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Jasmin2

Versteuerung von Wechselkursgewinnen bei Kauf von US-Aktien mit einem Kredit

Empfohlene Beiträge

Jasmin2

Hallo zusammen,

 

 

Ich habe seit einer Weile ein Depot bei Lynx, dass mit Euro als Basiswährung geführt wird.

 

Ich habe im Forum einiges über das Erstellen der Steuererklärung mit Hilfe des Activity Statements gelesen und für die Aktiengewinne ist mir inzwischen klar was zu tun ist.

 

Allerdings bin ich mir noch unsicher, wo ich in der Steuererklärung die Forex-Gewinne eintragen muss.

 

Ich beschreibe euch mal kurz was ich genau mache:

 

 

Ausgangslage: Ich habe keinen US-Dollar Bestand.

 

Schritt1: Ich kaufe US-Aktien. Hierfür eröffnet mir Lynx automatisch einen Kredit in USD in entsprechender Höhe und die Aktien werden gekauft.

 

Schritt2: Ich verkaufe die US-Aktien wieder. Der Verkaufserlös wird sofort zur anteiligen oder vollständigen Auflösung des Kredits verwendet. Wenn ich einen Gewinn gemacht habe verbleibt ein positiver USD-Bestand. Bei Verlusten entsprechend ein negativer Bestand.

 

Schritt3: Ich tausche die Gewinne in Euro zurück bzw. tausche Euro in USD um den Kredit vollständig aufzulösen. Im Anschluss habe ich wieder 0 USD auf dem Konto

 

 

Könnte ihr mir bitte sagen, wo ich evtl. angefallene Wechselkursgewinne in der Steuererklärung eintragen muss. Ich habe auf ähnliche Fragen sowohl die Antwort gefunden, dass die Anlage KAP als auch die Anlage SO der richtige Platz hierfür ist.

 

Ein Info hierzu würde mir weiterhelfen. Vielen Dank im Voraus.

 

Liebe Grüße,

Jasmin

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uang

Versteuereung von Wechselkursgewinnen war u.a. in diesem Thread Thema

https://www.wertpapier-forum.de/topic/53935-währungsgewinn-bei-aktienkauf-in-fremdwährung-versteuern/#comment-1159525

 

Hab damit selbst noch keine praktischen Erfahrungen, Versteuerung sollte aber nicht über KAP erfolgen, sonder Devisengewinne müssen unter sonstige Einkünfte angegeben werden. Allerdings hat man pro Kalenderjahr eine Freigrenze von 600€. (Quelle: https://baumgartnerpartner.com/wp-content/uploads/2016/05/baumgartner-partner-newsletter-042016.pdf

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Cai Shen
vor 48 Minuten schrieb uang:

Devisengewinne müssen unter sonstige Einkünfte angegeben werden. Allerdings hat man pro Kalenderjahr eine Freigrenze von 600€.

Genau so mache ich das seit Jahren und bin beim Finanzamt noch nicht negativ aufgefallen. 

 

Wobei es bei den Devisengewinnen nur um den verbliebenen positiven USD Saldo auf dem Währungskonto geht, der aus Wechselkursschwankungen nach Verkauf der Aktien resultiert. 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
Zitat

Ausgangslage: Ich habe keinen US-Dollar Bestand.

 

Schritt1: Ich kaufe US-Aktien. Hierfür eröffnet mir Lynx automatisch einen Kredit in USD in entsprechender Höhe und die Aktien werden gekauft.

 

Schritt2: Ich verkaufe die US-Aktien wieder. Der Verkaufserlös wird sofort zur anteiligen oder vollständigen Auflösung des Kredits verwendet. Wenn ich einen Gewinn gemacht habe verbleibt ein positiver USD-Bestand. Bei Verlusten entsprechend ein negativer Bestand.

