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janludwig3105

Verlustverrechnungstopf

Empfohlene Beiträge

janludwig3105

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Ich hatte mal eine allgemeine Frage. Ich habe einige Aktien im Depot, die einen machen Gewinne die anderen machen Verluste.

Nun herrschen zwei Meinungen, die eine besagt, man muss die reinen Gewinne mit 25 % (+Kirchen +Soli) versteuern. Die andere besagt durch den Verlustverrechnungstopf kann man die Gewinne gegen die Verluste rechnen und darauf dann steuern zahlen.

 

Ihr würdet mir sehr weiterhelfen, welche Form nun die richtige ist und was die herrschende Meinung ist

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Jan Ludwig

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boersenschwein

Beispiel onvista

 

Aktie A -100EUR Buchverlust

Aktie B +150EUR Buchgewinn

 

Verkauf Aktie A  -100EUR in Aktienverlusttopf

Verkauf Aktie B  150EUR -100EUR Aktienverlusttopf =50ERU "Restgewinn" -> 50EUR -26,375% Steuern (ohne Kirche) = 36,8125 Nettogewinn

 

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janludwig3105

Vielen dank für diese simple Antwort. Ich war mir nicht sicher, weil einige Seiten die Ansicht propagieren, dass die reinen Gewinne versteuert werden müssen.

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beamter97
vor einer Stunde von janludwig3105:

Ihr würdet mir sehr weiterhelfen, welche Form nun die richtige ist und was die herrschende Meinung ist

 

Hier geht es nicht um Meinungen, sondern um Fakten: um geltendes Steuerrecht!

Und wie bei allen Rechtsfragen: "Ein Blick ins Gesetz hilft ungemein!"

 

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__43a.html

...

(3) 1Die auszahlende Stelle hat ausländische Steuern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 32d Absatz 5 zu berücksichtigen. 2Sie hat unter Berücksichtigung des § 20 Absatz 6 Satz 4 im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen; liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 9 Satz 2 vor, erfolgt ein gemeinsamer Ausgleich. 3Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

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Rubberduck
vor einer Stunde von beamter97:

(3) 1Die auszahlende Stelle hat ausländische Steuern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 32d Absatz 5 zu berücksichtigen. 2Sie hat unter Berücksichtigung des § 20 Absatz 6 Satz 4 im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen; liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 9 Satz 2 vor, erfolgt ein gemeinsamer Ausgleich. 3Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

 

Ist das jetzt die wirklich passende Stelle?

 

Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

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chirlu
vor 34 Minuten von Rubberduck:

Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

 

Das ist der Teil „unter Berücksichtigung des § 20 Absatz 6 Satz 4“.

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janludwig3105

Alles klar mir ist jetzt erst bewusst geworden, dass ich nicht erwähnte, dass es um Gewinne aus Aktien geht die von einer Kapitalgesellschaft gehalten werden geht.

Wie sieht dann dort die besteuerung aus?

 

Grüße!

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