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stella5604

Währungsgewinn bei Aktienkauf in Fremdwährung versteuern

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Michalski
· bearbeitet von Michalski

Welchen Umrechnungskurs setzt IB an? Das Finanzamt will hier meines Wissens nach einen fixen Monatskurs haben. Ich glaube, es war der, der auch für die Mehrwertsteuer genommen wird. Muss ich nochmal nachschlagen.

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

So hatte ich es auch gemeint, nur auf die Währungsgewinne bezogen.

Trotzdem passt es nicht zu Aktien (davon hattest du ja gesprochen). Vielleicht erklärst du nochmal an einem Beispiel was du gemeint hast.

 

Zitat

PS. Bei einem Verlust kann der doch mit den anderen Gewinnen/ Positionen verrechnet werden, oder?

Du meinst einen Währungsverlust, und Gewinne aus (anderen) Wertpapieren? Wenn ja: Nein, das kann nicht verrechnet werden.

 

Zitat

Das Finanzamt will hier meines Wissens nach einen fixen Monatskurs haben.

Dem muss man aber sicher nicht folgen. Man darf natürlich den Kurs nehmen den man selber bezahlt bzw. bekommen hat.

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Welche Kurse?

Grundsätzlich Tageskurse. Eine Vereinfachung per Monatskurse steht schließlich nicht im EStG. Im UStG ist das für die USt extra geregelt, aber halt nicht für die ESt-Einkünfte. Grundlage sind §9 ff. BewG, die für alle "Abgaben" zuständig sind. Dort ist in §11 von "Stichtag" die Rede ...

 

Als Privatmensch eignen sich die Euroreferenzkuse.

 

Das gilt nicht nur für §23, sondern auch für Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren nach §20.

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Michalski
· bearbeitet von Michalski
vor 12 Stunden von Reddy:

PS. Bei einem Verlust kann der doch mit den anderen Gewinnen/ Positionen verrechnet werden, oder? 

 

Ich verweise an der Stelle mal auf BMF-Schreiben vom 25.10.2004, IV C 3 – S 2256 – 238/04, Rz. 42-43

 

Zitat

Das Fremdwährungsguthaben ist ein selbständiges Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 – BStBl 2000 II S. 614). Werden Euro oder DM in eine Fremdwährung umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut „Fremdwährungsguthaben” angeschafft. Der Rücktausch dieses Fremdwährungsguthabens in Euro oder DM sowie der Umtausch dieses Guthabens in eine andere Fremdwährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung sind private Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. In der Zwischenzeit in der Fremdwährung angefallene Zinsen führen beim Umtausch nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da sie nicht angeschafft wurden, sondern zugeflossen sind.

Wird ein bestehendes Fremdwährungsguthaben zur Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter verwendet (z.B. Kauf von Aktien), ist dies eine Veräußerung des Wirtschaftsguts „Fremdwährung” und eine Anschaffung des anderen Wirtschaftsguts. Die Anschaffung dieses anderen Wirtschaftsguts innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Fremdwährung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts ist der Wert des erworbenen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs in Euro oder DM als Veräußerungserlös anzusetzen. Als Anschaffungskosten gilt der Umtauschbetrag in Euro oder DM, der zur Anschaffung des Fremdwährungsguthabens aufgewendet wurde.

 

Und wegen der Kurse:

 

vor 9 Stunden von MeinNameIstHase:

Welche Kurse?

Grundsätzlich Tageskurse. Eine Vereinfachung per Monatskurse steht schließlich nicht im EStG. Im UStG ist das für die USt extra geregelt, aber halt nicht für die ESt-Einkünfte. Grundlage sind §9 ff. BewG, die für alle "Abgaben" zuständig sind. Dort ist in §11 von "Stichtag" die Rede ...

Als Privatmensch eignen sich die Euroreferenzkuse.

Das gilt nicht nur für §23, sondern auch für Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren nach §20.

 

auf BFH, Urteil vom 03.12.2009 - VI R 4/08 BFH v. 11.11.2010 - VI R 27/09 BStBl 2011 II S. 386:

 

Zitat

Einnahmen in fremder Währung stellen aus sich heraus einen Wert dar, der bei Zufluss durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist (BFH-Urteil in BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135). [...] Umrechnungsmaßstab ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (bis zum 31.12.2008, der an der Frankfurter Devisenbörse amtlich festgestellte Devisenkurs; vgl. BFH-Urteil vom 2.4.2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.10.2007, 10 UF 47/07, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2008, 1279). Nur der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erlaubt eine generelle und damit gleichheitsgerechte Bewertung einer fremden Währung. [...] Die tatsächlich erzielbaren Preise für den An- oder Verkauf einer Währung, als solches stellt sich der Umtausch einer fremden Währung zivilrechtlich dar (Maier-Reimer, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 2049 <2050>), sind wegen ihrer Bandbreite zur Umrechnung fremder Währungen für steuerliche Zwecke ungeeignet. Hierfür ist vielmehr ein objektiver Maßstab erforderlich, da sich sonst die Leistungsfähigkeit des Einzelnen nach Marktzufälligkeiten bestimmen würde. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht daher dem Ansatz der von den Klägern im Einzelnen nachgewiesenen Verkaufserlöse entgegen. [...] Aus Vereinfachungsgründen ist dem Spannungsverhältnis zwischen taggenauer Richtigkeit und Verwaltungspraktikabilität durch den Ansatz monatlicher Durchschnittswerte der Europäischen Zentralbank Rechnung zu tragen.

 

Daher ging ich bisher davon aus, dass man die in der Zeitreihen-Datenbank der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Euro-Monatsreferenzkurse der Europäischen Zentralbank nimmt. Damit hat man auch kein Problem mit Transaktionen an Tagen, für dieses keine Tageskurse gibt, weil bei uns Feiertag ist.

