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Taxadvisor

Totalverlust und Abgeltungsteuer

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Taxadvisor

Die Nichtanerkennung bei Totalverlusten dürfte sich jetzt weitgehenderledigt haben:

 

Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

Die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 2018 VIII R 32/16 gilt dies unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Januar 2016 IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2016, 85).

 

Gruß

Taxadviosr

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MeinNameIstHase

Joa,

aber ungeklärt ist noch, ob ein wertloser Verfall/Einzug, der ausgebucht wird, noch als "Verkauf" durchgeht. M.E. wird es höchste Zeit, dass solche Fälle ebenfalls erfasst werden. Es bietet sich die Möglichkeit unter Nutzung obigen Urteils vom 12.6. einfach einen Depotübertrag mit symbolischer Gegenleistung auf einen Dritten zu bewirken, wenn es keinen Markt mehr gibt. Der Eigentümerwechsel gegen Gegenleistung ist "Verkauf"; ohne Gegenleistung liegt allerdings eine "Schenkung" vor, und über die hat der BFH eben nicht entschieden.

 

Andererseits kennt das Gesetz genügend Ersatztatbestände, in denen bei Kapitalmaßnahmen ein "Verkauf" und "Anschaffung von etwas Neuem" angenommen wird. Neuerdings (seit 2009) nicht mehr ganz so interessant (man entgeht der Steuerbarkeit von Kursgewinnen ja nicht mehr; davor bewirkten die Tatbestände eine Steuerbarkeit im Zusammenhang mit der Frist aus §23 alt.) Neuerdings versucht der Fiskus jedwede Kapitalmaßnahme als "Dividende" zu erfassen und braucht dann 2 Jahre, um per Rundschreiben klarzustellen, dass die Aufspaltung der Google-Aktie (ich glaub es war 2014) in Alphabet A und C keine "Dividende" und auch keine "Kapitalmaßnahme" war. Man war zuvor wie danach immer noch Aktionär genau der gleichen Firma.

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beamter97
vor 20 Stunden schrieb MeinNameIstHase:

ohne Gegenleistung liegt allerdings eine "Schenkung" vor, und über die hat der BFH eben nicht entschieden.

und da wird der BFH auch nichts zu entscheiden haben: eine Schenkung (unentgeltlicher Deptübertrag) löst keinerlei ertragsteuerliche Folgen aus (evtl. aber Schenkungssteuer), weil der Empfänger an die Rechtsposition des Schenkers tritt (Fußstapfentheorie).

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cpandrea

Nichtanerkennung der Totalverlusten bei Anleihen :

 

Ich  habe im Jahr 2017   2 Fälle von Totalverlusten bei Anleihen gehabt

 

1)      Flatex hat am 15/6/2017  einfach die Anleihen Popular T1  ISIN DE0009190702 ausgebucht und keinen Steuerverlust eingebucht.  Begründung  "aufgrund - fällig (Liquidation) - buchen wir folgenden Bestand aus Ihrem Depot aus."    Geldgegenwert: 0,00 Euro

Kann ich in Rahmen der Veranlagung der Totalverlust geltend machen ? Was soll ich als Vermerk dazu schreiben und beilegen ?  Eventuellen Bezug auf BMF ? oder BFH ?

Diese Anleihe war im einem inländischen Depot

 

 

2)    Eine italienische T2 nachrangige Anleihe  Veneto Bank  fällig am 21/6/2017 ISIN IT0004241078

Am 16. Juni 2017 erließ die italienische Regierung ein Dekret zur Verlängerung der Laufzeit von nachrangigen Verbindlichkeiten von Banken, die eine vorsorgliche Rekapitalisierung beantragt haben.  So wurde diese Anleihe am Fälligkeitstag 21/6/2017 nicht rückbezahlt.  Am 25/6/2017 wurde die Liquidation der Bank verordnet und die Bank aufgeteilt, das gute Teil wurde einer anderen bestehenden Bank (San Paolo Intesa) übertragen und das schlechte Teil (inklusive alle Nachrangige Anleihen) in einer Gesellschaft (SGA), die schon in der Vergangenheit für die Liquidation von Banken verwendet wurde. Es sind  keine Ausschüttungen für Nachrangige Anleihe zu erwarten und das Verfahren wird vielen Jahren dauern.

