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Gast240416

Modifizierter Zugewinnausgleich: Ausstieg aus einer GbR im Trennungsjahr

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Gast240416

Sehr spezielles Thema an die Juristen und Steuerfachkundigen im Forum:

 

Es besteht eine notariell beurkundete eheliche, modifizierte Zugewinngemeinschaft.

Ausgenommen vom Zugewinn sind Betriebs- oder Praxisvermögen incl. Goodwill und incl. Sonderbetriebsvermögen.

 

In der einjährigen Phase zwischen Kündigung und Ausscheiden aus einer GBR

(für die der notarielle Vertrag ursprünglich geschlossen wurde) scheitert die Ehe.

 

Innerhalb des Trennungsjahres erfolgt die Auszahlung der GbR-Anteile auf ein eigenes Einzelkonto.

Innerhalb des Trennungsjahres ist voausichtlich auch die Neugründung einer GbR oder GmbH geplant.

 

Zunächst zwei Fragen, die ich als Laie auch mit Wiki und Google nicht geklärt bekomme:

 

1. Unterliegt damit nun die ausgezahlte Summe wieder dem Zugewinnausgleich?

 

2.   Falls 1.=Nein kann also der Verkaufspreis wieder re-investiert werden (abzgl. Steuern etc)?

      Falls 2. =Ja : Dann wäre die Einlage bzw. Re-Investition mit dem Noch-Partner abzusprechen, da sie aus dem dem Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögen erfolgt?

 

3. Gibt es ggf eine akzeptierte Übergangsfrist, innerhalb der das Betriebsvermögen wieder re-investiert werden muss, um nicht dem Zugewinnausgleich zu unterliegen?

 

Wer hat Erfahrung mit so einer Konstellation oder kann sie beurteilen?

Danke Cef

 

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beamter97

BGH-Beschluss vom 13.12.2017 – http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZB 488/16

 

"Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist die Zustellung des Scheidungsantrages beim Gegner."

 

Da der Scheidungsantrag in der Regel erst nach dem Trennungsjahr gestellt werden kann, wäre deine Frage 1 mit JA zu beantworten.

Frage 2.2 ist generell mit NEIN zu beantworten: In der Zugewinngemeinschaft bleibt erst einmal jeder Ehepartner Eigentümer seines eigenen in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens

und kann (begrenzt durch Unterhaltspflichten u.ä.) darüber selber frei verfügen.

 

Ich durfte einmal einen Ehevertrag einsehen, in dem das ausgenommene Betriebsvermögen konkret benannt war, und, falls dieses veräußert worden wäre, mit dem Erlös angeschafftes Ersatz-Betriebsvermögen ebenfalls unter den Ausschluß fallen würde.

Diese Klausel wurde imho beiden Partnern gerecht: Im Trennungsjahr konnte nicht einer der Partner sein Privatvermögen in (geschütztes) Betriebsvermögen umwandeln und so den Zugewinnausgleich manipulieren, andererseits wurde er in seinen unternehmerischen Freiheiten nicht eingeschränkt und konnte, falls nötig, sein Betriebsvermögen umstrukturieren.

 

Man sollte den Ehevertrag daraufhin abklopfen.

 

 

 

 

 

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Gast240416
· bearbeitet von Cef

Der Scheidungsantrag wird vor Abschluss des Trennungsjahres gestellt werden.

 

IMHO würde die unternehmerische Freiheit eingeschränkt, wenn nicht ein Transfer in einen neuen Betrieb möglich wäre.

Wenn also das Betriebsvermögen nicht kurzfristig (geschützt vor Zugewinnausgleich) auf einem privaten Konto vor Re-Investition „geparkt“ werden kann - in diesem Fall zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (Frage 3).

Vielleicht denke ich hier aber steuerlich und kollidiere mit dem BGB.

 

 

Zu Deiner Antwort auf 2.2:

Das Betriebsvermögen ist im Vertrag nicht konkret benannt.

Es gehört auch nicht zum Anfangsvermögen.

Es wurde während der Ehe erarbeitet und durch den Betrieb finanziert.

Generell NEIN kann ich mir daher nicht vorstellen.

Wenn die Antwort zu 1 grundsätzlich JA ist, dann bestände doch bei  2.2 genau das Problem der Genehmigung.

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beamter97

was ist denn mit folgender Idee?

 

sofort eine neue Gesellschaft gründen und die Forderung an die alte in die neue einbringen.

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Gast240416

 

vor 18 Stunden schrieb beamter97:

was ist denn mit folgender Idee?

 

sofort eine neue Gesellschaft gründen und die Forderung an die alte in die neue einbringen.

 

Das hatte ich mit 3. ansprechen wollen.

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