Zum Inhalt springen
Borat2

Gibt es unterschiedliche Arten von Stillhaltergeschäften bei der neuen Begrenzung der Verlustverrechnung ab 2021?

Empfohlene Beiträge

Borat2

Hallo,

 

ich habe eine Frage, wie ab 2021 Stillhaltergeschäfte besteuert werden, denn so wie ich diese Webseite verstehe, gibt es zwei verschiedene Arten:

Zitat

 

Verdeutlichung für Optionen

Für Verluste aus Optionsgeschäften (einschließlich deren Verfall) findet die Verlustverrechnungsbeschränkung gem. §20 Abs. 6 Satz 5EStG für „Termingeschäfte“ Anwendung.

 

Unterscheidung bei Verlusten aus Stillhaltergeschäften:

 

Verluste aus Glattstellungsgeschäften eines Stillhalters (-> keine Anwendung von § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, weil gem. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die für das Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien zu vermindern sind)

Verluste aus dem zu leistenden Barausgleich eines Stillhalters (-> insoweit Anwendung von § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG)

 

 

Stimmt dies zunächst, dass Glattstellungsgeschäfte anders behandelt werden als ein Barausgleich? Wo steht das im Gesetz § 20 EStG - habe es dort (zumindest explizit geschrieben) nicht gefunden.

 

Was bedeutet das in der Praxis? Angenommen ich verkaufe eine Put Option mit einem Monat Laufzeit, erhalte 100 EUR Prämie, die Aktie bewegt sich diesen Monat nicht von der Stelle. Kurz vor dem Laufzeitende und am Laufzeitende ist dann durch den Zeitwertverfall die Option nur noch 90 EUR Wert.

 

Hieße das nun, dass wenn ich kurz vor dem Verfall von mir aus glattstelle (d.h. die Option für 90 EUR zurückkaufe), mein steuerlich relevanter Gewinn 100 EUR - 90 EUR = 10 EUR ist? Wenn ich aber die Option verfallen lasse, mein Steuerlicher Gewinn 100 EUR ist und die Tatsache, dass mein Broker mir 90 EUR vom Konto zum Schließen der Position abzieht steuerlich nicht beachtet wird?

 

Würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann :)

 

Vielen Dank!

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Taxadvisor

Ist so korrekt, Closing ist ab 2021 Pflicht um in den "Stillhalterprivileg" zu kommen (BFH Urteil v. 20.10.2016 - VIII R 55/13 BStBl 2017 II S. 264, Tz. 26, BMF v. 18.01.2016 - IV C 1 - S 2252/08/10004 :017 BStBl 2016 I S. 85)

 

Gruß

Taxadvisor

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stat

@taxadvisor

Danke für diese Klarstellung! Wie sieht es bei folgendem Sachverhalt aus:

 

 

 

 

2021 Verkauf Call Option ohne Steuerpflicht in D Einnahme 100

 

2022 wieder Steuerpflicht D und Verlust von 10 Euro auf Gesamtposition

 

Variante 1:

Ich schliesse die Position und zahle 110

Nach meinem Verständnis: -10 in den VVT: Termingeschäft

 

Variante 2:

Ich lasse auslaufen mit Cash Settlement Verlust 10 zb Index Option

Nach meinem Verständnis: 0 in den VVT

 

 

Variante 3:

Ich lasse auslaufen und liefere Aktien oder Bonds mit Verlust 10 (IB bucht dann Short Position und ich decke sofort ein oder später)

Nach meinem Verständnis: -10 in den VVT: Aktien (bei Aktien) oder sonstige (bei Bonds, Commodities etc)

 

Gibt es eine Unterschied in der steuerlichen Behandlung zwischen verkauftem Call und  verkauftem Put?

 

Vielen Dank!

 

PS:

BMF Schreiben:

Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Stillhalters bei einer Verkaufsoption:

33 Übt der Inhaber die Verkaufsoption aus und liefert er den Basiswert, liegt beim Stillhalter ein Anschaffungsgeschäft nach § 20 Absatz 2 EStG hinsichtlich des Basiswerts vor, wenn es sich dabei um ein Wirtschaftsgut i. S. des § 20 Absatz 2 EStG handelt. Bei einer späteren Veräußerung wird die vereinnahmte Optionsprämie, die nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG zu versteuern ist, bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt.