Diese Anleihe war im einem ausländischen Depot und befindet sich immer noch dort mit Gegenwert 0.

Kann ich in Rahmen der Veranlagung der Totalverlust geltend machen ? Was soll ich als Vermerk dazu schreiben und beilegen ?  Eventuellen Bezug auf BMF ? oder BFH ?

 

 Vielen Dank

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Taxadvisor

Auf jeden Fall sollte beides im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden. Ein Verweis auf die (gesammelte) BFH-Rechtsprechung ist sinnvoll. Im Moment hilft da aber nur, abwarten und Fälle soweit möglich offen halten.

 

Gruß

Taxadvisor

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MeinNameIstHase

Totalverluste aus Optionen ... wird anerkannt (BFH vom 12.01.2016 Az.: IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) .. so auch in den aktuellen Richtlinien


Veräußerung wertloser Aktien ... siehe oben ... ebenfalls anzuerkennen. (Wertlose Ausbuchung geht da erst mit Erlöschen der AG selbst.)

 

Totalverlust aus Unternehmensdarlehen/Unternehmensanleihen (z.B. Insolvenz des emittierenden Unternehmens) ... lt. BFH anzuerkennen (BFH  v. 24.10.2017 - VIII R 13/15)

Der Pferdefuß ist: Bei Insolvenz steht dies i.d.R. erst bei der Festlegung der "Quote" fest, was und wie hoch ein Darlehen ausfällt, und nicht schon bei Insolvenzeröffnung. Die Nicht-Eröffnung des Insolvenzverfahrens "mangels Masse" ist m.E. wirtschaftlich ein Totalverlust für unbesicherte Darlehen; quasi "feststehender Ausfall". Insolvenzverfahren können u.U. jahrelang dauern, im Streitfall muss man sich die Jahre offenhalten und vielleicht noch darüber streiten, dass man das frühestmögliche Jahr erwischt, bei dem der Darlehensausfall "feststeht" (macht nur Sinn, wenn man da auch was zu "verrechnen" hat).

... noch was: Der Insolvenzverwalter wird in der Regel die Gläubiger nur "minimal" informieren (nur wenn er es muss), was wie wann zu holen ist und welche Fristen zur Anmeldung einzuhalten sind oder wenn er seine Arbeit beendet hat. Gläubiger müssen sich selbst drum kümmern, dass sie nichts "verpassen". Zuständige Gerichte informieren per Aushang und Pflichtmitteilung in diversen Blättern. Auch hier ist man als Gläubiger gut beraten, wenn man sich selbst um die Infos kümmert (soz. Holschuld).
Immer nach dem Motto: Wo kein Geld ist, wird nichts getan, um das auch noch loszuwerden. Wer was will, muss sich drum kümmern. Abwarten reicht nicht.

@cpandrea:

Auf jeden Fall einreichen und mit Verweis auf die BFH-Urteile (zu Aktien, Optionen, Unternehmensanleihen) steuerliche Anerkennung einfordern. Bei Ablehnung fristgerecht Einspruch einlegen (den Fall offen halten). M.E. ist es nur eine Frage der Zeit, bis die diesjähren Urteile in den Richtlinien aufgenommen werden.

Wichtig auch der Hinweis aus dem Urteil zu den Aktienverlusten: Es geht auch ohne steuerliche Bankbescheinigung, wenn eine Doppelberücksichtigung ausgeschlossen ist (weil die Bank es nicht von sich aus berücksichtigt hat).

 

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cpandrea

Vielen Dank Taxadvisor und  MeinNameIstHase

 

Im Fall 1) es handelt sich um eine T1 der spanische Banco Popular.  Beim Flatexbuchungsbeleg steht  Begründung  "aufgrund - fällig (Liquidation) - buchen wir folgenden Bestand aus Ihrem Depot aus."   Kann eine Liquidation schon als 0 Quote betrachtet werden ?  

