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Gewinne realisieren als familienversicherter Minijober

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Servus,

Im Folgenden werde ich ein paar Fragen zu dem im Titel benannten Thema stellen. Ich hoffe, dass sich hierbei der ein oder andere auskennt und mir weiterhelfen kann (ich kann es nämlich nicht xD). Nun aber erst einmal zu meiner derzeitgen Situation. Diese habe ich in Bezug auf die Beträge vereinfacht, weil ich gerne am Ende exemplarisch herausfinden würde wie hoch meine jeweiligen "Freibeträge" sind, um beispielsweise noch familienversichert zu bleiben:

  • Schüler
  • Familienversichert
  • 2 Bankkonten werfen jedes Jahr an Vergütungen und Zinsen  120 EUR ab --> Sparerpauschbetrag von 130 EUR deckt das ab
  • Depotwert von ca. 14 000 EUR --> dabei sind 3000 EUR Buchgewinn + Ausschüttungen von 150 EUR pro Jahr --> Sparerpauschbetrag von 671 EUR für Depot + NV-Bescheinigung
  • Ferienjob dieses Jahr --> 700 EUR
  • Minijob seit Juli --> pro Monat  400 EUR --> am Ende des Jahres in Summe: 2400 EUR

 

Nun ist es so, dass ich gerne weiterhin Geld verdienen und dieses Jahr die FiFo-Methode anwenden würde. Dabei erscheint es mir allerdings sinnvoll, dass...

  1. ich in der Familienversicherung bleibe
  2. ich weiterhin steuerlich als Minijober behandelt werde
  3. ich weiterhin ein Recht auf die NV - Bescheinigung habe

 

Für all diese 3 Bedingungen gibt es festgelegte Grenzen, diese sind

  1. für die Familienversicherung(FV): Einkommensgrenze von 470 EUR pro Monat + 1000 EUR Werbungskostenpauschale --> in Summe: 6640 EUR pro Jahr
  2. für den Minijob: Einkommensgrenze von 450 EUR pro Monat --> in Summe: 5400 EUR pro Jahr
  3. für die NV - Bescheinigung: 9408 EUR pro Jahr

 

Frage 1: Nur um an dieser Stelle nochmal sicher zu gehen: Spielt es irgendeine Rolle für die Familienversicherung oder den Minijob wann im Jahr ich wie viel Geld durch Arbeit verdient habe oder zählt nur die Summe am Ende des Jahres?

 

Frage 2: Zählen in die Einkommensgrenzen der NV - Bescheinigung, des Minijobs und der Familienversicherung die gleichen Beträge mit rein? Höchstwahrscheinlich nicht, daher war meine Vermutung, dass in FV und NV - Bescheinigung Kapitalerträge + Gehalt reinzählt und in den Minijob nur das Gehalt. Damit wäre dann die Grenze der NV - Bescheinigung für mich irrelevant.

 

 

Wenn ich all das richtig verstanden habe, dann würde das für meine vereinfachten Werte oben dann ja folgendes bedeuten:

  • Mein Gehalt beträgt am Ende des Jahres in Summe 3100 EUR (2400 EUR + 700 EUR) --> liegt unter der Obergrenze von 5400 EUR und ich werde weiterhin steuerlich als Minijober behandelt
  • Von den 6640 EUR der Familienversicherung habe ich 4835,3 EUR "verbraucht" und kann noch Gewinne in Höhe von 2346,11 EUR realisieren/ Geld verdienen. Der Rechenweg war hierbei folgender:
    1. Die Vergütungen vom Bankkonto in Höhe von 120 EUR fallen durch den Sparerpauschbetrag von 130 EUR nicht ins Gewicht
    2. Die Aussschüttungen vom Depot in Höhe von 150 EUR fallen durch den Sparerpauschbetrag von 671 EUR nicht ins Gewicht
    3. Der übrig gebliebene Sparerpauschbetrag vom Depot in Höhe von 521 EUR (671 EUR - 150 EUR) wird für die 3000 EUR Buchgewinne genutzt
    4. Damit liegt der Buchgewinn nur noch bei 2479 EUR (3000 EUR - 521 EUR)
    5. Da 30% bei Verkauf steuerfrei liegt der Buchgewinn nur noch bei 1735,3 EUR (2479 EUR * 0,7)
    6. 6640 EUR (Obergrenze FV) - 1735,3 EUR ("Verbrauch" Depot) = 4904,7 EUR
    7. 4904,7 EUR - 3100 EUR (Gehalt) = 1804,7 EUR
    8. 1804,7 EUR * 1,3 (weil wenn ich realisiere, wieder 30% steuerfrei) = 2346,11 EUR