 

Gilt dies nur bei Gewinn oder auch bei Verlust?

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stat
· bearbeitet von stat
Am 3.1.2021 um 12:52 von Taxadvisor:

Ist so korrekt, Closing ist ab 2021 Pflicht um in den "Stillhalterprivileg" zu kommen (BFH Urteil v. 20.10.2016 - VIII R 55/13 BStBl 2017 II S. 264, Tz. 26, BMF v. 18.01.2016 - IV C 1 - S 2252/08/10004 :017 BStBl 2016 I S. 85)

 

Gruß

Taxadvisor

Wenn meine für 100€ verkaufte Option  wertlos verfällt muss ich aber nicht vorher glattstellen? Ich versteure die 100€ im VVT sonstige, sehe ich das richtig anstatt zb 99.80 im VVT sonstige?

 

Danke!

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
optionskaktus

@taxadvisor: 

 

Also wenn ich eine Option zu 100€ schreibe und diese zu 90€ vor Fälligkeit zurückkaufe versteuere ich wegen " Stillhalterprivileg" die 10€ Gewinn, soweit ok.

Was passiert, wenn ich eine Option zu 100€ schreibe und diese zu 300€ am Markt zurückkaufen muss?  Kann ich von den 300€ Kosten dann nur noch die 100€ abziehen und  200€ verbleibender Verlust käme dann in den 20.000€ Topf? Und falls mehr als 20.000€ Verluste wegen Rückkäufen anfallen kann man diese nicht mehr im selben Jahr verrechnen?  

Und was wäre in folgendem Fall eines cash secured Puts?

 

Kurs der Aktie: 100. 

Verkauf open Put auf xy Aktie Strike 100€ zu 10€.  Aktie fällt auf 20. Put steigt auf 80€. Ist jetzt andienen lassen besser oder Rückkauf des Puts? 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Taxadvisor
vor 3 Stunden von optionskaktus:

@taxadvisor: 

 

Also wenn ich eine Option zu 100€ schreibe und diese zu 90€ vor Fälligkeit zurückkaufe versteuere ich wegen " Stillhalterprivileg" die 10€ Gewinn, soweit ok.

Was passiert, wenn ich eine Option zu 100€ schreibe und diese zu 300€ am Markt zurückkaufen muss?  Kann ich von den 300€ Kosten dann nur noch die 100€ abziehen und  200€ verbleibender Verlust käme dann in den 20.000€ Topf? Und falls mehr als 20.000€ Verluste wegen Rückkäufen anfallen kann man diese nicht mehr im selben Jahr verrechnen?  

Und was wäre in folgendem Fall eines cash secured Puts?

 

Kurs der Aktie: 100. 

Verkauf open Put auf xy Aktie Strike 100€ zu 10€.  Aktie fällt auf 20. Put steigt auf 80€. Ist jetzt andienen lassen besser oder Rückkauf des Puts? 

M.E. werden die gesamten EUR 300 verrechnet, eine Aufteilung findet nicht statt. Somit gibt es auch keine Verlustverrechnungseinschränkung.

Rückkauf wäre besser, da dann die Prämie nicht versteuert werden muss. Bei Bezug der Aktie und sofortigem Verkauf, wäre der Aktienverlust ja nicht mit der vereinnahmten Stillhalterprämie verrechenbar.

 

Gruß

Taxadvisor

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
optionskaktus

@taxadvisor: vielen Dank für die super schnelle Antwort! Du bist seit vielen Jahren ein Segen für uns! 

 

Wenn es keine Verlustverrechnungseinschränkung bei Rückkauf von Optionen gibt, wäre schon viel gewonnen. Da man am Optionsmarkt das Eingehen von im Verlustfall steuerlich schädlichen Long Positionen durch Verkauf von Optionen substituieren kann, hat man immerhin noch Handlungsmöglichkeiten.  Habe sicherheitshalber meine Handelsaktivitäten seit Jahresbeginn runtergefahren bis Klarheit herrscht wie der Irrsinn real umgesetzt werden soll.

