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rams

Depotwechsel von Schweiz nach Deutschland. Steuerliche Folgen

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rams

Hallo zusammen, vielleicht könnt ihr mir ein paar Hinweise und Tipps geben. 

Ich bin seit 2008 in Deutschland wohnhaft. Mein Depot ist noch in der Schweiz, ich möchte es nun nach Deutschland wechseln. Im Depot befinden sich 5 Staats/Unternehmensanleihen und 10 verschiedene Aktientitel.

Die Schweizer Bank verlangt für den Wechsel 100 CHF pro Position,also 1500CHF. 

Die Idee(gute Idee?) ist nun,die Aktien in der Schweiz nun mit 40CHF pro Position Gebühren zu verkaufen und nachher im neuen Depot in Deutschland für 10euro Gebühr gleich wieder zu kaufen.Das wären dann also anstatt 1000 CHF Gebühren für den Wechsel der Aktien, ca 500 CHF Verkaufs/Kauf Gebühren. 

Die Aktien sind alle vor 2009 gekauft.

Entstehen beim Verkauf Steuern?Entstehen durch den Verkauf /Ankauf sonstige Nachteile? 

Besten Dank für eure Antworten 

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Taxadvisor

Durch den Kauf/Neukauf geht die Steuerfreiheit zukünftiger Kurssteigerungen verloren. Ob das die Gebührenersparnis aufwiegt, wenn Du die Aktien weiter halten willst? Der Verkauf selbst wäre bei Anschaffung vor 2009 steuerfrei.

 

Gruß

Taxadvisor

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Moin,

also ich täte die Aktien NICHT verkaufen und neu zurück kaufen. Veräußerungsgewinne von Aktien, die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden, unterliegen nicht der Abgeltungssteuer und sind aktuell steuerfrei (nicht steuerbar). Es wäre also "dumm", diese zu verkaufen und zurück zu kaufen, denn der dadurch neu aufgebaute Bestand unterliegt dann der Abgeltungsteuer, wenn du in der Zukunft diese verkaufen willst.

 

Für Zinsen und Dividenden ändert sich nichts, außer, dass bei Depots in Deutschland der Steuereinbehalt automatisch durch die Depotbank erfolgt und bei einer Schweizer Bank du das selbst per Steuererklärung machen musst.

 

Wenn Du die Titel per Depotübertrag auf ein Depot in Deutschland buchen lässt, achte mal darauf, dass die neue Bank das Anschaffungsdatum (vor 2009) und den Anschaffungspreis von damals mit einbucht. Beim Preis könnte es sogar fast egal sein, da unter "normalen" Umständen der nicht mehr benötigt wird. Problematisch ist, dass die Schweizer Bank den vermutlich nur in CHF vermerkt haben dürfte und der dann umgerechnet werden muss.

 

EDIT: Ich sehe Taxadvisor war schneller ;-)

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rams

Vielen Dank. 

Also wäre es am sinnvollsten sämtliche Aktien mit Kursverlust zu verkaufen und für den restlichen Depotbestand die Depotwechsel kosten zu tragen?Die Depotgebühren belaufen sich in der  Schweiz auf 700 Euro jährlich. 

Bei ca 1500 Euro für den Depotwechsel und 120 CHF pro Stunde für die steuerlichen Anschaffungsdaten(bei 15 Titel geschätzt 3 Stunden 360 CHF wären es dann ca 2000 CHF. 

Nach dem dritten Jahr würde sich das also lohnen?

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chirlu
vor 19 Minuten schrieb rams:

Also wäre es am sinnvollsten sämtliche Aktien mit Kursverlust zu verkaufen und für den restlichen Depotbestand die Depotwechsel kosten zu tragen?

 

Nein, du kannst beim Verkauf realisierte Verluste steuerlich nicht geltend machen, wenn die Aktien von vor 2009 sind; genausowenig, wie realisierte Gewinne steuerpflichtig wären.

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whister

Hast du denn eigentlich die gezahlten Dividenden jährlich in deiner Steuererklärung angegeben? Scheint so als wenn du dich bisher noch nicht mit der Steuer befasst hast.

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rams
vor 8 Minuten schrieb whister:

Hast du denn eigentlich die gezahlten Dividenden jährlich in deiner Steuererklärung angegeben? Scheint so als wenn du dich bisher noch nicht mit der Steuer befasst hast.

