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Timmy275

Depot nach gesetzlicher Erbfolge geerbt

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Timmy275

Hallo!

Ich bin neu hier, also nicht böse sein, wenn ich das hier im falschen Themenbereich erstellt habe..

 

Also es geht um folgendes:
Mein Vater ist vor kurzem verstorben. Hinterlassen hat er mir, meinem Bruder und meiner Mutter ein Depotkonto, sowie ein normales Girokonto. 
Meine Frage ist jetzt, da wir keinerlei Steuern (in diesem Fall Schenkung, da Erbschaftssteuer noch irrelevant ist) zahlen wollen, von welchem Depotwert ausgegangen werden muss. Habe gelesen, dass der Wert am Sterbedatum als Grundlage zur Bemessung dient. Da sich der Wert allerdings erhöht hat, frage ich mich, was mit den Gewinnen passiert?

Gehen wir von einem Depot von 50 000 zum Sterbedatum aus.

 

25000 für meine Mutter

und jeweils 12500 für mich und meinen Bruder.

 

Wenn die Wertpapiere jetzt jedoch 55 000 wert sind, was passiert dann mit den 5 000 € Gewinn?

Hoffe ihr könnt mir hier weiterhelfen... Vielen Dank schon mal im Voraus!

 

 

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Portfolio2055

Hallo.

Das relevante Datum ist das Sterbedatum. Was danach passiert ist irrelevant.

Gibt es ein Testament?

Eine Schenkung ist es nicht sondern ein Erbe.

Deine Mutter darf 500.000 Euro Erbschaftsteuerfrei erben.

Du und dein Bruder jeweils 400.000 Euro Erbschaftsteuerfrei.

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chirlu
vor 11 Minuten schrieb Timmy275:

Wenn die Wertpapiere jetzt jedoch 55 000 wert sind, was passiert dann mit den 5 000 € Gewinn?

 

Für die Erbschaftssteuer nichts. Bei einem Verkauf der Wertpapiere fällt aber Einkommenssteuer an (meist als Abgeltungssteuer).

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Quailman

Stichtag = Sterbedatum. Alles danach ist egal für die Erbschaftssteuer.

 

Bei einem Depotwert von 50.000 € fällt 0€ Erbschaftssteuer ab - egal wie unter euch aufgeteilt wird (Testament oder ges. Erbfolge).

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Timmy275

Erstmal danke für die Antworten!

 

Wenn das alte Konto gelöscht wird und alle Anlagen oder Gelder weiter verteilt werden, müssten ja dann 25000 an meine Mutter und jeweils 12500 an mich und meinen Bruder. Bleiben noch die 5000, die die Anlagen jetzt mehr wert sind. 

Wer hat Anspruch auf das Geld bzw. die Gewinne? 

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Portfolio2055

Wollt ihr das Depot verkaufen?

Ansonsten müsst ihr alle 3 ein Depot eröffnen und dann die Wertpapiere übertragen lassen- ohne Verkaufen! Ihr könnt die Stückzahl der Position der Bank mitteilen die jeder übertragen bekommen soll. Die 5000 Gewinn sind solange irrelevant, solange nicht verkauft wird.

wenn ihr alles verkaufen wollt, dann wird auf die 5000 Abgeltungssteuer erhoben und den Rest verteilt ihr

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Timmy275

Nein, das Depot soll nicht verkauft werden.
Die Wertpapiere sollen, wie du schon gesagt hast, auf 3 weitere Depots verteilt werden.

Wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe, ist die Bemessungsgrundlage also nicht der Wert der Anteile, sondern die jeweiligen Stückzahlen von den Wertpapieren?

Wenn bspw. also 456 Anteile von Wertpapier XY vorhanden sind, erhalten mein Bruder und ich jeweils 114 Anteile und meine Mutter 228?

 

Danke!

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Viktoria
vor 29 Minuten schrieb Portfolio2055:

Die 5000 Gewinn sind solange irrelevant, solange nicht verkauft wird.

wenn ihr alles verkaufen wollt, dann wird auf die 5000 Abgeltungssteuer erhoben und den Rest verteilt ihr

Bei einer Erbschaft werden die Anschaffungsdaten des Erblassers übernommen. Wie hoch der steuerpflichtige Gewinn bei einem Verkauf sein wird hängt also davon ab, zu welchem Kurs die Aktien ursprünglich angeschafft wurden und ob der Kauf vor oder nach dem 1.1.2009 erfolgte. Es sollten auf jeden Fall die ursprünglichen Kaufbelege aufbewahrt und überprüft werden, ob die Daten beim Depotübertrag korrekt übernommen werden.

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 2 Stunden schrieb Timmy275:

Die Wertpapiere sollen, wie du schon gesagt hast, auf 3 weitere Depots verteilt werden.

