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Herr H.

PKV-Jahresbeitrag zum "falschen" Jahr zugeordnet - was tun?

Empfohlene Beiträge

Herr H.

Grüß Gott!

 

Ich zahle meine Beiträge immer jährlich. Fällig sind sie am 1.1. Ich zahle immer ca. Mitte Dezember - so habe ich, wenn auf meiner Seite mit der Überweisung etwas schief geht, noch genug Zeit, nicht in Verzug zu geraten - in der Theorie jedenfalls. Der Beitrag wird dann steuerlich immer dem Vorjahr zugeordnet, weil es da nur nach dem tatsächlichen Zahlungszeitpunkt geht, und genau das paßt mir auch in den "Kram".

 

Ende 2020 ist Folgendes passiert: Ich habe ca. am 15.12. überwiesen, ca. am 21.12. in den Kontoauszug geschaut, alle finanziellen Verpflichtungen des Jahres erledigt gefunden und mich bis nach Epiphanias zum besseren Gedenken an die Geburt unseres Herrn nicht mehr um Gelddinge gekümmert. Mitte Januar fand ich dann die Versicherungsprämie wieder auf meinem Konto - die Versicherung hatte sie am 22.12. kommentarlos zurücküberwiesen! (Normal selbst überwiesen, nachdem sie normal bei ihr eingegangen war.)

 

Auf Nachfrage erklärte man mir, in meiner Überweisung habe der Verwendungszweck gefehlt. Ich habe ihn definitiv korrekt angegeben, aber das kann bei der Bearbeitung des Überweisungsträgers durch die Bank passiert sein und kann schon stimmen. Ich habe dann erneut überwiesen und natürlich Wert darauf gelegt, daß im Hinblick auf die Steuerbescheinigung und eine etwaige Beitragsrückerstattung zur Kenntnis genommen wird, daß ich pünktlich gezahlt habe. Zuerst war die Auskunft, daß dies wohl möglich sein wird und man mich noch benachrichtigen wird. Es folgte dann ein Hin und Her mit lange zeitverzögerten Antworten, in dem mein Anliegen immer rundweg abgelehnt wurde, und das immer nur mit ganz kurzen pauschalen Floskeln ("es gilt das Jahr des tatsächlichen Geldeingangs"), ohne irgendwie auf die genaue Situation einzugehen. Die Bescheinigung über die tatsächlich gezahlten Beiträge 2020 weist 0 Euro aus.

 

Besteht Aussicht, daß ich die 2020 tatsächlich gezahlten Beiträge auch als solche angerechnet bekomme? Wenn ja, auf welchem Wege? PKV-Ombudsmann? Sonstiges Schlichtungsverfahren? Oder gar, indem ich dem Finanzamt die Geschichte darlege?

 

Vielen Dank!

H.

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DancingWombat

Wann wurde denn tatsächlich gezahlt? 

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Peter Wolnitza

Lösungsansatz: Kurzes Telefonat mit Deinem Sachbearbeiter beim Finanzamt, Schilderung des Falles. (Evtl. anhand Kontoauszügen einen Nachweis führen) und darum bitten, dass er das ganz normal, wie in den vergangenen Jahren auch, entsprechend zuordnet.

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CorMaguire
· bearbeitet von CorMaguire
vor 9 Stunden von Herr H.:

Grüß Gott!....

Gott gibt's hier keinen, der ist drüben im Religionsforum .... scnr

 

vor 9 Stunden von Herr H.:

... Die Bescheinigung über die tatsächlich gezahlten Beiträge 2020 weist 0 Euro aus.....

Ich denke Du bekommst angerechnet was in der Bescheinigung deiner KV zu den einzelnen Zeilen für die Anlage Vorsorgeaufwand steht. Die Beiträge 2020 müsstest Du ja Ende 2019 gezahlt haben. Völlig unabhängig von dem was Du tatsächlich in 2020 bezahlt hast. Was ja eh für 2021 gewesen wäre.

Aber ... IanaStb

 

Nachtrag: Unterstellt es geht um BRD

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DancingWombat
vor 16 Minuten von CorMaguire:

Gott gibt's hier keinen, der ist drüben im Religionsforum .... scnr

 

Ich denke Du bekommst angerechnet was in der Bescheinigung deiner KV zu den einzelnen Zeilen für die Anlage Vorsorgeaufwand steht. Die Beiträge 2020 müsstest Du ja Ende 2019 gezahlt haben. Völlig unabhängig von dem was Du tatsächlich in 2020 bezahlt hast. Was ja eh für 2021 gewesen wäre.

Aber ... IanaStb

Steuerlich zählt der Zeitpunkt zu dem gezahlt wurde. Bei Zahlung rund um den Jahreswechsel gibt es ein paar Sonderregeln. 

