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MaxMusterMann91

Immobilie als Kapitalanlage/Altersvorsorge und geplanter Eigenheim(aus-)bau - Sinnvoll?

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Shong09
vor einer Stunde schrieb beamter97:

Diesen Begriff kennt das Erbrecht nicht.

 

Bestimmte gesetzliche Erben (Ehepartner, Kinder, bei Kinderlosigkeit: Eltern) haben eines Mindest-Erbanspruch, den Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch an die eingesetzten Erben. Wenn der Erblasser in den 10 Jahren vor dem Erbfall Schenkungen an die späteren Erben getätigt hat, haben die Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, für dessen Berechnung so getan wird, als ob die Schenkungen Teil der Erbmasse wären, nach der sich der gesetzliche Erbanspruch berechnet. Auch dieser ist ein Geldanspruch an die Erben. Die Schenkungen selber können nur beim Vorliegen der gesetzlich festgelegten Gründe (grober Undank, Morddrohung u.ä.) vom Schenker zurückgefordert werden, nicht aber von den Erben.

Vielen Dank.

D.h. der Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöht lediglich den Prozentpuntkeanteil des Pflichtteils der Erben, und falls dieser 100% übersteigt (beides auf die reale Erbmasse bezogen), dann darf die Erbengemeinschaft, wie von Ex-Studentin behauptet, einen Geldanspruch ggü. dem vor Jahren Beschenkten geltend machen?

Eine Schenkung an einen nicht erbberechtigten Beschenkten wäre somit auch nicht zurück forderbar, oder?

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Ex-Studentin
· bearbeitet von Ex-Studentin
vor 4 Stunden schrieb Shong09:

Vielen Dank.

D.h. der Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöht lediglich den Prozentpuntkeanteil des Pflichtteils der Erben, und falls dieser 100% übersteigt (beides auf die reale Erbmasse bezogen), dann darf die Erbengemeinschaft, wie von Ex-Studentin behauptet, einen Geldanspruch ggü. dem vor Jahren Beschenkten geltend machen?

Eine Schenkung an einen nicht erbberechtigten Beschenkten wäre somit auch nicht zurück forderbar, oder?

Ich versteh deine Fragen leider nicht. Aber ich versuche die Regelung  an einem Beispiel zu erklären.

 

Eine Person stirbt und hinterlässt 100k Vermögen, 5 Jahre vorher wurde ein Haus an Kind 2 verschenkt (Wert 400k).

Zum Erbe gehören die 100k Vermögen und 50%(=200k) des Hauses.

 

a) Es gibt kein Testament. Die Hälfte des Erbes geht bei Zugewinngemeinschaft an den Ehepartner. Die andere Hälfte wird unter den 2 Kindern aufgeteilt, jedes Kind bekommt somit 1/4.

 

Die 100k Vermögen werden aufgeteilt in: 50k an Ehepartner, 25k je an Kind1 und Kind2.

Der Hauswert von 200k wird aufgeteilt: 100k Ehepartner, 50k Kind1 und 50k Kind2.

Kind 2 muss also Ehepartner und Kind 1 mit insgesamt 150k ausbezahlen, obwohl es nur 25k Barvermögen geerbt hat.

 

b) Im Testament steht: Kind Nr. 1 soll nur den Pflichtteil bekommen. Da reduziert sich die gesetzlichen Ansprüche auf die Hälfte, also 1/8 statt vorher 1/4. Der Ehepartner in Zugewinngemeinschaft kann nicht enterbt werden und bekommt immer mindestens die Hälfte. Der Rest geht an Kind Nr. 2.

 

100k Vermögen: 50k an Ehepartner, 12,5k an Kind 1 und somit 37,5k an Kind 2.

200k Haus: 100k an Ehepartner, 25k an Kind 1 und somit 75k an Kind 2.

 

Kind 2 muss also 125k an Partner/Kind 1 ausbezahlen. Das geerbte Vermögen von 37,5k reicht dafür nicht. 87,5k müssen noch aus eigener Tasche gezahlt werden.

 

Verschenktes zählt immer zur Erbmasse, wenn es von den anderen Erben eingefordert wird. Der Beschenkte muss dann die anderen Erben ausbezahlen. Nur wenn der Beschenkte genug Barvermögen geerbt hat, muss er dafür nicht in die eigene Tasche greifen. 

