Zum Inhalt springen
stella5604

Währungsgewinn bei Aktienkauf in Fremdwährung versteuern

Empfohlene Beiträge

epcopal
· bearbeitet von epcopal

Hat keiner eine Ahnung ob schon versteuerte angelaufene Aktiengewinne in Fremdwährung beim Umtausch in die eigene Währung (Euro) nochmal angegeben/versteuert werden müssen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor 7 Minuten von epcopal:

Hat keiner eine Ahnung ob schon versteuerte angelaufene Aktiengewinne in Fremdwährung beim Umtausch in die eigene Währung (Euro) nochmal angegeben/versteuert werden müssen.

 

Das heißt du hast verkauft (und versteuert) und den Erlös auf einem Fremdwährungskonto liegen lassen, ja? Dann mußt du natürlich die Aktiengewinne nicht noch einmal versteuern. Aber eventuelle Währungsgewinne durch Wechselkursschwankungen natürlich schon, wenn sie innerhalb der Frist liegen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
vor 58 Minuten von epcopal:

Hat keiner eine Ahnung ob schon versteuerte angelaufene Aktiengewinne in Fremdwährung beim Umtausch in die eigene Währung (Euro) nochmal angegeben/versteuert werden müssen.

Aktiengewinne sind Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Aktien (steuerpflichtig nach §20 Abs. 2 EStG)
Fremdwährungsgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Fremdwährungen (->steuerpflichtig nach §23 EStG als private Veräußerungsgeschäfte)

 

Das sind zwei unterschiedliche Sachverhalte, die noch nicht mal gleichzeitig in einer (einfachen) Tauschtransaktion auftreten können. Beim Verkauf von Aktien in USD, kaufst du nur die USD. Damit liegt noch kein privates Veräußerungsgeschäft über Fremdwährungen vor. Das entsteht erst, wenn du die USD binnen Jahresfrist dann wieder veräußerst, z.b. in dem du davon andere Aktien in USD kaufst.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
epcopal

Da ich ständig Aktien in US$ handel, werden auch ständig US$ getauscht, also keine Jahresfrist möglich auch wenn ich z.b. die ersten 1000 US$ gewinne erst nach einem Jahr in Euro tauschen würde?

Habe gelesen das Private Veräußerungsgeschäfte, in dem Fall also Währungsgewinne, erst ab 600 Euro angegeben werden müssen.
Also Aktiengewinne (auf Euro umgerechnet) versteuere ich in der Anlage KAP.
Die Währungsgewinne in der Anlage SO, falls grösser als 600 Euro.

Wieso 600 Euro Freigrenze?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
vor 35 Minuten von epcopal:

Wieso 600 Euro Freigrenze?

Tja, da hilft - wie so oft - ein Blick in die Primärquelle, ins Gesetz ... §23 Abs. 3 Satz 5 EStG.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Pauke

Hallo in die Runde!

 

Bin ebenfalls bei Lynx bzw. IB und habe ein Fremdwährungssteuerproblem. Allerdings nur in einem Detail: der Behandlung der Provision(en). Die Verwirrung kommt durch den von IB automatisch erstellten FX Income Report. In diesem Report wird die Provision des Aktienkaufs (gleich der Währungsveräußerung) auf eine bestimmte Art betrachtet, die ich nicht ganz verstehe.

 

Hier ein Beispiel: 

Pauke kauft 100£ für 125€ (Kurs: 0,8 ). Provision dieses Geschäfts ist 1€.

Pauke kauft eine Woche später Aktien von den 100£. Genau: 90£ für Aktien und 10£ Provision für den Aktienkauf. Der Währungskurs ist jetzt 0,9.

 

IB listet dies im FX Income Report folgendermaßen:

Kostenbasis: 126€ = (90£ + 10£)/0,8 + 1€.

Erlös: 111,11€ = (90£ + 10£)/0,9. 

 

Soweit so gut. Ich bin aber verwirrt. Wieso wird die Provision für den Aktienkauf (Währungsveräußerung) auf diese Weise einberechnet?

 

Ich hätte eher folgendes gerechnet:

Kostenbasis: 90£/0,8 + 1£.

Erlös: 90£/0,9 - 10£/0,9.

 

Kurzgesagt:

IB tut so als hätte Pauke 100£ der Währung veräußert und dafür keine Provision gezahlt.

Ich hätte eher die Provision des Aktienkaufs (Währungsverkauf) als Erlösmindernd betrachten also meinen Erlös entsprechend um die Provision verringert. 

 

Eine weiter Möglichkeit wäre auch die Provisionen gar nicht zu betrachten: 

Kostenbasis: 90£/0,8.

Erlös: 90£/0,9.

 

Oder nur die Provision für den Aktienkauf (die Währungsveräußerung) nicht zu beachten.

Kostenbasis: 90£/0,8 + 1£.

Erlös: 90£/0,9.

