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Moneycruncher

Einzahlung in Rentenkasse als RK1-Investition

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tonimeloni7
vor 22 Stunden von goccih:

"Wer bereits Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt, kann sich nicht zusätzlich freiwillig versichern."

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Versicherung/Freiwillige_Versicherung_Liste.html

 

Daher betrifft das Thema nicht so viele. Aber ich (als Selbständiger) zahle z.B. auch freiwillig ein. Man muss halt daran glauben, dass das Rentensystem so bestehen bleibt und nicht irgendwann die Einheitsrente für alle kommt.

Gilt als Pflichtbeitrag auch ein Beitrag aus der Pflegekasse?

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pcfreak324
vor einer Stunde von tonimeloni7:

Gilt als Pflichtbeitrag auch ein Beitrag aus der Pflegekasse?

Wenn du eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson bist und deshalb die gesetzliche oder private Pflegeversicherung für dich in die GRV einzahlt, bist du pflichtversichert (vgl. § 3 Nr. 1a SGB VI).

 

Siehe aber meinen Beitrag #4. Die dort genannten Einzahlungsmöglichkeiten bestehen auch für Pflichtversicherte.

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Ozymandias
· bearbeitet von Ozymandias
vor 15 Stunden von Peter23:

Du meinst wahrscheinlich in RK1 landen. Die Sichtweise kann ich nachvollziehen. Wenn jemand aber tatsächlich noch mehr in RK1 einzahlen möchte, dann ist die freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung doch auch nicht schlechter als Tagesgeld, oder?

Ich habe es mit Absicht RK-3 genannt. Das Problem ist nämlich, dass du anders bei einer Anlage in Anleihen, Tagesgeld oder sonstwas das Risiko besteht, nicht mal deinen Nominalen Einzahlungen zurückzubekommen. Insofern besteht hier weder eine Sicherung des Kapitals noch eine Renditechance.

 

Das kann daran liegen, dass einseitig der Rentebeginn auf 69 oder höher verschoben wird. Die Rentenversicherung war schon immer eine Langlebigkeitsversicherung, wenn man die nächsten Jahre Gesundheitsprobleme bekomm kann das eingezahlte Kapital auch vollkommen futch sein. Bei RK1 ist das gerade nicht der Fall.

 

Generell sollte man in Deutschland als Arbeitnehmer lieber die 2. oder eher noch die 3. Säule auffüllen anstatt noch mehr in die 1. Säule einzuzahlen.

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Moneycruncher
vor 1 Stunde von Ozymandias:

Generell sollte man in Deutschland als Arbeitnehmer lieber die 2. oder eher noch die 3. Säule auffüllen anstatt noch mehr in die 1. Säule einzuzahlen.

Das sehe ich auch so. Allerdings geht es in diesem speziellen Fall um eine Kompensationszahlung für einen früheren Renteneintritt und nicht um ein zusätzliche Aufstockung der 1. Säule. Diese Kompensationszahlung erscheint vor dem Hintergrund der steuerlichen Absetzbarkeit und fehlender Anlagealternativen bei vergleichbarem Risiko (darüber kann man streiten) attraktiv.

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chirlu
vor 5 Minuten von Moneycruncher:

Allerdings geht es in diesem speziellen Fall um eine Kompensationszahlung für einen früheren Renteneintritt und nicht um ein zusätzliche Aufstockung der 1. Säule.

 

Diesen Unterschied gibt es nicht, allenfalls auf psychologischer Ebene. Wirtschaftlich ist es genau dasselbe, egal wie du es nennst.

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Ozymandias
· bearbeitet von Ozymandias

Insbesondere ist für die junge Generation auch die Behandlung der Witwenrente wichtig. (Heirat nach 2002 und ein Geburtsdatum vor xyz).

So wie diese bei den Eltern oder Großeltern gestaltet war, gibt es sie heute nicht mehr.

Mieten und Kapitalerträge werden angerechnet und verringern diese. Bei Betriebsrenten, privaten, Riester und Rürup gibt es dieses Problem nicht.

 

Während eine heutige Witwenoma ohne Probleme 60% Witwenrente bekommt und so viel Mieten und Dividenden kassieren kann wie sie will, wird die zukünftige Witwenoma nur noch 55% bekommen und so gut wie alles andere Einkommen wird angerechnet.

