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Überweisung an falschen Empfänger

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Jemand hat eine Überweisung gemacht, sagen wir in der Größenordnung von 1000euro, und die IBAN war falsch.

Jetzt hat also jemand falsches das Geld erhalten.

Der Sender hat sich an die Bank gewendet und die hat den Empfänger angeschrieben, er möge es zurückschciken.

Der Empfänger hat sich aber bisher nicht gerührt.

Habe gelesen, man könne einen Anwalt beauftragen, das Geld zurückzuholen mit rechtlichen Schritten.

Weiß jemand, wie teuer sowas wäre? Wie teuer ist es, sich von einem Anwalt in der Hinsicht beraten zu lassen,

wie teuer ist es, wenn der Anwalt ein Schreiben verfasst und sich um die Angelegenheit kümmern soll?

Lohnt sich die Einschaltung des Anwalts oder übersteigen die Kosten die Summe, um die es geht?

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whister

Wieso möchtest du dafür einen Anwalt beauftragen? Das ist überhaupt nicht nötig - die Sache ist doch klar.

 

Sofern noch nicht geschehen, sollte der Sender über seine Bank oder der Bank des Empfängers die Anschrift des Empfängers ermitteln. Anschließend sendet man dem Empfänger eine schriftliche Aufforderung das Geld (abzgl. seiner Kosten versteht sich) innerhalb einer sinnvollen Frist zurückzuüberweisen. Passiert nichts dann beantragt man bei Gericht einen Mahnbescheid (kann man direkt online veranlassen). Für den Mahnbescheid entstehen Kosten von ca. 25 Euro die letztendlich der Empfänger tragen muss (sofern bei dem noch was zu holen ist).

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domkapitular

So klar ist das nicht.

Wenn der Fehlempfänger nicht kooperativ ist, dann wird er auch dem Mahnbescheid widersprechen.

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xfklu

Wenn sich die Empfängerbank aus Datenschutzgründen weigert, Dir Namen und Adresse des Kontoinhabers mitzuteilen, nützt Dir auch ein Anwalt nichts. Das Geld ist dann weg.

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whister
· bearbeitet von whister
vor 30 Minuten von domkapitular:

So klar ist das nicht.

Wenn der Fehlempfänger nicht kooperativ ist, dann wird er auch dem Mahnbescheid widersprechen.

Das ist richtig. Dann wird es ein Gerichtsverfahren geben dessen Kosten er auch zu tragen hat (+ evtl. eine Anzeige wegen ungerechtfertigte Bereicherung). Ich glaube nicht, dass er es darauf ankommen lässt.

 

vor 4 Minuten von xfklu:

Wenn sich die Empfängerbank aus Datenschutzgründen weigert, Dir Namen und Adresse des Kontoinhabers mitzuteilen, nützt Dir auch ein Anwalt nichts. Das Geld ist dann weg.

Die Bank kann sich nicht auf den Datenschutz berufen, sofern tatsächlich ein Fall nach § 812 BGB vorliegt. Sie hat dann eine gesetzliche Mitwirkungspflicht.

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stagflation
vor 2 Stunden von 100:

Jemand hat eine Überweisung gemacht, sagen wir in der Größenordnung von 1000euro, und die IBAN war falsch.

Jetzt hat also jemand falsches das Geld erhalten.

 

Diese Geschichte kann so nicht stimmen - oder sie ist zumindest unvollständig.

 

Auch wenn jeder davor Angst hat: bei SEPA-Überweisungen ist es so gut wie unmöglich, eine falsche IBAN einzugeben, so dass Geld an jemanden überwiesen wird, den man nicht kennt.