 

Wenn Du da mehr weißt, bin ich ganz Ohr. Das interessiert mich wirklich.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hi Michalski,

vorweg: BFH v. 11.11.2010 - VI R 27/09 BStBl 2011 II S. 386 ist falsch, vermutlich meinst du nachfolgendes ...

 

 

Zitat

BFH  v. 03.12.2009 - VI R 4/08 BStBl 2010 II S. 698

...
c) Entgegen der Auffassung des FG ist jedoch nicht der gesamte Jahresarbeitslohn nach dem Jahresdurchschnitt der Euro-Referenzkurse des Streitjahres umzurechnen.

... Im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Einnahmen vielmehr im Zeitpunkt des Zuflusses in Euro zu bestimmen. Nur insoweit wird die durch die Gehaltszahlung vermittelte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in Euro zutreffend erfasst. Im Streitfall ist damit eine monatliche Betrachtungsweise geboten. 

...

Eine taggenaue Umrechnung der monatlichen Gehaltszahlungen ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht erforderlich. Dadurch würde die tatsächliche Vermögensmehrung der Kläger in Euro zwar so genau wie möglich abgebildet. Allerdings erscheint eine auf den Tag genaue Umrechnung der Sfr dem erkennenden Senat bei der Vielzahl von Grenzgängern nicht verwaltungspraktikabel. Aus Vereinfachungsgründen ist dem Spannungsverhältnis zwischen taggenauer Richtigkeit und Verwaltungspraktikabilität durch den Ansatz monatlicher Durchschnittswerte der Europäischen Zentralbank Rechnung zu tragen.


Diesen zitierte Fall halte ich nicht für vergleichbar mit der Berechnung von Veräußerunggewinnen aus Währungsguthaben oder Wertpapieren. Löhne sind gleichbleibend monatlich wiederkehrende Zahlungen. Veräußerungsgewinne entstehen dagegen durch Einzelgeschäfte, die der Spekulant von Fall zu Fall selbst entscheidet. Sonst könnte er am Ende des Monats prüfen, ob der Monatskurs steuerlich günstig ist und dies gezielt nutzen. Der Arbeitnehmer hat dagegen keine Kontrolle über den Zuflusszeitpunkt. Insoweit halte ich die Vereinfachung für nicht geboten.

 

Für Wertpapiere gilt explizit die Bewertung nach §11 BewG mit dem Stichtagskurs bzw. dem letzten verfügbaren Kurs der 30 Tage zuvor. (Damit klärt sich eine Bewertung zu Sonntagen, Feiertagen: Man nimmt den Kurs vom Freitag, dem letzten Handelstag davor.)


Deutsche Banken nutzen nach Ziffer 247 des BMF-Schreiben vom 18.01.2016 "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" für die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen im Rahmen der Abgeltungssteuer sogar den Briefkurs (z.B. bei Umrechnung von Dividenden in Fremdwährung). 


Auch hier ein Unterschied zu dem von Dir zitierten Urteil: Während der BFH die Wertmehrung-/Minderung aus Geld/Briefspannen beim Lohn gerade nicht ansetzt (Begründung: Das hat nichts mit Lohn zu tun, sondern sei Privatsache), gilt dies doch für "private Veräußerungsgeschäfte" und Kapitalerträge dann gerade nicht. Die entstehen erst durch Veräußerung mitsamt vorangehender Anschaffung, und da sind Geld-/Briefspannen Bestandteil der Preisfindung. Allerdings scheint mir hier die Vereinfachung mit den täglichen Referenzkursen durchaus erlaubt.

 

Ich nenne hier auch Wertpapiere, denn wenn man die per Fremdwährungskonto kauf/verkauft, hat man ebenfalls das Problem mit der Umrechnung.

 

PS: Wenn der Kläger in dem zitierten Urteil seinen Lohn taggenau mit Euroreferenzkursen in seiner Lohnsteuererklärungen angibt, dann habe ich sogar Zweifel, ob das FA aus Vereinfachungsgründen davon abweichen darf. Denn lt. Urteil hätte er dann ja die genauste Art gewählt.

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Michalski
vor 6 Stunden von MeinNameIstHase:

vorweg: BFH v. 11.11.2010 - VI R 27/09 BStBl 2011 II S. 386 ist falsch, vermutlich meinst du nachfolgendes ...

 

Danke für den Hinweis. Ich habe es oben korrigiert. Da war erst ein Encodierungsfehler drin von einem Kaufmannsund und da habe ich bei der Korrektur wohl den falschen Link gesetzt. Man sollte so spät nicht mehr so kompliziert denken.

 

vor 6 Stunden von MeinNameIstHase:

Diesen zitierte Fall halte ich nicht für vergleichbar mit der Berechnung von Veräußerunggewinnen aus Währungsguthaben oder Wertpapieren. Löhne sind gleichbleibend monatlich wiederkehrende Zahlungen. Veräußerungsgewinne entstehen dagegen durch Einzelgeschäfte, die der Spekulant von Fall zu Fall selbst entscheidet. Sonst könnte er am Ende des Monats prüfen, ob der Monatskurs steuerlich günstig ist und dies gezielt nutzen. Der Arbeitnehmer hat dagegen keine Kontrolle über den Zuflusszeitpunkt. Insoweit halte ich die Vereinfachung für nicht geboten.

 

Ich denke, dass die Fälle doch vergleichbar sind. Wir kommen hier ja nicht aus der Transaktionsecke, sondern aus der Versteuerung von Einnahmen in Fremdwährungen als Einkommen im Rahmen der Steuererklärung. Löhne sind auch nicht zwingend gleichbleibend - sie können sogar monatlich schwanken, wenn sie zum Beispiel eine leistungsabhängige oder von der Zeit abhängende Komponente enthalten. Löhne werden auch nicht zwingend immer am gleichen Tag eines Monats ausgezahlt, sondern können schwankend zu unterschiedlichen Tagen je Monat ausgezahlt werden. Die Vereinfachung der Abrechnung von Einnahmen in Fremdwährungen durch die Nutzung von offiziellen, monatlichen Durchschnittskursen soll der Verwaltung die (manuelle?) Prüfung der Angaben des Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuererklärung erleichtern. Wenn immer der Monatskurs verwendet wird, gibt es auch keine Möglichkeit, dass ein Anleger "am Ende des Monats prüfen [könnte], ob der Monatskurs steuerlich günstig ist und dies gezielt nutzen".