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CorMaguire
vor 11 Minuten von DancingWombat:

Steuerlich zählt der Zeitpunkt zu dem gezahlt wurde. Bei Zahlung rund um den Jahreswechsel gibt es ein paar Sonderregeln. 

Ich denke nicht, dass das für KV (noch) zutrifft.

Für was übermittelt die KV die berücksichtigungsfähigen Beiträge ans FA (seit 2019 gesetzlich ermächtigt)? Und die Beiträge basieren nicht auf dem Vertrag, sondern auf der tatsächlichen Zahlung des VN?

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DancingWombat
vor 9 Minuten von CorMaguire:

Ich denke nicht, dass das für KV (noch) zutrifft.

Für was übermittelt die KV die berücksichtigungsfähigen Beiträge ans FA (seit 2019 gesetzlich ermächtigt)? Und die Beiträge basieren nicht auf dem Vertrag, sondern auf der tatsächlichen Zahlung des VN?

Die Beiträge basieren definitiv auf den tatsächlich gezahlten Beiträgen. Man kann ja auch für mehrere Jahre Vorauszahlungen leisten und diese direkt steuerlich absetzen. Die Frage ist doch jetzt wann gezahlt wurde. Möglicherweise hat der Versicherer auch geregelt, dass Zahlungen nach dem Tag X dem Folgejahr zugeordnet werden. Dazu können wir aber nur spekulieren, da weder der Zahlungseingang noch die Vertragsbedingungen bekannt sind. 

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Da gibt es eine ganz einfache Lösung: SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren.

 

Dann bucht der Versicherer selbst die erforderlichen Beiträge ab...

  • zum richtigen Zeitpunkt
  • in der richtigen Höhe

Man hat selbst weniger Arbeit - und der Versicherer hat auch weniger Arbeit, weil er eingehende Zahlungen nicht explizit dem Kunden und dem Vertrag zuordnen muss.

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chirlu

Nun ist das Kind ja schon in den Brunnen gefallen. Die gültige Zahlung ist letztlich erst im neuen Jahr passiert. Von daher bleibt m.E. – abgesehen von der Nutzung einer Zeitmaschine – überhaupt nur dieser Vorschlag:

vor 4 Stunden von Peter Wolnitza:

Lösungsansatz: Kurzes Telefonat mit Deinem Sachbearbeiter beim Finanzamt, Schilderung des Falles. (Evtl. anhand Kontoauszügen einen Nachweis führen) und darum bitten, dass er das ganz normal, wie in den vergangenen Jahren auch, entsprechend zuordnet.

Vielleicht ist der Sachbearbeiter so nett, daß er das akzeptiert. Wenn nicht, wird sich nichts machen lassen.

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Lindoro

Ist mir dieses Jahr auch so gegangen - allerdings durch eigene Schusseligkeit.

 

Der Steuervorteil ist aber nicht weg, sondern verschiebt sich nur um ein Jahr nach hinten.

 

Klar ist das im ersten Moment sehr ärgerlich, aber es gibt schlimmeres.

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fnord

Wenn es gar keine andere Möglichkeit gibt würde ich dann ab sofort immer am 1. Januar des folgejahres zahlen und fertig. 

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Herr H.
· bearbeitet von Herr H.

Werte Schreiber!

 

Am 3.6.2021 um 06:58 von DancingWombat:

Wann wurde denn tatsächlich gezahlt? 

Wie gesagt: Am 15.12.20.

Regelungen, daß "Zahlungen nach Tag X dem Folgejahr zugerechnet werden", bestehen nicht - weder in den AVB noch im tatsächlichen Tarif. 

Die erneute Überweisung erfolgte Ende Januar.

 

Was ich nun gar nicht verstehe: Mehrere Antworten scheinen davon auszugehen, daß meine Zahlung vom 15.12. nur wegen der Rücküberweisung durch die Versicherung keine "gültige" oder "tatsächliche" ist. Worauf beruht diese Einschätzung?

Um einmal das Ausmaß an Unkooperativität des Versicherers zu imiteren: Zur genauen Zahlungsmodalität ist in den AVB nur zu lesen: "Die Beiträge sind an die vom Versicherer bezeichnete Stelle zu entrichten." Im Versicherungsschein findet man die Bankverbindung. Nirgends wird die Angabe eines Verwendungszwecks verlangt. (Natürlich ist es klar, daß man das trotzdem macht.) Die Sache mit dem verschlampten Verwendungszweck ist also nur eine Nebenerklärung, wie es zu dieser Situation gekommen ist, aber tut sonst gar nichts zur Sache.

 

Am 3.6.2021 um 08:30 von Peter Wolnitza:

Lösungsansatz: Kurzes Telefonat mit Deinem Sachbearbeiter beim Finanzamt [...]