Es steht schon fest, dass nichts zu bekommen ist. 

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MeinNameIstHase

Moin,

ein paar Anmerkungen noch ...

Die Ausbuchung kann ein Indiz für "Wertlosigkeit" sein. Zunächst ist die Ausbuchung aber wg. Fälligkeit vorgenommen worden. Wenn bei Fälligkeit nichts zurück gezahlt wird, kann man überlegen, ob man zivilrechtlich gegen die Emittentin, Organe der Emittentin oder Rechtsnachfolger Schadenersatz fordert (aus möglichen Verfehlungen) oder vom Insolvenzverwalter vielleicht etwas zu erwarten hat. Das ist also im Einzelfall zu prüfen. Tipp: Zwecks Glaubhaftmachung ist es durchaus hilfreich, wenn man sich Zeitungsartikel aufhebt, falls man sonst nichts hat. Denn wenn man im Streit mit dem FA unter Umständen auch noch vors FG ziehen muss, vergehen schnell Jahre und alles gerät in Vergessenheit.

 

Wichtig auch: Die steuerliche Behandlung als Veräußerungsverlust nach 20 Abs. 2 EStG steht und fällt mit dem Anschaffungszeitpunkt (nach dem 1.1.2009). Bis 31.12.2008 angeschaffte Titel unterliegen dem alten §23 und wären "heute" wegen der Haltefrist nicht mehr steuerbar (weder als Gewinn, aber auch nicht als Verlustfall). Sie dazu (ich glaub irgendwo in) §52 Absatz 28 ... Satz 15 EStG.

 

Und dann kommt man noch vom 100. zum 1000.

Eigenkapitalersetzende Darlehen von Gesellschaftern ... 

Wenn Du also mit 1% an der Bank beteiligst warst, die Anleihebedingungen u.U. eine Wandlung in EK nach Landesrecht vorsahen, dann brauchst du einen Anwalt, der sich mit spanischen Kapitalmarktrecht und dt. Steuerrecht auskennt. :D

Zumindest hier in D streiten sich selbst die Richter aktuell, mit dem Kuriosum, dass ein FG in einem Fall sogar dem BFH widerspricht.


 

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cpandrea
Am 26/9/2018 um 22:13 von cpandrea:

Nichtanerkennung der Totalverlusten bei Anleihen :

 

Ich  habe im Jahr 2017   2 Fälle von Totalverlusten bei Anleihen gehabt

 

1)      Flatex hat am 15/6/2017  einfach die Anleihen Popular T1  ISIN DE0009190702 ausgebucht und keinen Steuerverlust eingebucht.  Begründung  "aufgrund - fällig (Liquidation) - buchen wir folgenden Bestand aus Ihrem Depot aus."    Geldgegenwert: 0,00 Euro

Kann ich in Rahmen der Veranlagung der Totalverlust geltend machen ? Was soll ich als Vermerk dazu schreiben und beilegen ?  Eventuellen Bezug auf BMF ? oder BFH ?

Diese Anleihe war im einem inländischen Depot

 

 

2)    Eine italienische T2 nachrangige Anleihe  Veneto Bank  fällig am 21/6/2017 ISIN IT0004241078

Am 16. Juni 2017 erließ die italienische Regierung ein Dekret zur Verlängerung der Laufzeit von nachrangigen Verbindlichkeiten von Banken, die eine vorsorgliche Rekapitalisierung beantragt haben.  So wurde diese Anleihe am Fälligkeitstag 21/6/2017 nicht rückbezahlt.  Am 25/6/2017 wurde die Liquidation der Bank verordnet und die Bank aufgeteilt, das gute Teil wurde einer anderen bestehenden Bank (San Paolo Intesa) übertragen und das schlechte Teil (inklusive alle Nachrangige Anleihen) in einer Gesellschaft (SGA), die schon in der Vergangenheit für die Liquidation von Banken verwendet wurde. Es sind  keine Ausschüttungen für Nachrangige Anleihe zu erwarten und das Verfahren wird vielen Jahren dauern.

