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Finanzielle Unabhängigkeit

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hattifnatt
· bearbeitet von hattifnatt
vor 6 Stunden von Metasom:

Ist nun geklärt oder hat es jemand ausprobiert, ob die Krankenkasse die Teilfreistellung auf ETFs anrechnet oder wird der gesamte Veräußerungsgewinn und die Ausschüttung unabhängig der Teilfreistellung als Einkommen nach Sozialgesetzbuch angerechnet? 

Es wird mit den Gewinnen nach Teilfreistellung und Sparer-Pauschbetrag (edit: falsch, sondern 51€ Werbungskosten, siehe unten) gerechnet.

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Bassinus
vor 29 Minuten von hattifnatt:

Es wird mit den Gewinnen nach Teilfreistellung und Sparer-Pauschbetrag gerechnet.

Jo - weil die Grundlage die Berechnung nach Steuerrecht ist. Steht jedenfalls so im SGB. Also würde ich mich drauf verlassen. 

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bmi
· bearbeitet von bmi
vor 13 Stunden von edan:

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/studie-aus-schweden-mehr-teilzeit-wenn-steuern-steigen-18125361.html

Zitat

Wenn die Steuern steigen, gehen mehr Leute in ­Teilzeit. Das machen vor allem schlaue ­Männer so, wie eine Studie schwedischer Forscher zeigt.

Teilzeit ist die neue Frührente :D Habe 2020 von 40h auf 30h reduziert. 25% weniger Arbeit entspricht circa 23% weniger Netto, Lohnsteuer wurde fast halbiert. Hatte bei mir aber keine steuerliche Gründe, ist jedoch ein netter Nebeneffekt, quasi ein Subventionierung meiner Freizeit :)

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ceekay74
· bearbeitet von ceekay74
vor 49 Minuten von hattifnatt:

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag gehört nicht zu den abziehbaren Werbungskosten.

Zitat

Einnahmen aus Kapitalvermögen sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.

Siehe "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung"

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hattifnatt
· bearbeitet von hattifnatt
vor 44 Minuten von ceekay74:

Der Sparerpauschbetrag gehört nicht zu den abziehbaren Werbungskosten.

Siehe "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung"

OK, ich werde es nie verstehen - bisher hatte ich angenommen, dass man für Kapitaleinkünfte keine Werbungskosten und dafür den Sparer-Pauschbetrag ansetzen kann und für Arbeitseinkommen die Werbungskosten. Das bezog sich allerdings auf die Einkommensgrenze zur Familienversicherung - sind das verschiedene Berechnungsarten?

 

Edit: Vermutlich ja, weil es auch ein separates VDEK-Dokument dazu gibt ;)

https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1926320624/file.res/GH Fami Gesamteinkommen_12.06.2019.pdf

(hier funktioniert bei mir kein Copy&Paste, deswegen als Screenshot):

 

8021DFCA-F15C-4A7C-9182-0B6D3B3A7081.thumb.jpeg.d94a310c10beacda4a8efc04523d41dd.jpeg

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finisher
Am 6.8.2022 um 09:09 von The KLF:

„Sie müssen die sogenannte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen. Diese erreichen Sie, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Ihr Erwerbsleben ist dabei der Zeitraum zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung. Ob Sie dabei pflichtversichert, ein freiwilliges Mitglied oder durch die Familienversicherung an die gesetzliche Krankenversicherung gebunden waren, ist hier egal.“

 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Kranken-und-Pflegeversicherung-der-Rentner/kranken-und-pflegeversicherung-der-rentner.html

Zählt die Zeit als Privatier und freiwillig versichert auch zum Erwerbsleben? Also man ist z.B. mit 40 finanziell unabhängig und kündigt seinen Job. Bis zur Rente lebt man vom Ersparten und ist dabei freiwillig gesetzlich versichert. Zählt diese Privatiers Zeit auch zum Erwerbsleben?

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chirlu
vor 20 Minuten von finisher:

Zählt diese Privatiers Zeit auch zum Erwerbsleben?

 

Du hast die Antwort doch schon selbst zitiert?

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Noch_Neu_Hier
vor 22 Minuten von finisher:

Also man ist z.B. mit 40 finanziell unabhängig und kündigt seinen Job. Bis zur Rente lebt man vom Ersparten und ist dabei freiwillig gesetzlich versichert. Zählt diese Privatiers Zeit auch zum Erwerbsleben?