Danke für den Vorschlag - nur: Ich verzögere meine Steuererklärung immer um ein paar Jahre, solange es darauf noch über das normale Maß hinausgehende Verzugszinsen gibt. Mit dieser Geschichte müßte ich wahrscheinlich eher gleich als in ein paar Jahren kommen, und wenn ich nur deshalb gleich die Steuererklärung machen würde, entginge mir einiges an Zinsen. Deshalb bin ich auf Klarheit darüber aus, was auf der PKV-Seite getan werden kann.

Außerdem bleibt die Frage nach der Beitragsrückerstattung, für die laut Vertrag Voraussetzung ist, daß es keinen Zahlungsverzug gegeben hat. Auch hierfür ist es wichtig zu wissen, was an meiner Zahlung ungültig gewesen sein soll, und wenn nichts ungültig war, wie die Versicherung dazu zu bringen ist, sie als solche zu akzeptieren.

 

Die Aussagen, eine Anrechnung für 2021 statt 2020 sei ja egal und würde alle Steuern nur etwas verschieben, stimmen leider nicht:

Wenn ich 2020 keine und 2021 doppelte PKV-Beiträge habe, zahle ich im ganzen mehr Steuern, als wenn es 2020 und 2021 jeweils einfache Beiträge sind.

Ab jetzt immer Anfang Januar zahlen ist auch schlecht: Dann hätte ich ab 2021 weiterhin lückenlos jedes Jahr absetzbare PKV-Beiträge, dann hätte ich aber nicht mehr die Möglichkeit, in Zukunft einmal ein Jahr steuerlich zu "überspringen". Diese Möglichkeit möchte ich mir aber gerade erhalten (und zwar für die Situation, daß meine Einkünfte ein Jahr mal so gering sind, daß auch ohne Absetzen der PKV kaum Steuern anfallen).

 

Vielen Dank, viele Grüße

H.

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CorMaguire

Was hat denn die KV jetzt für 2020 für die Zeilen 23-27/28 Anlage Vorsorgeaufwendungen bescheinigt (und damit auch ans FA übermittelt)?

 

 

 

 

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Lindoro

Richtigerweise würde man dauerhaft umstellen und 2021 nur einmal die PKV-Beiträge zahlen und das dann für die nächsten Jahre beibehalten.

 

Klar, für 2020 zahlst Du erst einmal mehr Steuern.

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chirlu
vor 17 Minuten von CorMaguire:

Was hat denn die KV jetzt für 2020 für die Zeilen 23-27/28 Anlage Vorsorgeaufwendungen bescheinigt (und damit auch ans FA übermittelt)?

 

Am 2.6.2021 um 23:08 von Herr H.:

Die Bescheinigung über die tatsächlich gezahlten Beiträge 2020 weist 0 Euro aus.

 

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CorMaguire
· bearbeitet von CorMaguire

In meiner KV-Bescheinigung gibt's Werte für die in #13 genannten Zeilen und einen "im Jahr xxxx bezahlten Gesamtbeitrag".  Letzterer spielt aber afaik keine Rolle für die Anlage.

 

Wenn Herr H. mit "Die Bescheinigung über die tatsächlich gezahlten Beiträge 2020 weist 0 Euro aus." gemeint hat, seine KV hat für alle Zeilen 0 bescheinigt (und nicht nur den "im Jahr xxxx bezahlten Gesamtbeitrag),  erübrigt sich meine Frage.

 

Nachtrag Zeile 28 gibt's wohl 2020 nicht mehr ....

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Herr H.
· bearbeitet von Herr H.

Die "Bescheinigung über die tatsächlich gezahlten Beiträge und Vorsorgeaufwendungen nach §10 Abs. 1 Nr. 3a) EStG zur Vorlage beim Finanzamt für das Jahr 2020" ist Anfang Februar 2021 gekommen. Da stehen vier Zahlen drin:

 

tatsächlich gezahlte Beiträge im Jahr 2020 - 250,80 Euro

gezahlte Beiträge i. S. d. §10 Abs. 1 Nr. 3a) EStG - 233,64 Euro

erstattete Beiträge i. S. d. §10 Abs. 1 Nr. 3a) EStG - 349,93 Euro

Beiträge i. S. d. §10 Abs. 1 Nr. 3a) EStG die im Jahr 2020 zu zahlen waren - 0 Euro

 

Die ersten beiden Zahlen sind die Kosten für eine unterjährig vorgenommene und bezahlte Erhöhung der Beitragsentlastungskomponente, bereinigt um eine Beitragssenkung. Die eigentlich interessierenden paartausend Euro vom 15.12. sind aber nicht dabei, deshalb habe ich der Einfachheit halber "0 Euro" gesagt. Die dritte Zahl paßt; warum die vierte nicht gleich der ersten ist, verstehe ich gar nicht, das ist aber ein Nebenschauplatz.