 

dann solltet ihr Euch die einzelnen Werte ganz genau anschauen:

1. Wann sind die Wertpapiere gekauft worden?

2. Handelt es sich um Fonds, Aktien und/oder Anleihen?

3. Welche steuerlichen Regeln gelten bei einem späteren Verkauf? steuerfreie Kursgewinne bei Aktien mit Kauf vor 2009, bei Fonds gilt das InvSteuerReformgesetz mit der erst später fälligen Steuer auf den fiktiven Verkauf zum 31.12.17, dem Freibetrag auf bestandsgeschützte Altanteile und der Teilfreistellung ab 2018.

 

Sodann müßt ihr der bisherigen Depotbank KLARE Anweisungen geben, wer welche Stücke (incl. Angabe des Kaufdatums) erhalten soll. Sonst entscheidet der Zufall, wer die Stücke mit hoher bzw. niedriger Steuerlast bekommt.

und dann ist späterer Ärger in der Familie nicht ausgeschlossen.

 

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wodorne

Normalerweise läuft ein Depotübertrag nach dem Prinzip First-In-First-Out ab. Das kann wegen einer eventuell unterschiedlichen Belastung mit der erst beim Verkauf fälligen Abgeltungssteuer für die Erben ein Streitpunkt werden. Meine Bank hat mir vor Jahren die Auskunft gegeben, dass sie im Erbfall die einzelnen Tranchen auf die Erben verteilen.

Hast Du denn schon bei Eurer Depot-Bank gefragt, ob sie einen solchen Service anbietet?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Ohne Testament habt ihr das Depot "gemeinsam" geerbt. Ihr erbt es mit dem Börsenwert zum Todestag (=Höhe der Bereicherung).

Aber vorher ist noch zu prüfen, welcher Anteil überhaupt Erbschaft ist, denn je nach Güterstand bekommt die Mutter vorab noch den Zugewinnsausgleich zugesprochen. (Ohne Verfügung gilt da Depot = Erbschaft, Zugewinnausgleichsanspruch der Mutter = Nachlassverbindlichkeit)

Und ... war die Mutter zusammen mit dem Vater als Depotinhaberin mit eingetragen, gehört ihr eh schon die Hälfte (sofern keine anderslautende Vereinbarung vorgetragen wird). Da müsste dann geprüft werden, ob nicht eine Schenkung unter Eheleuten zu Lebzeiten vorlag.


Beim Verkauf von Wertpapieren gelten die alten Anschaffungskosten einfach weiter fort und bestimmen somit die Höhe von Veräußerungsgewinnen. Ihr tretet da als Erbengemeinsschaft in alle Rechte und Pflichten des Erblassers als Nachfolger ein.

Du darfst da nicht "Höhe der Erbschaft" und "Kapitaleinkünfte" durcheinander bringen. Das sind getrennte paar Stiefel. Die Erbschaftssteuer ersetzt nicht die Einkommenssteuer. Auch kann man mögliche Einkommenssteuer, die beim Verkauf des Depots auf den Anteil der Kursgewinne anfallen, die zu Lebzeiten des Vaters entstanden sind, nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Die sind zwar latent vorhanden, wurden aber gerade nicht zu Lebzeiten des Vaters (durch Verkauf) realisiert.

Aufpassen müsst ihr, falls ihr im Rahmen der sog. Erbauseinandersetzung das Vermögen inkl. Depot auf die einzelnen Erben aufteilen wollt. Erbauseinandersetzung ist das Aufteilen der Erbschaft auf die einzelnen Erben. Bis dahin habt ihr eine Erbengemeinschaft. Kursgewinne, die nach dem Tod erzielt werden, erzielt also zunächst die Erbengemeinschaft zusammen und sollten entsprechend bei der Erbauseinandersetzung aufgeteilt werden. Gleiches gilt für Einkünfte aus Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen, die in die Zeit der Erbengemeinschaft fallen. Das deklarieren die Erben nach Quote bzw. die Bank macht das in den Steuerbescheinigungen.

Bei der Erbauseinandersetzung steckt der Teufel im Detail. Die einfachste Variante ist, man verteilt das Depot der Erbengemeinschaft nach Quote auf die Erben, dito das Girokonto. Das heißt z.B. 40 Wertpapiere x werden aufgeteilt in je 10 an Kinder und 20 an Mutter usw. Jede andere Aufteilung führt dazu, dass der eine den Anteil am Wertpapier x von den anderen gegen Entgelt erwirbt, der über der Quote liegt, die anderen den entsprechenden Anteil veräußern. Das hat zur Folge, dass über diese Anteile dann Veräußerungsgewinne realisiert werden, obwohl die nicht verkauft wurden. Ihr habt die quasi untereinander verkauft.