 

Habe in der Vergangenheit immer vorzeitig in Verlust geratene Shorts zurückgekauft, weil man sonst nur den leidigen Verlusttopf "Aktien" befüllt. Gibt es ausser dem Verkauf von im Gewinn liegenden Aktien vor Dix Ex noch andere Möglichkeiten Aktienverluste mit anderen Kapitaleinkünften zu verrechnen? Mir fiel da bisher immer nur der Umweg über den Optionsmarkt ein, indem man im Gewinn liegende Longs auf Aktien ausübt und so Aktiengewinne ausweisen kann.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
monopolyspieler
· bearbeitet von monopolyspieler
Am 28.2.2021 um 13:59 von Taxadvisor:

M.E. werden die gesamten EUR 300 verrechnet, eine Aufteilung findet nicht statt. Somit gibt es auch keine Verlustverrechnungseinschränkung.

Rückkauf wäre besser, da dann die Prämie nicht versteuert werden muss. Bei Bezug der Aktie und sofortigem Verkauf, wäre der Aktienverlust ja nicht mit der vereinnahmten Stillhalterprämie verrechenbar.

 

@TaxadvisorDas dachte ich bisher auch.

Aber im heutigen BMF-Schreiben liest sich das-zumindest für mich- etwas anders.

BMF-Schreiben vom 3.6.21

 

[...]

„Veräußerung und Glattstellung einer Verkaufsoption
31 Veräußert der Inhaber die Verkaufsoption, liegt ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b EStG vor. Verkauft der Inhaber einer Verkaufsoption eine Verkaufsoption derselben Serie mit closing-Vermerk, gilt Entsprechendes. Gewinn oder Verlust ist in diesem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Verkaufsoption und der aus dem glattstellenden Abschluss des Stillhaltergeschäfts erzielten Optionsprämie. Für einen Verlust aus der Veräußerung oder Glattstellung einer Verkaufs-option ist die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (siehe auch Rn. 118).“

[...]

 

PS:Optionsscheine/Zertifikate fallen nicht (mehr) unter Termingeschäfte.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor

Wenn Du die konsolidierte Fassung liest, wird klar das die Rz. 31 NUR für Inhaber (und damit gerade nicht Stillhalter) gilt.

 

Gruß

Taxadvisor

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
monopolyspieler

Vielen Dank- ich war doch etwas irritiert.

Der Abend ist gerettet.:)

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
naiko

Hallo zusammen,

das hier ist richtig Hilfreich, vielen Dank an alle!
Ich habe noch eine Frage dazu. Ich habe Covered Calls geschrieben/ verkauft und diese immer weiter gerollt (also glattgestellt und neue calls geschrieben) da die Aktie stieg und das über den Jahreswechsel hinweg.
Da in Deutschland die erhaltene Optionsprämie (also den Verkaufspreis) ja sofort steuerpflichtig ist und erstmal als 100% Gewinn angenommen wird (egal wie das Geschäft dann am Schluss ausgeht) habe ich auf einer aktuellen Position die ich im letzten Jahr eröffnet habe hieraus einen Optionsprämiengewinn (obwohl die Position noch offen ist), der jetzt auch in der 2020er Steuererklärung deklariert wird. So weit so gut, die (covered call) Option habe ich jetzt aber erneut gerollt (also glattgestellt/ geschlossen und einen neuen covered call mit anderer laufzeit /strike verkauft). Der Preis den ich jetzt in 2021 für die in 2020 gezeichnete Option bezahlt habe ist identisch der ursprünglichen Optionsprämie, also des ursprünglichen Verkaufspreises. Insgesamt auf die Transakion bezogen also ein Nummsullenspiel. Aber da ich ja in 2020 den Gegenwert (nehmen wir als beispiel +100€ an) als Gewinn deklarieren muss, müsste ich jetzt ja um dies auszugleichen einen Verlust über den gleichen Gegenwert (-100€) geltend machen, was durch den Rückkauf zu 100€ ja auch so ist.
Meinem Verständnis nach darf dies in Verlustverrechungstopf 1 da es sich um eine Glattstellung eines Stillhaltergeschäftes handelt. Der neue covered call den ich geschrieben habe (bei der Rolle) und mit welchem ich die alte Position glatt gestellt habe ist dann auch wieder direkt als Gewinn (sagen wir 110€) voll in 2021 zu versteuern.
Ich würde also +110 Gewinn (= Optionsprämie der neuen Option) und -100€ Verlust des alten und jetzt geschlossenen Stillhaltergeschäftes (in Verlustverrechnungstopf 1) verrechnen dürfen und es bliebe ein zu versteuernder Gewinn von 10€.

