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Necoro

InvStG 2018: Veräußerung mit Kursverlust in 2018

Empfohlene Beiträge

Necoro

Hallo zusammen,

 

im comdirect Forum hat jemand eine sehr interessante und bis jetzt wenig diskutierte Frage zum Thema Verkauf mit Verlusten in 2018 gestellt. Da es, sowohl dort als auch allgemein, bisher an Einsichten fehlt, möchte ich die ebenso hier stellen um evtl mehr Antworten/andere Einsichten zu erhalten.

 

Zitat

Hallo zusammen,

 

im Zuge der etwas heftigeren Kursverluste der letzten Tage wurden bei mir einige Stop Loss Ordern ausgelöst. Beim Blick auf die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage musste ich mit Schrecken einen für die Anleger ziemlich negativen Effekt der Investmentsteuerreform entdecken:

 

Zum Jahreswechsel kam es ja zu einem fiktiven Ver- und Wiederankauf von Aktienfonds. Der zum Jahreswechsel festgestellte Kursgewinn geht zu 100% in die Steuerbemessungsgrundlage ein (die Steuerzahlung hierauf ist bis zur Veräußerung gestundet). Die Kursentwicklung seit Jahresbeginn geht aber beim Verkauf aufgrund der Teilfreistellung nur zu 70% ein. Hierdurch ergibt sich für den Anleger ein nicht unerheblicher Nachteil, wenn zum Jahreswechsel ein Kursgewinn zu Buche stand und der Kurs seitdem gefallen ist.

 

Beispiel:

1. Kauf eines Aktien-ETFs (z. B. auf den Dow Jones) Anfang 2017 zum Kurs von 100.

2. Fiktiver Ver-/Wiederankauf zum 31.12.2017 zum Kurs von 120 (->Buchgewinn von 20)

3. Verkauf im Februar zum Kurs von 110 (->Kursverlust in 2018 von 10)

 

Steuerbemessungsgrundlage = 20 - 10 * 0,7 = 13

Tatsächlicher Veräußerungsgewinn = 110 - 100 (Verkaufserlös - Anschaffungskosten)

 

Fazit: Ich muss auf 13 Steuern zahlen, obwohl ich nur 10 Kursgewinn hatte!

 

Haben wir hier in der Community einen Steuerrechtler, der mal sagen kann, ob so ein Effekt auf den Anleger vom Gesetzgeber wirklich gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen worden sein kann? Oder wurde hier etwas übersehen? Das Seltsame ist, dass ich die letzten Tage wirklich viele Artikel zur Investmentsteuerreform recherchiert habe und dieses Phänomen nirgends beschrieben war. Es ist aber real: Das Phänomen habe ich in den letzten Tagen leider auf vielen Wertpapierabrechnungen sehen müssen. Und ich nehme an, vielen, die in den letzten Jahren dicke Kurszuwächse verzeichnet haben und in den letzten Tagen ihre Positionen verkauft haben, geht es genauso.

 

Vielen Dank für eure Zuschriften.

 

VG

MH

Quelle: https://community.comdirect.de/t5/Wertpapiere-Anlage/Investmentsteuerreform-2018-negativer-Effekt-für-Anleger-bei/m-p/33428#M19322

 

Was denkt ihr zu der Thematik?

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vanity

Wurde hier schon im einschlägigen Faden diskutiert.

 

Einer der Verbände der Finanztreibenden war der Ansicht, bei Verlusten sei die TFS nicht anzuwenden, da diese ja eine Kompensation für die entfallende QuSt-Anrechnung sein solle und bei Kursverlusten kein QuSt im Spiel sei - konnte sich mit seiner Ansicht aber offensichtlich nicht durchsetzen.

 

Wäre zwar nett gewesen, aber andererseits gibt es die TFS auch auf Kursgewinne, die auch wenig mit QuSt-Anrechnung zu tun haben. Im umgekehrten Falle "Verlust bei fiktiver Veräußerung ohne TFS, anschließender Gewinn mit TFS" hätte sich vermutlich keiner beschwert. Einen Tod muss man sterben.

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reckoner

Hallo,

 

eigentlich ist das doch die schon immer angewandte Systematik, wenn dann gilt es sowohl für Gewinne als auch für Verluste (war etwa bei dem Halbeinkünfteverfahren auch so).