 

Schritt3: Ich tausche die Gewinne in Euro zurück bzw. tausche Euro in USD um den Kredit vollständig aufzulösen. Im Anschluss habe ich wieder 0 USD auf dem Konto

 

zu 1)

Die Aufnahme eines Kredits ist kein WährungsGUTHABEN. Zwar verkaufst du USD gegen Aktien, aber da es sich nicht um ein Währungsguthaben handelt, das du verkaufst, greift §23 hier nicht.

zu 2) In Höhe der Kredittilgung liegt keine Anschaffung von Währungsguthaben vor. Aber auch die Zinsen auf den Kredit sind keine Werbungskosten, weil der Kredit in die private Vermögenssphäre fällt. In Höhe des verbleibenden Überschusses liegt eine "Anschaffung von Währungsguthaben" vor. Der Gewinn aus der Veräußerung der Aktie fällt unter §20 II EStG (Abgeltungssteuer). Die Höhe ergibt sich aus der Differenz des Eurogegenwert zum Anschaffungszeitpunkt und dem Euro-Veräußerungswert zum Verkaufszeitpunkt abzgl. Kauf-/Verkaufsgebühren.

zu 3) Der Tausch des USD-Überschusses (später) in Euro ist ein Veräußerungsgeschäft von Währungsguthaben (im Sinne von §23 EStG). Als Anschaffungszeitpunkt gilt der Handelstag aus 2). (Deshalb auch "später", denn bei sofortigem Umtausch in Euro kann schlecht ein Gewinn aus Währungsschwankungen entstehen.)

 

Die Realität sieht aber so aus, dass der Broker für den Kredit eine Sicherheit verlangt und entsprechende Guthaben in Euro pfändet.

 

Im USD-Kredit liegt ein Währungsrisiko, denn steigt der Dollar bis zur Kredit-Tilgung, muss du (aus Euro-Sicht) einen "teurer" gewordenen Kredit tilgen. Der Nachteil kann nicht als "Verlust" steuerlich geltend gemacht werden. Diesem "Verlust" steht ein währungsbedingter Gewinn in den Aktien gegenüber, der von §20 II EStG voll erfasst wird, denn in Euro stieg die Aktie stärker als in USD gerechnet.

 

... insgesamt steuertechnisch dann dumm gelaufen.

 

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Taxadvisor

Es gibt auch Finanzbeamte, die würden Nr. 1 bei einem Girokonto (also nur mit Überziehungslinie, ohne Kreditvalutagutschrift) nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG lösen

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MeinNameIstHase

Hi Taxadvisor,

den betroffenen Finanzbeamten würde ich eine Kopie des BFH-Urteils vom 30.11.2010 (VIII R 58/07) vorlegen ...

 

Die Feinheiten der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen aus Währungsguthaben basiert nun mal auf "Richterrecht" zu §23 EStG. Das BMF schreibt in seinen Richtlinien dazu nichts. Vermutlich, weil sie sich nicht die Finger verbrennen wollen.

 

Das Problem geht los mit der Frage:

Was ist eigentlich das Wirtschaftsgut "Währungsguthaben", denn zivilrechtlich gibt es keinen Vermögensgegenstand "Währungsguthaben", zivilrechtlich sind es entweder Bargeldbeträge (Sorten) oder Fremdwährungsforderungen gegenüber i.d.R. Banken, verbrieft sind es dann "Wertpapiere". Dem Laien muss man erst mal erklären, worin der Unterschied zwischen "Wirtschaftsgut" und "Vermögensgegenstand" liegt, und dass §23 EStG ein "Auffang-Paragraph" ist, also nur greift, wenn nicht andere Einkünfte vorliegen. So unterliegen Veräußerungen von Wertpapieren der Abgeltungssteuer nach §20 EStG, selbst wenn sie ein Währungsguthaben verkörpern. 

 

Im Umfeld zu §23 geht es dann weiter: Was ist eine Veräußerung, was eine Anschaffung?

Schon bei einem Kontokorrentkonto kommt man da ins Schwimmen, denn solche Konten zeichnen sich dadurch aus, dass alle gegenseitigen Ansprüche/Verpflichtungen durch wiederkehrenden "Kontoabschluss" saldiert/verrechnet werden (§355 HGB). Das hat bisher nicht mal der BFH thematisiert, denn diese Saldierung widerspricht der FiFo-Regel.