  • Wenn man ein paar Ziffern einer IBAN verkehrt eingibt, passiert gar nichts. die Kontrollziffern stimmen nicht und/oder die IBAN enthält keine gültige BLZ und Kontonummer. Die Überweisung wird entweder abgelehnt oder das Geld kommt nach kurzer Zeit automatisch zurück.
  • Möglich wäre es, dass man eine gültige IBAN irgendwo falsch abliest und einträgt. Aber wo sollte man die fehlerhafte IBAN denn her haben? IBANs stehen auf Rechnungen, Angeboten, Steuerbescheiden etc. - aber dort steht auch immer Name und Anschrift des Empfängers dabei. Also weiß man doch zumindest, an wen man das Geld überwiesen hat - und kann den dann direkt ansprechen.

Also, erzähle uns mal die gesamte Geschichte - um welche Art von Überweisung es sich handelt, wie genau es zu der Fehl-Überweisung kam und wer der Empfänger ist. Dann können wir vielleicht weiterhelfen.

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dev

Hier der Aufbau der IBAN: https://www.iban.de/iban-pruefsumme.html

 

@stagflationAn einen Zahlendreher glaube ich auch nicht ;-)

 

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Bassinus

Also mir ist Zahlendreher noch zu Kontonummer und BLZ Zeiten passiert. 16€ Nachforschungskosten bei der Postbank - Einschreiben Rückschein an die Dame + kurze Erläuterung und Brief von der Bank. 14 Tage Frist und das Geld kam dann tatsächlich zurück.

 

Mit Iban sollte das tatsächlich nicht mehr passieren durch die Prüfziffer. Außer man nutzt mit falscher Ktnr und BLZ so ein Umrechnungsding.

 

Falls dann doch mal was passiert - ungerechtfertigte Bereicherung. Polizei macht da nix, da erstmal keine Straftat vorliegt. Elektronischer Mahnbescheid ist ein gutes Mittel - sollte aber wirklich erst zum absoluten Ende genutzt werden. 

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John Silver
Am 28.5.2019 um 15:45 von stagflation:

 

Diese Geschichte kann so nicht stimmen - oder sie ist zumindest unvollständig.

 

Auch wenn jeder davor Angst hat: bei SEPA-Überweisungen ist es so gut wie unmöglich, eine falsche IBAN einzugeben, so dass Geld an jemanden überwiesen wird, den man nicht kennt.

  • Wenn man ein paar Ziffern einer IBAN verkehrt eingibt, passiert gar nichts. die Kontrollziffern stimmen nicht und/oder die IBAN enthält keine gültige BLZ und Kontonummer. Die Überweisung wird entweder abgelehnt oder das Geld kommt nach kurzer Zeit automatisch zurück.
  • Möglich wäre es, dass man eine gültige IBAN irgendwo falsch abliest und einträgt. Aber wo sollte man die fehlerhafte IBAN denn her haben? IBANs stehen auf Rechnungen, Angeboten, Steuerbescheiden etc. - aber dort steht auch immer Name und Anschrift des Empfängers dabei. Also weiß man doch zumindest, an wen man das Geld überwiesen hat - und kann den dann direkt ansprechen.

Also, erzähle uns mal die gesamte Geschichte - um welche Art von Überweisung es sich handelt, wie genau es zu der Fehl-Überweisung kam und wer der Empfänger ist. Dann können wir vielleicht weiterhelfen.

Selbstverständlich kann das passieren, wenn man die IBAN nämlich im ganzen(!) falsch eingibt.

Beispielweise hat man mehrere Kaufabwicklungen bei Ebay auf und "verdaddelt" sich und kopiert

im  ganzen die falsche IBAN in das Online-Banküberweisungsformular. Dann stimmt natürlich 

auch die Prüfsumme.

 

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monopolyspieler
· bearbeitet von monopolyspieler

Als Empfänger mehrerer solcher irrtümlichen Zahlungen mal das Prozedere:

Zahlung ging ein auf mein Zweitgiro, das ich nur selten nutze.

Vermutlich hat der Absender nach einiger Zeit seine Bank kontaktiert,weil das Geld nicht beim richtigen Empfänger angekommen war. 

Meine Bank schrieb mich darauf an. Ich habe meine Bank angerufen und das Geld wurde sofort zurückgebucht mit Wertstellung 29.8..