 

Stefan

 

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Necoro
· bearbeitet von Necoro

Hättest du einen Link zum einschlägigen Thread (den Post finde ich dann zur Not schon alleine)? Ich habe das Forum bereits durchsucht, aber zwar diese oder eine ähnliche Frage, leider keine Antwort gefunden.

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vanity

Hier

und drumherum.

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Necoro

Danke für den Link. Ich bin nur unschlüssig, was man mit ihm anfangen kann: In den Posts geht es ja um Kommentare von Verbänden zum Gesetzesentwurf (ich habe zugegeben nicht im Kopf, wieweit der vom verarbschiedeten Gesetz abweicht). Mehr noch: Zwei Verbände kommen zu genau gegensätzlichen Auslegungen.

 

Mir ist schon klar, dass §21 ziemlich genau vorschreibt, dass die TFS auch auf Verluste anzuwenden ist - die Frage zielte ja eher darauf ab, ob das, insb im Kontext des fiktiven Verkaufes, wohl so haltbar sei.

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GoGi
vor 1 Stunde schrieb Necoro:

Mir ist schon klar, dass §21 ziemlich genau vorschreibt, dass die TFS auch auf Verluste anzuwenden ist - die Frage zielte ja eher darauf ab, ob das, insb im Kontext des fiktiven Verkaufes, wohl so haltbar sei.

Grundsätzlich muss das so sein, sonst könnte man bei einem Kursverlauf von +100, -70, +100, -70, ... unbegrenzt steuerfrei Gewinne machen. Im Kontext des fiktiven Verkaufes ist es so, dass für den fiktiven Verkauf noch die alte Regelung gab, also z.B. Anrechnung von Quellensteuer.

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vanity

Wenn es so einfach wäre. Da hat uns der Gesetzgeber leider in eine ausweglose Lage manövriert, indem er selbst einen Bruch ins System eingebaut hat.

 

TFS als Kompensation für entfallende QuSt-Anrechnung? Nachvollziehbar! Aber warum dann auch TFS für Kursgewinne, auf die gar keine QuSt anfällt? Wegen der Thesaurierer, deren Kursgewinnanteil aus Erträgen (agE) ja auch dem QuSt-Abzug unterlegen hat? Oder weil der TFS-Satz die QuSt nicht ganz ausgleicht und im Gegenzug ein weiterer Vorteil gewährt werden soll? Konsistent ist das System jedenfalls nicht.

 

Wenn der Ertrag eines Fonds ausschließlich über Kursänderungen seiner Komponenten zustandekommt (also z. B. nur Aktien gehalten werden, die keine Dividenden zahlen), dann erscheint es logisch, TFS sowohl auf Gewinne als auch Verluste anzuwenden (siehe 100-70-100-70...).

 

Wenn der Ertrag eines Fonds ausschließlich über vereinnahmte Dividenden (die dem QuSt-Abzug unterliegen) zustandekommt, dann erscheint es logisch, TFS nur auf Gewinne, nicht aber auf Verluste anzuwenden (man möge sich dazu die steuerlichen Auswirkungen auf einen Kauf kurz vor ExA und einen Verkauf kurz danach überlegen).

 

Die Wahrheit (wenn es denn eine gibt) liegt wohl irgendwo dazwischen.

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Ramstein
· bearbeitet von Ramstein

Wenn man richtig Geld hat (also nicht hier im Forum ist), dann könnte man doch einen Laufzeitfonds kreieren: Falls die Kurse steigen, wird am Ende aufgelöst und die Gewinne mit Teilfreistellung begünstigt. Falls die Kurse fallen, werden am Laufzeitende die Aktien an die (oder eher den einen institutionellen) Halter gegeben und die Verluste sind voll gegenrechenbar. 

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kleinerfisch
vor 11 Stunden schrieb Necoro:

Danke für den Link. Ich bin nur unschlüssig, was man mit ihm anfangen kann: In den Posts geht es ja um Kommentare von Verbänden zum Gesetzesentwurf (ich habe zugegeben nicht im Kopf, wieweit der vom verarbschiedeten Gesetz abweicht). Mehr noch: Zwei Verbände kommen zu genau gegensätzlichen Auslegungen.

 

Mir ist schon klar, dass §21 ziemlich genau vorschreibt, dass die TFS auch auf Verluste anzuwenden ist - die Frage zielte ja eher darauf ab, ob das, insb im Kontext des fiktiven Verkaufes, wohl so haltbar sei.