 

vor 6 Stunden von MeinNameIstHase:

Für Wertpapiere gilt explizit die Bewertung nach §11 BewG mit dem Stichtagskurs bzw. dem letzten verfügbaren Kurs der 30 Tage zuvor. (Damit klärt sich eine Bewertung zu Sonntagen, Feiertagen: Man nimmt den Kurs vom Freitag, dem letzten Handelstag davor.)

 

Es geht hier ja aber nicht um die Bewertung von Wertpapieren zu einem Stichtag, sondern um die Währungsumrechnung von Fremdwährungsgewinnen zur Ermittlung der Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen. Daher geht meiner Ansicht nach der Verweis auf § 11 BewG hier ins Leere, da es eine einkommenssteuerrechtliche Frage ist und die Entscheidung des BFH aus meiner Sicht zutreffender ist.

 

vor 6 Stunden von MeinNameIstHase:

Deutsche Banken nutzen nach Ziffer 247 des BMF-Schreiben vom 18.01.2016 "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" für die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen im Rahmen der Abgeltungssteuer sogar den Briefkurs (z.B. bei Umrechnung von Dividenden in Fremdwährung). 

Auch hier ein Unterschied zu dem von Dir zitierten Urteil: Während der BFH die Wertmehrung-/Minderung aus Geld/Briefspannen beim Lohn gerade nicht ansetzt (Begründung: Das hat nichts mit Lohn zu tun, sondern sei Privatsache), gilt dies doch für "private Veräußerungsgeschäfte" und Kapitalerträge dann gerade nicht. Die entstehen erst durch Veräußerung mitsamt vorangehender Anschaffung, und da sind Geld-/Briefspannen Bestandteil der Preisfindung. Allerdings scheint mir hier die Vereinfachung mit den täglichen Referenzkursen durchaus erlaubt.

 

Das BMF-Schreiben gilt für die Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, die hochautomatisiert im Massenverfahren von den Banken berechnet wird. Die Frage hier ist aber die Währungsumrechnung von Fremdwährungsgewinnen zur Ermittlung der Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen der manuellen Steuererklärung. Daher denke ich nicht, das man die Analogie ziehen kann.

 

vor 6 Stunden von MeinNameIstHase:

PS: Wenn der Kläger in dem zitierten Urteil seinen Lohn taggenau mit Euroreferenzkursen in seiner Lohnsteuererklärungen angibt, dann habe ich sogar Zweifel, ob das FA aus Vereinfachungsgründen davon abweichen darf. Denn lt. Urteil hätte er dann ja die genauste Art gewählt.

 

Ja, das stimmt, aber es geht ja nicht nur darum, die genaueste Art zu wählen, sondern auch die Verwaltungspraktikabilität sicherzustellen. Es ist einfacher, einen Monatskurs zu prüfen als jeweils die einzelnen Tageskurse. Daher ja auch die Entscheidung, Monatskurse zu verlangen:

 

Zitat

Eine taggenaue Umrechnung der monatlichen Gehaltszahlungen ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht erforderlich. Dadurch würde die tatsächliche Vermögensmehrung der Kläger in Euro zwar so genau wie möglich abgebildet. Allerdings erscheint eine auf den Tag genaue Umrechnung der Sfr dem Bundesfinanzhof bei der Vielzahl von Grenzgängern nicht verwaltungspraktikabel. Aus Vereinfachungsgründen ist dem Spannungsverhältnis zwischen taggenauer Richtigkeit und Verwaltungspraktikabilität durch den Ansatz monatlicher Durchschnittswerte der Europäischen Zentralbank Rechnung zu tragen.

 

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MeinNameIstHase

Michalski,

Du verkennst, dass es in dem Urteil um eine sachgerechte Schätzung der Finanzverwaltung ging, nachdem sie die Angaben des Steuerpflichtigen verworfen hat. Nur weil das FA dies aus verwaltungsökonomischen Gründen im Rahmen einer Schätzung darf, heißt das nicht, dass du das auch darfst. Die Begründung des Gerichts lautet salopp: Löhne werden monatlich wiederkehrend ausbezahlt, dürfen vom FA auf Monatsbasis geschätzt werden, wenn der Steuerpflichtige keine brauchbaren Angaben macht. Das FA wollte es ja noch einfacher machen und die Jahressumme mit Jahresdurchschnitt umrechnen, aber das war dem Gericht dann doch zu abwegig.

 

Außerdem übersiehst Du, dass §23 schon etwas älter ist und vor der Einführung der Abgeltungssteuer auch Gewinne aus der privaten Veräußerung von Wertpapieren umfasste und dazu eine ganze Reihe von Urteilen vorliegen, die nach wie vor auf Währungsguthaben anwendbar sind.
Und §23 erfordert eine taggenaue Erfassung allein schon für die Fristberechnung (also das "ob"). Von einer Vereinfachung im Rahmen der Bewertung der Gewinne (dem "wie hoch") steht dort nichts. Falls Du Währungsgewinne innerhalb eines Monats erwirtschaftest (Ankauf und Verkauf innerhalb des gleichen Monats) und diese durch Monatsdurchschnittskurse auf null nivellierst, bist Du meines Erachtens ganz schnell in der Steuerhinterziehung.

 

Ganz allgemein muss man den "gemeinen Wert" ansetzen ... Der wird er durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§9 BewG). Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tauscht man Währungsguthaben nach Tageskurs, größere Beträge sogar nach minutiös "aktuellem Kurs". Ich kenne keine Bank, die das mit Monatsdurchschnittskursen macht.