 

--> Das würde bedeuten dass ich alle Buchgewinne aus meinem Depot realisieren kann und immer noch arbeiten könnte/ noch mehr Gewinne machen könnte:huh:

 

Frage 3: Ist dieser doch etwas lange Rechenweg korrekt, die Schlussfolgerung und vorallem auch die Reihenfolge? Ich war mir z.B. ziemlich unsicher, ob erst der Sparerpauschbetrag abgezogen werden muss und dann die Teilfreistellung oder andersrum... Naja, dafür bin ich ja hier...

 

Über Antworten aller Art wäre ich sehr dankbar, da ich hier wirklich nichts falsch machen möchte, da andernfalls die Folgen ziemlich ärgerlich wären. Im schlimmsten Fall fliege ich dann für ein Jahr aus der Familienversicherung raus?!

 

Vielen Dank:)

 

 

 

 

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chirlu

Erst einmal solltest du klären, wie deine Minijobs versteuert werden bzw. wurden: Pauschalbesteuerung oder reguläre Versteuerung mit Lohnsteuerklasse.

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Hansolol

Werden Minijobs nicht meist pauschal vom Arbeitgeber versteuert? Und kann man dann nicht darauf verzichten diese in der Einkommenssteuererklärung anzugeben?

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chirlu
vor 39 Minuten von Hansolol:

Werden Minijobs nicht meist pauschal vom Arbeitgeber versteuert?

 

Na ja, kommt darauf an. Minijobs wegen kurzer Dauer eher nicht ohne ausdrücklichen Wunsch, da die Pauschalsteuer relativ hoch ist; Minijobs wegen geringfügigem Verdienst schon oft, aber nicht zwangsläufig.

 

vor 42 Minuten von Hansolol:

Und kann man dann nicht darauf verzichten diese in der Einkommenssteuererklärung anzugeben?

 

Dann ja.

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MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von ETFan:
  • 2 Bankkonten werfen jedes Jahr an Vergütungen und Zinsen  120 EUR ab --> Sparerpauschbetrag von 130 EUR deckt das ab
  • Depotwert von ca. 14 000 EUR --> dabei sind 3000 EUR Buchgewinn + Ausschüttungen von 150 EUR pro Jahr --> Sparerpauschbetrag von 671 EUR für Depot + NV-Bescheinigung

Houston, we have a problem ... Du wirfst hier Begriffe und Zusammenhänge durcheinander.

Der Sparerpauschbetrag gilt für Kapitaleinkünfte und beträgt 801 Euro (1602 Euro falls verheiratet/Lebenspartner). Zu den Kapitaleinkünften gehören auch Zinsen/Dividenden. Nicht dazu gehören unrealisierte Buchgewinne (den Begriff Buchgewinn gibt es nicht, gleich aus dem Hirn streichen), sondern Veräußerungsgewinne (das die Kurzversion). Mit der Aufteilung des Sparerpauschbetrags meinst du vermutlich die Beträge, die du per Freistellungsauftrag den einzelnen Banken zugewiesen hast.
Die NV-Bescheinigung macht den Sparerpauschbetrag und die Freistellungsaufträge obsolet, weil, wenn man mangels Veranlagung keine Steuern zahlt, braucht man auch nichts davon absetzen. 


Es verbleibt dann immer noch, die Nebeneinkommen gem. 313 SGB zu erklären, wenn man z.B. Leistungen nach dem SGB beantragt (z.b. Ausbildungsförderung). Bafög ist "besonders", aber vom Grundsatz ähnlich + Vermögensgrenze.

 

Zu den Voraussetzungen der NV-Bescheinigungen verweise ich auf https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Abgeltungsteuer++Nichtveranlagungsbescheinigung+beantragen-172-leistung-0

 

Nach §10 Abs. 6 SGB V muss das Mitglied der KV (also der versicherungspflichtige Elternteil) die notwendigen Angaben zur Person machen, die via Familienversicherung mitversichert sein soll. Näheres zu den Voraussetzungen findest du hier https://www.lohn-info.de/krankenversicherung_familienversicherung.html.