Nein, das Gesetz stammt aus 2016. Die Kommentare der Verbände drehen sich um das zugehörige BMF-Schreiben, welches das Gesetz aus Sicht der Finanzverwaltung interpretiert.

Diese Interpretation ist dann für die Exekutive bindend, nicht aber für Gerichte. In der Praxis wirkt sie auch für die Banken bindend, denn warum sollten die sich als reine "Einsammelstelle" für die eigentlichen Steuerschuldner (=die Anleger) aus dem Fenster lehnen.

Also gab es umfangreiche Fragenkataloge, wie welche Fälle nach Meinung des BMF zu behandeln sind, damit die Banken immer sicher sein können, dass sie im Sinne der Finanzverwaltung handeln. Die Beteiligung von Interessenverbänden im Gesetzgebungsverfahren ist ein formal ähnlicher aber juristisch und inhaltlich völlig anderer Vorgang.

Das alles hindert aber niemanden, der direkt betroffen ist, die Gerichte anzurufen und zu versuchen, eine andere Interpretation bestätigt zu bekommen. Das kommt recht häufig vor und führt dann auch zu Änderungen in den BMF-Schreiben. Im konkreten Fall werden wir aber bis mindestens 2022 oder so darauf warten müssen, da erstmal ein betroffener Steuerpflichtiger seine (abweichende) Erklärung abgeben muss, dann Einspruch erheben, dann vor dem Finazgericht und schließlich vor dem BFH gewinnen müsste.

 

Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass für den konkreten Fall irgendein Gericht die Regelung kippen würde.

Es ist laufende Rechtsprechnung, dass die Einkommenssteuer eine Jahressteuer ist und der Gesetzgeber gleiche Fälle in unterschieldichen Jahren unterschiedlich besteuern darf. Nichts anderes passiert hier: Besteuerung des Ertrags im einen Jahr höher und im Folgejahr niedriger.

 

Nebenbei ist die TFS m.E. im Wesentlichen nicht der Ausgleich für die QSt-Anrechnung sondern für die direkte Besteuerung von Fonds mit KSt für Dividenden und nicht zuletzt Erträge aus Wertpapierleihen.

Es gerät hier leicht aus dem Blickfeld, da ETFs meist in Irland oder Luxemburg domiziliert sind, aber ein beträchtlicher Teil des europäischen Fondsvermögens ist immernoch in Deutschland domiziliert und unterliegt so der neuen Besteuerung auf Fondsebene.

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Necoro

Danke für die ganzen Antworten! Ich fasse zusammen: "Status Quo ist so wie es ist, ob das rechtlich ok ist, sehen wir dann in einigen Jahren." Also wie immer ;).

 

Einen guten Gedanken habe ich noch in @kleinerfischs Präsentation gefunden:

Zitat

Pauschalisierung sehr weitgehend -> Durchbrechung der Einzelfallgerechtigkeit als Prinzip des deutschen Steuerrechts

 

Sofern der BFH da mitspielt, gilt also: In Sonderfällen (wie dem in der Ausgangslage) hat man eben Pech gehabt.

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Andi1972

Die Einzelfallgerechtigkeit von früher kann u.U.in Zwangsenteignung umschlagen.

Ich gebe zu ein Extrembeispiel, aber durchaus möglich.

Ein vermögender Anleger hat vor 2009 für 1 Mio € z.B. nur diesen einen Fond gekauft: iShares STOXX Europe Select Dividend 30 UCITS ETF (DE)-WKN 263529.(Sinn und Unsinn dieser Entscheidung hier uninteressant)

Wie man am Kursverlauf sieht, ist es durchaus möglich hier am 31.12.2017 50%im Minus zu sein.

Es folgt der fiktive Verkauf/Neukauf zum 31.12.2017.

Der Anleger verkauft diesen Fond irgendwann in der Zukunft für 1 Mio €.

Er hat also real nichts gewonnen oder verloren, muss aber (500.000,- minus Freibetrag 100.000,-) 400.000,- minus TFS=280.000,-€ versteuern!!!

Bin mal gespannt ob es mal Klagen dagegen geben wird...

 

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moonraker
· bearbeitet von moonraker

- gelöscht, Denkfehler -

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vanity

Steuerfrei (= keine Verlustfeststellung), da Altbestand.