 

 

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase

Wenn Du 100 GBP kaufst und dafür 125 + 1 Euro ausgibst, dann betragen deine Anschaffungskosten für die Pfunde 126 Euro (inkl. AK-Nebenkosten).

Wenn du eine Woche im Tausch gegen die 100 GBP Aktien kaufst, dann ist das eine Veräußerung von 100 GBP zwecks Anschaffung der Aktien, bewertet mit 0,9 GBP/EUR = 111,11 EUR. Ob davon 10 GBP nur für Gebühren des Aktienkaufs drauf gehen, spielt keine Rolle.

IB hat Dir beim Kauf der britischen Aktien keine Gebühr für einen nicht stattgefundenen Währungstausch in Rechnung gestellt. Wieso auch? Du hast die GBP ja in Aktien getauscht und nicht in eine andere Währung. Der EUR-Gegenwert ist eine reine Bewertungssache. Im Tausch GBP gegen Aktien tauchen Euro selbst gar nicht auf. Dass du den Wert in Euro wissen willst, liegt nur am Deutschen Finanzamt. Ein US-Finanzamt würde da den Wert in USD wissen wollen.

 

Als Währungsgeschäft hättest du einen Verlust von 126,00 - 111,11 = 14,89 EUR erlitten. Ein Fall für §23 EStG (Anlage SO).

Die Aktien gehören mit AK (inkl. AK-Nebenkosten) in Höhe von 111,11 EUR eingebucht. Erst beim späteren Verkauf entsteht dann ein Aktienveräußerungsgewinn oder -verlust.

Transaktionsnebenkosten sind sowohl in §23 EStG als auch in §20 EStG bei Veräußerungsgeschäften abzugsfähige Werbungskosten.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
spacefed

sehr gute Beiträge in diesem Thema. Zusätzlich hätte ich noch ein paar Fragen die mir das Verständniss erleichtern würden.

Würde mich freuen wenn, wie in so vielen Beiträgen hier, ein Link oder Hinweis zum Gesetztestext/ BMF-Schreiben eingefügt werden würde. Danke schon mal.

Meine Fragen gehen alle in die Richtung von privaten Veräußerungsgeschäfften beim Handel von Aktien/ Aktienoptionen in Fremdwährungen (USD, ...)

  • Wo ist definiert was als Zufluss/ Abfluss gilt und was nicht?
    • Dividenden und Zinsen wurden im Thema schon genannt
    • gilt das auch für Zinsen die man für geliehene Währungen an den Broker zahlen muss? Sind das Anschaffungskosten der Währung?
  • Wie müssen Zuflüsse/ Abflüsse in der steuerlichen Betrachtung der Wechselkursgewinne berücksichtigt werden wenn die Beträge wieder in EUR getauscht werden?
    • Meinem Verständniss nach sind diese Währungsgewinne steuerfrei, ist das korrekt?

Vielen Dank schon mal für eine Rückmeldung. Ich hoffe ich habe die Begriffe nicht zu sehr durcheinander geworfen und konnte meine Fragen verständlich formulieren.

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase

Zufluss:

§ 11 EStG: Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

 

Davon zu unterscheiden ist die Berechnung der Jahresfrist für ein privates Veräußerungsgeschäft. Das priv. Veräußerungsgeschäft liegt schon vor, wenn das obligatorische Geschäft abgeschlossen wurde, die Höhe des Gewinns dann feststeht. Insofern kann man speziell zum Jahreswechsel in einem Jahr das private Veräußerungsgeschäft tätigen, während der Zufluss erst im Folgejahr vorliegt und damit das Geschäft auch in diesem Jahr erst zu erfassen ist. Bei Währungsgeschäften ist der Zufluss typisch das Wertstellungsdatum der Kontogutschrift.

 

Zinsen zahlt man nicht für die Anschaffung oder Veräußerung, sondern für die Dauer der Finanzierung. Besteht ein direkter Zusammenhang mit einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG darf man sie als Werbungskosten geltend machen. Das wäre bei einem Veräußerungsgeschäft nach § 20 Absatz 2 EStG (bei Wertpapieren) allerdings gemäß § 20 Absatz 9 EStG ausgeschlossen.

 

Ein Tausch von Fremdwährung in EUR ist ein Verkauf der Fremdwährung. Da geht es nur noch um die Frage, ob die Anschaffung binnen Jahresfrist erfolgte (FiFo). Da § 23 EStG ein Auffangparagraf ist, der etwas noch steuerpflichtig macht, was ansonsten schon nicht mehr steuerbar wäre, weil keine andere Einkunftsart mehr greift, sieht der BFH für § 23 EStG den Veräußerungsbegriff und den Anschaffungsbegriff "eng"; Enger als in § 20 EStG, wo es reicht, dass etwas wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommt.