Diese Anleihe war im einem ausländischen Depot und befindet sich immer noch dort mit Gegenwert 0.

Kann ich in Rahmen der Veranlagung der Totalverlust geltend machen ? Was soll ich als Vermerk dazu schreiben und beilegen ?  Eventuellen Bezug auf BMF ? oder BFH ?

 

 Vielen Dank

 

Ich habe beide Fälle in Rahmen der Veranlagung geltend gemacht. Im Bescheid wurden die beide Fälle anerkannt und mir die zu viel entrichtete Steuer überwiesen.  Jedoch ergeht der Bescheid  unter der Nachprüfung und wurde auch eine Nachprüfung gemeldet.  Es wurde auch geschrieben, dass das BFH  Urteil v. 24.10.2017 - VIII R 13/15 findet keine Anwendung, es ist noch nicht amtlich im BStBl veröffentlicht und damit nicht anwendbar.  Ich vermute sie haben einfach den vorläufigen Bescheid erlassen, weil, sie nicht weiter Zinsen zahlen wollten. 

Jetzt soll ich mit den Nachprüfung mich beschäftigen.   

Hochwahrscheinlich wird die Nachprüfung zu meinen Lasten sein und sie werden die 2 Totalverluste nicht anerkennen.  Soll ich 6% Zinsen auf dem neuen berechneten Betrag der Steuer zahlen müssen ?  

Damit diese beide Totalverluste irgendwann anerkannt werden, was soll ich tun im Jahr 2018 bzw. spätere Jahren ?    damit die  Fälle soweit möglich offen gehalten werden ?.

  

Danke 

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MeinNameIstHase

Wenn der Bescheid die Steuer gemäß Deiner Erklärung festgesetzt hat, brauchst du vorerst nichts tun. Mehr geht ja nicht und wolltest du ja nicht.

 

Sei zufrieden, dass es erst mal so gelaufen ist und du nicht per Einspruch tätig werden musst. Lies Dir mal das Kleingedruckte zur Begründung für die Vorläufigkeit durch. Nicht du prüfst da, sondern nur das FA und du erfährst davon entweder per Änderung des Bescheids, wenn's zu Deinem Nachteil läuft, oder per Mitteilung, dass der Vorbehalt aufgehoben ist und sich nichts geändert hat. Das kann aber Jahre dauern ... also etwas Geduld. Entfällt die Begründung für den Vorbehalt im Kleingedruckten kannst du mal höflich nachfragen, ob sie den Vorbehalt endlich aufheben.

 

PS: Keine Angst vor den 6% bei Nachzahlungen ... da ist gerade auch ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig, ob das nicht "Wucher" ist. Die würden vom FA auch nur unter Vorbehalt festgesetzt werden. :P

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cpandrea
vor 8 Stunden von MeinNameIstHase:

Wenn der Bescheid die Steuer gemäß Deiner Erklärung festgesetzt hat, brauchst du vorerst nichts tun. Mehr geht ja nicht und wolltest du ja nicht.

 

Sei zufrieden, dass es erst mal so gelaufen ist und du nicht per Einspruch tätig werden musst. Lies Dir mal das Kleingedruckte zur Begründung für die Vorläufigkeit durch. Nicht du prüfst da, sondern nur das FA und du erfährst davon entweder per Änderung des Bescheids, wenn's zu Deinem Nachteil läuft, oder per Mitteilung, dass der Vorbehalt aufgehoben ist und sich nichts geändert hat. Das kann aber Jahre dauern ... also etwas Geduld. Entfällt die Begründung für den Vorbehalt im Kleingedruckten kannst du mal höflich nachfragen, ob sie den Vorbehalt endlich aufheben.

 

PS: Keine Angst vor den 6% bei Nachzahlungen ... da ist gerade auch ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig, ob das nicht "Wucher" ist. Die würden vom FA auch nur unter Vorbehalt festgesetzt werden. :P

 

Ich habe praktisch gleichzeitig mit dem Bescheid das Schreiben für die Nachprüfung erhalten  Auf dem Nachprüfung-Schreiben  wurde auch geschrieben, dass das BFH  Urteil v. 24.10.2017 - VIII R 13/15 findet keine Anwendung, es ist noch nicht amtlich im BStBl veröffentlicht und damit nicht anwendbar. 

