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Rikitroko10

Vorauszahlung Finanzamt wegen Kapitalerträge FOREX

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Rikitroko10

Hallo liebe Mitglieder,

 

ich bin neu im Forum und hoffe ihr könnt mir helfen!

 

Ich habe letztes Jahr Gewinne aus dem Forex erhalten und das Finanzamt hat mir, neben dem Einkommensteuerbescheid, einen Vorauszahlungsbescheid gesendet. Das Gesetz sagt folgendes:

 

§37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

 

(1)   1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

 

Die Gewinne an der Börse bzw. mit Devisenhandel (FOREX) lassen sich nicht vorhersagen und hängen, wie allgemein bekannt, von verschiedenen Faktoren ab. Die Wirtschaftskrise zwischen den USA und China, die Niedrigzinspolitik der EZB, der Brexit oder der Dieselskandal drücken die Börsen weltweit runter bzw. machen den Devisenhandel sehr volatil. Kapitalerträge, vor allem aus dem FOREX, sind keine voraussichtlichen Einkünfte, nicht wie eine Mieteinnahme z.B., und, meiner Meinung nach, sie sollten nicht von Vorauszahlungen betroffen sein.

 

Ein Weg, um Kapital aufzubauen, ist die Nutzung des Zinseszinses. Wenn ich einen bestimmten Beitrag alle drei Monate vorauszahlen muss, dann habe ich dieses Geld nicht zur Verfügung, um vom Zinseszins zu profitieren. In Zeiten mit Verlusten führen diese Vorauszahlungen zu erheblichen Nachteilen. Eigentlich ist das Ziel der Vorauszahlungen, einen regelmäßigen Geldfluss in den Staatshaushalt sicherzustellen und dem Steuerpflichtigen eine eventuelle hohe Nachzahlung zu ersparen (für mich ist das ein Nachteil wie oben beschrieben). Ich sehe hier nur ein Vorteil für das Finanzamt, das sich auf Kosten der Bürger finanziert. Mit diesem System verursacht der Staat weitere Hindernisse, damit sich seine Bürger für das Alter entsprechend absichern.

 

Habt ihr Erfahrung damit? Kann ich auf durch einen Einspruch gegen die Vorauszahlungen hoffen, davon abzusehen oder vielleicht nur auf eine Herabsetzung der Vorauszahlungsbeträge?

 

PD: Ich habe recherchiert und habe nur sehr alte Beiträge gefunden

 

Vielen Dank!!

 

 

 

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joinventure12

Ich kann nichts zu Forex sagen, habe jedoch als Unternehmer (Nebenberuflich) das gleiche Problem.

Oft sind Rechnungen noch nicht an Kunden gestellt, jedoch will das FA schon die Vorauszahlung.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hi,
gegen den Vorauszahlungsbescheid wird m.E. ein Einspruch nicht viel helfen. Spekulationsgewinne aller Art werden wie lfd. Einkünfte behandelt, wenn es um die Berechnung von Vorauszahlungen geht. Ein Einspruch macht nur Sinn, wenn die Berechnung fehlerhaft wäre oder andere Gründe vorliegen, die da eine Rolle spielen könnte. Nicht betroffen sind ja 'nromale' KAP-Einkünfte, wo bereits beim Zufluss die Abgeltungssteuer einbehalten wird. Insofern hattest du ja im vergangenen Jahr einen Liquiditätsvorteil, denn Du hast die über die Forex-gewinne ja erst später nach Erhalt des Steuerbescheids bezahlt.