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Michalski

Das klingt plausibel. Dann übernehme ich das mal und schaue, was das Finanzamt dazu sagt. Ich habe dazu noch ein wenig recherchiert und bin auf BFH, Urteil vom 14.01.2014, IX R 11/13 gestoßen. Tauscht man das durch den Aktienverkauf erzielte Fremdwährungsguthaben wieder in Euro um, ist der Umrechnungskurs am Verkaufstag der Aktien als Anschaffungskurs und der Umtauschkurs am Tag des Umtauschs in Euro für die Bestimmung eines Kursgewinns oder -verlustes maßgeblich.

 

Ich glaube, vielen, die in fremden Währungen handeln, ist die Komplexität nicht wirklich klar (z.B. auch eine möglicherweise auf 10 Jahre verlängerte Spekulationsfrist). Ich zog privat die Konsequenz, möglichst Fremdwährungsgeschäfte zu vermeiden, was sich allerdings bei Mitarbeiteraktien einer amerikanischen Firma nicht wirklich vermeiden lässt. Danke für die Infos.

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Taxadvisor
vor einer Stunde von MeinNameIstHase:

Michalski,

Du verkennst, dass es in dem Urteil um eine sachgerechte Schätzung der Finanzverwaltung ging, nachdem sie die Angaben des Steuerpflichtigen verworfen hat. Nur weil das FA dies aus verwaltungsökonomischen Gründen im Rahmen einer Schätzung darf, heißt das nicht, dass du das auch darfst. Die Begründung des Gerichts lautet salopp: Löhne werden monatlich wiederkehrend ausbezahlt, dürfen vom FA auf Monatsbasis geschätzt werden, wenn der Steuerpflichtige keine brauchbaren Angaben macht. Das FA wollte es ja noch einfacher machen und die Jahressumme mit Jahresdurchschnitt umrechnen, aber das war dem Gericht dann doch zu abwegig.

 

Außerdem übersiehst Du, dass §23 schon etwas älter ist und vor der Einführung der Abgeltungssteuer auch Gewinne aus der privaten Veräußerung von Wertpapieren umfasste und dazu eine ganze Reihe von Urteilen vorliegen, die nach wie vor auf Währungsguthaben anwendbar sind.
Und §23 erfordert eine taggenaue Erfassung allein schon für die Fristberechnung (also das "ob"). Von einer Vereinfachung im Rahmen der Bewertung der Gewinne (dem "wie hoch") steht dort nichts. Falls Du Währungsgewinne innerhalb eines Monats erwirtschaftest (Ankauf und Verkauf innerhalb des gleichen Monats) und diese durch Monatsdurchschnittskurse auf null nivellierst, bist Du meines Erachtens ganz schnell in der Steuerhinterziehung.

 

Ganz allgemein muss man den "gemeinen Wert" ansetzen ... Der wird er durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§9 BewG). Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tauscht man Währungsguthaben nach Tageskurs, größere Beträge sogar nach minutiös "aktuellem Kurs". Ich kenne keine Bank, die das mit Monatsdurchschnittskursen macht.

Im geschäftlichen Bereich sind die Umsatzsteuerumrechnungskurse für die Berechnung der Umsatzsteuer zugelassen. Da glaube ich nicht, dass ein Finanzamt das verwirft, wenn man stringent für alle Transaktionen (auch über mehrere Jahre) die gleiche Kursbasis nimmt, insbesondere dann nicht, wenn wir über eine Vielzahl von Transaktionen im Jahr (> 1.000) sprechen. Nach unseren Erfahrungen sind die Abweichungen zwischen den einzelnen Umrechnungsmethoden bei reinen Transaktionskonten ohnehin eher marginal. 

 

Gruß

Taxadvisor

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MeinNameIstHase

Hi Taxadvisor,

im USt-Recht ist das auch speziell so vorgesehen (§ 16 Abs. 6 Satz 1 UStG), nicht aber im ESt-Recht.

 

Ob sich Unterschiede ergeben, hängt von der Art der Geschäfte ab. Letztlich reicht eine einzige Transaktion, die betragsmäßig aus dem Rahmen fällt. Ohne Detailwissen über die Zusammensetzung der Transaktionen, gebe ich keine Prognosen ab, ob sich etwas in toto ausgleicht oder nicht. 

 

Richtig ist allerdings, dass die Finanzverwaltung das Thema bislang stiefmütterlich behandelt, ja fast ignoriert.

 

Gruß

MeinNameIstHase

 

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cryptoman
· bearbeitet von cryptoman

Guten Tag,

 

ich habe folgende Frage. Seit vielen Jahren habe ich ein Konto bei der kanadischen Bank HSBC. Als ich vor 15 Jahren in Kanada gearbeitet habe, habe ich mir zigtausend kanadischen Dollar angespart und auf dem Sparkonto HSBC liegen gelassen. Vor ca. 2 Jahren eröffnete ich ein Depot bei der gleichen Bank und habe in die Dividendenaktien investiert und gehandelt.

 

Also ich habe fast immer kanadische Aktien auf TSE (Toronto Stock Exchange) gehandelt und auch einen Teil auf dem amerikanischen OTC, wobei die CAD wurden dann beim Kauf und Verkauf in USD konvertiert.

Nun habe ich einige Gewinne aus dem Jahr 2019 in kanadischen Dollar, als Dividende und als Gewinne aus dem Aktienhandel (ca. 900 CAD).

 

Ich bin seit 10 Jahren in Deutschland steuerpflichtig. Weiß jemand zufällig, wie kann ich ordnungsgemäß die Gewinne in Euro berechnen? Ich verstehe, dass ich am besten die Referenztageskurse der Bundesbank nehmen und so den Gewinn in Euro berechnen muss? Oder übersehe ich etwas? Währungsgewinne scheint es keine zu geben, da mein Depot von Anfang an in kanadischen Dollar geführt ist und nicht in Euro.