Ja, ich hab für sehr viel Geld, einen Steuerberater für 2008 -2016 gehabt. Soweit ist auch alles beim Finanzamt okay. 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Also wäre es am sinnvollsten sämtliche Aktien mit Kursverlust zu verkaufen

Nein, auch für diese Aktien wäre es besser wenn du sie als Altbestand im Depot hättest (Altbestand=Gewinne steuerfrei, und mit Gewinnen rechnest du ja*).

 

*wenn nicht dann solltest du natürlich verkaufen, aber nicht aus steuerlichen Gründen

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

rams,

 

Aktien aus dem Bestand (von vor 2009), die im Verlust stehen, von denen du aber zukünftig eine "gute" Performance erwartest, solltest du behalten. Beim Verkauf wären die Verluste steuerlich nicht anrechenbar (sozusagen Privatsache, nicht steuerbar), der Einstandspreis der neuen wäre sogar tiefer als bisher und der Gewinn beim Verkauf in der Zukunft dadurch noch höher und steuerpflichtig, weil ja dann als "neuer" Bestand in das Regime der Abgeltungssteuer fallend. Also doppelt blöd dann.

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rams
· bearbeitet von rams
vor 18 Stunden schrieb whister:

 

Besten Dank an Euch. 

Noch eine Frage... 

Wichtig für das neue Depot in Deutschland ist....Die Übermittlung der steuerlichen Anschaffungsdaten...

Müssen diese zwingend von der alten Depotbank erstellt werden oder kann das auch ein Steuerberater aus meinen Bankunterlagen erstellen? 

Oder anders gefragt, da ja alle Aktien vor 2009 gekauft sind und somit steuerfrei, würde dann eine Bestätigung der Bank das die Werte vor 2009 gekauft sind,nicht auch reichen? 

 

vor 18 Stunden schrieb whister:

 

 

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Taxadvisor
vor 2 Stunden schrieb rams:

 

 

Bankseitig für den steuerfreien späteren Verkauf in D kann das nur die abgebende Bank übertragen. Im Rahmen der Erklärung kann der Steuerberater evtl. steuerpflichtig abgerechnete Veräußerungen von Altbeständen korrigieren.

 

Gruß

Taxadvisor

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
Zitat

Müssen diese zwingend von der alten Depotbank erstellt werden oder kann das auch ein Steuerberater aus meinen Bankunterlagen erstellen?

 

 

 

Zitat

§43a Absatz 2 Satz 3 ff EStG

...

3 Überträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein anderes Depot, hat die abgebende inländische auszahlende Stelle der übernehmenden inländischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten mitzuteilen. 4 Satz 3 gilt in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 5 entsprechend. 5 Handelt es sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung oder in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), kann der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts führen; dies gilt entsprechend für eine in diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts. 6 In allen anderen Fällen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig. 7 Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter. 

Die Banken machen das also unter sich in der Regel per elektronischen Datensatz.

Das kann man dann über die Steuererklärung wiederum korrigieren, wenn es schiefgelaufen ist.

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rams
Am 3.2.2019 um 17:04 schrieb MeinNameIstHase:

 

 

 

Die Banken machen das also unter sich in der Regel per elektronischen Datensatz.

Das kann man dann über die Steuererklärung wiederum korrigieren, wenn es schiefgelaufen ist.

Ich möchte nochmal nachfragen, da sich die Erstellung der Anschaffungsdaten als kostenmässig nicht kalkulierbar herausstellt. 

Viele der Aktien /Anleihen wurden 2006 von meiner ersten Bank in der Schweiz auf die jetzige übertragen.Ob da noch Kaufkurse bestehen ist unklar. 

Was aber besteht sind ab 2006 die jährlichen depotauszüge und teilweise einzelkaufnachweise zwischen 2006 und 2009.

Wenn nun also die ausliefernde Schweizer Bank die Titel auf meine neue Bank (Commerzbank direct Depot), 

ohne übermitteln der steuerlichen Anschaffungsdaten wechselt,wäre bei einem Verkauf die Steuer Freiheit erstmal weg.

Ich kann dann aber über die Steuererklärung, mit den steuerauszügen belegen, das die Anlagen vor 2009 gekauft wurden und die 30%wieder zurück erstattet bekommen? 

Richtig? 

Ist das so im Steuerrecht vorgesehen? 

Entstehen durch das Fehlen der Anschaffungsdaten weitere Nachteile? 

Besten Dank 

 

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Taxadvisor

Das ist korrekt (wobei Du bekommst die 25% auf die Ersatzbemessungsgrundlage von 30% des Kurswertes). § 32d Abs. 4 EStG sieht dies ausdrücklich vor.