Sie verlangen auch die Erträgnisaustellungen und Steuerbescheinigung der ausländischen Banken, aber sie  stellen keine Steuerbescheinigung bzw. Erträgnisaufstellungen am Ende des Jahres aus.  

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MeinNameIstHase

Ok, die wollen "Belege". Sprich Kontoabrechnungen vom Kauf und Depotbuchungen zur Ausbuchung, in denen die wertlosen Papiere ausgebucht wurden. Oder, was immer du da hast. Es geht faktisch um die Glaubhaftmachung/Nachweisfürhung der Höhe der Verluste.

Steuerbescheide im engeren Sinne gibt es ja von ausl. Banken nicht. Vielleicht ein Performance-Jahresreport oder wie die Jahresauswertungen genannt werden. Ein Depotauszug hilft auch zur Not: einmal den vom Vorjahr (wo die Wertpapiere noch aufgelistet sind) und den vom aktuellen Jahr (wo sie ausgebucht sind oder mit "ohne Bewertung" oder mit 0,00 Euro noch als Erinnerungsposten drin stehen). Über Dividenden/Zinsen gibt es Abrechnungen. Dort sind "abgezogene QSt" aufgeführt. 


Das mit dem "das BFH  Urteil v. 24.10.2017 - VIII R 13/15 findet keine Anwendung, es ist noch nicht amtlich im BStBl veröffentlicht und damit nicht anwendbar" ist Beamten-Rhetorik. Die wollen es nicht anwenden, weil die Richtlinien derzeit ja noch was anderes vorsehen, aber haben dennoch in Deinem Sinne einen Bescheid erlassen, also das Urteil umgesetzt ... Außerdem wissen sie, dass du das Urteil kennst und bei Nicht-Anwendung Einspruch und Klage erheben könntest. Und Finanzgerichte täten es dann anwenden (weil die gerade nicht an Richtlinien des BMF gebunden sind) ... Der Bescheid verkürzt somit das Verwaltungsverfahren (vorläufig) in Deinem Sinne.

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beamter97

Das BFH-Urteil wird auch nicht veröffentlicht werden. Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019 nimmt das BMF explizit dazu Stellung und formuliert eine gesetzliche Klarstellung, dass ein Totalverlust in die "Vermögenssphäre" fällt, also nicht steuerbare Privatsache ist, und nicht zur steuerbaren "Ertragssphäre" gehört. IMO will die Finanzverwaltung diese Fälle erledigt sehen, bevor der neue Paragraph am 1.1.20 im Gesetz steht und höchstwahrscheinlich vom BVerfG überprüft wird.

 

OffTopic:

Vor Jahren auf einem Seminar sagte ein Dozent der NRW-Finanzhochschule: "Steuern zahlen ist ein Spiel: Der Steuerzahler gegen die Finanzverwaltung.

Beide sollten die Regeln kennen und sich daran halten. Bei unterschiedlicher Meinung über die Regelauslegung gibt es die Finanzgerichte als Schiedsrichter. Der Steuerzahler muß aber mit der Tatsache leben, dass sein Gegner in Zusammenarbeit mit seinen Verbündeten (BMF, Bundestag) jederzeit die Regeln ändern kann."

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MeinNameIstHase

Das Gute hier in diesem Fall ist doch, dass in der Sache vom FA bereits schon im Sinne von cpandrea entschieden wurde. Die rechtliche Beurteilung können sie nicht mehr ändern. Geht also nur noch um die Belege zur Höhe des Verlustes. Einziger Stolperstein könnte sein, dass die nach Prüfung zum Ergebnis kommen, dass er nicht im Veranlagungsjahr realisiert sei, weil noch nicht "endgültig feststehend" (sprich die Pleite noch nicht abgeschlossen ist). Das wäre ärgerlich, denn dann entsteht er erst in späteren Jahren, wenn man Pech hat in einer Zeit, wo die geplante Gesetzesänderung dann womöglich greift.