 

Vielen Dank für Eure Antworte.

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MeinNameIstHase
vor 16 Stunden von cryptoman:

Weiß jemand zufällig, wie kann ich ordnungsgemäß die Gewinne in Euro berechnen? Ich verstehe, dass ich am besten die Referenztageskurse der Bundesbank nehmen und so den Gewinn in Euro berechnen muss? Oder übersehe ich etwas? Währungsgewinne scheint es keine zu geben, da mein Depot von Anfang an in kanadischen Dollar geführt ist und nicht in Euro.

Veräußerungsgewinne aus Aktien ermittelt man aus dem Euro-Gegenwert der Veräußerung minus Euro-Gegenwert der Anschaffung. Man tut so, als ob man die Aktien über ein Eurokonto gekauft hätte. Unterscheide Berechnungen, die erst zu einem Kaufpreis/Verkaufserlös führen und der tatsächlichen Buchung des Betrags auf einem Konto.


Beispiel (Phantasiewerte):

Kauf 50 Microsoft (Kurs 124,23 USD) CAD/USD = 1,40 über ein CAD-Konto:
Das Konto wird dann mit 124,23*50*1,40 = 8696,10 CAD belastet. Du hast hier nie USD eingetauscht. Der USD-Kurs ist nur ein Hilfsgröße zur Berechnung des Preises, den du in CAD bezahlt hast. Bei einem Kurs von CAD/EUR von 1,52 (Wertstellung/value date Kaufdatum) ist der Gegenwert von 8696,10 CAD = 5721,12 EUR. Das ist der relevante Betrag der Anschaffungskosten. 

Die gleiche Logik gilt beim Verkauf. Steuerpflichtig ist der Gewinn (Veräußerung - Anschaffung in Euro). Wurden mehrere Käufe und Teilverkäufe getätigt, gilt das FiFo-Prinzip.

Du kommst nicht daran vorbei, Gewinne aus Aktienveräußerungen für jeden Aktien-Verkauf zu ermitteln. (Für Aktien, die vor 2009 gekauft wurden, gilt, dass deren Veräußerungsgewinne nach einem Jahr (also bei Verkäufen ab 2010 ganz sicher) steuerfrei (genauer gesagt: nicht steuerbar) sind.

Ein Währungsgewinn könnte entstehen, wenn die 8696,10 CAD, die du für den Kauf ausgegeben hast, binnen Jahresfrist erst angeschafft wurden und sich in der Zeit der CAD/EUR-Kurs zu Deinen Gunsten geändert hat. 
Es gibt unterschiedliche Szenarien, für die man Währungsgewinne faktisch ausschließen kann, trotz CAD-Konto. Einige Beispiele.

  • Das CAD-Guthaben hat zuvor über ein Jahr nur als Festgeld/Sichtguthaben auf dem Konto gelegen, bevor man davon Aktien gekauft hat. (Einzelfallprüfung für Währungsgewinne überflüssig.)
  • Das gesamte CAD-Guthaben, das schon ein Jahr auf dem Konto liegt, wird in Aktien investiert, ab und zu werden Aktien verkauft und sofort andere zurückgekauft. Da hier das CAD-Konto ständig nur um +/-0,00 CAD liegt, kann es auch keine Währungsgewinne geben. (Berechnung von Währungsgewinnen kann entfallen.)
  • 50% ist in Aktien investiert, die durchweg länger als ein Jahr gehalten werden. Hier finden zwar Währungsbewegungen statt, aber FiFo würde ergeben, dass jede "Veräußerung von CAD-Guthaben" aus Beständen erfolgt, die länger als 1 Jahr zurück schon angeschafft wurden. (Berechnung von Währungsgewinnen kann entfallen.)
  • Der Wechselkurs CAD/EUR hat sich im Beobachtungszeitraum nur marginal verändert (so um die +/-2%). Währungsgewinne sind, wenn überhaupt, dann in Höhe unwesentlich, wenn z.B. die Freigrenze in §23 EStG in Höhe von 600 Euro nicht überschritten wird.

In solchen Szenarien täte ich dem Finanzamt schreiben, dass aufgrund dieser Vorüberlegen (passenden Szenario aufführen), nicht mit einem "Währungsgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §23 EStG" zu rechnen sei und du deshalb darauf verzichtet hast. 
 

Denk daran, dass Zinsen, Dividenden gleich laufende Kapitalerträge nach §20 Abs. 1 EStG darstellen. Man rechnet den CAD-Betrag (brutto) zum Wertstellungsdatum in EUR um. Bei US- und CA-Aktien kann man 15% QSt (ebenfalls in EUR umgerechnet) auf die deutsche Steuer anrechnen lassen. Alles was darüber ist, kann man sich in Kanada bzw. USA nach den dortigen Gesetzen dann erstatten lassen. (Ich glaub in Kanada ist das ein kleiner Papierkrieg, aber vielleicht bietet die Bank das ja als Service an.) 

Vielleicht hilft das als Einstieg ...

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cryptoman

Vielen Dank dir MeinNameIstHase für die ausführlichen Erklärungen. Das bestätigt meine Sichtweise über keine Währungsgewinne in CAD, da mein CAD Guthaben mehrere Jahre alt ist.

Zitat

Der Wechselkurs CAD/EUR hat sich im Beobachtungszeitraum nur marginal verändert (so um die +/-2%). Währungsgewinne sind, wenn überhaupt, dann in Höhe unwesentlich, wenn z.B. die Freigrenze in §23 EStG in Höhe von 600 Euro nicht überschritten wird.

Die Besonderheit in meinem Fall ist, dass ich auch viel Kryptowährungen handle. Und die Gewinne/Verluste müsste ich dann mit CAD Währungsgewinnen (wenn es welche gibt, wovon ich nicht ausgehe) zusammenrechnen.