In diversen Urteilen hat er allerdings ausgeführt, was alles als Veräußerung und was als Anschaffung gilt.
Dazu kommt die Besonderheit des §23 EStG, der Sachverhalte steuerpflichtig macht, die grundsätzlich "der steuerlich unbeachtlichen privaten Vermögenssphäre" zuzuordnen sind. Ich schreibe deshalb auch immer von "nicht steuerbar", denn "steuerfrei" sind nur die steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne unterhalb der Freigrenze von §23 EStG.
Das hat m.E. Konsequenzen bei der Anwendung der FiFo-Regel in §23: Die gilt strenggenommen nur für "steuerbare" Veräußerungen im Sinne von §23. Für die nicht steuerbaren Veräußerungen müsste man grundsätzlich das Durchschnittsverfahren anwenden, denn §23 (und die Fifo-Regel) greift dann ja gerade nicht. Die zwingende Anwendung des Durchschnittsverfahrens ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 24.11.1993 - X R 49/9. Deshalb wurde die Fifo-Regel überhaupt in §23 aufgenommen. Was wäre die Folge gewesen? Jede Kontobewegung wäre auf unbestimmte Zeit steuerverhaftet.

Letztlich halbherzig umgesetzt und logisch nicht widerspruchsfrei. Klar, dass es da auch im Finanzamt Leute gibt, die es vielleicht anders sehen.

 

Jeder, der mehr als nur eine Anschaffung zu einer Veräußerung nach §23 EStG von Währungsguthaben hat, empfehle ich die Lektüre nachfolgender Urteile:

 

BFH-Urteil vom 24.11.1993 (X R 49/9) Spekulationsgewinn bei Veräußerung von Wertpapieren aus einem Sammeldepot

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1994/XX940591.HTM

 

BFH-Urteil vom 30.11.2010 (VIII R 58/07) Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen bei der Aufnahme und Tilgung von Fremdwährungsdarlehen zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=23509

 

BFH-Urteil vom 21.1.2014 (IX R 11/13) Fremdwährungsgeschäfte

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=29496

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Taxadvisor
vor 7 Stunden schrieb MeinNameIstHase:

Hi Taxadvisor,

den betroffenen Finanzbeamten würde ich eine Kopie des BFH-Urteils vom 30.11.2010 (VIII R 58/07) vorlegen ...

 

Die Feinheiten der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen aus Währungsguthaben basiert nun mal auf "Richterrecht" zu §23 EStG. Das BMF schreibt in seinen Richtlinien dazu nichts. Vermutlich, weil sie sich nicht die Finger verbrennen wollen.

 

Der BFH spricht von Darlehensaufnahme zu verschiedenen Zeitpunkten (und nicht von Kontokorrentlinien), die Änderung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist ja erst nach der BFH-Entscheidung ergangen. Und der Wortlaut passt bei KK-Linie ziemlich gut. M.E. Eindeutig ist die Aufnahme eines Darlehens, Überweisung der Darlehensvaluta auf ein Fremdwährungskonto und dann der Verkauf. Da komme ich auch mit § 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht weiter, weil ich die Fremdwährung "schöpfe".

 

Das die Regelungen bei umfangreichen Devisenkonten zur Wertpapierverrechnung kaum umsetzbar sind, ist natürlich auch klar. Programmunterstützt geht das, da haben wir aber auch nur bei einfachen Fällen die Systematik getestet. Bei umfangreichen Fällen geht nur Plausbilität, oder eine Woche Einzelhaft...

 

Gruß

Taxadvisor

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DerDude1980

Das Thema beschäftigt mich auch schon länger: Welche Transaktionen bei Interactive Brokers und Konsorten lösen §23 aus - und damit Veräußerungsgeschäfte aus Steuersicht - und welche nicht. Ich handle bei IB nicht auf Kredit, sondern tausche zunächst eine größere Summe EUR in USD um. Damit eröffne ich offensichtlich ein Fremdwährungsguthaben und tätige eine Transaktion, die später für §23 relevant ist. Von dem Fremdwährungsguthaben kaufe und verkaufe ich US-Aktien, -Futures und -Optionen. Dabei entstehen dann ebenfalls Forex-Gewinne/Verluste durch die fikitve Umrechnung der Geschäfte in EUR gemäß §20.