Habe ich hierbei einen Denkfehler oder ist dies auch unter der neuen 2021er Regel weiterhin möglich?
Besten Dank im Voraus!

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Laser12

Moin,

 

lt. BFH-Urteil von 18. August 2015,I R 38/12

ist der Gewinn des bestandskräftigen Steuerbescheides für 2020 um den Glattstellungspreis zu mindern. Das Urteil wurde am 29.03.2021 veröffentlicht.

 

Die 110,- sind in 2021 zu versteuern.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
naiko

Vielen Dank @Laser12 für die Information, das hilft mir schon sehr weiter.

 

Also ist es immer so, dass Optionsprämien (in meinem Fall aus verkauften covered calls) sofort als 100% Gewinn angesehen werden und in dem Jahr der Eröffnung voll als Gewinn (als Stillhalterprämie) zu versteuern sind. Erstmal egal wie es mit dieser Transaktion weitergeht. Wenn ich im Folgejahr die Position dann mit Verlust (also alles kleiner als beim wertlosen Verfall) schließe bzw. glattstelle, dann darf ich den Steuerbescheid vom Vorjahr um den Rückkaufpreis mindern. Wie läuft das denn ab?
Das von dir genannte  Urteil  sagt, dass "Zahlungen für die Glattstellung einer emittierten Option ... bei den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG als Werbungskosten abzugsfähig." sind. Würde man im Folgejahr bei der Steuererklärung dies dann einfach als solche angeben?
Wenn man jetzt nicht den Fall hat, dass Optionsprämie und Glattstellung in verschiedenen Jahren stattfinden, sondern innerhalb eines Kalenderjahres, dann wird also direkt verrechnet, richtig?

Da es sich aber immer um short Optionen (also Stillhaltergeschäfte) handelt die glattgestellt wurden greift die Begrenzung der Verlustverrechnung ab 2021 hier nicht! Oder habe ich da einen Denkfehler?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Laser12

Du verdrehst da Einiges und beachtest einige Änderungen im Steuerrecht seit dem zugrunde liegenden Veranlagungsjahr nicht. Über allgemeine Hinweise gingen die Antworten auf Deine Fragen möglicherweise hinaus. Zur unzulässigen Steuerberatung möchte ich ausreichend Abstand halten.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
naiko
vor 4 Minuten von Laser12:

Zur unzulässigen Steuerberatung möchte ich ausreichend Abstand halten.

Das sowieso. Ich möchte lediglich das Thema verstehen. Ich habe für mein Depot (IB) vom Wirtschaftsprüfer PWC einen "deutschen" Jahresabschlussbericht erhalten und möchte diesen nachvollziehen können, gerade auch im Bezug auf die Änderungen zum Jahreswechsel.

Hauptsächlich geht es mir um das Thema Stillhaltergeschäften bei der neuen Begrenzung der Verlustverrechnung ab 2021.
Daher ist das auch meine Haupt-Verständnisfrage:

vor 19 Minuten von naiko:

Da es sich aber immer um short Optionen (also Stillhaltergeschäfte) handelt die glattgestellt wurden greift die Begrenzung der Verlustverrechnung ab 2021 hier nicht! Oder habe ich da einen Denkfehler?

Danke in jedem Fall für die Hilfe!

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Laser12

 

vor 30 Minuten von naiko:

Da es sich aber immer um short Optionen (also Stillhaltergeschäfte) handelt die glattgestellt wurden greift die Begrenzung der Verlustverrechnung ab 2021 hier nicht! Oder habe ich da einen Denkfehler?

Diese Frage ist oben beantwortet.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stat
· bearbeitet von stat
Am 21.6.2021 um 14:52 von naiko:

Das sowieso. Ich möchte lediglich das Thema verstehen. Ich habe für mein Depot (IB) vom Wirtschaftsprüfer PWC einen "deutschen" Jahresabschlussbericht erhalten und möchte diesen nachvollziehen können, gerade auch im Bezug auf die Änderungen zum Jahreswechsel.