 

Hier eine Liste diverse BFH-Urteile zu § 23 EStG (Achtung schwere Kost) + spezieller Anwendungserlass

BFH-Urteil vom 24.11.1993 - X R 49/90 - Spekulationsgeschäfte

BFH-Urteil vom 2.5.2000 - IX R 74/96 - Realisierter Kursgewinn aus Fremdwährungs-Festgeld als Spekulationsgeschäft

BFH-Urteil vom 30.11.2010 - VIII R 58/07 - Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen bei der Aufnahme und Tilgung von Fremdwährungsdarlehen zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften

BFH-Urteil vom 21.1.2014 - IX R 11/13 - Fremdwährungsgeschäfte

LfSt Bayern, Verfügung v. 10.3.2016, S 2256.1.1 – 6/6 St 32 - Ertragsteuerliche Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen bei Fremdwährungsgeschäften nach Einführung der sog. Abgeltungsteuer

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
spacefed

Danke für deine hilfreiche Antwort.

In meinem zweiten Punkt ging es mir darum, ob Dividenden, Quellensteuer sowie Zinsen für geliehene Fremdwährung die in Fremdwährung aus/bezahlt werden steuerlich auch zu den privaten Veräußerungsgeschäften gezählt werden oder ob diese Wechselkursgewinne/ -verluste steuerfrei sind?

vor 10 Stunden von MeinNameIstHase:

Ein Tausch von Fremdwährung in EUR ist ein Verkauf der Fremdwährung. Da geht es nur noch um die Frage, ob die Anschaffung binnen Jahresfrist erfolgte (FiFo). Da § 23 EStG ein Auffangparagraf ist, der etwas noch steuerpflichtig macht, was ansonsten schon nicht mehr steuerbar wäre, weil keine andere Einkunftsart mehr greift, sieht der BFH für § 23 EStG den Veräußerungsbegriff und den Anschaffungsbegriff "eng"; Enger als in § 20 EStG, wo es reicht, dass etwas wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommt.

Deine Antwort verstehe ich grundsätzlich, aber im speizellen bei Dividenden, Quellensteur sowie Zinsen für Währungsleihe habe ich bisher verstanden, dass diese nicht nach §23 steuerbar sind und rein private Gewinne sind.

Zitat

BMF v. 09.10.2012 - IV C 1 - S 2252/10/10013 BStBl 2012 I S. 953
Umrechnung von Währungsbeträgen

Rz247 Bei in Fremdwährung bezogenen Kapitalerträgen, z. B. aus Fremdwährungsanleihen und Fremdwährungskonten, ist sowohl für die Gutschrift als auch für die Kapitalertragsteuer der Devisenbriefkurs der jeweiligen Fremdwährung zugrunde zu legen, der am Tag des Zuflusses der Kapitalerträge gilt (zur Billigkeitsregelung bei sog. „Alt-Finanzinnovationen vgl. Rz. 56).

Laut dem zitierten BMF schreiben soll man für "in Fremdwährung bezogene Kapitalerträge" (sind das Dividenden, Zinsen?) bei der Umrechnung den Devisenbreikurs des Zuflusse verwenden. Das würde meiner Meinung nach bedeuten es kann keine realisierten Gewinn und Verlust geben (für die Steuer).

Andres Formuliert, welche Zu- und Abflüsse einer Fremdwährung sind steuerrelevant?

Baumgartner & Partner - Besteuerung von Fremdwährungs- und Devisentermingeschäften bei Privatanlegern: Worauf Sie achten sollten

Seite 2 erster Absatz des Artikels wird dies Beschrieben, leider wird dort kein Gesetzt zitiert. Ist ja nicht so, dass ich es nicht glauben wollen würde ;-) aber hätte es einfach gern von einer offiziellen Stelle gelesen.

"Regelmäßig keine Anschaffungen in diesem Sinne stellen hingegen Zins- oder Dividendengutschriften dar,
wobei es hiervon Ausnahmen geben kann, beispielsweise bei Dividendenzahlungen,
deren Transaktionswährung von der Kontowährung abweicht."

Dieser Satz ist aus dem genannten Absatz aus dem Artikel, was genau bedeutet der letzte Teilsatz? "Transaktionswährung von der Kontowährung abweicht"? Ist das nicht genau der Sinn einer Fremdwährung, dass er von der Basiskontowährung abweicht?

 

zusammenfassend nehme ich bis jetzt für mich mit, bitte korriegiert mich wenn ich etwas falsch verstanden habe.

  • handelt man Aktien/ Aktienoptionen und ergeben sich daraus Fremdwährungsgewinne/-verluste sind diese über §23 steuerbar. (die Gewinne/ Verluste der Aktien/ Optionen werden über die Abgeltungssteuer besteuert)
  • Fremdwährungsgewinne/-verluste von Dividenden und Quellensteuer sind nicht über §23 steuerbar
  • Fremdwährungsgewinne/-verluste von erhaltenen und gezahlte Zinsen sind nicht über §23 steuerbar
  • Gebühren von Fremdwährungswechseln sowie Zinsen für die Leihe von Fremdwährungen sind Werbungskosten und in §23 abzugsfähig

Grüße

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 3 Stunden von spacefed:

Deine Antwort verstehe ich grundsätzlich, aber im speizellen bei Dividenden, Quellensteur sowie Zinsen für Währungsleihe habe ich bisher verstanden, dass diese nicht nach §23 steuerbar sind und rein private Gewinne sind.