Was du machen kannst ist jedoch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen. Das geht formlos, sollte aber begründet sein.
Ein Grund z.B. wäre, dass die Höhe Deiner Forexgewinne im lfd. Jahr bereits feststeht (z.B. weil du im Rest des Jahres keine weiteren Devisenspekulationsgeschäfte mehr zu betreiben beabsichtigst) und dieser Gewinn deutlich unter dem Wert liegt, der für die Vorauszahlungsberechnung (sprich dem Vorjahreswert) herangezogen wurde. (Annahme: Andere Einkünfte bewegen sich im Rahmen der Vorjahreswerte.)
Ob allein ein deutlich geringerer Gewinn in den abgelaufenen Monaten des Jahres für eine Gesamtjahresprognose ausreicht, das FA zu überzogen, dass aktuell die Vorauszahlungen zu hoch sind (und du mit einer erheblichen Erstattung rechnest, wenn die Jahreserklärung abgegeben wird) ... Ich bezweifle das, solange du die Geschäfte weiter betreibst. Unsicherheit der Erträge schützt nicht vor Vorauszahlungen.
Es muss schon Gründe geben, dass die lfd. Einkünfte den Wert des Vorjahres nicht erreichen, weil z.B. das Geschäft einmalig war z.B. Gewinn bei Betriebsveräußerung oder "Nullprognose" der lfd. Einkünfte wegen Einstellung der Tätigkeiten. Vielleicht auch ein unerwarteter Verlust in den ersten Monaten, der sich im Rest des Jahres nicht wieder gut machen lässt ....
Man landet da bei einer Ermessensentscheidung des FA, dass die Vorauszahlungen bis zum späteren Jahresbescheid zu einer quasi sicheren Erstattung für das Jahr führen werden. 'Wahrscheinlich' allein reicht nicht.

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Roti
· bearbeitet von Roti
Rechtschreibkorrektur
vor 5 Stunden von MeinNameIstHase:

...
gegen den Vorauszahlungsbescheid wird m.E. ein Einspruch nicht viel helfen. Spekulationsgewinne aller Art werden wie lfd. Einkünfte behandelt, wenn es um die Berechnung von Vorauszahlungen geht. ...

 

 

Hallo zusammen,

 

ja, wird man wenig machen können und bestenfalls bei Darlegung eine Senkung der Vorauszahlung erreichen. Spannend wird es dann mal werden wenn das Trading-Konto im Ausland gekündigt und somit aufgelöst ist und die Steuervorauszahlung erst mal im laufenden Kalenderjahr ans Finanzamt weitergeht. 

 

Zeigt sich mal wieder das man bei ausländischen Banken/Brokern und je nach persönlicher Konstellation und Vermögensaufstellung man damit rechnen muss dass das Finanzamt künftig Steuern im voraus von einem verlangt! Sollten dies deinerseits keine regelmäßigen Einnahmen sein, kann entsprechend mit dem Finanzamt kommuniziert werden um die Vorauszahlung zu senken, ggf. auch einzustellen (ohne Gewähr ob dies überhaupt klappt).

 

Und genau dies ist etwas was leider selten in öffentlichen Foren angesprochen wird wenn es um Konto/Depots bspw. bei Degiro, Interactive Brokers und deren White-Label Partners wie Banx, Captr, Lynx, etc. geht das hier mit entsprechender Steuervorauszahlung zu rechnen ist! Und was man hier an Gebühren spart kann man u.U. dem Steuerberater wieder zahlen für das Durchbringen dieser Gewinne/Verluste beim jeweiligen FA. Auch die Vorauszahlung scheint von Finanzamt zu Finanzamt (oder Bundesland zu Bundesland) etwas unterschiedlich gehandhabt zu werden?

 

Auch werden scheinbar ungern vom FA (oder einzelnen Sachbearbeitern) die ein oder anderen ausländischen Belege/PDF-Statements akzeptiert da diese nicht nach deutschen Steuerrecht erstellt wurden, ist dort wahrscheinlich unbeliebt da man immer wieder dies in diversen Foren regelmäßig zu lesen bekommt vor allem wenn alles auf Englisch ist! Für ausländische Verluste gibt es idR keine Verlustbescheinigung (ist aber über den Nachweis der Einzelgeschäfte in der ESt-Erklärung zu lösen), auch hier mauert so mancher Sachbearbeiter scheinbar mit der Anerkennung was man so von einzelnen Forenmitgliedern zu lesen bekommt in diversen Börsenforen.

 

Dies ist nur ein persönlicher Eindruck sowie was man halt so zu lesen bekommt in diversen Blogs und Foren und ich bin kein Steuerberater; keine Werbung für anderes Forum hier mal ein Fall wo CFD-Gewinne zu entsprechender Vorauszahlung führte, vgl. Steuervorauszahlungen auf Gewinne aus dem Ausland???