Hauptsächlich geht es mir um das Thema Stillhaltergeschäften bei der neuen Begrenzung der Verlustverrechnung ab 2021.
Daher ist das auch meine Haupt-Verständnisfrage:

Danke in jedem Fall für die Hilfe!

Ich sehe es genau so das Stillhaltergeschäfte nicht der neuen Verlustverrechnungsbegrenzung unterliegen. Du kannst die Problematik auch entschärfen indem Du Deinen Steuerbescheid möglichst spät abgibst und dann eventuell schon Deinen Deckungskauf getätigt hast bzw Du machst nach Erhalt des Steuerbescheides nach 30 Tagen einen Einspruch und lieferst dann 2 Monate später Deinen Eindeckungskauf nach (geht natürlich nur wenn Der Deckungskauf nicht 10 Monate Plus nach Jahreswechsel ist, denn der Eindeckungskauf gehört "immer" in das Jahr des Stillhalter Geschäftest). Dann ist Dein Steuerbescheid noch nicht rechtsgültig. Frage doch Deinen Sachbearbeiter wie Du vorgehen sollst in solchen Fällen, die Antwort würde mich interessieren.

 

Ob das gesagte auch gilt wenn man zb in 2021 die Stillhalterposition eröffnet und in 2022 eindeckt wenn man nicht mehr in D steuerpflichtig sein sollte weiß ich nicht. Mein Gefühl sagt mir ja.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
naiko

Vielen Dank @stat,

sehr gute Idee, ich frage den Sachbearbeiter vorab wie man hier am besten vorgeht. Der Hinweis mit der Rechtsgültigkeit ist auch sehr gut! Ich hatte gelesen dass man normal die Steuererklärung bis zum 31.07. abgeben muss, dieses Jahr aber bis 31.10. Zeit wäre ausnahmsweise.  Somit wäre dieses Jahr kein Problem mit der rechtsgültigkeit, auch bei 10 Monaten plus. Aber wenn der Steuerbescheid rechtsgültig wird, also nach Erhalt und ende der Einspruchsfrist hat man keine Möglichkeit mehr die Glattstellung / Eindeckungskauf mehr anzurechnen?

 

PS: das Thema mit "keiner Steuerpflicht in DE in einem der Jahre", betrifft nicht mich, sondern einen anderen User. Aber ich würde es dann auch so verstehen, alles steht und fällt was steuerpflicht angeht mit dem Jahr der Eröffnung der Position (short Option), also genau umgekehrt wie z.B. bei einer Long Aktienposition.
 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stat
vor 6 Stunden von naiko:

Vielen Dank @stat,

sehr gute Idee, ich frage den Sachbearbeiter vorab wie man hier am besten vorgeht. Der Hinweis mit der Rechtsgültigkeit ist auch sehr gut! Ich hatte gelesen dass man normal die Steuererklärung bis zum 31.07. abgeben muss, dieses Jahr aber bis 31.10. Zeit wäre ausnahmsweise.  Somit wäre dieses Jahr kein Problem mit der rechtsgültigkeit, auch bei 10 Monaten plus. Aber wenn der Steuerbescheid rechtsgültig wird, also nach Erhalt und ende der Einspruchsfrist hat man keine Möglichkeit mehr die Glattstellung / Eindeckungskauf mehr anzurechnen?

 

PS: das Thema mit "keiner Steuerpflicht in DE in einem der Jahre", betrifft nicht mich, sondern einen anderen User. Aber ich würde es dann auch so verstehen, alles steht und fällt was steuerpflicht angeht mit dem Jahr der Eröffnung der Position (short Option), also genau umgekehrt wie z.B. bei einer Long Aktienposition.
 

Ich lese das Gesetz so, dass auch trotz rechtsgültigem Steuerbescheid Du Deine Geld später wieder bekommst in einem anderen Jahr. Aber die genaue Abwicklung habe ich aktuell nicht im Kopf. Es könnte nur ein Problem werden wenn Du einmal gezahlt hast und dann im Jahr  t+1 einen Buch Verlust bekommst den Du eventuell nicht nutzen kannst weil keine Gewinne da sind.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
naiko

Hallo zusammen,

ein kurzes Update zu meinen 2 Themen und wie ich dies verstehe.