Hier der originale Brief-Auszug:

am 29.08.2011 wurde auf Ihr Konto nnnnn ein Betrag von nnn  ... gutgeschrieben.

Bitte prüfen Sie, ob Sie tatsächlich nicht der berechtigte Empfänger dieser Zahlung sind. In diesem Fall erteilen Sie uns bitte bis 23.09.2011 den Auftrag, den Betrag wieder an den Auftraggeber zurückzuschicken.

Sollte uns bis zu diesem Termin kein Auftrag vorliegen, sind wir gemäß Überweisungsabkommen dazu verpflichtet, dem Zahler Namen und Anschrift mitzuteilen, damit dieser seinen Anspruch durchsetzen kann. .....

 

Ein weiteres mal hatte jemand auf mein damaliges österreichisches PSK-Giro einen Dauerauftrag eingerichtet. Ja, das gibts. Empfänger war eine Bistumskasse.

Die ersten drei Male habe ich das Geld per Überweisung selbst zurückgeschickt mit entsprechendem Vermerk im Verwendungszweck. Da das nicht gefruchtet hat und ich jedes mal Porto für den Umschlag mit der Überweisung zahlen durfte (80er Jahre nix Online), habe ich es drangegeben. Irgendwann hat die PSK das Geld dann ohne eine gesonderte Meldung wieder abgebucht und ab dann war auch Ruhe.

 

Man sollte aber auch daran denken, das es Banken gibt, bei denen der Empfänger das Konto des Absenders nicht einsehen kann und es daher nicht selbst zurückschicken kann. Das ist zum Beispiel bei der Postbank der Fall.

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Joe32
· bearbeitet von Joe32

Ich hatte mal einen Fall bei ebaykleinanzeigen. Hatte dort etwas gekauft und per SEPA bezahlt. Nachdem die Ware nicht gekommen ist und auch nach einer Frist nichts passiert ist, bin ich zur Polizei und habe Strafanzeige wegen Verdacht auf Betrug gestellt mit allen "gesammelten Beweisen" wie Kontoauszug, Dialog und was ich im Internet zu diesem Pseudonym finden konnte. Nach 1 Jahr ! habe ich dann das Geld von der Person zurücküberwiesen bekommen. Ich denke die Polizei/Staatsanwaltschaft kann mithilfe der Bank die Person ermitteln, auf das das Konto eröffnet ist und benachrichtigen/abmahnen. Bin mir aber nicht sicher, aber ein Anwalt war in diesem Fall nicht nötig.

 

In diesem Fall wäre es Unterschlagung.

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kafka
vor 18 Minuten von Joe32:

Ich hatte mal einen Fall bei ebaykleinanzeigen. Hatte dort etwas gekauft und per SEPA bezahlt. Nachdem die Ware nicht gekommen ist und auch nach einer Frist nichts passiert ist, bin ich zur Polizei und habe Strafanzeige wegen Verdacht auf Betrug gestellt mit allen "gesammelten Beweisen" wie Kontoauszug, Dialog und was ich im Internet zu diesem Pseudonym finden konnte. Nach 1 Jahr ! habe ich dann das Geld von der Person zurücküberwiesen bekommen. Ich denke die Polizei/Staatsanwaltschaft kann mithilfe der Bank die Person ermitteln, auf das das Konto eröffnet ist und benachrichtigen/abmahnen. Bin mir aber nicht sicher, aber ein Anwalt war in diesem Fall nicht nötig.

 

In diesem Fall wäre es Unterschlagung.

In deinem Fall war es Betrug, da ermittelt die Polizei. Nicht aber bei "ich hab die falsche IBAN genutzt.. upsi".

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Joe32

Ja, das war etwas anderes.

Aber wegen Unterschlagung muss doch die Polizei auch ermitteln (können).

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monopolyspieler

Was das angeht, mit der nötigen krimininellen Energie kann man mit gefälschten Papieren Konten eröffnen.