 

Zitat

In solchen Szenarien täte ich dem Finanzamt schreiben, dass aufgrund dieser Vorüberlegen (passenden Szenario aufführen), nicht mit einem "Währungsgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §23 EStG" zu rechnen sei und du deshalb darauf verzichtet hast. 

Die Gewinne aus meinem kanadischen Depot (in CAD geführt) sind nicht meine einzigen Aktiengewinne. Letztes Jahr habe ich auch auf Degiro und TradeRepublik Gewinne/Verluste in EUR gemacht. Und in 2018 hatte ich nur Verluste (wiederrum bei zwei anderen deutschen Brokern), die Verlustbescheinigungen schon erhalten. Das muss ich jetzt alles zusammenstellen. Ich denke, falls das Finanzamt nachfragt, werde ich detailliert mitteilen, wie mein Ergebnis zustande gekommen ist. Es geht nur um relativ kleinen Summen von 1000-2000 EUR.

 

Zitat

Bei US- und CA-Aktien kann man 15% QSt (ebenfalls in EUR umgerechnet) auf die deutsche Steuer anrechnen lassen. Alles was darüber ist, kann man sich in Kanada bzw. USA nach den dortigen Gesetzen dann erstatten lassen. (Ich glaub in Kanada ist das ein kleiner Papierkrieg, aber vielleicht bietet die Bank das ja als Service an.)

Die kanadische Bank zieht nur die Quellensteuer von 15 % aus meinen Aktiengewinnen/Dividenden ab. Die wissen ja, dass ich nur in Deutschland steuerpflichtig bin.

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MichaelAUH

Vielen Dank fuer die Beiträge bisher, die mir zusammen mit den Datenbank-Links einen guten Einstieg gegeben haben. Ich habe eine Frage zu dem von Michalski zitierten BFH Schreiben

Am 2.12.2019 um 00:38 von Michalski:

BMF-Schreiben vom 25.10.2004, IV C 3 – S 2256 – 238/04, Rz. 42-43

Ist dieses mit seiner Aussage in Absatz 13.2, dass ein Aktienkauf und  -späterer Verkauf  in Fremdwährung einen zugehörigen Verkauf und späteren Kauf der Fremdwährung ausloesen, nicht im Widerspruch zum BFH Urteil?

Am 2.12.2019 um 00:38 von Michalski:

BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 – BStBl 2000 II S. 614

Dieses scheint auszusagen, dass Käufe und Verkäufe, die über das USD-Unterkonto  laufen, nicht zu Währungsgewinnen führen, und erst der Rücktausch von Fremdwährung zu Euro zu einem Währungsgewinn führt (z.B  ein USD- Unterkonto eines in Euro geführten Depots z.B. bei Interactive Brokers)?

 

Denn wenn das BMF Schreiben tatsächlich anzuwenden ist, wie werden dann Aktienkäufe und Verkäufe über ein USD Unterkonto steuerlich gehandhabt, wenn der Verkauf z.B einer US Aktie in USD später als ein Jahr nach dem Kauf dieser Aktie in USD stattfindet? Ist der Kursgewinn dann steuerpflichtig, der zugehörige Währungsgewinn aber nicht?

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paul37

@MeinNameIstHase @Taxadvisor

 

Eine Frage hinsichtlich der Nutzung von täglichen EURUSD-Umrechnungskursen (bspw. der EZB) zur Ermittlung der Steuerlast. Dadurch wird es am Jahresende doch zwangsläufig zu einer Differenz zwischen der vom Broker berechneten USD Position und der steuerlich ermittelten USD-Position kommen. Wie ist mit dieser Differenz (steuerlich) umzugehen?

 

Exemplarisches Beispiel:

 

Startguthaben: 1.000 EUR

 

Kauf von USD für 1.000 EUR.
  - Broker FX-Kurs 1,0 -> 1.000 USD
  - EZB-Kurs 1,1 -> 1.100 USD

 

Rücktausch der 1.000 USD in EUR
  - Broker FX-Kurs 1,05 -> 952 EUR
  - EZB-Kurs 1,1 -> 1.000 EUR

 

Steuerwirkung:
  -  1.000 USD, angeschafft für FX-Kurs von 1,1 und Verkauf für FX-Kurs 1,1 -> keine Steuerwirkung
  - Steuerlich besteht noch ein Fremdwährungsguthaben von 100 USD

 

Broker:
  - Fremdwährungsguthaben: + 1.000 USD - 1.000 USD = 0 USD
  - Guthaben in EUR: 952 EUR

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hi MichaelAUH,

bei einem Kauf einer Aktie via USD-Kontoguthaben verkaufst du die USD, um damit die Aktien zu kaufen. Den Kaufpreis der Aktien buchst du als Anschaffungskosten umgerechnet in Euro für die Aktien und das ist gleichzeitig der Veräußerungserlös in Euro für den Verkauf der USD. D.h. man muss für beide Fälle den Betrag in Euro wissen.

 

Was den Verkauf der USD betrifft, musst du dann nach Fifo prüfen, wann die auf dem USD-Konto angeschafft wurden (und was das seinerzeit in Euro wert war). Wenn das binnen Jahresfrist war, dann ist der Verkauf der USD ein privates Veräußerungsgeschäft von Währungsguthaben nach §23 EStG. Dessen Gewinn ermittelst du nach Erlös in Euro abzgl. AK in Euro.

 

Wenn du später die Aktie verkaufst, entsteht beim Verkauf der Aktie ein Veräußerungsgewinn/-verlust aus Aktienverkäufen nach §20 Abs. 2 EStG. Kann dann gut sein, dass du damit erneut ein USD-Währungsguthaben anschaffst. Die Anschaffung selbst ist dann steuerlich nicht relevant, erst der spätere Verkauf der USD wieder.

 

Wenn du durcheinander kommst, dann denk dir einfach, dass du mit USD-Kaffeebohnen die Aktien im Tausch bezahlst hast. Und privater Handel mit USD-Kaffeebohnen fällt nun mal unter §23 EStG.