Der Zufluss von Zinsen und Dividenden auf ein Fremdwährungskonto ist keine Anschaffung von Fremdwährungsguthaben. Anschaffung bedeutet: Erwerb von etwas gegen eine Gegenleistung. Für Zinszuflüsse in Fremdwährung musst du bzgl. des Währungszuflusses keine Gegenleistung erbringen. Der Zinsertrag selbst wird unter § 20 EStG mit seinem Gegenwert in Euro (zum Zeitpunkt des Zuflusses) als Kapitalertrag erfasst.

 

Bzgl. § 23 EStG geht es nur um den Währungszufluss daraus. Und da schaut man dann, ob dies originär in Fremdwährung auf dem Fremdwährungskonto geschieht. Es wird darauf abgestellt, was der Schuldner dir schuldet. Z.B. schuldet Dir eine US-Aktiengesellschaft bei Dividenden i.d.R. einen USD-Betrag. Eine Bank in D wird Dir für ein USD-Guthaben, USD-Guthabenzinsen schulden.

Auch das US-Finanzamt wird Dir bei der Erstattung einbehaltener QSt USD schulden. Bei Gutschrift auf einem USD-Konto ist das dann keine Anschaffung von USD-Fremdwährung. Auch ist die Erstattung kein steuerpflichtiger Ertrag mehr, denn du hast die Dividende ja schon brutto als Kapitalertrag unter § 20 EStG erfasst. Da wurde die QSt bei der Auszahlung abgezogen.

 

Das Prüfungsschema eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 EStG funktioniert vereinfacht:

Liegt überhaupt eine Veräußerung vor?

Wird die Veräußerung nicht schon von anderen Einkunftsarten erfasst? Dann dort weiter prüfen. § 23 EStG gehört zu den "sonstigen Einkünften", kommt zuletzt an die Reihe.

Wurde der veräußerte Gegenstand (nämlich (von Name), sprich derselbe, bei vertretbaren Sachen der gleiche) angeschafft?

Liegt die Anschaffung in der Spekulationsfrist?

Ansonsten ist der Vorgang nach § 23 EStG nicht steuerbar.

Zuletzt kommt noch die Frage, ob die in §23 EStG formulierte Freigrenze für priv. Veräußerungsgewinne überschritten wird. Ansonsten sind die steuerbaren Vorgänge des Jahres steuerfrei.

Wenn man da eine Fifo-Berechnung durchführt, kann man schnell eine Art Zebrastreifen-Kalkulation haben. Mehrere Geldzuflüsse in der Spekulationsfrist, wovon einige nicht als Anschaffung gelten.

 

Konzeptionell schwer zu verstehen ist, dass man das Wirtschaftsgut Fremdwährungsguthaben von einem Konto auf ein anderes Konto (ohne Gläubigerwechsel, ohne Währungsänderung) überweisen kann. Das ist keine Veräußerung von Fremdwährungsguthaben im Sinne von § 23 EStG, auch wenn der Vermögensgegenstand sich ändert. Der Vermögensgegenstand lautet "Forderung in Fremdwährung gegenüber dem Kreditinstitut X" und ändert sich in "Forderung in Fremdwährung beim Kreditinstitut Y". Anders als beim Depotübertrag von Wertpapieren ändert sich hier der Schuldner (die Bank). Beim Depot ist die Bank nur Treuhänder.
Eine Folge ist, dass man auf der neuen Bank zwar eine Wertstellung für die Überweisungsgutschrift hat, aber die eigentliche Anschaffung bei der alten Bank viel früher zurück liegt. Deswegen können Banken private Veräußerungsgeschäfte in solchen Situationen gar nicht für Dich ausrechnen; selbst wenn sie wollten. Und es passiert in der Praxis häufiger als man denkt, wenn jemand ein USD-Guthaben für eine Festgeldanlage zeitlich befristet bei einer anderen Bank parkt, weil die höhere Zinsen bieten.