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Quailman

Und aus welchen Gründen kann das FA die rechtliche Beurteilung nicht mehr ändern?

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morini
Am 26.9.2018 um 22:13 von cpandrea:

Nichtanerkennung der Totalverlusten bei Anleihen :

 

Ich  habe im Jahr 2017   2 Fälle von Totalverlusten bei Anleihen gehabt

 

 

Dass Totalverluste bei Anleihen nicht automatisch in den Verlustverrechnungstopf übergehen, ist mir unbegreiflich.

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chirlu
vor 1 Minute von morini:

Dass Totalverluste bei Anleihen nicht automatisch in den Verlustverrechnungstopf übergehen, ist mir unbegreiflich.

 

Sag’s deinem Bundestagsabgeordneten …

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morini
· bearbeitet von morini

Zumindest kann man durch die steuerliche Nichtberücksichtigung von Totalverlusten ganz schnell die Lust auf Anleihen verlieren.

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odensee
vor 8 Stunden von morini:

Zumindest kann man durch die steuerliche Nichtberücksichtigung von Totalverlusten ganz schnell die Lust auf Anleihen verlieren.

Ist das bei Aktien anders?

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MeinNameIstHase
Am 6.8.2019 um 12:57 von Quailman:

Und aus welchen Gründen kann das FA die rechtliche Beurteilung nicht mehr ändern?

Weil das FA einen Änderungsgrund braucht. Ergeben sich aus dem Prüfungsvorbehalt keine neuen Erkenntnisse zu den erklärten Angaben, kann es auch nichts ändern. Der Spielraum bei einer Festsetzung unter Vorbehalt ist zwar deutlich größer als ohne, wo nur die in der Abgabenordnung erlaubten Änderungsgründe greifen (offensichtlicher Fehler, neue Tatsachen/Erkenntnisse), aber auch nicht beliebig. Bestätigt die Prüfung also die Angaben in der Steuererklärung, dann ändert sich auch an der Steuerfestsetzung nichts und der Prüfungsvorbehalt wird aufgehoben. Salopp gesagt: Das FA muss wissen, was es tut. Da sitzen schließlich Fachleute, die dafür bezahlt werden. 

 

 

 

 

vor 17 Stunden von odensee:
Am 6.8.2019 um 23:48 von morini:

Zumindest kann man durch die steuerliche Nichtberücksichtigung von Totalverlusten ganz schnell die Lust auf Anleihen verlieren.

Ist das bei Aktien anders?

Die Regeln gelten für alle Wertpapiere. Die pro-fiskalische Grundidee ist, dass keine "Veräußerung" vorliegt, wenn ein Wertpapier wegen Wertlosigkeit untergeht. Ohne Veräußerung dann kein Veräußerungsverlust. Bei Aktien heißt das, dass die Gesellschaft nach Insolvenz/Liquidation vermögenslos sein muss und im Handelsregister gelöscht wird. Das unterscheidet Aktien von Anleihen, die in der Regel eine Endfälligkeit haben und nicht im Handelsregister eingetragen sind.

 

Das alte Spiel von Hase und Igel zwischen FA und Steuerbürgen und Gerichten. Das Finanzamt möchte profiskalisch diese Verluste in die Privatsphäre schieben, die Steuerbürger das Gegenteil und die Finanzgerichte entscheiden mal so oder so ... wobei zu Beginn nur wenige der Betroffenen den Rechtsweg beschreiten ... Punktsieg fürs Finanzamt. Und die, die den Rechtsweg beschreiten, brauchen mitunter Jahre. Punktsieg Nr. 2 für den amtierenden Finanzminister, denn bis dahin gibt es meist einen Neuen, der es ausbaden muss.
 