 

Diese heimliche Leistungsänderung kann bei vielen Familien zukünftig 6-stellige Beträge ausmachen.

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chirlu
vor 2 Stunden von Ozymandias:

Während eine heutige Witwenoma ohne Probleme 60% Witwenrente bekommt und so viel Mieten und Dividenden kassieren kann wie sie will

 

Das gilt nur noch für sehr alte Altfälle („Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben …“, § 314 Abs. 1 SGB 6). Der Normalfall ist auch heute schon die Anrechnung von bestimmten Einkommensarten.

 

Einverdiener-/Hausfrauenehen werden auch immer seltener. Idealerweise hat jeder Partner für sich eine auskömmliche eigene Versorgung und ist nicht auf eine nachträgliche Übertragung in Form der Hinterbliebenenrente angewiesen. Gegebenenfalls können Eheleute, die ins Rentenalter kommen, auch über ein Rentensplitting nachdenken – eine Art Versorgungsausgleich ohne Scheidung.

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migieger
vor 22 Stunden von Ozymandias:

Der Staat zwingt dich schon 18,6% deines Einkommens in die Rentenkasse zu zahlen, vor einiger Zeit waren es fast 20% und zukünftig werden es fast 25% sein.

 

Andere Rentensysteme USA oder Schweiz kommen in der 1. Säule mit 10-15% aus.

Es ist komplett hirnrissig freiwillige Beiträge zu zahlen und es als Investition zu sehen. Anders sieht es aus wenn es nur um die Zeiten geht - dafür reicht  allerdings der Mindestbeitrag aus.


+1
Freiwillige Beiträge in die DRV sind keine Investition sondern eine Wette auf die eigene Langlebigkeit.
Du zahlt bereits den höchsten "Sparbetrag" Deines Gehalts in die DRV - warum das noch erhoehen?

Vor ein paar Tagen stand in der FAZ, dass der Durchschnittsrentner 27,4 Jahre einzahlen muss damit er auf Grundversorgungsniveau kommt...
 

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Ozymandias
vor 1 Stunde von chirlu:

 

Das gilt nur noch für sehr alte Altfälle („Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben …“, § 314 Abs. 1 SGB 6). Der Normalfall ist auch heute schon die Anrechnung von bestimmten Einkommensarten.

 

Einverdiener-/Hausfrauenehen werden auch immer seltener. Idealerweise hat jeder Partner für sich eine auskömmliche eigene Versorgung und ist nicht auf eine nachträgliche Übertragung in Form der Hinterbliebenenrente angewiesen. Gegebenenfalls können Eheleute, die ins Rentenalter kommen, auch über ein Rentensplitting nachdenken – eine Art Versorgungsausgleich ohne Scheidung.

Das scheint eine weitere Spezialregelung zu sein für die noch ältere Generation.

 

Zitat

Voraussetzungen für Witwenrente nach altem Recht

Das alte Witwenrecht gilt, falls

Der Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder

die Heirat vor 2002 stattfand und

einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Ich weiß nicht in welchem § diese Vertrauensschutzregelung zu finden ist.

Aber schau mal hier:

https://www.smart-rechner.de/witwenrente/ratgeber/altes_und_neues_recht.php

 

Der Unterschied liegt darin, dass wenn dieses alte Recht nicht zutrifft, Kapitalvermögen, Mieten, Betriebsrenten und private Renten angerechnet werden. Bei halbwegs Vermögenden Menschen gibt es in Zukunft nichts mehr.

Außer man wählt eine Gestaltung mit Kapitalgesellschaft und thesauriert.

 

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen spielen in der Finanzplanung meiner Eltern bezüglich der "Witwenrente" keine Rolle, bei meiner hingegen schon.

Die Reform ist mal wieder schlecht durchdacht und nichts anderes als eine Dummensteuer, da man diese mit leichten Gestaltungen umgehen kann.

 

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chirlu
vor 4 Minuten von Ozymandias:

Das alte Witwenrecht gilt, falls

Der Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder

die Heirat vor 2002 stattfand und

einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

 

Auch bei diesem „alten Recht“ wird das Einkommen angerechnet; das versuche ich dir gerade klar zu machen. Unterschiede bei diesem „alten Recht“ liegen nur in der Höhe der Rente (z.B. große Witwenrente 60% statt 55% bei neueren Ehen) und in bestimmten Voraussetzungen (z.B. dauerhafte kleine Witwenrente möglich).