 

Viel Erfolg.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Roti,

Achtung bei Forex-Geschäften. Devisenkassageschäfte unterliegen den "Währungsgewinnen" nach §§ 23, 22 (sonst. Einkünfte) und werden nicht von der Abgeltungssteuer erfasst. Das betrifft somit auch dt. Fremdwährungskonten. Anders Devisentermingeschäfte, CFDs etc. die i.d.R. unter §20 fallen. Der Teufel steckt im Detail. Auch relativiert sich das, wenn man dt. Wertpapiere im Depot hat, deren lfd. Ausschüttungen per QSt schon 25% + Soli an den Fiskus für Dich abführen.


Ansonsten hast du vollkommen Recht: Ab dem zweiten Jahr holt sich das FA die Abgeltungssteuer zeitnah quartalsweise per Vorauszahlung bei Kontenführung im Ausland.. Der Liquiditätsvorteil ist dann zu Ende. Und um die nachträgliche Abrechnung - sprich Steuererklärung - muss man sich auch kümmern.

 

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Allesverwerter

Meine Steuererklärung 2018 liegt noch mein Finanzamt in Bearbeitung (Unterlagen, Erläuterungen wurden angefordert), eine Nachzahlung ist aufgrund von Auslandserträgen zu erwarten, bald sind die 15 Monate rum, ab 1. April werden auf die Steuerschuld 6% Zinsen berechnet.

 

Kann ich dies mit einer freiwilligen Vorauszahlung vermeiden?

 

Wenn ja, wie mache ich das praktisch? Muss ein Antrag gestellt werden, hat dies eine Bearbeitungsdauer?

 

Oder reicht eine Überweisung mit Angabe der Steuernummer an das Konto vom Finanzamt (Absender der letzen Steuerrückzahlung)

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reckoner

Hallo,

 

bezüglich einer freiwilligen Vorauszahlung würde ich mich direkt an das Finanzamt wenden.

Je nach dem wie lange sich die Behörde schon Zeit lässt (seit der kompletten Einreichung der Unterlagen - die Frist beträgt 6 Monate) wäre auch eine Untätigkeitsklage in Erwägung zu ziehen; oft reicht es schon eine solche in den Raum zu stellen.

 

Und nochmal was zu weiter oben (der Thread ist neu für mich):

 

Eigentlich kann ich die Kritik an der Vorauszahlung gar nicht verstehen, warum sollten gerade Spekulanten besser gestellt werden als die meisten anderen Bürger?

Wenn man aber reduzieren möchte dann sollte imho die Argumentation über die Erträge im Vorjahr laufen, also dass die ungewöhnlich hoch waren (mit detaillierter Begründung natürlich - da gab es ein überraschendes Übernahmeangebot, eine Anleihe wurde wider erwarten gekündigt o.ä.).

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase

Hallo Allesvertreter,

ob die 6% fällig werden, muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Aktuell gibt es da ja eine Vorlage des BFH und Zinsfestsetzungen in Steuerbescheiden ergehen seitdem nur noch unter Vorbehalt.

Klar könnte man durch eine freiwillige Vorauszahlung eine Zinsfestsetzung vermeiden. Ob sich der Aufwand lohnt, steht auf einem anderen Blatt. Die Vorgehensweise hast Du ja passend beschrieben: Ankündigung gegenüber FA, Überweisung, Verwendungszweck: Steuernummer + ESt-Anzahhlung für Jahr x. Aber dazu hast du bis zum 31.3. noch Zeit.

 

Ganz nebenbei: Den Mitarbeitern beim FA und der Finanzkasse machst du damit keinen Gefallen. Für die bedeutet das Mehrarbeit, die schnell auch mal fehlerhaft ausfällt. Die müssen die Anzahlung/a-conto-Zahung (Vorauszahlung ist begrifflich schon durch §37 EStG 'besetzt') dann passend verbuchen und bei Überzahlung bekommst du den zuviel gezahlten Betrag "als ohne Rechtsgrund" dann irgendwann zurück; ohne Zinsen, da ohne Rechtsgrund geleistet.