 

1.) Begrenzung der Verlustverrechnung bei Stillhaltergeschäften:

Kurzfassung: Verkaufe Optionen (short call und short put) sind von der Verlustbegrenzung (den 20k€) ausgenommen wenn man die Optionen durch Glattstellung schließt (gilt nicht bei Barausgleich).

Hier gibt es eine gute Zusammenfassung: https://trading-steuerberatung.de/besteuerung-von-cash-secured-puts-einkommensteuerrechtliche-behandlung/


2.) Wie werden Stillhalterprämien (short Option) und Glattstellungsgeschäfte (closing der short Option) behandelt?
Wenn diese im gleichen Kalenderjahr stattfinden ist alles ziemlich einfach, meinem Verständnis nach werden Gewinne und Verluste miteinander verrechnet, ohne Verlustbegrenzung. Gerade bei ausländischen Brokern die die Abgeltungssteuer auf die Prämie nicht selbstständig abführen sehe ich hier also keinen Nachteil, da am Jahresende ein etwaiges Glattstellungsgeschäft damit verrechnet wird. So war es auch bei mir in meinem PWC Bericht den Interactive Brokers mir zugesandt hat.

Wenn die Stillhalterprämie jetzt in Jahr 1 und das Glattstellungeschäft aber in Jahr 2 stattfindet wird es komplizierter. Der User @Laser12 hat ein BHF Urteil aus 2015 gefunden (lt. BFH-Urteil von 18. August 2015,I R 38/12), welches sagt, dass die Glattstellungskosten aus dem Folgejahr, hier im Beispiel Jahr 2 (komplette Prämie die gezahlt wurde + Gebühren) die Gewinne (Optionsprämie) aus Jahr 1 (Eröffnung der short Option) reduzieren. Wenn dem so wäre, würde es ein wirkliches Hick Hack geben mit den Finanzämtern und ich glaube nicht dass das die Regel darstellt.
Denn wie man in der "konsolidierte Fassung: BMF v. 18.01.2016 - IV C 1 - S 2252/08/10004 :017" nachlesen kann: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/626750/
unter 2. Gewinne aus Veräußerung, Einlösung, Termingeschäften (§ 20 Absatz 2 EStG) dort Absatz 25:
 

"Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Stillhalters bei einer Kaufoption

25 Der Stillhalter erhält die Optionsprämie für seine Bindung und die Risiken, die er durch die Einräumung des Optionsrechts während der Optionsfrist eingeht. Die Optionsprämie stellt bei ihm ein Entgelt i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG dar.

Werden Stillhalterprämien vereinnahmt, unterliegen diese in diesem Zeitpunkt dem Kapitalertragsteuerabzug i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EStG. Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die gezahlten Prämien und die damit im Zusammenhang angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag in den sog. Verlustverrechnungstopf i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG einzustellen. Gleiches gilt, wenn die im Zusammenhang mit erhaltenen Prämien angefallenen Nebenkosten die vereinnahmten Stillhalterprämien mindern, da es insoweit unerheblich ist, ob die Nebenkosten im Zeitpunkt der Glattstellung oder der Vereinnahmung angefallen sind."

 

Ich verstehe dies so, dass wie in Punkt 1.) beschreiben Stillhalterprämien bei Zahlungserhalt steuerpflichtig sind.
Wenn man ein Glattstellungsgeschäft abschließt sind die geleisteten Zahlungen (also der volle Rückkaufpreis) zu dem Zeitpunkt dieser Zahlung (in meinem Beispiel 2.) also im Folgejahr / Jahr 2) als negativer Kaptialertrag zu buchen.

Also würde man wie folgt buchen (Gebühren außen vor gelassen):
Optionspräme (short call) in Jahr 1 erhalten --> +100€
Kein Glattstellungeschäft in Jahr 1 --> 100€ zu versteuern
Glattstellungsgeschäft (closing call durch kauf) in Jahr 2 zu 90€ (bedeutet 10€ Gewinn)
--> In Jahr 2 Verlustvortrag von 90€

Sollte man in Jahr 2 nicht rollen oder keine verrechenbare Gewinne haben ist dies natürlich "unglücklich", daher besser vor dem Jahreswechsel schließen.

