ich sagen.

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Madame_Q

Ok.

Ich bin gespannt,  was für Erfolge hier gepostet werden. Meine Familie ist bei der Universa und bei der Debeka versichert. Besonders die Universa hat die letzten zehn Jahre auch massiv die Beiträge erhöht.

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paradox82
Am 25.2.2020 um 22:06 von Ozymandias:

9 U 138/19 OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020

Sehr lesenswert ab Rn 70. Das OLG Köln führt sehr ausfürhlich zu den unterschiedlichen Ansichten der "maßgeblichen Gründen" im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG aus.

 

Sind hier jemandem die Urteile LG Coburg 15 O 306/19 und 25 O 381/19 aus dem Februar 2020 bekannt? Ich konnte hierzu nichts finden.

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