 

Vermutlich kann man zu jedem Steuerregime ein Szenario konstruieren, bei dem sich jemand ganz fürchterlich ungerecht behandelt fühlt.

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Taxadvisor
vor 19 Minuten schrieb vanity:

Steuerfrei (= keine Verlustfeststellung), da Altbestand.

 

Vermutlich kann zu jedem Steuerregime ein Szenario konstruieren, bei dem sich jemand ganz fürchterlich ungerecht behandelt fühlt.

Bei wechselnden Teilfreistellungsquoten geht das ja auch komplett innerhalb eines Steuerregimes. Ich gehe nicht davon aus, dass der BFH hier anders entscheidet (siehe Entscheidungen zu Verlusten Halbeinkünfte).

 

Gruß

Taxadvisor

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kleinerfisch
vor 4 Stunden schrieb Andi1972:

Die Einzelfallgerechtigkeit von früher kann u.U.in Zwangsenteignung umschlagen.

Ich gebe zu ein Extrembeispiel, aber durchaus möglich.

Ein vermögender Anleger hat vor 2009 für 1 Mio € z.B. nur diesen einen Fond gekauft: iShares STOXX Europe Select Dividend 30 UCITS ETF (DE)-WKN 263529.(Sinn und Unsinn dieser Entscheidung hier uninteressant)

Wie man am Kursverlauf sieht, ist es durchaus möglich hier am 31.12.2017 50%im Minus zu sein.

Es folgt der fiktive Verkauf/Neukauf zum 31.12.2017.

Der Anleger verkauft diesen Fond irgendwann in der Zukunft für 1 Mio €.

Er hat also real nichts gewonnen oder verloren, muss aber (500.000,- minus Freibetrag 100.000,-) 400.000,- minus TFS=280.000,-€ versteuern!!!

Bin mal gespannt ob es mal Klagen dagegen geben wird...

Ich nicht.

Denn dem Kläger würde diese hanebüchene Klage vom Gericht wohl heftigst um die Ohren gehauen.

Nicht nur, dass der Verlust bis Ende 17 steuerfrei wäre, wie Vanity schon anmerkte.

Nein, auch wenn der Kauf erst 2009 stattgefunden hätte, wären ja 500k Verlust nach altem Recht angefallen, die voll zählen, während die 500k Gewinn nach neuem Recht nur zu 70% zählten. Da darüber hinaus 70% von 500k nicht etwa 280k sondern 350k sind, ergäbe sich folgende Rechnung:

-500k Altverlust + 350k Neugewinn = 150k Verlustzuweisung ~ 40k Steuergutschrift

Wahrlich eine Zwangsenteignung all der Steuerzahler, die für diesen Verlust des Fiskus aufkommen müssten.

 

vor 21 Stunden schrieb Necoro:

Beispiel:

1. Kauf eines Aktien-ETFs (z. B. auf den Dow Jones) Anfang 2017 zum Kurs von 100.

2. Fiktiver Ver-/Wiederankauf zum 31.12.2017 zum Kurs von 120 (->Buchgewinn von 20)

3. Verkauf im Februar zum Kurs von 110 (->Kursverlust in 2018 von 10)

 

Steuerbemessungsgrundlage = 20 - 10 * 0,7 = 13

Tatsächlicher Veräußerungsgewinn = 110 - 100 (Verkaufserlös - Anschaffungskosten)

Das trifft's schon eher.

Was der Gesetzgeber hier macht, ist nichts anderes als die Fondsbesteuerung ausnahmsweise gewissermaßen als eine Jahressteuer zu gestalten. Da die Einkommensteuer grundsätzlich eine ebensolche ist, ist dagegen auch nichts einzuwenden, zumal auf Grund der Änderungen per 2018 auch eine nachvollziehbare Grundlage dafür besteht. Denn warum sollten vor 2018 gekaufte und danach verkaufte Fondsanteile die Vorteile beider Steuerregimes genießen? Erst werden sie auf Fondsebene nicht besteuert und dann bekommen sie die TFS auch für Gewinne aus der Zeit des alten Steuerregimes?

Außerdem sind solche Effekte bei einer Jahressteuer völlig normal und haben immer eine gewisse Ungerechtigkeit zur Folge. So zahlt ein Steuerzahler, der in zwei Jahren erst 100k und dann nichts verdient, regelmäßig mehr Steuern, als einer, der zweimal 50k verdient.