Wäre toll wenn hier jemand der tiefer in der Materie ist als ich bestätigen oder korrigieren / verbessern könnte was ich hier zusammen gefasst habe. Ich gehe bis jetzt davon aus, dass auch die PWC so bucht.
Zuletzt noch: Ich bin kein Steuerexperte, das ist mir klar und ich will auch keine Steuerberatung haben, ich will das Gesetz einfach nur verstehen.

Danke und Gruß
naiko

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Laser12

Moin,

 

vor 5 Stunden von naiko:

So war es auch bei mir in meinem PWC Bericht den Interactive Brokers mir zugesandt hat.

kannst Du diesen Bericht zur Verfügung stellen?

 

vor 5 Stunden von naiko:

Wenn die Stillhalterprämie jetzt in Jahr 1 und das Glattstellungeschäft aber in Jahr 2 stattfindet wird es komplizierter. Der User @Laser12 hat ein BHF Urteil aus 2015 gefunden (lt. BFH-Urteil von 18. August 2015,I R 38/12), welches sagt, dass die Glattstellungskosten aus dem Folgejahr, hier im Beispiel Jahr 2 (komplette Prämie die gezahlt wurde + Gebühren) die Gewinne (Optionsprämie) aus Jahr 1 (Eröffnung der short Option) reduzieren. Wenn dem so wäre, würde es ein wirkliches Hick Hack geben mit den Finanzämtern und ich glaube nicht dass das die Regel darstellt.

Ich hatte das leider nicht gefunden. Das hatte ein Steuerberater aus dem Stillhalter Discord ausgegraben.

 

So ungläubig wie Du war ich auch. Meine Argumentation beruhte auf dem Zufluss-/Abflussprinzip https://www.buzer.de/11_EStG.htm.

 

 

Aufgrund des Vokabulars, das Du hier verwendest, entsteht für mich der Eindruck, dass Du Vorschriften für Unternehmen und Privatpersonen vermischt.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
naiko
· bearbeitet von naiko

Hallo,
 

vor 13 Stunden von Laser12:

kannst Du diesen Bericht zur Verfügung stellen?

Nein, das ist ja mein individueller Jahressteuerbericht von meinem Depot.
 

vor 13 Stunden von Laser12:

Ich hatte das leider nicht gefunden. Das hatte ein Steuerberater aus dem Stillhalter Discord ausgegraben.

 

So ungläubig wie Du war ich auch. Meine Argumentation beruhte auf dem Zufluss-/Abflussprinzip https://www.buzer.de/11_EStG.htm.

Ich habe mir den Fall (BFH-Urteil von 18. August 2015,I R 38/12) angeschaut, abgesehen davon dass es um die Jahre 1995 und 1996 geht (keine Ahnung was damals gegolten hat) ist das Urteil aus 2015 und mein Schreiben vom BMF von 2016 ist aktueller.
Darüberhinaus geht es in diesem Fall darum, dass entschieden wurde, dass das Glattstellungsgeschäft aus dem Jahre 1996 nicht in 1996 als Werbungskosten abzugasfähig sind. Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/595368/
Zitat: "Das zulässige Begehren der Erhöhung der Kapitaleinkünfte um Beträge auf Dividenden lastender ausländischer Körperschaftsteuer bleibt in der Sache ohne Erfolg und die geltend gemachten sog. Glattstellungsprämien sind nicht im Streitzeitraum als Werbungskosten zu berücksichtigen."
Das BMF schreibt ja auch nichts von Werbungskosten sondern von einem negativem Kapitalertrag für den Verlustverrechnungstopf ("als negativer Kapitalertrag in den sog. Verlustverrechnungstopf i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG")

Ich verstehe das so, dass in dem Fall (BFH-Urteil von 18. August 2015,I R 38/12) über die Werbungskosten versucht wurde die Glattstellungskosten (bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen) mit anderen Einkünften zu verrechnen. Da hat das Gericht gesagt dass für 1996 dies nicht möglich ist sondern sie dies nur in 1995 mit dem Stillhaltergeschäft verrechnen dürfen. Die Werbungskosten sind ja aber was total anderes als ein negativer Kapitalertrag im Verlustverrechnungstopf, richtig?
 

vor 13 Stunden von Laser12:

Aufgrund des Vokabulars, das Du hier verwendest, entsteht für mich der Eindruck, dass Du Vorschriften für Unternehmen und Privatpersonen vermischt.