Das würde ich im Vorfeld schriftlich mit der Krankenkasse klären. Meiner Meinung nach, wird die sich winden, da vom 40. Lj. bis zum Renteneintritt mit 70?? immerhin 30 Jahre liegen. Da wird noch viel in der Gesetzgebung passieren.

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finisher
vor 3 Minuten von chirlu:

 

Du hast die Antwort doch schon selbst zitiert?

Mir ist nicht klar was mit Erwerbsleben gemeint ist.

 

Erwerbsleben = Privatier, Angestellter, Selbstständiger

oder

Erwerbsleben = Angestellter, Selbstständiger


Weil als Privatier gehe ich ja keinem Erwerb nach.

 

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dev
· bearbeitet von dev

Als Privatier bist du freiwillig versichert in Höhe deines Gesamteinkommens, man "darf" wie ein Selbstständiger jährlich die Steuererklärung einreichen.

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chirlu
vor 8 Minuten von finisher:

Mir ist nicht klar was mit Erwerbsleben gemeint ist.

 

Es gibt eine Definition, und du hast sie oben zitiert. Mehr kann man dazu nicht sagen

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finisher
vor einer Stunde von finisher:

Ihr Erwerbsleben ist dabei der Zeitraum zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung.

Ok. Also kann jemand z.B. nur ein Jahr gearbeitet haben und dann bis zum Renteneintritt durchgehend Privatier gewesen sein (mit freiwillig gesetzlicher Rentenversicherung) und dann darf er trotzdem in die gesetzliche Rentenversicherung der Rentner eintreten.

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chirlu
vor 6 Minuten von finisher:

Also kann jemand z.B. nur ein Jahr gearbeitet haben und dann bis zum Renteneintritt durchgehend Privatier gewesen sein (mit freiwillig gesetzlicher Rentenversicherung) und dann darf er trotzdem in die gesetzliche Rentenversicherung der Rentner eintreten.

 

Von Seiten der Krankenversicherung ja. Er muß allerdings überhaupt eine Rente bekommen, was fünf Jahre Beiträge voraussetzt; bei nur einem Jahr Arbeit muß er also noch vier Jahre freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung zahlen.

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slowandsteady
· bearbeitet von slowandsteady
vor 51 Minuten von finisher:

Weil als Privatier gehe ich ja keinem Erwerb nach.

Ihr Erwerbsleben ist dabei der Zeitraum zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung.

 

Das ist die Definition. Als Privatier wird der GKV-Beitrag anhand sämtlicher Einkommensarten berechnet, also Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, aber auch Kapitalerträge. Als Rentner in der KVdR ist das dann anders, da zählt nicht mehr alles als Einnahmen. Entnahmen vom Vermögen zählen aber in beiden Phasen nicht dazu.

 

Wenn du zu wenig Kapitalerträge hast (und nur vom Verzehr lebst), wird ein Mindesteinkommen angesetzt und der Beitrag darauf berechnet. Außerdem musst du den Arbeitgeberanteil als Privatier natürlich auch selbst zahlen. Wenn deine Einnahmen sehr niedrig sind als Privatier, kannst du dich ggf. beitragsfrei beim Ehepartner mitversichern, falls vorhanden und auch in der GKV.

 

Also: Mit 20 das erste Mal gearbeitet, mit 40 dann Privatier, dann freiwillig gesetzlich versichert bis 67 -> du kannst in die KVdR. Allerdings rein hypothetisch, denn bis dahin wird das sich alles noch ändern.

 

PS: @chirlu: hat Recht, die KVdR setzt natürlich auch einen Rentenanspruch voraus ;) 

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finisher
· bearbeitet von finisher

Danke, alles klar. Dann noch ein Beispiel, was mir nicht klar ist:


Ein Selbständiger ist in der PKV und hört mit 50 auf zu arbeiten. Er hat ein Depot mit nur thesaurierenden ETFs.
Er wechselt in die Familienversicherung (GKV) der Ehepartnerin, weil durch die thesaurierenden ETFs hat er keine Einnahmen.
Nach zwei Jahren in der Familienversicherung ohne Einnahmen, fängt diese Person an, von Entnahmen aus dem ETF Depot zu leben. D.h. hohe Kapitalerträge werden erzeugt und dadurch ist keine Familienversicherung mehr möglich.
Kann diese Person jetzt trotzdem als freiwillig Versicherter in der GKV bleiben?