 

Mein Verständnis ist nun, dass die zwischenzeitlichen Geschäfte über §20 laufen, während ein eventuelles, späteres "echtes" Zurücktauschen des USD-Bestands in EUR dann unter §23 fallen würde. Ist diese Annahme aus Sicht der Experten hier zutreffend?

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Taxadvisor

Der Kauf von US-Wertpapieren zu Lasten des USD-Guthabens führt bereits zu einem Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG. Es ist die Differenz zu bilden zwischen dem Wert der Devisen bei Kauf der Wertpapiere (=Anschaffungskosten der Wertpapiere) und dem anteiligen Kaufkurs bei Tausch zu Lasten des EUR-Kontos.

 

Gruß

Taxadvisor

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DerDude1980

OK, verstanden, also treten in dem von mir geschilderten Fall ausschließlich Transaktionen nach §23 auf - ist das richtig? Somit wäre der gesamte von IB ausgewiesene Forex P&L den Veräußerungsgeschäften zuzuschlagen, wenn die Käufe/Verkäufe von US-Wertpapieren mit einem USD-Guthaben finanziert werden bzw. in dieses zurückfließen.

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Taxadvisor

Nein:

Umtausch EUR in USD => Anschaffung USD

Kauf WP aus USD => Veräußerung USD = § 23 EStG, gleichzeitig Anschaffung der WP mit Anschaffungskosten in EUR = Veräußerungserlös in EUR bei § 23 EStG

Verkauf der WP in USD => Umrechnung des Veräußerungserlöses in EUR = Gewinn aus Veräußerung in EUR abzgl. Anschaffungskosten in EUR = Gewinn § 20 EStG, gleichzeitig Anschaffung der USD in EUR in Höhe des Veräußerungserlöses.

 

Der Währungsgewinn in der WP-Transaktion wird zu einem Kapitalertrag.

 

Gruß

Taxadvisor

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DerDude1980

Wow, ok, das ist natürlich ein Horror...somit ist es eigentlich selbst beim besten Willen nahezu unmöglich, eine korrekte Steuerberechnung mit richtiger Verteilung in KAP und SO vorzunehmen...zumindest ohne exzessives Excel-Engineering anhand der IB-Daten. Man müsste also in der Forex P&L-Berechnung von IB alles nach Eröffnungs- und Schließungstransaktionen aufdröseln und den Forex P&L der Eröffnungen nach §23 behandeln (denn dabei wird ja vorhandener USD-Bestand "geschlossen") und den Forex P&L bei Scließungstransaktionen dann dem Geschäft gemäß §20 zuschlagen - habe ich das jetzt richtig begriffen bzw. kann man das so als Verständnisregel festhalten oder passt das dann immer noch nicht?

 

Vielen Dank übrigens, Taxadvisor, für deine fachlich qualifizierten Auskünfte hier!

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WaschlJoe
Am 18.12.2018 um 12:55 von Taxadvisor:

Umtausch EUR in USD => Anschaffung USD

Kauf WP aus USD => Veräußerung USD = § 23 EStG, gleichzeitig Anschaffung der WP mit Anschaffungskosten in EUR = Veräußerungserlös in EUR bei § 23 EStG

Verkauf der WP in USD => Umrechnung des Veräußerungserlöses in EUR = Gewinn aus Veräußerung in EUR abzgl. Anschaffungskosten in EUR = Gewinn § 20 EStG, gleichzeitig Anschaffung der USD in EUR in Höhe des Veräußerungserlöses.

folgende Situation:
Tag A: EUR aufs Konto eingezahlt

Tag B: EUR vollständig in USD getauscht

Tag C: USD vollständig in US-Aktien investiert

Tag D: US-Aktien vollständig verkauft und USD auf Konto gutgeschrieben 

Tag E: USD vollständig in andere US-Aktien investiert

Tag F: US-Aktien vollständig verkauft und USD auf Konto gutgeschrieben 

 