 

Die anderen Erben können theoretisch eine Verzichtserklärung schreiben: "Ich verzichte auf jegliche Ansprüche auf das Haus.." Aber das müssen dann alle Erbberechtigten machen. Ebenso ist es unwahrscheinlich, dass ein Elternteil bewusst eins der Kinder im Testament enterbt.

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beamter97
vor 25 Minuten schrieb Ex-Studentin:

Eine Person stirbt und hinterlässt 100k Vermögen, 5 Jahre vorher wurde ein Haus an Kind 2 verschenkt (Wert 400k).

Zum Erbe gehören die 100k Vermögen und 50%(=200k) des Hauses.

Wieso gehören 50% des Hauses zur Erbmasse?  "Wat fott is, is fott" sagt man in Köln!

 

Fall a)  Die 100k Vermögen werden aufgeteilt in: 50k an Ehepartner, 25k je an Kind 1 und 2.

 

Kind 1entscheidet sich, das Erbe auszuschlagen und verlangt den Pflichtteil.

Denn nur wer kein Erbe ist, kann den Pflichtteil verlangen.

Damit hat es dieselbe Stellung wie in deinem Fall b)

 

Der Pflichtteil beträgt 1/8 des Erbes, also 12.500€ . Da die Schenkung 5 Jahre vor dem Erbfall erfolgte, werden 5/10 der Schenkung zur Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruches herangezogen. Dieser beträgt also 1/8 aus 200.000 €, also 25.000€.

Kind 1 hat also einen Anspruch an die Erbengemeinschaft (bestehend aus Elternteil + Bruder/Schwester) auf eine Zahlung von 37.500€

Vorausgesetzt, die Schenkung erfolgte zu 100% aus dem Vermögen des Verstorbenen. Gehörte das Haus vorher den Eltern gemeinsam je zur Hälfte, war die Schenkung des Verstorbenen nur 200.000€ wert, und der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnt sich zu 1/8 aus 100.000€, also 12.500€

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Shong09
vor 41 Minuten schrieb beamter97:

 

 

Danke Beamter, so hatte ich es meines Auffassen nach auch beschrieben.

 

Meine Frage war lediglich, was passiert, wenn der Beschenkte nicht zur Erbengemeinschaft zählt. Darf von diesem ein Geldbetrag gefordert werden, so wie ExStudentin das einige Posts zuvor schrieb? Ich kannte das Beispiel auch nur so, wie von dir beschrieben.

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Ex-Studentin
vor 7 Stunden schrieb Shong09:

 

Danke Beamter, so hatte ich es meines Auffassen nach auch beschrieben.

 

Meine Frage war lediglich, was passiert, wenn der Beschenkte nicht zur Erbengemeinschaft zählt. Darf von diesem ein Geldbetrag gefordert werden, so wie ExStudentin das einige Posts zuvor schrieb? Ich kannte das Beispiel auch nur so, wie von dir beschrieben.

 

Ja, es kann dann auch zurück gefordert werden. Schenkungen, egal an wen, gehören anteilig zur Erbmasse.

vor 8 Stunden schrieb beamter97:

Wieso gehören 50% des Hauses zur Erbmasse?  "Wat fott is, is fott" sagt man in Köln!

 

Fall a)  Die 100k Vermögen werden aufgeteilt in: 50k an Ehepartner, 25k je an Kind 1 und 2.

 

Kind 1entscheidet sich, das Erbe auszuschlagen und verlangt den Pflichtteil.

Denn nur wer kein Erbe ist, kann den Pflichtteil verlangen.

Damit hat es dieselbe Stellung wie in deinem Fall b)

 

Der Pflichtteil beträgt 1/8 des Erbes, also 12.500€ . Da die Schenkung 5 Jahre vor dem Erbfall erfolgte, werden 5/10 der Schenkung zur Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruches herangezogen. Dieser beträgt also 1/8 aus 200.000 €, also 25.000€.

Kind 1 hat also einen Anspruch an die Erbengemeinschaft (bestehend aus Elternteil + Bruder/Schwester) auf eine Zahlung von 37.500€

Vorausgesetzt, die Schenkung erfolgte zu 100% aus dem Vermögen des Verstorbenen. Gehörte das Haus vorher den Eltern gemeinsam je zur Hälfte, war die Schenkung des Verstorbenen nur 200.000€ wert, und der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnt sich zu 1/8 aus 100.000€, also 12.500€

Hi Beamter, Schenkung 5 Jahre her, deswegen nur die Hälfte vom Haus.

Und ja, wenn das Haus beiden Ehepartnern vorher gehörte, dann halbiert es sich noch mal. 

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