Das ganze wurde vom BFH entwickelt. Ob die das zukünftig aber beibehalten, dafür gibt es keine Garantie. Es gibt da all paar Jahre ein Verfahren, welches das Thema tangiert. Die bisherigen Verfahren betrafen immer Einzelgeschäfte. Wie man eine Vielzahl von Buchungen auf ein in Fremdwährung geführtes Kontokorrentkonto abbildet, haben die noch nicht besprochen. Eine Frage, die ich mir so beiläufig stelle, wäre, warum man die FiFo-Fiktion als Verwendungsreihenfolge zu Abflüssen (z.B. eine Überweisung wie oben beschrieben) anwenden soll, die gar nicht steuerbar sind, wo also § 23 EStG gar nicht greift. Man könnte sagen: Wenn der nicht greift, dann auch dessen Fifo-Fiktion nicht. Dann müsste man für nicht steuerbare Kontobewegungen das Durchschnittsverfahren anwenden, was die Sache ad absurdum führt.
Aber besser ist, wenn man die Finanzverwaltung nicht vorführt. Die machen sonst alles steuerpflichtig.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Limit
vor 17 Stunden von spacefed:

Baumgartner & Partner - Besteuerung von Fremdwährungs- und Devisentermingeschäften bei Privatanlegern: Worauf Sie achten sollten

Seite 2 erster Absatz des Artikels wird dies Beschrieben, leider wird dort kein Gesetzt zitiert. Ist ja nicht so, dass ich es nicht glauben wollen würde ;-) aber hätte es einfach gern von einer offiziellen Stelle gelesen.


"Regelmäßig keine Anschaffungen in diesem Sinne stellen hingegen Zins- oder Dividendengutschriften dar,
wobei es hiervon Ausnahmen geben kann, beispielsweise bei Dividendenzahlungen,
deren Transaktionswährung von der Kontowährung abweicht."

Dieser Satz ist aus dem genannten Absatz aus dem Artikel, was genau bedeutet der letzte Teilsatz? "Transaktionswährung von der Kontowährung abweicht"? Ist das nicht genau der Sinn einer Fremdwährung, dass er von der Basiskontowährung abweicht?

Ich vermute es geht bei dem Zitat darum, dass manche Banken Zins-/Dividenden-Zahlungen automatisch in die Heimatwährung umtauschen, z.B. weil sie keine Fremdwährungskonten anbieten. Werden Zinsen bzw. Dividenden in der Währung deinem Konto gutgeschrieben, in der sie auch ausgezahlt wurden, entfällt das mMn.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 3 Stunden von Limit:

Ich vermute es geht bei dem Zitat darum, dass manche Banken Zins-/Dividenden-Zahlungen automatisch in die Heimatwährung umtauschen, z.B. weil sie keine Fremdwährungskonten anbieten.

Der Fall kann keinen Gewinn aus Fremdwährungsguthaben auslösen, da nicht steuerbar nach § 23 EStG. Die CAD wurden ja nie angeschafft, sondern sind nur zugeflossen. Außerdem entsteht kein Gewinn beim Umtausch der CAD in Euro. In der denklogischen Besitz-Sekunde ändert sich der Wert der CAD nicht. FiFo ist auch nicht relevant, weil die CAD nie mit anderen CADs in einem Topf waren.

 

Das Zitat spielt eher auf folgende Situation an:

Eine kanadische AG zahlt Dividende in CAD, die mangels CAD-Konto auf einem USD-Konto gutgeschrieben werden. Dann wären die USD angeschafft, weil der ursprüngliche Dividendenanspruch auf CAD lautete. Der Umtausch von CAD in USD ist zwar eine nicht-steuerbare Veräußerung der CAD-Dividendenansprüche, aber eine Anschaffung von USD per Bankvertrag. 

Zur Klarstellung:

Zahlt eine US-Gesellschaft 100 USD Dividende brutto, werden 30 USD als Quellensteuer einbehalten (ohne Freistellung nach DBA)

Man hat 100 USD = X Euro Kapitalerträge und kann 15 USD = Y Euro als Quellensteuer anrechnen lassen. (=Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG)

Es fließen hier 70 USD auf dem USD-Konto zu.

Weitere 15 USD kann man sich vom FA in den USA erstatten lassen, die dann Jahre später ebenfalls zufließen.

§ 23 EStG interessiert sich nur für die Zeit, nachdem die USD auf dem Konto gelandet sind und will mögliche Wertänderung erfassen, wenn die USD in etwas anderes getauscht (als USD dann veräußert) werden. Hier mangels Anschaffung nicht-steuerbar, weil der Dividendenanspruch auf USD lautet.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Limit
vor 11 Stunden von MeinNameIstHase:

Außerdem entsteht kein Gewinn beim Umtausch der CAD in Euro. In der denklogischen Besitz-Sekunde ändert sich der Wert der CAD nicht. FiFo ist auch nicht relevant, weil die CAD nie mit anderen CADs in einem Topf waren.

Sofern es CADs auf dem Konto gibt, die nicht aus Zinsen-/Dividenden stammen, müsste doch FIFO  gelten? Eine solche Konstellation mag eher selten vorkommen, aber möglich wäre es doch?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von Limit:

Sofern es CADs auf dem Konto gibt, die nicht aus Zinsen-/Dividenden stammen, müsste doch FIFO  gelten? Eine solche Konstellation mag eher selten vorkommen, aber möglich wäre es doch?