Grundsätzlich werden zur Berechnung der Einkommensgrenzen die Steuerbescheide als Nachweis herangezogen. Aber das ist ja nicht möglich, wenn eine NV-Bescheinigung vorliegt und gerade keine Steuerbescheide bzw. bankseitige Steuerbescheinigungen vorliegen. Hier muss man also die Kapitalerträge selbst ermitteln (bzw. Erträgnis-/Einkünftemitteilung der Bank anfordern, bei Vorliegen der NV-Bescheinigung erstellt die Bank ja keine Steuerbescheinigung) und kann davon den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro abziehen. Sofern man bereits monatl. 470 Euro per Minijob verdient, dürfen somit die Kapitalerträge nicht die 801 des Sparerpauschbetrags überschreiten. Die Jahresgrenze der Einkünfte liegt bei 12*470 = 3290 (in 2021). Vorsicht gilt für alle übrigen Einkünfte, die in einer Steuererklärung aufzunehmen wären und die man hier leicht vergisst.

 

Vielleicht kennt sich ja da einer besser aus als ich. Ist nicht gerade mein Thema. Ich hoffe, ich hab's zutreffend zusammen getragen.

 

vor 2 Stunden von ETFan:
  1. Die Vergütungen vom Bankkonto in Höhe von 120 EUR fallen durch den Sparerpauschbetrag von 130 EUR nicht ins Gewicht
  2. Die Aussschüttungen vom Depot in Höhe von 150 EUR fallen durch den Sparerpauschbetrag von 671 EUR nicht ins Gewicht
  3. Der übrig gebliebene Sparerpauschbetrag vom Depot in Höhe von 521 EUR (671 EUR - 150 EUR) wird für die 3000 EUR Buchgewinne genutzt
  4. Damit liegt der Buchgewinn nur noch bei 2479 EUR (3000 EUR - 521 EUR)
  5. Da 30% bei Verkauf steuerfrei liegt der Buchgewinn nur noch bei 1735,3 EUR (2479 EUR * 0,7)
  6. 6640 EUR (Obergrenze FV) - 1735,3 EUR ("Verbrauch" Depot) = 4904,7 EUR
  7. 4904,7 EUR - 3100 EUR (Gehalt) = 1804,7 EUR
  8. 1804,7 EUR * 1,3 (weil wenn ich realisiere, wieder 30% steuerfrei) = 2346,11 EUR

Man ermittelt Investmenterträge erst mal losgelöst vom Freistellungsauftrag nach dem InvStG (Ausschüttungen, Vorabpauschale, Veräußerungsgewinne). Dieser Wert sind dann lfd. Kapitalerträge, wie die Zinsen oder Dividenden. Dazu kommen als Kapitalerträge noch die Veräußerungsgewinne von Wertpapieren, die nicht InvF sind (z.b. Aktien). Erst dann fängt man an, den unverbrauchten Sparerpauschbetrag davon abzuziehen. Banken machen das unterjährig bei jedem steuerpflichtigen Zufluss, als ob danach das Jahr zu Ende wäre und rollen das Ganze beim nächsten steuerpflichtigen Zufluss einfach neu auf. (Zumindest vom Grundsatz, aber selbst ich hab bei Investmenterträgen unterjährig Probleme, nachzuvollziehen, was die Banken einem da vorrechnen). Deine Berechnungsweise ist in Punkt Nr. 3 schon mal falsch, wenn der Veräußerungsgewinn = Investmentertrag ist.

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ETFan
· bearbeitet von ETFan
vor 19 Stunden von chirlu:

Erst einmal solltest du klären, wie deine Minijobs versteuert werden bzw. wurden: Pauschalbesteuerung oder reguläre Versteuerung mit Lohnsteuerklasse.

vor 17 Stunden von Hansolol:

Werden Minijobs nicht meist pauschal vom Arbeitgeber versteuert? Und kann man dann nicht darauf verzichten diese in der Einkommenssteuererklärung anzugeben?

Der Minijob, welcher mir am Ende des Jahres planmäßig 2400 EUR einbringt wird pauschal besteuert und nicht in der Einkommenssteuererklärung angegeben.

Die kurzfristige Beschäfitgung (700 EUR) wird hingegen in der Einkommenssteuererklärung angegeben und nicht pauschal besteuert.

