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oktavian

Steuerliche Behandlung Dividende Leerverkauf

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oktavian

Wenn jemand eine Leerverkaufsposition in einer Aktie hat (also short ist) und eine Dividende ausgeschüttet wird, muss der Shortseller die Dividende bezahlen.

 

Wie würde die steuerliche Behandlung beim shortseller aussehen?

 

Meine Idee wäre die Zahlung wie eine Dividende jedoch mit einem negativen Wert zu werten, also einfach von den auf die Long-Positionen angefallenen Dividenden abziehen. Was meint ihr?

 

Vielen Dank.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Es hängt vom Vertrag (über den Short-Handel) ab, ob der Leerverkäufer die Aktie mit oder ohne Dividendenanspruch liefern muss. Und das ist dann auch keine Dividende, sondern ein Ersatzanspruch. Dividende zahlt nur die AG an den Aktieninhaber. Was der Inhaber mit der Aktie macht oder was andere vereinbaren, die sich verpflichten eine Aktie zu liefern, das steht auf einem anderen Blatt.

 

An der Terminbörse ist es üblich, dass man z.B. den Ausübungspreis für Optionen um die gezahlte Dividende korrigiert. Schau Dir z.B. die Vereinbarungen der Eurex an:

http://www.eurexchange.com/exchange-de/produkte/equ/verfahren-bei-kapitalmassnahmen

 

Die steuerliche Einsortierung steht dann noch mal auf einem anderen Blatt. Für Stückzinsen gibt es immerhin eine Lösung. Bei zu zahlenden Ersatzanssprüchen (für den Dividendenfall) müsste ich mich allerdings selbst erst mal schlau machen, inwieweit das 'negative' Kapitaleinkünfte sind oder einfach nur 'nicht abziehbare Werbungskosten'. Ich vermute für Privatanleger eher letzteres, denn Optionen und Futures sind wirtschaftlich ähnlich einem Kauf auf Kredit, dessen Zinsen man auch nicht absetzen kann. Wegen den Cum-Ex-Skandalen hat sich da ja etwas getan ...

 

Zumindest in der Theorie lässt sich eine Option durch einen Kauf-(plan) auf Kredit perfekt hedgen/abbilden (siehe Herangehensweise von Black/Scholes/Merton zur Preisfindung von Optionen -> Nobelpreis 1997). Und Futures sind nichts anderes als Call- und Putoption in einer Kombination. Long Future = long call + short put, wobei die Ausübungspreise dem Futurepreis entsprechen. Dann genau ist die Putoption soviel wert wie die Calloption.

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oktavian

Erst einmal danke für die Infos.

 

Ein Leerverkauf ist schon anders als Optionen oder CFDs. Daher weiß ich auch nicht wie so eine Zahlung eingestuft wird. Die Bezeichnung ist

Zitat

Ausgleichszahlung anstelle einer Dividende (Ordentliche Dividende)

Man kann diese zum Beispiel empfangen, wenn man Aktien verleiht, während eine Dividende fällig wird und man dann eine Ausgleichszahlung bekommt. Oder eben wenn man short ist und man eine Ausgleichszahlung leisten muss.

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Allgemein: Während der Leihe ausgezahlte Dividenden bekommt der Entleiher, da er ja im Besitz der Aktie ist. Der Verleiher dagegen (i.d.R. wirtschaftlicher Eigentümer) wird sich in der Regel vertraglich vorbehalten, dass der Entleiher sie ihm weiterleitet bzw. eine Kompensation bezahlt. Denn der Verleiher bekommt sonst nach dem Ex-Tag ja etwas zurück, das weniger wert ist (Aktie ohne Dividendenbezugsrecht, welche an der Börse nach dem Ex-Tag entsprechend niedriger notiert).

Das ist ein klassischer Fall, wo Besitzer (zivilrechtlicher Eigentümer für die Ausleihzeit) und  wirtschaftlicher Eigentümer (Entleiher) auseinander fallen. Zivilrechtlich nennt man das Sachdarlehen.