Der Fall bezieht sich auf die Situation, dass eine CAD-Dividendengutschrift auf ein Euro-Konto gutgeschrieben wird, indem die Bank die CAD in Euro umtauscht.

Selbst wenn der Kunde tatsächlich ein CAD-Konto hat, wurde auf dem Konto ja nichts gebucht, sondern direkt auf dem Eurokonto. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
crtl34F

Nach dem liesen dieser hilfreichen Beiträge hier wollte ich mich vergewissern, dass ich das richtig verstanden habe:

 

Fall Fiktiv in Anlehnung an Praxisfall:

(Der Investor hat bereits mehr als 600€ nach §23 aus Gewinnen mit dem Handel von FTX Coins im Jahr 2022 erreicht)

 

1.1.22: Einzahlung von EUR auf IB und sofortiger Umtausch in USD am gleichen Tag

1000 EUR eingezahlt, zum Wechselkurs von 1.15 (1.15 $ für 1 €) umgetauscht =  1150 USD erhalten (Gebühren vernachlässigt).

1.1.22: Am selben Tag Anschaffung von Aktien der Firma A: 10 Aktien für 1150 USD angeschafft

- Somit Einstandspreis in USD: 1150 für 10 Aktien – 115 USD/Aktie; Einstandspreis in EUR:  1000€/10 = 100€/Aktie

Steuerlich:

§23: 0 EUR Gewinn, da am selben Tag: von EUR in USD; USD in “Aktie” umgetauscht

 

1.10.22: Um Verluste aus Aktien mit seinem anderen Depot verrechnen zu können, veräußert der Anleger seine 10 Aktien wieder und schafft diese rund 1 Stunde später wieder im Depot an

Wechselkurs am 1.10.22 – 1.0 (1.0 $ für 1 €)

Vorgang 1: 10 Aktien zu 800 USD veräußert (80$/Aktie)

Steuerlich:

§20: Aktienverlust wie folgt berechnet: (800 USD * 1 EUR/USD)  - (1150 USD *1/1.15 EUR/USD) = 800 EUR – 1000 EUR = -200 EUR Verlust aus Aktiengeschäft - Verlustverrechnung mit anderen Gewinnen aus Aktiengeschäften bei anderen Brokern

§23: Währungsgeschäft innerhalb 1 Jahres (Anschaffung USD am 1.1.22 und Verkauf am 1.10.22), somit unterliegt der steuerpflicht;

      Berechnung: 800 USD *(1/1 - 1/1.15) = 104.34 EUR  - Besteuerung mit persönlichem Einkommenssteuersatz

 

Vorgang 2: 10 Aktien zu 800 USD gekauft (80$/Aktie) – Anschaffungskosten in EUR: 80 EUR/Aktie

Steuerlich:

§23: 0 EUR Gewinn, da am selben Tag Transaktion

 

Ich bin mir unklar beim rot markierten Teil und bin sehr dankbar für Eure Klarstellungen!

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor 3 Stunden von crtl34F:

Ich bin mir unklar beim rot markierten Teil

 

Ja, der ist falsch. Es gibt doch keine Dollar, die sich irgendwie im Wert verändert haben könnten; die angeschafften Dollar vom Jahresanfang wurden ja sofort wieder abgegeben.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner

Hallo,

 

Zitat

 

§23: Währungsgeschäft innerhalb 1 Jahres (Anschaffung USD am 1.1.22 und Verkauf am 1.10.22), somit unterliegt der steuerpflicht;

      Berechnung: 800 USD *(1/1 - 1/1.15) = 104.34 EUR  - Besteuerung mit persönlichem Einkommenssteuersatz

 

Das ist natürlich falsch.

Du musst die Währung einfach auch als Wertpapier betrachten. Und in deinem Beispiel hast du dieses gar nicht besessen (oder besser: nur ganz kurz, s.u.).

 

Zitat

§23: 0 EUR Gewinn, da am selben Tag: von EUR in USD; USD in “Aktie” umgetauscht

Kleine Anmerkung dazu: wenn dann muss es "zum selben Kurs" sein, am selben Tag reicht nicht. Denn man kann auch intraday Gewinne machen.

Währungsschwankung innerhalb eines Tages würde ich übrigens zu den Anschaffungskosten der Aktie nehmen, und zwar weil das Ganze eine Aktion ist (Geld transferieren, Aktien kaufen). Inländische Banken machen das schließlich auch so.

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
heuteistsonntag

Hallo,

ich bin gerade mit demselben Thema beschäftigt. Ich habe ein in Euro geführtes Konto bei IB, und habe in den letzten 2 Jahren diverse US-Aktien gekauft. Dabei habe ich dann öfter vorab Euro in USD getauscht. Restbestände USD verbleiben dabei, womit sich nun ein US-Dollarbestand ergeben hat.