 

Das zitierte BFH-Urteil behandelt unterm Strich nichts anderes. Maßgeblich ist allein: Liegt ein Veräußerungsgeschäft von Fremdwährungsguthaben vor? Wenn ja, wurde (genau) das USD-Guthaben auch "angeschafft" und liegt die Anschaffung in der Jahresfrist. Nur dann liegt ein sog. "privates Veräußerungsgeschäft" nach §23 EStG vor.


Für das Jahr der steuerlichen Veranlagung kommt es auf den Zuflusszeitpunkt des Veräußerungserlöses an, auf dem Kontoauszug im Regelfall das Wertstellungsdatum (value date) der Geldbewegung (ich will es jetzt nicht komplizierter als nötig machen, denn zufließen tun ja die Aktien im Depot); für die Fristberechnung nach §23 EStG kommt es auf die obligatorischen Geschäfte an. In Deinem konkreten Fall wohl der Handelstag der Börsengeschäfte bzw. bei einem Währungstausch wieder das Wertstellungsdatum.
Wenn du früher im Ausland gelebt hast und das Fremdwährungsguthaben z.B. via Lohn angesammelt hast, dann ist das keine "Anschaffung", sondern ein Zufluss. Gleiches gilt für Zinsen und Dividenzuflüsse direkt auf das Konto. Werden solche Zuflüsse nach FiFo veräußert, dann ist das kein "privates Veräußerungsgeschäft", sondern Privatsache.

 

PS: Der §23 EStG hat es in sich. Liest sich zwar einfach, ist aber kompliziert. Zum Glück werden private Veräußerungsgeschäfte über Währungsguthaben derzeit von der Finanzverwaltung stiefmütterlich behandelt oder anders gesagt: Die sind schon happy, wenn einer seine Währungsgewinne deklariert und fragen weniger, wie das genau gerechnet wurde. §23 EStg greift auch bei Kryptogewinnen ... mal schau'n, wie lange der da auch stiefmütterlich schlummert.



@Paul,

wenn du alle Positionen mit EZB-Referenzkursen bewertest, dann kannst du die Differenz ignorieren. Sind eh nur Centbeträge dann. Genaugenommen müsstest du hingehen und immer dann, wenn Brokerkurse vorliegen, diese nehmen. Ich nehme immer einfach die EZB-Referenzkurse und nutze die per Formel in Excel zur Bewertung der Transaktionen in Euro. Ein klassischer Fall für die SVERWEIS-Funktion (nach Währung und Datum).

Bei den Brokerkursen muss man zudem aufpassen, ob die Preis- oder Mengennotierung benutzen, d.h. ob man die Zahl mit dem Kurs multiplizieren oder dividieren muss.

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paul37

@MeinNameIstHase

 

Danke für die super schnelle Rückmeldung!

 

Das bedeutet aber, dass der Differenzbetrag stehen bleibt. Diesen muss ich dann ins neue Steuerjahr mitnehmen und auch berücksichtigen. Richtig?

 

Auf das obige Beispiel bezogen würde dies bedeuten: Kaufe ich (im Folgejahr) 100 USD zu 1,2 (Broker und EZB Kurs sind nun gleich) und verkaufe diese sofort wieder, dann liegt ein steuerbares Fremdwährungsgeschäft vor: Anschaffung 100 USD zu 1,1 (aus dem Vorjahr), Verkauf 100 USD zu 1,2

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MeinNameIstHase

Falls das FA eine Differenz zwischen Deinen Auswertungen und den Jahresangaben der Bank bemerkt, erklärt man dem FA, dass diese auf leicht abweichende Kurse zurückzuführen sind, die die Bank und Du zur Ermittlung herangezogen haben. Fertig. Es muss insgesamt einfach nur stimmig und zulässig sein, was man da zusammenstellt. ... und das FA muss das im Zweifel nachvollziehen können. EZB-Referenzkurse als Bewertungsmaßstab wird kein FA anzweifeln.

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paul37

Ok. Vielen Dank!

 

Ich hätte gerne den USD-Kontostand vom Broker in meiner steuerlichen USD-Kapitalflussrechnung direkt wiedergefunden. Schade. :-)

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MeinNameIstHase

Paul,

ich weiß ja nicht, was du rechnest.

Unterscheide doch einfach die Kontofortschreibung in USD und die Bewertung einzelner Kontobewegungen in Euro. Letzteres läuft bei mir in Excel in einer separaten Spalte und ist dann Ausgangspunkt für diverse Auswertungen wie Dividendenerträge, Zinserträge, Erlöse aus Veräußerungsgeschäfte usw. Wer mit doppelter Buchhaltungstechnik arbeitet, wird ein CPD-Konto für Differenzen haben und dort nur plausibiliseren, ob da ein größerer Betrag aufpoppt, der auf einen Tipp- oder Rechenfehler zurück zu führen ist.

 

Das Problem sind Steuerverhaftungen über ein Einzelkonto hinweg, Z.B. wenn USD von einem USD-Konto auf ein anderes USD-Konto umgebucht werden. Dann ist das ja kein Währungstausch, wenn beide Konten den gleichen Kontoinhaber haben. Der Zufluss zum Datum x auf dem Empfängerkonto taugt nicht für die Fifo-Berechnung, sondern man muss dann auf dem alten Konto schauen, wann die USD tatsächlich rein kamen. Anders als bei einem Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel, merkt sich die Bank ja nicht die Anschaffungsdaten bei reinen Geldbewegungen und §23 hat zu viele Sondersituationen, die man beachten muss. Für mich ist es schneller, die dann händisch raus zu picken. Das kann und wird bei anderen Leuten anders aussehen. 