Das kann sein, welche Wörter/ Ausdrücke meinst du denn genau? Ich glaube in dem Fall des "Discord" Steuerberaters (also BFH-Urteil von 18. August 2015,I R 38/12) ging es nicht um Privatpersonen sondern um eine Firma. Für mich als Privatperson ist es erstmal nur interessant und wichtig zu verstehen wie es für Privatpersonen gehandhabt wird. Und hier bin ich mir sehr sicher, dass der Zahlungszeitpunkt (siehe nächstes Zitat) relevant ist.

 

vor 19 Stunden von naiko:

Werden Stillhalterprämien vereinnahmt, unterliegen diese in diesem Zeitpunkt dem Kapitalertragsteuerabzug i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EStG. Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die gezahlten Prämien und die damit im Zusammenhang angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag in den sog. Verlustverrechnungstopf i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG einzustellen.

Das würde dem ganzen auch extrem viel Komplexität nehmen und es ist für das Finanzamt nie nachteilig (da ich in Jahr 1 auf die 100€ ja erstmal Kapitalertragssteuer zahle und in Jahr 2 (Glattstellungsjahr) ggf. gar keine Gewinne zur Verrechnung habe und selbst wenn man es verrechnet das Finanzamt die Steuer 1 Jahr früher erhalten hatte) und bedeutet weniger Arbeit für die Finanzämter da keine ein zwei oder drei Jahre alten Bescheide geändert werden müssen.

Wie kann man denn prüfen ob dies das aktuellste Gesetz ist (vom 18.01.2016), nicht dass es hier ein "Update" zwischenzeitlich gab?

Danke und Gruß

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stat

Also IB/PWC bucht nach nach einer anderen Logik.

Beispiel

2019

Du verkaufst Option und bekommst 100; IB bucht nichts da kein Gegengeschäft!

 

2020

 

Variante A: Du schließt deine Position; IB bucht Gewinn oder Verlust in 2020

Variante B: Du bekommst Aktien eingebucht; IB bucht Aktien Verlust bei Verkauf, Anschaffungskosten ergeben sich inklusive Optionsprämie und Zuzahlung

 

So hat es der Options trader Martin Hlouschek in einem YT Video beschreiben.

 

Ich konnte es selbst noch nicht verifizieren, denke aber das er das treffend beschrieben hat. Angeblich wird das beim FA aus Vereinfachungsgründen akzeptiert (wenn es denn der jeweilige Mitarbeiter sich überhaupt angeschaut hat).

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
naiko

Hallo @stat

ich habe nach dem Video gesucht, aber das was du meinst leider nicht gefunden. Hast du einen Link für mich?
Ich glaube trotzdem den Unterschied gefunden zu haben und dieser liegt in den Berichten begründet. Wenn ich mir einen Report selber bei IB baue und dort den Bereich "Übersicht zur realisierten und unrealisierten Performance" auswähle, dann sehe ich bei realisierten Gewinnen eine verkaufte Option natürlich noch nicht stehen, da das Geschäft für IB (und alle Länder außer DE) noch nicht beendet ist. Der Bericht von PWC (den man bei IB anfordern kann nach Jahresende) zieht aber die deutsche Steuergesetzgebung heran (was man vorab auch auswählen muss) und demnach sind die Stillhalterprämien zum Zeitpunkt des Zuflusses als Gewinn betrachet. So hat das PWC auch bei mir getan, was meiner Meinung nach korrekt ist.

 

Beste Grüße

naiko

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
einNeugieriger
Am 3.6.2021 um 18:07 von monopolyspieler:

PS:Optionsscheine/Zertifikate fallen nicht (mehr) unter Termingeschäfte.

Kannst du mir sagen, wo du das raus liest? Und wann hat sich das geändert (wegen der Anmerkung "nicht mehr")? Danke!

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...