Steuern: tagesaktuellem Referenzkurs zur Umrechnung genutzt

Währungsgewinn fällt zwischen Tag B und C an (während die USD auf dem Konto "rumliegen", weil sie ja an Tag C fiktiv veräußert werden):

                    Gewährungsgewinn (EUR) = [USD-cash Tag C] * [Wechselkurs Tag C] - [EUR-cash Tag B]

Aktiengewinn fällt zwischen Tag C und D an (während des Investments in Aktien), wobei dieser eine Währungsgewinn-Komponente enthält:

                    Aktiengewinn (EUR) = [Aktienwert USD Tag D] * [Wechselkurs Tag D] - [Aktienwert USD Tag C] * [Wechselkurs Tag C]

Aktiengewinn Tag E/F analog C/D

 

Frage um Währungsgewinn Tag D/E: sind folgende Überlegungen korrekt?

wenn es sich bei Tag D und E nicht um denselben Tag handelt, fällt zwischen Tag D und E ein Währungsgewinn an.

                    Gewährungsgewinn (EUR) = [USD-cash Tag E] * [Wechselkurs Tag E] - [USD-cash Tag D] * [Wechselkurs Tag D]

                    oder habe ich hier einen Denkfehler?

wenn Tag D und E jedoch identisch sind, nivelliert sich der Währungsgewinn (+/-0), da der Referenzkurs für den gesamten Tag derselbe ist.

 

Programme/Excel für komplexere Auswertungen / viele Transaktionen

Habt Ihr Erfahrung / Tipps?

 

Vielen Dank & viele Grüße,

Joe

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hi Joe

 

Tag A: für Whg-Gewinne uninteressant

Tag B: Umtausch EUR/USD = Anschaffung USD-Guthaben

Tag C: Kauf Aktien = Veräußerung USD-Guthaben -> Währungsgewinn aus B/C = §23 EStG

Tag D: Verkauf Aktien = Anschaffung USD-Guthaben

Tag E: Kauf Aktien = Veräußerung USD-Guthaben -> Währungsgewinn aus E/D = §23 EStG (Achtung Fifo, Rest aus B zuerst als Anschaffung)

Tag F: Verkauf Aktien = Anschaffung USD-Guthaben

Wenn B/C oder E/D jeweils tagleich sind, dann fallen auch keine Währungsgewinne an, da Anschaffung/Veräußerung der USD-Guthaben mit dem selben Kurs gerechnet werden. Wohl aber E/B (falls Fifo greift).

Ich wüsste nicht, wie man solche Steuerverhaftungen in Excel mit Formeln sauber erfassen kann. Das ergibt eine "Monstertabelle", wo niemand dann mehr durchblickt. Zu jeder Whg-Anschaffung muss ein separater Topf eingerichtet werden, dessen Verbrauch bei Veräußerungstatbeständen nach Fifo abgearbeitet werden muss, bis er leer ist. Mit Excel scheiterst du schon daran, dass die Jahresfrist formelmäßig erst programmierbar ist, wenn du den passenden Anschaffungstopf in der Verwendungsreihenfolge kennst. Das ergäbe eine Monster-Wenn/Dann-Abfrage über alle möglichen Töpfe, die man vorab ja nicht kennt, die sich erst aus den Umsätzen ergeben.

Arbeitsreihenfolge (die einfache Version):

Zuerst Veräußerungstatbestände identifizieren (denn daran knüpft §23 an),

dazu die Anschaffungen heraussuchen und deren Fristeinhaltung prüfen. 

 

Kompliziert wird's von alleine, wenn dann Dividenden in Whg fließen, die später zwar veräußert werden, aber nicht als "Anschaffung" von Whg-Guthaben gelten, der Fall somit kein §23-Fall wird.