Im Grundsatz ist mir das Vorgehen bei der Besteuerung klar. Glaube und hoffe ich zumindest. Mein Wissensstand, stichwortartig:

  1. Gemäß  §23 EstG ist die Differenz zwischen An- und Verkauf bestimmter Gegenstände (hier: Fremdwährung) Bemessungsgrundlage
  2. Erfassung in Anlage SO
  3. Steuerlich relevant sind nur "echte" Geschäfte, konkret:
  4. Zugänge: Tausch Euro --> USD, Verkauf von US-Aktien mit Erlösen in USD
  5. Abgänge: Tausch USD -> Euro, Kauf von US-Aktien mit Bezahlung in USD,
  6. Steuerlich nicht relevant sind dagegen Geschäfte, die zwar einen USD-Bestand verändern können, aber iSd der Juristen keine "Anschaffung" oder "Veräußerung" darstellen (Dividendenzahlung in USD, Abführung Quellensteuer IN USD)
  7. Besteuerung §23 wird seitens IB nicht unterstützt, man muß das für das Finanzamt selber zusammenstellen,

Ich erstelle derzeit meine Steuererklärung und bin mir an einer Stelle nicht sicher über eine praktische, einfache und rechtlich sichere Vorgehensweise bei der Erfassung, bzw. Darstellung. Ich hatte zunächst überlegt, die - nicht relevanten, s.o. - Beträge Quellensteuer und Dividenden wegzulassen, um die Zusammenstellung zu vereinfachen. So dass man in der Aufstellung nur Vorgänge erfasst, die oben unter 4 und 5 genannt sind. Damit dürfte sich jedoch das Problem ergeben, dass sich die Zuordnung Währungsanschaffung zu zugehöriger Veräußerung sich verschieben kann. Dazu ein (fiktives) Beispiel:

 

Halten von x US-Aktien, der Vorgang ist bereits komplett in der Vergangenheit besteuert worden, mit allem, was dazugehört. Kontostand USD: 0. Die x Aktien werfen jedoch eines Tages eine ordentliche Dividende ab (Vorgang 1). Damit ergibt sich ein ebenso ordentlicher positiver Bestand in USD, der steuerlich hinsichtlich §23 nicht relevant ist (siehe obige Annahme 6). Danach tausche ich einen weiteren Betrag von € in USD (Vorgang 2), der sich zu dem Bestand dazu addiert. Der Vorgang 2 wird nun jedoch steuerlich relevant. Mit Vorgang 3 werden nun von dem USD-Bestand Aktien in USD gekauft (= echte Veräußerung).

 

Je nachdem, ob ich die Dividenden von Vorgang 1 ignoriere oder nicht, sieht meine Steuererklärung unterschiedlich aus. Im Fall "Ignorieren" (echte Veräußerung trifft auf "echte" Anschaffung) ordne ich den Verkauf der US-Aktien dem Vorgang 2 zu, mit der steuerrechtlichen Konsequenz, dass ein Gewinn ermittelt wird. Im Fall "Nicht ignorieren" (echte Veräußerung trifft auf unechte Anschaffung) steht Vorgang 3 jedoch der - nicht relevanten - Dividenzahlung gegenüber, mit der Konsequenz, dass keinerlei Steuer anfällt.

Richtig kann aber nur ein Vorgang sein, wahrscheinlich (?) nämlich, dass die Dividenzahlung mit in die Fortschreibung eingeht, aber irgendwie keinen Einfluss hat auf die Gewinnermittlung.

 

Meine eigentliche Frage in dem Zusammenhang:

Wie handhaben die Erfahrenen unter Euch das Thema? Wie wird das sinnvollerweise erfasst? Wird da wirklich jede einzelne Dividenden- und Steuerzahlung erfasst? Das können ja viele werden, insbesondere, wenn man seine Titel streut, und 40 Titel hat, bei denen mehrere Dividenzahlungen anfallen. Wenn ja (wovon ich ausgehe).  Welcher "Kurs" wird da für die Dividende unterstellt? Hat jemand ein fiktives kleines Beispiel, wie das einfach erfasst werden kann?

Besten Gruß!

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Michalski

Warum sollten Dividendeneinkünfte und deren Quellensteuer nicht relevant für die Steuererklärung sein? Die musst Du doch genauso als Einkommen versteuern. Du kannst die Quellensteuer der USA bei der Abgeltungssteuer anrechnen lassen, aber ganz weglassen kannst Du die Dividenden nicht.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Cai Shen
vor 3 Stunden von heuteistsonntag:

Besteuerung §23 wird seitens IB nicht unterstützt, man muß das für das Finanzamt selber zusammenstellen,

FX Worksheet ausdrucken, fertig.

 

Für die Kapitalerträge gibt es den informativen Steuerreport unterteilt in Kap und Kap-Inv.

 

Dividendenzahlungen und gezahlte Quellensteuern kann man sich über die Kontoauswertung differenziert ansehen.