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CorMaguire

Dann, denke ich, bist Du auf das Entgegenkommen der KV (geben Dir doch noch eine korrigierte Bescheinigung) oder des FA (akzeptieren von der Meldung des KV abweichende Erklärung) angewiesen.

 

 

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Rendito
vor 5 Stunden von Herr H.:

Was ich nun gar nicht verstehe: Mehrere Antworten scheinen davon auszugehen, daß meine Zahlung vom 15.12. nur wegen der Rücküberweisung durch die Versicherung keine "gültige" oder "tatsächliche" ist. Worauf beruht diese Einschätzung?

 

Aus dem Urteil des LG Karlsruhe vom 24.1.2002:

Zitat

Wenn ein Gläubiger – etwa wie hier wegen der Vielzahl der bei ihm laufenden Geschäftsvorgänge – eine Information über den Verwendungszweck der Zahlung benötigt, um sie (zutreffend) zuordnen zu können, tritt bei nicht oder schlecht ausgefüllten Überweisungsträgern Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erst ein, wenn die Information nachgeliefert oder die Unklarheit auf sonstige Weise beseitigt worden ist (AG Fürstenfeldbruck BB 1988, 1351 (1352); Braun ZIP 1996, 617 f.; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 362 BGB, Rn. 9; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch / Wenzel, 4. Aufl., § 362 BGB, Rn. 23).

 

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Herr H.

Guten Abend,

 

danke - allerdings hat mir der Versicherer eben noch nie mitgeteilt, daß er einen Verwendungszweck benötigt, außerdem zeigt die Auskunft, daß man mir das Geld wegen fehlenden Verwendungszwecks zurücküberwiesen hat, ja, daß man es sehr wohl zuordnen konnte. Recht klar scheint die Lage also nicht zu sein, auch nach den anderen Antworten. Deshalb und weil die Versicherung das Anliegen nicht angemessen bearbeitet, habe ich mich für den Ombudsmann entschieden. Mal sehen...

 

Mit freundlichem Gruß

H.

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bondholder
· bearbeitet von bondholder
vor 2 Stunden von Herr H.:

außerdem zeigt die Auskunft, daß man mir das Geld wegen fehlenden Verwendungszwecks zurücküberwiesen hat, ja, daß man es sehr wohl zuordnen konnte.

Die Vermutung ist falsch.

Das Versicherungsunternehmen darf das Geld nicht einfach so behalten und überweist es daher zurück.

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B2BFighter
vor 26 Minuten von bondholder:

Die Vermutung ist falsch.

Denke ich auch,  dass Geld wurde einfach an die Einzahler Bankverbindung zurück überwiesen. 

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Herr H.

Richtig - aber auf meine Nachfrage, warum mein PKV-Beitrag zurücküberwiesen worden sei, wurde nicht mit Allgemeinplätzen geantwortet, nach dem Motto „das geschieht, wenn die Überweisung nicht zuordenbar ist, wenn z. B. der Verwendungszweck fehlerhaft ist o. ä.“, sondern es wurde ganz konkret gesagt „Ihr PKV-Beitrag wurde zurücküberwiesen, weil der Verwendungszweck gefehlt hat“. Daß er gefehlt hat und nicht z. B. einen Zahlenfehler enthielt, können sie nur so genau wissen, wenn sie das Geld als meinen PKV-Beitrag identifiziert haben.

Diese Antwort war ganz präzise und situationsbezogen; auf die Bitte hin, das Geld der Sachlage entsprechend als 2020 gezahlt zu führen, kamen dann nur abwimmelnde Allgemeinplätze.

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Holgerli

Versuch dem Unternehmen doch auch hier mal "2 Pfennige" zu überweisen. Wenn es hier dann wieder zu einer Rücküberweisung kommt, weisst Du, dass kein weiter Handlungsbedarf besteht. Thema "verlorene Zeit berücksichtigen".

 

Persönliche Meinung: Scheinbar scheinst Du, was Überweisungen betrifft gerade einen sehr schlechten Lauf zu haben.

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Rexel
Am 3.6.2021 um 08:48 von DancingWombat:

Steuerlich zählt der Zeitpunkt zu dem gezahlt wurde. Bei Zahlung rund um den Jahreswechsel gibt es ein paar Sonderregeln. 

Gibt es eine Übersicht der Sonderregeln?

Ich hatte im letzten Jahr ein ähnliches Problem als mir ein Versicherungsträger eine Kleinstanwartschaft aus einer bAV am 29.12. überwiesen hat. Eine Überweisung 3 Tage später wäre für mich steuerlich erheblich günstiger gewesen...

 

https://www.wertpapier-forum.de/topic/59809-steuerliche-auswirkungen-bei-auszahlung-einer-bav-nach-ag-wechsel/?tab=comments#comment-1369901

 

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