Oder ein näher an dem Zitat liegendes Fallbeispiel:

Ein Unternehmer hat neben seinem Unternehmen noch lukrative Vermietungstätigkeiten, so dass er immer im Spitzensteuerbereich liegt.

Im Jahr 2017 macht er 100k Gewinn mit seinem Unternehmen, im Jahr 2018 100k Verlust.

Wenn der Spitzensteuersatz ab 2018 von 42 auf 30% gefallen ist, zahlt er zwar 42k auf den Gewinn, spart aber nur 30k durch den Verlust.

Sicher auch nicht gerecht, aber rechtmäßig und auch im Rahmen eines Massenbesteuerungsverfahrens kaum zu vermeiden.

Da die TFS auch nichts anderes ist, als eine massive Steuersenkung auf Anlegerebene, gleichen sich die Effekte.

 

Dass die TFS auch bei Verlusten gilt ist auch klar. Denn bei der Einkommensteuer werden regelmäßig nur Verluste anerkannt, die bei anderem Verlauf auch hätten steuerpflichtige Gewinne sein können. Das sind bei Aktienfonds jetzt eben nur noch 70% des Ergebnisses Ich nehme an, das meinte auch taxadvisor mit seinem Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren, wo analog eben nur 50% der Verluste steuerlich abzugsfähig sind und dies auch höchstrichterlich bestätigt wurde.

 

 

Die "Einzelfallgerechtigkeit" in meiner Präsentation bezieht sich im Übrigen auf das neue Recht im Vergleich zum alten. Sie bezieht sich nicht auf die Übergangszeit, wie im Zusammenhang eindeutig erkennbar ist. Da wird nun gerade nicht pauschaliert, indem zwischen  Ergebnissen vor und nach der Änderung ja differenziert wird.

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Necoro
vor 1 Stunde schrieb kleinerfisch:

Ich nehme an, das meinte auch taxadvisor mit seinem Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren, wo analog eben nur 50% der Verluste steuerlich abzugsfähig sind und dies auch höchstrichterlich bestätigt wurde.

 

Wobei ich beim schnellen Googeln, was taxadvisor denn meint, auch ein BFH-Urteil gefunden hatte, aus dem hervorging, dass aber der 50%-Abschlag auf Verluste nur anzuwenden sei, sofern wirklich Gewinne möglich wären (in dem Fall ging es wohl um einen Totalausfall wegen Insolvenz). Ich kenne zugegeben das Halbeinkünfteverfahren nicht im Detail und habe auch nur den Artikel quer (und das Urteil gar nicht) gelesen, möchte daher den Richtern nichts in den Mund legen ;). Aber die prinzipielle Stoßrichtung war interessant.

 

Zitat

Die "Einzelfallgerechtigkeit" in meiner Präsentation bezieht sich im Übrigen auf das neue Recht im Vergleich zum alten. Sie bezieht sich nicht auf die Übergangszeit, wie im Zusammenhang eindeutig erkennbar ist. Da wird nun gerade nicht pauschaliert, indem zwischen  Ergebnissen vor und nach der Änderung ja differenziert wird.

Das ist nach meiner Definition aber auch pauschalisiert: Zwar nur die Sachverhalte nach 01.01.2018, aber immerhin. Etwas anderes wäre es, wenn sich die Übergangszeiten je nach persönlicher Situation anders gestalten würde.

 

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frankSyb

Ich gebe hier auch einmal mein Beispiel an, da mir die ursprüngliche Frage noch nicht ganz beantwortet scheint.

Mir scheint es, als wurden mir auf meine Verluste eine Teilfreistellung berechnet, die meinen Verlust verringert (!) und dadurch wie ein Gewinn berechnet wird:

 

Auszug aus meiner Abrechnung

 

Hinweise zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage:                                                                                                                               
                                                                                                                                                                                     
Veräußerungserlös                                                                                                                                                                                                                                                                                 EUR           2.930,96                                                   
abzüglich Anschaffungskosten                                                                                                                                                                                                                                                                      EUR          -3.090,05                                                   
abzüglich besitzzeitanteilige akkumulierte Vorabpauschale                                                                                                                                                                                                                                         EUR               0,00                                                                                                                                                                ______________________                                                   
Veräußerungsergebnis                                                                                                                                                                                                                                                                                                     EUR             -159,09                           
                                                                                                                                                                                     