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morini
vor 4 Stunden von MeinNameIstHase:

Ohne Veräußerung dann kein Veräußerungsverlust. Bei Aktien heißt das, dass die Gesellschaft nach Insolvenz/Liquidation vermögenslos sein muss und im Handelsregister gelöscht wird. Das unterscheidet Aktien von Anleihen, die in der Regel eine Endfälligkeit haben und nicht im Handelsregister eingetragen sind.

 

Da sieht man mal wieder, dass Beamte die Gesetze machen (Stichwort: Veräußerungsverlust).....

 

Dass Aktien von heute auf morgen wertlos werden, dürfte eher die Ausnahme sein, während ich dieses Risiko bei einigen Anleihen für wesentlich höher halte. Wie sehen andere das?

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Taxadvisor
vor 6 Stunden von MeinNameIstHase:

Weil das FA einen Änderungsgrund braucht. Ergeben sich aus dem Prüfungsvorbehalt keine neuen Erkenntnisse zu den erklärten Angaben, kann es auch nichts ändern. Der Spielraum bei einer Festsetzung unter Vorbehalt ist zwar deutlich größer als ohne, wo nur die in der Abgabenordnung erlaubten Änderungsgründe greifen (offensichtlicher Fehler, neue Tatsachen/Erkenntnisse), aber auch nicht beliebig. Bestätigt die Prüfung also die Angaben in der Steuererklärung, dann ändert sich auch an der Steuerfestsetzung nichts und der Prüfungsvorbehalt wird aufgehoben. Salopp gesagt: Das FA muss wissen, was es tut. Da sitzen schließlich Fachleute, die dafür bezahlt werden. 

 

 

Du vermischt hier Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und Vorläufigkeit (§165 AO). Wenn der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erlassen wurde, benötigt das Finanzamt zur Änderung keinen Grund Beim vorbehalt der Nachprüfung kann auch die Rechtsaufassung geändert werden. Evtl. kollidiert das dann mit anderen Normen (z.B. § 176 AO), das dürfte aber lt. Sachverhalt hier nicht gegeben sein. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist allerdings im Privatbereich eher selten, da hier die gesetzlichen Gründe für eine Außenprüfung meist nicht greifen.

 

Gruß

Taxadvisor

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Quailman

Taxadvisor war schneller. Die können bei einem VdN ändern „wann und wie sie wollen“. Dafür bedarf es keinen Grund.

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cpandrea

Danke 

ja der Bescheid ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).  Die Nachprüfung handelt sich nicht um eine Außenprüfung sondern um eine Einzelermittlung (§§ 85,88,90 AO).

 

Welche Strategie für die "endgültige Anerkennung" der 2 Totalverluste folgen ?   1.  lange den Fall offen halten und einen Bescheid zu meinen Lasten mit hohen Verzugszinsen (6% für vielen Monaten) vermuten    2. sich kompromissbereit zeigen und dann Einspruch dem neuen Bescheid legen, damit der Fall Totalverluste offen bleibt für eine mögliche eindeutige Rechtslageänderung   3. anders 

 

Gruß

 

  

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MeinNameIstHase
Am 5.8.2019 um 07:56 von cpandrea:

Ich habe praktisch gleichzeitig mit dem Bescheid das Schreiben für die Nachprüfung erhalten  Auf dem Nachprüfung-Schreiben  wurde auch geschrieben, ...

Hi Taxadvisor,

Du bestätigst ja meine Aussage, dass eine Änderung nicht beliebig erfolgen kann, weil u.a. 176 AO und die Regeln zur Außenprüfung auch bei Prüfungsvorbehalt da Grenzen setzen (-> 164 Absatz 3 Satz 3 AO).

 

Was mich stutzig macht, ist, dass das FA sich zur Nicht-Anwendbarkeit des BFH-Urteils äußert, es aber gleichwohl umsetzte, indem es die Steuer erklärungsgemäß festsetzte. Das heißt im Umkehrschnluss, dass cpandrea in seiner Steuererklärung genau auf die Problematik hingewiesen hatte. Sollten das FA im Rahmen der Einzelermittlung seine Meinung ändern, muss es diesen Wandel schon gut begründen, sonst wird es Willkür.

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