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Verkauf von Aktienfonds (Altfälle).Verluste füllen den Freibetrag bis max. 100.000 € wieder auf. Und darüber hinaus??

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artikulator

Bekanntermaßen können Verluste (Altfälle), die ab 01.01.2018 realisiert werden, den Freibetrag von 100.000 € wieder auffüllen, aber nicht über 100.000 €.

Beispiel: Der Freibetrag blieb bislang unangetastet.

Kauf Aktienfonds A (Altfall) 01.01.2006 100.000 €
Wert am 31.12.2017 150.000 €

Verkauf aller Anteile am 01.05.2019 mit 120.000 €

Verlust (Fonds A) seit 01.01.2018 30.000 €


Kauf Aktienfonds B am 01.03.2018 50.000 €
Verkauf am 05.05.2019 zu 60.000 €
Gewinn (Fonds B) 10.000 €

Andere Fonds wurden 2019 weder gekauft noch verkauft.

Da der Freibetrag für Altfälle nur bis auf max. 100.000 € wieder angehoben werden darf, kann der Verlust in Höhe von 30.000€ aus dem Altfall-Fonds A nicht verrechnet werden (auch nicht mit dem Gewinn aus dem Verkauf des Fonds B). So zumindest wurde es mir von einem Mitarbeiter von CONSORS erklärt. Die 30.000 € Verlust aus dem Altfonds fließt demnach auch nicht in einen der Verlusttöpfe. Dieser Verlust ist wortwörtlich "verloren". Kann jemand aus dem Forum diesen Sachverhalt bestätigen? Gibt es hierzu etwas in den Ausführungsbestimmungen zum neuen Investmentsteuergesetz?

Gruß


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beamter97
· bearbeitet von beamter97

Da liegt die Consors aber eindeutig falsch:

1. geht sie dein Freibetrag von 100k überhaupt nichts an. Dessen Inanspruchnahme wird von dir in deiner ESt-Erklärung beeinflußt und bei deinem Finanzamt nachgehalten.

2. sagt das BMF im Schreiben über die Steuerbescheinigungen in der aktuellen Fassung (unter Berücksichtigung der Invest-Steuerreform)

unter Tz. 30 eindeutig:

 

"Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nach § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG mit anderen negativen oder positiven Kapitalerträgen verrechenbar."
 

In deinem Fall wandert der Verlust also erstmal in den allg.Verlusttopf, der spätere Gewinn wird gegen den Verlusttopf gerechnet und bleibt steuerfrei.

Der verbleibende Verlust wird vorgetragen oder auf Wunsch am Jahresende bescheinigt. Er geht also nicht verloren!

Verloren geht nur die (negative) Anrechenbarkeit im Rahmen des Höchstbetrages auf den bei deinem Finanzamt geführten besonderen Freibetrag.

 

BMF-Schreiben 2017-12-15-steuerbescheinigung-kapitalertraege nach InvSt-Reform.pdf

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artikulator

Ich danke Dir für das BMF Schreiben !! So etwas habe ich gesucht !! Mir ist aber nicht ganz klar, wie das Zusammenspiel von Verlusttopf und Freibetrag funktioniert. Völlig unklar ist mir, wie Gewinne und Verluste sowohl aus Altfällen und "Neu-Fällen sich auf den Freibetrag auswirken. Aber jetzt 2 einfache Beispiele, bei denen nur Altfälle mit Verlust verkauft werden:

 

1. Beispiel:

 

2019 Verlust aus Altfall in Höhe von 30.000 € geht bei Verkauf in den Verlusttopf

Der Freibetrag für Altfälle beträgt Ende 2019 a.g. von Verkäufen von Altfällen in 2018 nur noch 50.000

 

 

EkSt-Erklärung für 2019

In der Steuerbescheinigung 2019 wird der Verlust von 30.000 € aus dem Altfall dem FA nachrichtlich mitgeteilt. Erhöht sich aufgrund der Mitteilung in der Steuerbescheinigung der Freibetrag von 50.000€ auf 80.000 € ? Und verschwindet der Verlust von 30.000 € wieder aus dem Verlusttopf ??

 

 

2. Beispiel:

 

2019 Verlust aus Altfall in Höhe von 30.000 € geht bei Verkauf in den Verlusttopf

Der Freibetrag für Altfälle beträgt Ende 2019 immer noch 100.000 €

 

EkSt-Erklärung für 2019

In der Steuerbescheinigung 2019 wird der Verlust von 30.000 € aus dem Altfall dem FA nachrichtlich mitgeteilt. Da der Freibetrag nur bis max. 100.000 € wieder aufgefüllt werden kann, bleiben die 30.000 € im Verlusttopf?

 

 

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beamter97

Bereits im August 2016, kurz nach der Verabschiedung des Gesetzes, haben die deutschen Banken ein umfangreiches Fragenpaket an das BMF geschickt, das meines Wissens nach bis heute erst in Einzelteilen, je nach Dringlichkeit, beantwortet wurde. Alle Fragen zum Thema 100k-Freibetrag sind noch nicht beantwortet.

Fang mal auf Seite 15 an, da geht es mit dem Thema los, im Anhang, ab S.18 findest Du dann Beispiele mit Lösungsvorschlägen, die die Banken gerne vom BMF bestätigt sehen würden, aber auch noch einige ??, wo die Fachleute selber keine Lösung haben.

 

 

20160817_InvStRefG_Anwendungsfragen_DK.PDF

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artikulator

Für das Schreiben danke ich Dir sehr !! Du bist ja gut informiert!!  Es scheint wohl wirklich so zu sein, dass von der Finanzbehörde noch einiges zu klären ist !!

 

Vielen Dank

 

artikulator

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