                                                                                                                                                                                     
Teilfreistellung (30%)                                                                                                                                                                                                                                                                                                   EUR               47,73         (ANMERKUNG: Hier sehe ich dies so, als ob mir ein Gewinn von 159,09€ unterstellt wird!)                 
                                                                                                                                                                                     
                                               
fiktives Veräußerungsergebnis aus Übergangsregelung                                                                                                                                                                                                                                               EUR              70,28                                                                                                                                                                ______________________                                                   
Summe Merkposten 31.12.2017                                                                                                                                                                                                                                                                                              EUR               70,28                                                                                                                                                               _______________________                           
Steuerbemessungsgrundlage vor Verlustverrechnung (10)                                                                                                                                                                                                                                                                    EUR              -41,08

 

 

Nach meiner Berechnung hätte ich (sofern die Teilfreistellung erst ab 2018 greift) einen Verlust von 88,81 (-159,09 + 70,28) erhalten müssen und nicht nur von 41,08 (die Teilfreistellung von 47,73 wirkt wie ein Gewinn).

 

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Allesverwerter
vor 16 Minuten schrieb frankSyb:

Ich gebe hier auch einmal mein Beispiel an, da mir die ursprüngliche Frage noch nicht ganz beantwortet scheint.

Mir scheint es, als wurden mir auf meine Verluste eine Teilfreistellung berechnet, die meinen Verlust verringert (!) und dadurch wie ein Gewinn berechnet wird:

 

Auszug aus meiner Abrechnung

 

...

 

Kannst Du das bitte nochmal lesbarer editieren und besser erläutern, danke.

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor
vor 2 Stunden schrieb frankSyb:

Ich gebe hier auch einmal mein Beispiel an, da mir die ursprüngliche Frage noch nicht ganz beantwortet scheint.

Mir scheint es, als wurden mir auf meine Verluste eine Teilfreistellung berechnet, die meinen Verlust verringert (!) und dadurch wie ein Gewinn berechnet wird:

 

Nach meiner Berechnung hätte ich (sofern die Teilfreistellung erst ab 2018 greift) einen Verlust von 88,81 (-159,09 + 70,28) erhalten müssen und nicht nur von 41,08 (die Teilfreistellung von 47,73 wirkt wie ein Gewinn).

 

Deine Berechnung ist halt falsch.  Wenn Gewinne nur in Höhe von 70% berücksichtigt werden, dann werden eben auch Verluste nur zu 70% berücksichtigt.

 

Gruß

Taxadvisor

 

P.S.: wenn das nicht so wäre, würde ich einen Aktien-Fonds auflegen, der einen Monat immer um 10% steigt und im nächsten Monat um den gleichen absoluten Wert fällt. Wenn ich an den Wendepunkten verkaufe und neu kaufe, kannst Du ja mal ausrechnen, was sich als steuerliches Ergebnis ergibt. Das wäre dann ein perpetuum mobile.... 

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frankSyb
vor 6 Minuten schrieb Taxadvisor:

Deine Berechnung ist halt falsch.  Wenn Gewinne nur in Höhe von 70% berücksichtigt werden, dann werden eben auch Verluste nur zu 70% berücksichtigt.

 

Gruß

Taxadvisor

 

P.S.: wenn das nicht so wäre, würde ich einen Aktien-Fonds auflegen, der einen Monat immer um 10% steigt und im nächsten Monat um den gleichen absoluten Wert fällt. Wenn ich an den Wendepunkten verkaufe und neu kaufe, kannst Du ja mal ausrechnen, was sich als steuerliches Ergebnis ergibt. Das wäre dann ein perpetuum mobile.... 

Danke für Deine Antwort und danke auch der Nachfrage von "Allesverwerter" (meine Sache hat sich dann damit erledigt, so dass sich die Neueditierung erübrigt).

 

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PuddleScratcher

Ich glaube, bei mir ist jetzt genau der hier beschriebene Fall eingetreten.

Ich hatte seit 2014 regelmäßig einen Mischfonds bespart. Insgesamt betrugen meine Anschaffungskosten 15.382,39 €. Vor einigen Tagen habe ich alle Anteile für insgesamt 15.399,96 € verkauft. Macht einen Gewinn von 17,57 €. Laut meiner Abrechnung von Onvista habe ich aber 154,45 € zu versteuern.