Da stichtagsbezogen, stimmt hier auch der Wechselkurs zur EUR Basis.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
heuteistsonntag

Ich meinte die Besteuerung gemäß Paragraph 23 EstG. In 

https://datenbank.nwb.de/Dokument/824341/

 

wird das anschaulich aufgezählt, was iSd Paragraphen steuerlich relevant ist. Und Dividenden werden da als "unechte Anschaffung" kategorisiert, womit sie bzgl Paragraph 23 EstG unrelevant sind. Dass Dividenden an anderer Stelle, bzw mit anderem Paragraphen besteuert werden, ist klar. Mir ging es bei der Frage aber eben um das Thema Paragraph 23 EstG. Also Besteuerung beim Kauf / Verkauf von Fremdwährung, zB USD. Und zwar eben, weil man da als Privatanleger selber aktiv werden und für das Finanzamt zusammenstellen muß. Sofern man US-Aktien in USD bezahlt. Und erst einmal USD kaufen muß. 

 

 

Ah, Cai Shen, danke für den Hinweis (FX-Worksheet), das werde ich mal anschauen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
PeterLz

Interessante Diskussion und für mehr Leute relevant als sie möglicherweise erwarten. Vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen!

 

Ein Punkt der für mich leider noch immer unklar ist, ist die Bewertung von Käufen von CFDs (Differenzkontrakten) in Fremdwährung. Bisher konnte ich dazu keine konkreten Infos im Netz finden.

 

Wir wissen: damit eine Bewegung auf einem Fremdwährungskonto als steuerrelevant eingestuft wird muss eine „echte“ Währungstransaktion vorgenommen werden. Diese sind (z.B.):
– Kauf/Verkauf von Fremdwährungen durch Euro-Umtausch
– Kauf/Verkauf einer Aktie, Crypto-Coins, ETFs

So weit, so gut. Aktien etc. besitzt man nach dem Kauf auch „physisch“.

 

Gelten nun auch der Kauf/Verkauf von CFDs als „echte“ Währungstransaktionen in diesem Sinne und liegen somit Veräußerungsgeschäfte und passende Anschaffungsgeschäfte vor? Gelten CFDs in diesem Sinn als Forderungen und Wirtschaftsgut?

 

Weiß hier jemand mehr als ich? Vielen Dank!

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
nogard

Hallo zusammen,

 

Erst mal vielen Dank an dieses Forum für die sehr hilfreichen Inhalte und geballte Kompetenz seiner Mitglieder. 

 

Anfang 2022 gründete ich eine vv Gmbh und nutze fürs Trading das WP Depot bei Captrader (IBKR)

Um den Verwaltungsaufwand erst mal gering zu halten, wurden die Trades auf einzelne Aktien beschränkt. 

 

Bevor es nächstes Jahr Richtung Steuern geht, scheitert es bereits bei der FiBu. Leider hilft mir die Suche hier und im Netz nicht weiter.

 

Und zwar, die Dividenden aus US Aktien werden in USD ausgezahlt. Das Depot-Konto wird allerdings in EUR und alle sonstigen Transaktionen in EUR geführt.

D. h. es werden auf dem Depotkonto 2 Bestände in 2 Währungen angezeigt.

 

Nun zu meinen Fragen:
1. Wie bucht man die Dividenden, welche in USD ausgeschüttet werden?
– in EUR zum Umrechnungskurs am Tag der Ausschüttung?

 

2. Ich habe nicht vor die USD Bestände bis Ende des Jahres in EUR umzutauschen. 
– wird in diesem Fall die Währungsdifferenz beim Jahresabschluss irgendwie mit erfasst und wie?

 

3. Falls ich irgendwann mal doch USD in EUR tausche, wie behandle ich es in Buchungen? Es ist ja kein Währungstausch zuvor entstanden.

 

Vielen herzlichen Dank
Grüße
Michi

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Michi,

die USD werden behandelt wie Kaffeebohnen.

Wie würdest du 30 Sack Kaffeebohnen buchen, wenn eine Plantagenbeteiligung dir diese als Gewinn ausschütten würde?

 

Bohnenkonto + 30 Sack bewertet mit EUR-Kurs zum Ausschüttungstag = x EUR

 

Für den Jahresabschluss wird überprüft, ob du eine Wertberichtigung buchen musst, weil sie weniger wert sind. in Folgejahren, ob die Wertberichtigung wieder aufgeholt werden muss. Erst bei Veräußerung wird tatsächlich ein Gewinn/Verlust (VK-Wert abzgl. Buchwert) gebucht.

 

Ach ja, zum 31.12. wird eine Inventur durchgeführt, ob die 30 Sack noch da sind (Saldenbestätigung bzw. Kontoabschluss der Lagerstelle).

 

Deine Verwirrung führe ich darauf zurück, dass du Mengengerüst und Bewertung durcheinander bringst.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...