 

Der Normalfall ist zudem, dass Aktienleihgeschäfte nicht über den Dividen-Ex-Tag herum durchgeführt werden. Schau da mal in die AGB der Bank zum Thema Leerverkauf. Allerdings zeigen die Cum-Ex-Skandale, dass diese genau um diesen Tag herum durchgeführt wurden. Und dann bewegt man sich steuerlich in einem Minenfeld. Du kannst ja mal nach den

BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017 "Steuerliche Behandlung von „Cum/Cum-Transaktionen",

BMF-Schreiben vom 11. November 2016 "Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften" googlen.

Vorsicht: Du bist vermutlich Privatanleger und viele Sachen werden auf dich nicht zutreffen.

 

Die steuerliche Grundlage für einen Privatanleger als Verleiher liefert das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 "Ein­zel­fra­gen zur Ab­gel­tung­steu­er" in den Textziffern 170ff. Grundsätzlich wird ein Verleihgeschäft wie eine Veräußerung, die Rückgabe wie ein Rückkauf betrachtet, bleibt aber "steuerneutral", wenn die Wertpapierleihe mit Hilfe der Depotbank durchgeführt wird. Faktisch gilt also die Ausnahme (steuerneutrale Behandlung) laut Tz. 171 und Zahlungen des Entleiher an den Verleiher für entgangene Dividenden sind dann wie Dividenden selbst beim Verleiher zu behandeln (Folgewirkung, wenn man durchgehend als Eigentümer behandelt wird).

 

Die Vereinnahmung der Leihgebühr fällt unter die sonst. Einkünfte, steuerbar nach §22 EStG (Anlage SO) und sind damit keine Kapitaleinkünfte. Es sind Zinsen aus einem Sachdarlehen. Das heißt, selbst ein deutscher Broker führt darüber keine Abgeltungssteuer ab und du musst eine Anlage SO im Rahmen der Steuererklärung ausfüllen.

 

Der Leerverkauf selbst ist ein Veräußerungsgeschäft, dessen Gewinn nach §20 Absatz 2 (Abgeltungssteuer über Gewinn bei Verkauf von Aktien) besteuert wird. Teuer wird  zunächst die Gewinnberechnung, denn Tz. 172 bestimmt, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs mangels "Einkauf" die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG (sprich 30% vom Verkaufserlös) einbehalten werden und dieser Wert erst nachträglich auf die tatsächlichen Einkaufskosten korrigiert werden soll. (siehe dazu auch Tz 196 ff.)

 

Wie Dividendenverinahmungen und die Zahlung der Ersatzleistungen (an den Verleiher) beim Leerverkäufer (der ja Entleiher ist) behandelt werden, weiß ich nicht. Ich befürchte, das eine sind Einkünfte nach §20 Absatz 1 EStG und das andere nicht abziehbare Werbungskosten bei einem PRIVATANLEGER. Auf die Schnelle finde ich dazu nichts. Vielleicht weiß da ein anderer mehr.

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vigan

Ich habe zu dieser Frage bisher auch keine eindeutige Antwort gefunden. 

Dieser Sachverhalt ist im Sinne der Finanzverwaltung nicht wünschenswert, da es dabei zur Umqualifizierung von Kapitaleinkünften in Veräußerungsgewinne aus Aktien kommt.

Im umgekehrten Fall sind die an Stelle der Dividende erhaltenen Ausgleichszahlungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG zu versteuern. Was aber ist, wenn diese Ausgleichszahlungen negativ sind?  

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oktavian

Ich habe das nun mal mit einem einstelligen Euro Betrag getestet (Transaktionskosten sind natürlich angefallen, aber sonst keine Kosten). Ich trage die von mir geleistete Zahlung aufgrund des Leerverkaufs mal als negative Dividende in Anlage KAP ein und mache ein Anschreiben für das FA, dass sie das "korrigieren" können wie sie meinen. Bin mal gespannt, was die dann damit machen. Telefonauskunft bei der Finanzverwaltung kann man bei solchen Fragen auch vergessen. Selbst vor Ort habe ich auch schon falsche Auskünfte erhalten.

 

Es ist schon komisch, wenn man als relativ gut informierter Laie nicht vorab erkennen kann, wie ein Sachverhalt besteuert werden soll.

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stat

Gab es schon ein Feedback des FA zum Sachverhalt "negative" Dividende bei Dividendenzahlung auf Seiten des Short Halters?

 

Danke!

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