 

Das „ganz alte Recht“ ohne Anrechnung betrifft, wie gesagt, nicht mehr so viele.

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Ozymandias
· bearbeitet von Ozymandias
vor 7 Minuten von chirlu:

 

Auch bei diesem „alten Recht“ wird das Einkommen angerechnet; das versuche ich dir gerade klar zu machen. Unterschiede bei diesem „alten Recht“ liegen nur in der Höhe der Rente (z.B. große Witwenrente 60% statt 55% bei neueren Ehen) und in bestimmten Voraussetzungen (z.B. dauerhafte kleine Witwenrente möglich).

 

Das „ganz alte Recht“ ohne Anrechnung betrifft, wie gesagt, nicht mehr so viele.

Es gibt eine Anrechnung. Die Sache ist aber was angerechnet wird. Die eigene Rente, Pension oder Lohn wird angerechnet.

Aktiengewinne, Dividenden, Betriebsrenten und private Renten und Mieten werden nicht angerechnet bei Ehen vor 2002.

 

Für Ehen nach 2002 wird all das oben genannte definitiv angerechnet. Die Anrechnung von Aktiengewinne, Dividenden und Mieten kann man wenn man will durch Gestaltungen umgehen.

 

 

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Moneycruncher
· bearbeitet von Moneycruncher
Am 26.7.2020 um 18:33 von migieger:

Du zahlt bereits den höchsten "Sparbetrag" Deines Gehalts in die DRV - warum das noch erhoehen?

Aus folgenden Gründen:

 

1. Wette auf Langlebigkeit. Hier muss jeder seine Prognose für sich selbst machen.

2. Mangel an Alternativen zu Tages-/Festgeld in RK 1.

3. Diversifikation zu Anlagen am Kapitalmarkt, insbes. Aktien.

4. Steuerliche Absetzbarkeit der Einzahlung in die DRV.

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chirlu
vor 4 Stunden von Ozymandias:

Aktiengewinne, Dividenden, Betriebsrenten und private Renten und Mieten werden nicht angerechnet bei Ehen vor 2002.

 

Ich höre jetzt auf, da du auf deinem Irrtum bestehst.

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nachfrage
vor 7 Stunden von Moneycruncher:

Aus folgenden Gründen:

 

1. Wette auf Langlebigkeit. Hier muss jeder seine Prognose für sich selbst machen.

2. Mangel an Alternativen zu Tages-/Festgeld in RK 1.

3. Diversifikation zu Anlagen am Kapitalmarkt, insbes. Aktien.

3. Steuerliche Absetzbarkeit der Einzahlung in die DRV.

Bei 3 musst Du beachten, dass später auf die Renteauszahlung zusätzlich zu der Steuer auch Krankenkassenbeiträge+Pflegeversicherung  fällig werden.

Das ist dann auch der Unterschied zu der Rürup Rente. Da werden dann keine Krankenkassenbeiträge+Pflegeversicherung fällig und Du hast trotzdem die Steuerliche Absetzbarkeit. So habe ich das jedenfalls verstanden

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Ozymandias
vor 12 Stunden von chirlu:

 

Ich höre jetzt auf, da du auf deinem Irrtum bestehst.

Du liegst vollkommen daneben was die Anrechnung von Vermögenseinkommen betrifft.

 

Zitat

Bis zum 31.12.2001 war die Anrechnung von Einkommen auf Renten nach § 46 auf Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 15 SGB IV)) und Erwerbsersatzeinkommen des Rentenbeziehers beschränkt.

 

Zitat

Mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) ist die Anrechnung von Einkommen auf Renten nach § 46 ab 1.1.2002 in der Form neu geregelt worden, dass sie nunmehr auf nahezu alle Einkommensarten ausgedehnt ist, soweit nicht die Übergangsregelung des § 114 SGB IV zur Anwendung kommt (vgl. hierzu Rz. 39).

Das bis zum 31.12.2001 geltende Recht gilt nach der Übergangsvorschrift des § 114 SGB IV bei Todesfällen bis zum 31.12.2001 und bei späteren Todesfällen, wenn die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und wenigstens einer der beiden Ehepartner am 1.1.2002 bereits das 40. Lebensjahr vollendet hat.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/jansen-sgbvi-46-witwenrente-und-witwerrente-29-anrechnung-von-einkommen_idesk_PI42323_HI1952030.html

anrechnung.png

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