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BarbarossaII

allgemeine Fragen zu Risikovorsoge Krankheit/Pflegebedürftigkeit

Empfohlene Beiträge

BarbarossaII
· bearbeitet von BarbarossaII

Guten Tag zusammen,

 

möchte hier Stück für Stück meine Fragen zur Risikovorsorge bei Krankheit/Pflegebedürftigkeit stellen. Im Voraus Danke für eure Antworten!

 

Leistung einer privaten BU-Versicherung:

Die Leistung der BU-Versicherung hängt ja von Erfüllung der Leistungsbedingungen aus der Police ab. D.h. sind daher alle Zahlungsvarianten der BU grundsätzlich denkbar (bzw. in nach eurem Kenntnisstand schon in der Praxis vorgekommen) ? 

  a.) keine BU-Leistung trotz Leistungen aus Krankengeld/Verletztengeld/Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

  b.) BU-Leistung zusätzlich zu Leistungen aus Krankengeld/Verletztengeld/Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. 

  c.) BU-Leistung auch nach ausgelaufenen Leistungen aus Krankengeld/Verletztengeld/Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

  d.) keine Leistung nach ausgelaufenen Leistungen aus Krankengeld/Verletztengeld/Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Gruß,
Barbarossa II

 

 

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Peter Wolnitza

Ja.Viermal.

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BarbarossaII
· bearbeitet von BarbarossaII

@Peter: danke. 

 

weiterer Fragen-Komplex: Krankengeld/Verletztengeld für gesetzlich Krankenversicherte:

  1. Wie verhalten sich Verletztengeld und Krankengeld zueinander? Was bewirkt ein Ende des Leistungsbezugs?
  2. Bei einem Arbeitsunfall käme das Verletztengeld wohl nicht oben aufs Krankengeld drauf, sondern zuerst nur Zahlung Verletztengeld - richtig?
  3. Wenn die Zahlung des Verletztengeldes endet (z.B. weil keine Hoffnung auf Genesung/Wiederherstellung besteht), gibt es danach die 72 Wochen GKV-Krankengeld?
  4. Oder ist GKV-Krankengeld ebenso wie das Verletztengeld davon abhängig, dass Chance auf Wiederherstellung besteht?
 
Danke,
Barbarossa II

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Perma

Hallo Barbarossa,

 

Zu deinen Punkten 3 & 4:

Es gibt MAXIMAL 72 Wochen Krankengeld. Je nach Situation, Erkrankung und Gutachtern kann es auch sein, dass die Krankenkasse versucht, dich in Richtung Rentenkasse "loszuwerden". Krankschreibung impliziert eigentlich immer, dass du wieder in den arbeitsfähigen Zustand gebracht werden kannst (salopp ausgedrückt)

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qmb63
vor 9 Stunden von Perma:

Je nach Situation, Erkrankung und Gutachtern kann es auch sein, dass die Krankenkasse versucht, dich in Richtung Rentenkasse "loszuwerden". Krankschreibung impliziert eigentlich immer, dass du wieder in den arbeitsfähigen Zustand gebracht werden kannst (salopp ausgedrückt)

Das alles ist in §51 SGB V geregelt (Stichwort Einschränkung des Dispositionsrechtes)

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BarbarossaII
· bearbeitet von BarbarossaII

@Perma & @qmb63

 

d.h. 

1. Krankenkasse kann mich zwingen, Antrag auf Rehabilitation usw. zu stellen [Quelle: § 51 SGB V   Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe] 

2. der Antrag auf Rehabilitation ist automatisch ein Antrag auf Rente  [Quelle:  § 116 SGB VI  (2)   Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe]

3. Im SGB VI sind sowohl Alters- als auch Erwerbsminderungsrente geregelt

3. kein Krankengeldanspruch bei Bezug gesetzlicher Erwerbsminderungsrente oder gesetzlicher Altersrente  [Quelle: § 50 SGB V  1. (1)   Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes]         

 

sehe ich das richtig?

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qmb63

1. Ja, wenn eine dauerhafte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit droht, zu belegen durch ein medizinisches Gutachten durch den MDK.

2. Jein, der Antrag kann in einen Rentenantrag umgedeutet werden, wenn die Reha erfolglos bleibt und du dauerhaft erwerbsunfähig entlassen wirst.

3. Ja

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BarbarossaII

 

1. Ist es beim Verletztengeld ähnlich: keine Chance auf Wiederherstellung => man fällt aus den Ansprüchen raus ?   (s.u.)

2. Wo genau finde ich die Regelungen, wie lange Übergangsgeld gezahlt wird

 

Quellen:

§ 46 SGB VII Beginn und Ende des Verletztengeldes

     (3) Das Verletztengeld endet

     1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,

     2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.

     Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld

     1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, daß die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können,

     2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, daß diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,

     3. im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.

 

§ 49 SGB VII  Übergangsgeld: Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten

§ 50 SGB VII  Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes: Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.

 

 

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