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Europeanopp

Guten Abend,

 

sehr interessanter Thread, vielen Dank hierfür. Ich zerbreche mir gerade meinen Kopf bezüglich der Währungsgewinne nach §23 EStG nach genau diesem Zusammenhang. Folgender Sachverhalt:

 

Ich habe in

t = 1 per Lynx verschiedene in US-Dollar denominierte Aktien im Gesamtvolumen von USD 10.000 erworben, ohne die USD zu besitzen. Folge ist, dass ich für den Erwerb demnach einen Fremdwährungskredit von USD 10.000 aufgenommen habe

t = 2 eine andere in US-Dollar denominierte Aktien verkauft, ohne sie zu besitzen, also geshortet, und erhalte aus dem Verkauf ein Fremdwährungsguthaben. Gesamtsumme der "zurückgezahlten" USD liegt bei <10.000

 

Die Währungsgewinne selbst berechnet Lynx selbst relativ komfortabel in der Jahresauswertung. Gehen wir beispielhaft davon aus, dass durch die Rückzahlung des Darlehens zu einem schwächeren USD-Kurs implizit ein Währungsgewinn von EUR 1.500 erzielt wurde. Für das Darlehen wurden Zinsen iHv umgerechnet EUR 750 bezahlt.

 

Frage 1: Liegt für evtl. Währungsgewinne ein privates Veräußerungsgeschäft gem. §23 EStG vor? Gem. des BFH-Urteils wäre dies ja nicht der Fall, da ich lediglich ein Darlehen aufgenommen und wieder zurückbezahlt habe. Entsprechend kann ich auch die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten ansetzen, der gesamte Vorgang ist nicht steuerbar. Ist diese Einschätzung korrekt?

 

Frage 2: Wie sind die Aktien bei Verkauf jeweils zu versteuern? Ich habe verstanden, dass das Fremdwährungsguthaben zum Erwerbs- und Veräußerungsstichtag fiktiv in EUR umgewandelt wird und die Abgeltungssteuer entsprechend auf den EUR-Betrag berechnet wird. Korrekt?

 

Falls meine Einschätzung zu den beiden Fragen korrekt ist, erwachsen hieraus keine weiteren steuerlich relevanten Vorgänge oder?

 

Vielen Dank an die Steuerexperten für eine kurze Rückmeldung!

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Frage 1: Wenn das USD-Konto die ganze Zeit im Minus liegt, hast du kein Währungsguthaben und §23 EStG greift nicht. 

 

Frage 2: Die Aktienveräußerungen werden via §20 Abs. 2 EStG erfasst. Kauf und Verkauf jeweils zum tagesaktuellen USD-Kurs in Euro umgerechnet. Die einzelnen Kapitalerträge entstehen zum Zeitpunkt der jeweiligen Veräußerungsgeschäfte. Die Höhe der Veräußerungsgewinne ergibt sich nach Abzug der Anschaffungskosten oder beim Shortselling vorläufig durch die Ersatzbemessungsgrundlage (=30% des Verkaufserlös), die man beim Eindeckungskauf durch die tatsächlichen AK korrigiert.

 

Da ich Lynx nicht kenne, weiß ich nicht, ob sie die Veräußerungsgewinne korrekt errechnen. Prüfe, ob die nicht doch bei US-Aktien Verkauf und Kauf in USD gegenüberstellen, daraus einen USD-Gewinn ermitteln und den in EUR umrechnen ... das wäre nämlich fehlerhaft für die dt. Steuererklärung. Richtig ist, wenn Verkauf per Verkaufsdatum in EUR umgerechnet wird, Kauf per Kaufdatum und die Eurodifferenz dann der Gewinn ist. 

 

Die Performancerechnung der Bank über Währungsplus/-minus hat nichts mit §23 zu tun. So meine Vermutung. Das ist mehr eine Rechnung, wie stark die Währungskursveränderungen den Depot- und Kontowert verändert haben (vielleicht auch nur über realisierte Transaktionen gerechnet). Alternativ könnte man auch auswerten, um wieviel Prozent sich Dein Vermögen ändert, wenn der Währungskurs sich um 1% ändert (und andere Parameter unverändert bleiben) und das als Währungsrisiko bezeichnen. 

 

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Europeanopp

Alles klar, herzlichen Dank für die Rückmeldung!

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