 

Gruß

Taxadvisor

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MeinNameIstHase

Hi rams,

die "neue" deutsche Depotbank wird auf 30% des Verkaufserlös (Verkaufspreis abzgl. Verkaufsprovision) 25% zzgl. Soli (und womöglich KiSt) an Steuern einbehalten (siehe weitere oben im Thema: Ersatzbemessungsgrundlage, wenn keine Daten zur Anschaffung vorliegen).

Das ist natürlich dann falsch, den materiell richtig ist ja, dass du die Titel steuerfrei verkaufst, weil Du sie vor dem 1.1.2009 erworben hast und diese seitdem ununterbrochen in Deinem Besitz sind.

Am Ende des Jahres gibst Du eine Steuererklärungen ab. Dort erklärst du korrigierend zur Steuerbescheinigung der Bank, dass du aus den Verkäufen keine Veräußerungsgewinne nach §20 II EStG hast. Aus der Steuerbescheinigung der dt. Depotbank geht hervor, dass die Steuer "einbehalten/abgeführt" wurde und Du bekommst dann vom FA das Geld ein paar Wochen später, nachdem der Steuerbescheid raus ist, zurück.

 

Wenn du das Ganze noch nicht angeleierst hast und da ein Titel darunter ist, den du eh verkaufen willst, dann mach's doch gleich bei der alten CH-Bank. 

PS: Wenn etwas weder nach §20 Absatz 2 noch §23 EStG (alt) steuerbar ist (weil Altbestand und inzwischen außerhalb der Einjahresfrist für Spekulationsgeschäfte), dann brauchst du da auch keine Anlage SO ausfüllen. Das heißt: Man füllt nur die Anlage KAP mit den richtigen Werten (u.a. Veräußerungsgewinne aus den betroffenen Aktien = 0) aus. In der KAP gibt es extra Felder für korrigierte Werte (die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben). Siehe Zeile 8 (Feld 12 und Feld 22): "in Zeile 7 enthaltende Kapitalerträge aus Aktienveräußerungen lt. Bescheinigung" sowie "korrigierte Werte".

 

Wenn man die KAP noch nie ausgefüllt hat, ist das etwas verwirrend mit den "darin enthalten"-Zeilen, also genau lesen ...

 

Als Nachweis dürfte ein CH-Depotauszug von vor dem 1.1.2009 ausreichen zusammen mit den Belegen aus dem Depotübertrag von CH an die neue Bank. Du kriegst da einen Beleg, der "Depoteinlieferung" oder ähnlich heißt und auf dem dann sowas wie "100 Stk xy Aktien ISIN 08/15 eingeliefert" steht. Auf dem alten CH-Depotauszug steht vermutlich nicht die ISIN sondern die Schweizer Valoren-Nummer zusätzlich zum Namen der AG, aber das ist egal. Ist die gleiche Aktie.

 

Neuerdings schickt man dem FA ungefragt keine Belege mehr, sondern nur, wenn die Dich dazu auffordern. 

 

Das Ganze ist nur notwendig für Jahre, in denen du Aktien aus dem Altbestand auch verkaufst. Und solange hebst du bitte auch alte Kaufbelege/Depotauszüge auf - ganz wichtig ... in 10 Jahren erinnerst Du Dich sonst selbst nicht mehr daran und hast noch eine Aktie davon im Depot.

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rams

 Vielen Dank an Euch.

 

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rams

Noch eine Unklarheit.Warum ist die festzusetzende Einkommenssteuer in einen Steuerjahr so hoch,obwohl keine Kapitalerträge vorhanden sind?

Im anderen jahr mit höherem zu versteuernden Einkommen,dann sogar niedriger?

Im Anhang zwei Beispiele.

Steuerberechnung 4.pngSteuerberechnung 5.png

 

 

 

Steuerberechnung 5.pdf

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chirlu
vor 3 Stunden schrieb rams:

obwohl keine Kapitalerträge vorhanden sind?

 

Doch, sind. Das ist der große Posten („Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG“).

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rams

Noch eine Frage... 

Ich hatte mal auf ebay Kleinanzeigen nach Hilfe bei meinen Steuererklärung gesucht. 

Mittlerweile müsste ich zur Kenntnis nehmen, dass das in Deutschland scheinbar verboten ist.(private Hilfe bei Steuersachen, ausser bei nahen Angehörigen). 