Bei EBay hätte ich mal einen Verkäufer, der seinen Namen an einen verwaisten Briefkasten geklebt hatte u d mit gefälschten Papieren ein Konto eroeffnet hatte. 

Postident sei dank ist das ja keine große Kunst. Hatte Glück,das ich mit PayPal bezahlt habe.

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Malvolio
· bearbeitet von Malvolio
Am 30.5.2019 um 13:28 von Joe32:

Ja, das war etwas anderes.

Aber wegen Unterschlagung muss doch die Polizei auch ermitteln (können).

Ich bin ja kein Jurist. Allerdings liegt im Ausgangsfall ja wohl keine Unterschlagung vor. Der Empfänger hat ja de facto gar nichts gemacht und sich somit auch nichts (rechtswidrig) angeeignet. Der Sender hat das Geld eigenhändig auf ein falsches Konto überwiesen und hat somit ggf. einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB gegen den fälschlichen Empfänger. Das ist aber eine rein zivilrechtliche Angelegenheit und keine strafrechtliche Sache .... die Polizei hat da erstmal gar nichts mit zu tun.

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MannohneGeld

strafrechtlich könnte man dagegen vorgehen mindestens Unterschlagung  246 STGB dann ist es ein Offizialdelikt=wird von Amtswegen verfolgt nach Bekanntwerden der Straftat,

wenn es unter 50 EURO sind, solltest du Strafantrag stellen, wenn du deinen Strafverfolgungswillen bekräftigen willst

Betrug ist es nicht, da kein Vorsatz für das verwirklichen der Tatbestandsmerkmale des Paragraphen des Betruges

obacht´deine Kohle hast du trozdem nicht unbedingt, ausser du gehst zivilrechtlich und oder im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens dagegen vor, oder der Empfänger zahlt das Geld zurück, nachdem er eine Einladung der Polizei erhalten hat..... 

das einfachste wäre, man merkt es schnell, dass man das Geld an falschen Empfänger gesendet hat und die ausführende Bank kontaktiert die Empfängerbank und bucht das Geld zurück, fertig ist die Laube

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monopolyspieler

Der Zahlungsempfaenger hat sich nichts zugeeignet und es wurde ihm auch nichts anvertraut, also nix Unterschlagung.

BGB 812 Herausgabeanspruch und ungerechtfertigte Bereicherung trifft es wohl eher.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Erste Fallunterscheidung: Hat eine der beteiligten Banken oder der Auftraggeber den Fehler gemacht? Liegt der Fehler bei der Bank, muss diese für den Schaden aufkommen.

 

Zahlendreher aller Art sind bei der IBAN in gut 99% der Fälle ausgeschlossen, dafür hat die IBAN schließlich eine Prüfziffer. Selbst die alten Kto-Nummern sind je nach Bank mit Prüfziffern gesichert und Teil der IBAN. Regelmäßig handelt es sich somit um eine Verwechslung in dem Sinne, dass man eine IBAN eines Dritten fälschlich zuordnet. Stimmen Kontoinhaber (im SEPA-Auftrag) und IBAN nicht überein, ist die IBAN maßgeblich. Die Bank (des Empfängers) muss das nicht einmal prüfen, dass beides übereinstimmt.

 

Jetzt muss man zwei Fälle unterscheiden:

 

A) Man ist schnell genug und ruft die Überweisung zurück, BEVOR der Geldbetrag auf dem Konto des (falschen) Empfängers gutgeschrieben wurde.

 

B) Man fordert den Empfänger wegen "ungerechtfertiger Bereicherung" auf, den Betrag zurück zu geben. Das macht man dann im ersten Schritt über die Bank. Auch hier gilt: Je schneller man ist, desto besser die Erfolgsaussichten. Weigert sich der Empfänger muss man per Zivilverfahren die Herausgabe verlangen und einige Besonderheiten zum Thema "ungerechtfertigte Bereicherung" beachten. Z.B. könnte der Empfänger diesen bereits "verbraucht" haben und ist nicht mehr bereichert.