 

Zustande kommt das wohl folgendermaßen:

  • Gesamtveräußerungsergebnis seit dem fiktiven Ver-/Ankauf:  -813,30 €
  • Verlust nach Anwendung der TFQ (15%): 691,31 €
  • Veräußerungsgewinn aus fiktiver Veräußerung: 839,68 €
  • Akkumulierter Ertrag aus fiktiver Veräußerung: 6,08 €
  • Ergebnis: 154,45 € zu versteuernder Gewinn

Zum tatsächlichen Gewinn also eine Differenz von 136,88 €, oder auch 36,10 € zusätzlich an den Fiskus. Den Weg durch die Gerichte zu bestreiten macht für diese Summe sicher keinen Sinn. Aber gerecht ist wohl was anderes. :( 

 

 

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KingGeorge
· bearbeitet von KingGeorge

Hallo,

 

ich denke das relativ viele Anleger von diesem Problem betroffen sind.

Wenn man sich mal den Kursverlauf der letzten Jahre von DAX und Co anschaut, ist ersichtlich das Anfang 2018 die meisten Kurse Ihren Höchststand hatten und seitdem meist gefallen oder lediglich seitwärts gewandert sind.

Auch ich habe auf meiner letzten Wertpapierabrechnung einen realen Verlust eingefahren und muss trotzdem Steuern auf fiktive Gewinne zahlen.

Sicher mag es auch den umgekehrten Fall geben, aber um einigermassen gerecht gegenüber den Anleger zu sein, hätte es m.M. hier eine Art "Günstigerprüfung" geben müssen, um zumindest Anleger mit realen Verlusten nicht noch zusätzlich zur Kasse zu bitten.

 

Hier noch ein einfaches Zahlen-Bsp., sodas alle verstehen, wovon ich rede:

(keine Berücksichtigung von Gebühren, Provision o. ä.)

 

01.01.2014 - Kauf Aktienfond im Wert von 10.000,-

Kurs steigt stark

31.12.2017 - fiktiver Verkauf - Marktwert 20.000,- (fiktiver Gewinn von 10.000,-)

01.01.2018 - Werpapiere mit Marktwert 20.000,- werden wieder eingebucht

Kurs fällt stark

01.01.2019 - realer Verkauf Marktwert nur noch 8.000,- (Verlust seit 01.01.2018 beträgt 12.000,-)

 

Was ist das Ergebnis:

Unterm Strich wird ein realer Verlust von 2.000,- eingefahren.

 

Aufgrund der Gesetzesänderung wird der seit 01.01.2018 entstandene Verlust (im Falle von Aktienfonds) nur zu 70% berücksichtigt.

Aus den 12.000,- Verlust werden somit nur 8.400,- berücksichtigt.

Als Bemessungsgrundlage für die Steuer ergibt sich hieraus ein fiktiver Gewinn von 1.600,- (10.000 - 8.400).

Bei einer pauschalen Abgeltungssteuer von 25% muss der Anleger also 400,- Steuern zahlen.

 

Das muss man sich evtl. nochmal durch den Kopf gehen lassen. Du machst 2.000,- REALEN Verlust und musst dann noch 400,- Steuern darauf zahlen.

 

Gerecht ist was anderes.

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whister
vor 4 Stunden von KingGeorge:

Sicher mag es auch den umgekehrten Fall geben, aber um einigermassen gerecht gegenüber den Anleger zu sein, hätte es m.M. hier eine Art "Günstigerprüfung" geben müssen, um zumindest Anleger mit realen Verlusten nicht noch zusätzlich zur Kasse zu bitten.

Dann hätte es ein neues Steuersparmodell gegeben: Selbst wenn man einen bestimmten Fonds hätte weiter halten wollen, hätte man in dieser Situation diesen kurz verkauft und erneut gekauft um auch von dieser "Günstigerprüfung" zu profitieren.

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Necoro
vor 22 Stunden von KingGeorge:

Das muss man sich evtl. nochmal durch den Kopf gehen lassen. Du machst 2.000,- REALEN Verlust und musst dann noch 400,- Steuern darauf zahlen.

 

Gerecht ist was anderes.

 

Das ist insofern gerecht, als dass es dir ebenso gut mit umgedrehten Vorzeichen passieren kann: 2000 EUR realen Gewinn auf den du dir Steuern erstatten lassen kannst.

 

Nachdem etwas Gras über mein Eingangsposting gewachsen ist, sehe ich das ganze Thema bei weitem gelassener ;)

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