 

***

 

@reckoner:

Stefan,

eine Untätigkeitsklage dürfte in diesem Fall noch nicht statthaft sein. Vorher sollte man erst mal eine Aufforderung mit angemessener Fristsetzung einreichen. Und der Hinweis auf Einreichung weitere Unterlagen zeigt ja, dass die im FA nicht untätig sind.

 

Die ESt-Vorauszahlungen fallen gesetzlich an. Da reicht es nicht, wenn man im Rahmen eines Antrags auf Herabsetzung auf ungewöhnliche Einmaleffekte verweist. Notwendig ist, dass die Einkunftsquelle so nicht mehr oder in dieser Höhe existiert (Änderung der Verhältnisse).

Klar kann man versuchen auf die Einmaligkeit eines steuerpflichtigen Zuflusses zu verweisen, dürfte aber wenig Erfolgsaussichten haben. Man muss dem FA schon einen Grund liefern, vom gesetzlichen Ablauf der Berechnung nach freiem Ermessen abzuweichen (besser: abweichen zu müssen -> Ermessensspielraum gleich null dann, die können nicht anders).

 

Beispiele für eine mögliche erfolgreiche Begründung des Antrags: 

  • unversteuerte Kapitaleinkünfte eines ausl. Depots fallen nicht mehr an, weil das Depot zukünftig in D geführt wird, wo bankseitig zeitnah Abgeltungssteuer einbehalten wird.
  • weil das Geld in den Hausbau geflossen ist und nicht mehr als Kapitalstock vorhanden ist. Dass aufgrund einer zu erwartenden Schenkung 2 Monate später anderes Geld erneut zur Verfügung steht, muss man nicht sagen.;)
  • weil man geheiratet hat und andere Steuersätze zur Anwendung kommen (tariflich wegen Günstigerprüfung, mangels anderer Einkunftsarten); dito, wenn man in Rente geht und deshalb zukünftig die Günstigerprüfung greift.

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Allesverwerter

Danke!

 

Ja, ich weiss, die 6% stehen auf dem Prüfstand. Aber selbst wenn sie auf 3% halbiert werden, bei 8000 Euro Nachzahlung sind es 20 Euro pro Monat, die man je nach Aufwand (daher hier die Anfrage) vermeiden könnte.

 

Also Info-Zweizeiler ans Finanzamt und direkt überweisen? Dann reicht eine Reaktion Ende März.

 

Bezüglich Untätigkeit/6 Monate: Das ist halt für mich ein Problem mit Elster; man kann keine Anlagen/Zahlenerläuterungen hinzufügen. Im Juli eingereicht, im Dezember hat es sich jemand angeschaut und dann umfangreiche Erläuterungen und Unterlagen angefordert (z. B. Nachweise für deutsche Kapitalerträge, die abgeltungsbesteuert worden - ich dachte, die werden eh gemeldet). Das heisst die 6 Monate mit vollständigen Dokumenten laufen erst seit Januar. Ich will das FA auch nicht stressen, nur kein Zinsen zahlen, wenn bei mir das Geld eh rumliegt ;-)

 

 

 

 

 

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Taxadvisor

Macht es doch nicht so kompliziert. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG. Antrag an das Finanzamt mit der Bitte um Festsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen in Höhe von X und Zahlung.

 

Gruß

Taxadvisor

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Die ESt-Vorauszahlungen fallen gesetzlich an. Da reicht es nicht, wenn man im Rahmen eines Antrags auf Herabsetzung auf ungewöhnliche Einmaleffekte verweist.

Aha. Und warum hat das mir schon mehrmals genau so geklappt?

Außerdem führst du doch im weiteren genau solche Gründe an von denen ich gesprochen hatte.:rolleyes:

Es geht einfach darum, dass die Vorauszahlung ziemlich sicher unnötig ist.

 

Aber gut, soweit ich den Threadersteller(!) verstehe möchte er die Steuern nur später zahlen um mit dem Geld noch zu arbeiten, und das geht natürlich nicht (hatte ich mit meinem ersten Satz auch schon gesagt).

 

Stefan

 

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Allesverwerter
Am 22.1.2020 um 13:06 von Allesverwerter:

Meine Steuererklärung 2018 liegt noch mein Finanzamt in Bearbeitung ...

1 Tag zu früh..., Bescheid ist da.

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