Im Grunde gilt das auch für versehentliche Doppelzahlungen, nur dass hier regelmäßig Firmen Empfänger sind, die teilweise von sich aus den Betrag zurück buchen lassen.

Mit Strafrecht hat das Ganze nichts zu tun.

 

Ich frage mich aber: Wie kommt es dazu, dass man eine gültige IBAN eines Fremden versehentlich im SEPA-Auftrag einträgt? Das heißt im Regelfall, dass man mit diesem Empfänger bereits einen geschäftlichen Kontakt hatte. Und dann wird die Sache etwas komplizierter, wenn da ein Vertrag vorlag/vorliegt. Je nach Erwiderung des Empfängers, liegt dann ein vermeintliches Erfüllungsgeschäft vor und hat was gekauft.

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Mangalica
Am 6/3/2019 um 10:31 von MeinNameIstHase:

Zahlendreher aller Art sind bei der IBAN in gut 99% der Fälle ausgeschlossen, dafür hat die IBAN schließlich eine Prüfziffer.

Kleine Korrektur: Auch wenn die Prüfziffer 2 Ziffern lang ist, ist die Wahrscheinlich nicht gut 1%, dass bei einem Vertipper wieder eine gültige IBAN herauskommt. Die Berechnungsmethode der Prüfziffer wurde extra so gewählt, dass die Wahrscheinlichkeit einer gültigen IBAN bei den am häufigsten vorkommenden Vertippern deutlich geringer ist. Beim falschen Eintippen einer Ziffer ist es tatsächlich unmöglich, dass dabei eine gültige IBAN herauskommt. Wen die Mathematik interessiert: Die Wikipedia erklärt es.

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CorMaguire
Am 3.6.2019 um 10:31 von MeinNameIstHase:

... Stimmen Kontoinhaber (im SEPA-Auftrag) und IBAN nicht überein, ist die IBAN maßgeblich. Die Bank (des Empfängers) muss das nicht einmal prüfen, dass beides übereinstimmt....
 

Ich frage mich aber: Wie kommt es dazu, dass man eine gültige IBAN eines Fremden versehentlich im SEPA-Auftrag einträgt? Das heißt im Regelfall, dass man mit diesem Empfänger bereits einen geschäftlichen Kontakt hatte. Und dann wird die Sache etwas komplizierter, wenn da ein Vertrag vorlag/vorliegt. Je nach Erwiderung des Empfängers, liegt dann ein vermeintliches Erfüllungsgeschäft vor und hat was gekauft.

Die IBAN ist für die Bank allein maßgeblich, deswegen muss die Bank ja nicht mehr prüfen. Das war vor der IBAN anders. Zumindest soweit ich das erinnere.

 

Wenn man den Empfänger kennt ist es ja eher einfacher. Es sei denn er hat eh noch Geld von einem zu kriegen :)

 

Problematisch ist tatsächlich der Vertipper mit dem unglücklichen Umstand, dass die IBAN formal richtig ist und auch existiert. Dann weiss man nicht, an wen man das Geld überwiesen hast. Mit welcher rechtlichen Argumentation (sprich Anspruch) man die Empfängerbank dazu bekommt, den Namen des Kontoinhabers herauszugeben, würde mich auch interessieren. Das ungerechtfertigte Bereicherung keine Straftat ist, hatten wir ja schon.

 

Und woher soll die Empfängerbank überhaupt wissen, dass die Geschichte (versehentliche Überweisung) des Auftraggebes stimmt? Vielleicht will er ja ganz gezielt einen Kontoinhaber zu einer Kontonummer aus ganz anderen Gründen herausfinden? Ist natürlich rein hypothetisch und keine Unterstellung an den OP.

 

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monopolyspieler
· bearbeitet von monopolyspieler
vor 1 Stunde von CorMaguire:

 welcher rechtlichen Argumentation (sprich Anspruch) man die Empfängerbank dazu bekommt, den Namen des Kontoinhabers herauszugeben, würde mich auch interessieren. Das ungerechtfertigte Bereicherung keine Straftat ist, hatten wir ja schon.