Denoch erhalte ich immer wieder ähnlich klingende Angebote. Ist da irgendeine Abzocke dahinter, oder sind das ernstgemeinte Hilfsangebote?

 

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west263

suche in deiner Stadt den Lohnsteuerhilfeverein.

HIER für Stuttgart und Baden Württemberg

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bondholder
· bearbeitet von bondholder
vor 3 Stunden schrieb west263:

suche in deiner Stadt den Lohnsteuerhilfeverein.

 

Bitte beachten:

Lohnsteuerhilfevereine sind formal betrachtet Selbsthilfeeinrichtungen für Arbeitnehmer.

 

Wenn Sie Mieteinnahmen oder Einnahmen aus Kapitalvermögen haben, dürfen diese nicht mehr als 13.000 Euro im Jahr betragen, bei Ehepaaren nicht mehr als 26.000 Euro.

Selbstständige und Gewerbetreibende sowie Arbeitnehmer mit Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit dürfen die Vereine nicht beraten. Für diese Berufsgruppen ist ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner.

Finanztip: Lohnsteuerhilfeverein

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rams

Hallo zusammen,

ich hätte nochmal eine Frage zur Übermittlung der steuerlichen Anschaffungsdaten.

Gibt es für so etwas ein Standart Formular der Banken in Deutschland?Oder erstellt das jede Bank in eigenen Versionen?

Ich frage darum,weil die Kosten für die Übermittlung der steuerlichen Anschaffungsdaten bei der Schweizer Bank nicht vorveranschlagt werden.Ich weiss nur einen Stundenansatz von 120 CHf.Ob das ganze für meine ca 15 Titel( ca 8 Aktien ca 7 Anleihen die meisten vor 2009 gekauft)

nun 400CHF ,1000CHF oder eher 3000 CHF kosten wird,wollte mir auch nach mehrmaligem nachfragen niemand sagen.

Wenn es nun so ein Standard Formular gäbe,würde das vielleicht sehr helfen,den "anscheinend nicht abzuschätzenden Aufwand" einzugrenzen.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Ein Formular nützt Dir nichts. Das Übermitteln an die dt. Bank selbst ist das kleinste Problem. Es geht darum, dass die schw. Bank erst mal in ihren Unterlagen die richtigen Anschaffungskosten (und Zeitpunkte) ermittelt. Wenn die sorgfältig sein wollen, prüft das dann im Haus jemand, der in D als Steuerberater zugelassen ist. So jemand muss aber erst mal in der Bank da sein oder extern beauftragt werden. Bei UBS, CS oder Julius Bär sicher kein Thema, aber bei kleinen Banken schon. Da will niemand durch Fehler in Verdacht geraten, dass sie (aktuell) Beihilfe zur Steuerhinterziehung leisten. Steuer-CDs gab's schließlich genug.

Woher soll in der Schweiz jemand wissen, dass in Deutschland z.B. das Ausführungsdatum (Börsenhandelstag) für die Fristberechnung (ob vor oder nach dem 1.1.2009) maßgeblich ist und nicht das Buchungsdatum. Der Aufwand steigt, wenn zwischenzeitlich Kapitalmaßnahmen der Aktiengesellschaften stattgefunden haben (z.B. neue Aktien, Sachdividenden, Splitting, Fusionen, Abspaltungen). Da brauchte selbst das BMF in Deutschland 2 Jahre um die Umbennung und das Aktiensplitting von Google Inc. in die Aktien Alphabet-A und Alphabet-C rechtlich vernünftig zu beurteilen. Schau mal auf die Datumsangaben im BMF-Schreiben dazu. Es datiert vom März 2016 und betrifft das Splitting aus April 2014.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2016-03-23-kapitalmassnahme-von-Google-Inc-USA.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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reckoner

Hallo,

 

ich kann mir gar nicht vorstellen, dass eine deutsche Bank Daten aus dem Ausland verwenden darf, wie will sie denn sicherstellen, dass alles nach deutscher Rechtslage gerechnet ist?

 

Außerdem verstehe ich das Problem gar nicht, man kann die Anschaffungsdaten doch einfach selber nachweisen (die Alternative war ja zu verkaufen und im Inland zurückzukaufen, und dann wäre das der gleiche Aufwand).

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase

Stefan,

lies mein Beitrag vom 3.2. weiter oben. Der steht die Antwort auf Deine Frage. Das mit "Ausland" gilt nur für den EWR-Raum, nicht für Timbuktu und Co.

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