 

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chirlu
vor 15 Minuten von finisher:

Kann diese Person jetzt trotzdem als freiwillig Versicherter in der GKV bleiben?

 

Ja, wer zuletzt gesetzlich versichert war, ist versicherungsberechtigt.

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ceekay74
· bearbeitet von ceekay74
vor 19 Minuten von finisher:

Kann diese Person jetzt trotzdem als freiwillig Versicherter in der GKV bleiben?

Nach aktueller Rechtslage: Ja. Bei einem Wechsel mit 50 dürfte eine spätere Pflichtversicherung in der KVdR allerdings nicht mehr möglich sein.

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Sapine

Und ich würde stark annehmen, dass hier die Regeln in den nächsten dreißig Jahren weiter verschärft werden. Es gibt halt zu viele, die sich gerne auf Kosten der GKV bereichern. 

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chirlu
vor 7 Minuten von ceekay74:

Bei einem Wechsel mit 50 dürfte eine spätere Pflichtversicherung in der KVdR allerdings nicht mehr möglich sein.

 

Kommt auf die Kinderzahl an und natürlich auf den Renteneintritt.

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ceekay74
vor 2 Minuten von chirlu:

Kommt auf die Kinderzahl an und natürlich auf den Renteneintritt.

Stimmt natürlich auffallend, wieder mal nur aus meiner Brille betrachtet.

 

Hoffentlich kann ich meinen Rentenantrag später noch bis Ü70 schieben, dann klappt es noch besser mit der "Bereicherung" auf Kosten der GKV...

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chirlu
vor 8 Minuten von ceekay74:

Hoffentlich kann ich meinen Rentenantrag später noch bis Ü70 schieben, dann klappt es noch besser mit der "Bereicherung" auf Kosten der GKV...

 

Bis zu dem Zeitpunkt Ü70 (oder Ü80 sogar?) fallen allerdings noch Beiträge auf alles an. Ist also nicht nur unfair. :-*

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Sapine
vor 17 Minuten von ceekay74:

Hoffentlich kann ich meinen Rentenantrag später noch bis Ü70 schieben, dann klappt es noch besser mit der "Bereicherung" auf Kosten der GKV...

Die letzten Jahre sind immer die teuersten, deswegen lohnt sich im Alter oft die Flucht von der Privaten zur Gesetzlichen. https://www.gbe-bund.de/pdf/kap5.3.2_krankheitskosten_ alt_geschl.pdf

 

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ceekay74
vor 50 Minuten von chirlu:

Bis zu dem Zeitpunkt Ü70 (oder Ü80 sogar?) fallen allerdings noch Beiträge auf alles an. Ist also nicht nur unfair. :-*

Mir würden bei frühestmöglichem Rentenbeginn grob über den Daumen wohl 2-3 Jahre für die KVdR-Pflichtversicherung fehlen. Sofern nix dazwischen kommt steht Wiedervorlage des Themas bei mir hier erst Ende 2040 an.

 

Auch 20 Jahre "Beiträge auf alles" ist bei ausschließlich aus Kapitalerträgen bestehenden Einkünften und grober Kenntnis der legalen Gestaltungsmöglichkeiten oder einem strategisch eingestreutem Jahr mit Midi-Job oder Langzeitreise extrem unfair... :rolleyes:

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beamter97
vor 6 Stunden von slowandsteady:

Ihr Erwerbsleben ist dabei der Zeitraum zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung.

Im Gesetzestext kommt der Begriff "Erwerbsleben" nicht vor. Dort steht "Rahmenfrist". Und die ist genau so definiert.

 

vor 1 Stunde von ceekay74:

Mir würden bei frühestmöglichem Rentenbeginn grob über den Daumen wohl 2-3 Jahre für die KVdR-Pflichtversicherung fehlen.

Mit den Anleitungen und Tabellen im Merkblatt kannst du das taggenau ausrechnen. Das machen die Sachbearbeiter bei der KV nämlich auch.

RS-KVdR-24-10-2019(2).pdf

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chirlu
vor 18 Minuten von beamter97:

Im Gesetzestext kommt der Begriff "Erwerbsleben" nicht vor. Dort steht "Rahmenfrist".

 

Nee, der Begriff kommt im Gesetzestext genausowenig vor. :P

Zitat

…, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren

 

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