 

Und woher soll die Empfängerbank überhaupt wissen, dass die Geschichte (versehentliche Überweisung) des Auftraggebes stimmt?

 

Es gibt ein Ueberweisungsabkommen. Name/Anschrift werden dem Absender ja erst nach einer Frist mitgeteilt, wenn der Empfänger sich nach Aufforderung seiner Bank nicht rührt.

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CorMaguire
vor 11 Stunden von monopolyspieler:

Es gibt ein Ueberweisungsabkommen. Name/Anschrift werden dem Absender ja erst nach einer Frist mitgeteilt, wenn der Empfänger sich nach Aufforderung seiner Bank nicht rührt.

Das Überweisungsabkommen gilt ja aber nicht mehr für SEPA, oder?

 

Ich glaube ich habe da was: § 675y BGB (5) https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675y.html

 

Meine Bank hat auch ein Preisschild dran: 20 €, für das Bemühen.

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monopolyspieler

Für SEPA-Zahlungen:

Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl zur Abwicklung von SEPA-Überweisungen per Datenfernübertragung (DFÜ)

Seite 39 Abschnitt 7.4

(3) Sofern bei Eintreffen eines Request for Recall by the Originator auf Sammler- oder Transaktionsebene die Originalzahlung bereits endgültig verarbeitet und ausgeführt wurde, wird die Deutsche Bundesbank den Request for Recall by the Originator mittels camt.056- Nachricht an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weiterleiten. Der EBICSEinreicher erhält hierüber eine elektronische Nachricht (Resolution of Investigation, camt.029) mit dem entsprechenden Verarbeitungscode zur Abholung mit der EBICSAuftragsart „C29“ bereitgestellt.

[...]

7.6 Weiterleitung von eintreffenden Antworten auf Requests for Recall by the Originator

Vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers an die Bundesbank übermittelte negative Antworten auf einen Request for Recall by the Originator (camt.029) werden, sofern die Einreichung des Request for Recall by the Originator elektronisch mittels camt.055-Nachricht erfolgte, an den EBICS-Einreicher ebenfalls elektronisch als camt.029-Nachrichtendatei im XML-Format zur Abholung mit der Auftragsart „C29“ bereitgestellt. Bei beleghafter Einreichung des Request for Recall by the Originator erfolgt die Information über eine eingetroffene negative Antwort auf den Request for Recall by the Originator durch den zuständigen KBS.

Vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers an die Bundesbank übermittelte positive Antworten auf einen Request for Recall by the Originator werden EBICS-Einreichern als camt.054-Nachrichtendatei im XML-Format zur Abholung mit der EBICS-Auftragsart „C54“ bereitgestellt. FinTS-Teilnehmern wird die Information im Rahmen des Online-Banking zur Verfügung gestellt.

 

 

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100

Was passiert, wenn ich mit jemandem über ein Online-Portal vereinbare etwas zu kaufen, ich schicke ihm die Bezahlung an seine IBAN

und dann schickt er mir die Ware aber nicht.

Kann ich dann die Bank anweisen, mir das Geld zurückzugeben? Vermutlich nicht.

Aber was kann ich dann machen?

Und was, wenn derjenige das Konto dann gekündigt hat? Geben die mir trotzdem seine Daten, damit ich ihn verklagen kann oder so?

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DrFaustus
vor 1 Minute von 100:

Kann ich dann die Bank anweisen, mir das Geld zurückzugeben? Vermutlich nicht.

Nein

vor 1 Minute von 100:

Aber was kann ich dann machen?

Zur Polizei gehen. Ihn wegen Betruges anzeigen.

vor 1 Minute von 100:

Und was, wenn derjenige das Konto dann gekündigt hat? Geben die mir trotzdem seine Daten, damit ich ihn verklagen kann oder so?

Dir nicht, der Polizei vermutlich schon. Wenn das Konto nicht gerade in einer Bananenrepublik ist.

 

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