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paul37

MeinNameIstHase,

 

so mache ich es auch. Rechenfehler machen mir keine Sorgen. Jedoch bereite ich gerade die Transaktionen für die Steuererklärung auf. Da hätte ich es schöner gefunden, wenn der USD-Endbestand aus dem Jahresauszug des Brokers direkt in meiner Berechnung wiederzufinden ist und ich keine Differenz habe. Bei Nachfrage kann ich Die Differenz zwar erklären, allerdings hatte ich gehofft, es gebe einen praktischen Tipp, wie man am Jahresende die Differenz steuerlich richtig glattstellt.

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Michalski
· bearbeitet von Michalski
vor 21 Stunden von MeinNameIstHase:

EZB-Referenzkurse als Bewertungsmaßstab wird kein FA anzweifeln.

Ich glaube mich zu erinnern, dass man sogar die Referenzkurse nehmen muss und nicht die vom Broker gestellten Kurse. Gemäß BFH, Urteil vom 03.12.2009 - VI R 4/08 - openJur müssen Grenzgänger zum Beispiel Arbeitslohn in Fremdwährung nicht mit dem tatsächlichen Wechselkurs angeben, sondern mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank umrechnen. Ich nehme dafür die monatlichen Durchschnittskurse, dann gibt es auch keine Probleme mit abweichenden Feiertagen, wo keine tagesgenauen Kurse vorliegen.

Zitat
  1. Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung sind als Einnahmen in Geld zu besteuern. Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist.
  2. Umrechnungsmaßstab ist --soweit vorhanden-- der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank.
  3. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.

 

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MichaelAUH

@MeinNameIstHaseVielen Dank für die schnelle Antwort! Ich habe mich gestern durch die Reports bei Interactive Brokers gewühlt, und es scheint, dass der FX GuV Bericht das Thema Waehrungsgewinne, in der Art wie Du es aufgezeigt hast, abbildet. Für die Steuererklärung wird es also schon passen. Ohne es schon nachgerechnet zu haben, hoffe ich, dass sich das finanziell alles ausgleicht, weil der Grossteil meine Investitionen in USD an US Börsen stattfindet, und ich dort ziemlich viel handle, aber kaum in Euro zurücktausche.

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MeinNameIstHase

Michalski,

die Verwendung von monatlichen Durchschnittskursen ist formal bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen unzulässig, weil diese taggenau bewertet werden müssen. Siehe dazu  für Wertpapiere §11 BewG vor allem im Falle von Tauschgeschäften (sprich Handel in Fremdwährung), wenn Kauf- und Verkaufspreise sich erst durch eine Bewertung ergeben. 
 

Verwechsele das nicht mit regelmäßigen Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen, die für einen Zeitraum geleistet werden und zu einem regelmäßigen Zeitpunkt tatsächlich zufließen. Z.B. bei Arbeitslohn ist ein monatlicher Durchschnittkurs ja sachgerecht, weil die Arbeitsleistung auch verteilt über den Monat geleistet wird und der Arbeitgeber den Lohn ja auch täglich oder wöchentlich auszahlen könnte.

 

Die Finanzämter dulden Monatsdurchschnittskurse als Erleichterung bei der Berechnung von Veräußerungsgewinnen (sowohl nach §20 Abs. 2 EStG oder §23 EStG) unter bestimmten Voraussetzungen, wenn eine Vielzahl an Geschäften vorliegt und plausibel gemacht werden kann, dass diese sich im Monatsverlauf ausgleichen, diese also nicht selbst zur Erzielung der Handelsgewinne dienen, sondern Nebenprodukt sind, z.B. Währungsgewinne nach §23 EStG aus einem USD-Konto, das zur Abwicklung von Day-trading in US-Aktien eingesetzt wird und wo die Dollarspekulation nicht im Fokus steht. Je sauberer man seine Vorgehensweise erläutert, desto leichter fällt es dem FA das zu dulden; faktisch eine Ermittlung im Schätzungswege. Und mal ehrlich: Das ist dem FA manchmal lieber, als endlose Listen, weil leichter zu überprüfen.

 

Denk aber daran, dass das Einkommenssteuergesetz grundsätzlich eine Einzelermittlung des Veräußerungsgewinns einer jeden Veräußerugnstransaktion verlangt und im EStG auch keine Erleichterungen wie im UStG vorgesehen sind. Und wenn man auf Bankauswertungen verweist, solltest du deren Aufbau/Berechnungsweise erläutern/belegen können. Auch im Eigeninteresse solltest du die überprüfen können. Und ... Währungsgewinne kann man auch bei inl. Banken haben und muss sie dann selbst ausrechnen, weil sie nicht unter die Abgeltungsteuer fallen.

 

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epcopal
· bearbeitet von epcopal

Hallo guten Tag.

 

Ich handel auch Aktien in US$ über IB.
Das mit der Steuerklärung bei dem jeder Kauf/Verkauf in Euro zum Tageskurs umgerechnet wird, und die Differenz in Euro aufsummiert wird leuchtet mir ein.
Angenommen ich habe durch Daytrading letztes Jahr z.b 24000 US$ erwirtschaftet bei einem Kurs von 1,20 sind das 20000 Euro die ich brav versteuere.
Was ist wenn ich z.b. im Januar 4000 US$ in Euro umtausche und der Devisenkurs steht bei 1,15 und nicht bei 1,20?
Ist dies relevant oder irrelevant?
1. Wurden die 24000$ bzw. 20000 Euro bei den Aktiengewinnen angegeben und versteuert.
2. Habe ich nie Euro in US$ getauscht. (IB leiht mit z.b. 5000 US$ für den Aktienkauf und einigen Stunden später verkaufe ich diese z.b. für 5050 US$) US$ Kontostand wächst um 50$ usw... 
Der gesamte US$ Bestand ist durch Aktienkursgewinne zustande gekommen.

Bzw. was ist wenn ich während des Jahres kontinuierlich US$ in Euro tausche.

Ist diese Steigerung, dass ich bei einem Wechselkurs 1,15 mehr Euros bekomme als bei 1,20 irgendwie anzugeben bzw zu berücksichtigen? 

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