Vorteil der Aufteilung nach Quote ist, dass die Bank die Anschaffungskosten ebenfalls gleichmäßig verteilt, also niemand von euch stille Lasten/Reserven (im Rahmen der Abgeltungssteuer) zusätzlich bekommt. Bruchteile, die nicht aufgeteilt werden können, einfach verkaufen und auf Girokonto legen. Die Bank hat das sicher schon öfters gemacht. Am Besten alle Erben gemeinsam einen Termin vereinbaren, Ausweise nicht vergessen, denn das ist wie eine Kontoeröffnung für jeden, wenn er/sie dort nicht schon eins hat. 


Es gibt allerdings ein neues BFH-Urteil (vom 10.10.2018 IX R 1/17), demzufolge eine Erbauseinandersetzung auch mit Zuteilung einzelner Vermögensgegenstände (ich krieg x, du dafür y und zahlst mir einen Ausgleich etc.) auf einzelne Beteiligte als einheitlicher Vorgang zu behandeln ist. Leider bezieht es sich nicht auf Wertpapiere, sondern Immobilien. Banken werden es derzeit noch nicht berücksichtigen. Es könnte allerdings hier dazu führen, dass die derzeitige von mir dargestellte strenge Betrachtungsweise aufgeweicht werden muss. Aber es löst nicht das Problem, wie man latente Steuern für den Veräußerungsfall aufteilt. Denn jedes Wertpapier führt im Falle der Veräußerung abhängig von den bis zur Auseinandersetzung eingetretenen Kursgewinnen zu unterschiedlich hohen Veräußerungsgewinnen. Da würde nur eine Schattenrechnung helfen: Was bliebe vom Depot übrig, wenn man alles verkauft, Abgeltungssteuer bezahlt, zurückkauft und aufteilt. Technisch entsteht dabei ein fiktiver Kredit gegen das FA, den man dann mit aufteilt, denn täte man tatsächlich verkaufen, wäre das Geld weg und würde beim Zurückkaufen dann fehlen.

PS: Keine Bange bei einer Aufteilung der Wertpapiere nach Quote. Auch die Anschaffungskosten werden dann quotal aufgeteilt und am First-In-First-out ändert sich nichts. AK kann man centgenau aufteilen, es geht nicht um AK je Stück, sondern AK je Kauf (Teilkauf). Da sind auch rechnerische Aktienbruchteile erlaubt. Die Bank hat da intern Programme, die das beherrschen sollten. Wenn nicht, korrigiert das jeder nach der Erbauseinandersetzung durch Ausfüllen der Anlage KAP selbst.

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bondholder
vor einer Stunde schrieb MeinNameIstHase:

Bei der Erbauseinandersetzung steckt der Teufel im Detail. Die einfachste Variante ist, man verteilt das Depot der Erbengemeinschaft nach Quote auf die Erben, dito das Girokonto.

Einspruch: Die einfachste Variante besteht darin, alle Wertpapiere zu verkaufen und bei der Erbauseinandersetzung nur Geld zu überweisen. Bei der Vorgehensweise wird garantiert niemand gegenüber den anderen Erben benachteiligt.

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MeinNameIstHase
vor 21 Stunden schrieb bondholder:

Einspruch: Die einfachste Variante besteht darin, alle Wertpapiere zu verkaufen und bei der Erbauseinandersetzung nur Geld zu überweisen. Bei der Vorgehensweise wird garantiert niemand gegenüber den anderen Erben benachteiligt.

klar, logisch und superschlau ... (Du hast aber die Vorgaben des Themenstarters nicht gelesen, demzufolge ein Verkauf nicht in Betracht kommen soll.)

Und leider immer noch nicht die 'einfachste' Lösung. Die würde darin bestehen, einfach nichts zu tun und die Miterben damit zu ärgern.

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Ramstein
· bearbeitet von Ramstein

Die einfachste sinnvolle Option wäre, aufzuhören rumzuschwurbeln und das konkrete Depot auf Einstandskurse bzw. potenziell steuerpflichtige Anteile zu analysieren. Dann schaffen vernünftige Erben es, eine gerechte und steuerlich optimale Verteilung vorzunehmen. Zumindest war das bei uns so.

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beamter97
vor 4 Stunden schrieb Ramstein:

Dann schaffen vernünftige Erben es, eine gerechte und steuerlich optimale Verteilung vorzunehmen.

Und nicht zu vergessen: Die unterschiedlichen Lebenssituationen der Erben:

Vielleicht stehen die zwei jüngeren Erben ja noch in Lohn und Brot und benötigen fürs erste nicht unbedingt regelmäßige Kapitalerträge,

im Gegensatz zu Ihrer Mutter, die regelmäßige Einkünfte (auch aus dem Kapitalvermögen) für den Lebensunterhalt eventuell benötigt.

Oder die Mutter muß aus den Papieren einen Auszahlplan erstellen, um überhaupt über die Runden zu kommen.

Auch solche und ähnliche Aspekte sollte man bei der Optimierung der Verteilung berücksichtigen.

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Portfolio2055

Vielleicht wäre es einfach mal gut:

- was ist im Depot?

- wann wurde es vom Erblasser gegründet?

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