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vor 16 Stunden von MeinNameIstHase:


Der Sparerpauschbetrag gilt für Kapitaleinkünfte und beträgt 801 Euro (1602 Euro falls verheiratet/Lebenspartner). Zu den Kapitaleinkünften gehören auch Zinsen/Dividenden. Nicht dazu gehören unrealisierte Buchgewinne (den Begriff Buchgewinn gibt es nicht, gleich aus dem Hirn streichen), sondern Veräußerungsgewinne (das die Kurzversion).

Genau, hatte mich hier undeutlich ausgedrückt. Was ich meinte war: Wenn ich die Gewinne realisiere, kann ich doch den "übrig gebliebenen" Sparerpauschbetrag (521 EUR) hierfür verwenden. Oder? (Nachdem ich weitergelesen habe --> eigentlich ja nicht)

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vor 16 Stunden von MeinNameIstHase:

Die NV-Bescheinigung macht den Sparerpauschbetrag und die Freistellungsaufträge obsolet, weil, wenn man mangels Veranlagung keine Steuern zahlt, braucht man auch nichts davon absetzen. 

Wichtige Info, danke! Hatte ich so nicht auf dem Schirm, aber du hast Recht. Dachte immer man kann den Sparerpauschbetrag nochmal auf die NV - Bescheinigung drauf setzten. Es ist nur so, dass ich die NV - Bescheinigung nur meinem Broker geschickt habe und bei meiner Bank weiterhin den Sparerpauschbetrag liegen habe. Demnach müssten der Sparerpauschbetrag bei denen dann aber doch nutzlos sein ??

 

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vor 16 Stunden von MeinNameIstHase:

Es verbleibt dann immer noch, die Nebeneinkommen gem. 313 SGB zu erklären, wenn man z.B. Leistungen nach dem SGB beantragt (z.b. Ausbildungsförderung). Bafög ist "besonders", aber vom Grundsatz ähnlich + Vermögensgrenze.

Stimmt, da muss man auch dran denken. Wobei das für den Moment keine Rolle spielen sollte, da ich diese Leistungen dieses Jahr nicht in Anspruch werden nehme.

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vor 16 Stunden von MeinNameIstHase:

Grundsätzlich werden zur Berechnung der Einkommensgrenzen die Steuerbescheide als Nachweis herangezogen. Aber das ist ja nicht möglich, wenn eine NV-Bescheinigung vorliegt und gerade keine Steuerbescheide bzw. bankseitige Steuerbescheinigungen vorliegen. Hier muss man also die Kapitalerträge selbst ermitteln (bzw. Erträgnis-/Einkünftemitteilung der Bank anfordern, bei Vorliegen der NV-Bescheinigung erstellt die Bank ja keine Steuerbescheinigung) und kann davon den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro abziehen. Sofern man bereits monatl. 470 Euro per Minijob verdient, dürfen somit die Kapitalerträge nicht die 801 des Sparerpauschbetrags überschreiten. Die Jahresgrenze der Einkünfte liegt bei 12*470 = 3290 (in 2021). Vorsicht gilt für alle übrigen Einkünfte, die in einer Steuererklärung aufzunehmen wären und die man hier leicht vergisst.

Die Stelle verstehe ich nicht. Ist das jetzt die Einkommensgrenze für den Minijob? Warum spielt jetzt hier der Sparerpauschbetrag wieder eine Rolle, ich habe doch eine NV - Bescheinigung? Und wieso ist 12*470 = 3290 ?

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Mir erscheint das alles etwas kompliziert, kannst du (oder jemand anderes) bevor ich mich nochmal mit der langen Rechnung am Ende beschäftige Frage 1 und 2 beantworten?

vor 19 Stunden von ETFan:

Frage 1: Nur um an dieser Stelle nochmal sicher zu gehen: Spielt es irgendeine Rolle für die Familienversicherung oder den Minijob wann im Jahr ich wie viel Geld durch Arbeit verdient habe oder zählt nur die Summe am Ende des Jahres?

 

Frage 2: Zählen in die Einkommensgrenzen der NV - Bescheinigung, des Minijobs und der Familienversicherung die gleichen Beträge mit rein? Höchstwahrscheinlich nicht, daher war meine Vermutung, dass in FV und NV - Bescheinigung Kapitalerträge + Gehalt reinzählt und in den Minijob nur das Gehalt. Damit wäre dann die Grenze der NV - Bescheinigung für mich irrelevant.

 

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MeinNameIstHase
vor 33 Minuten von ETFan:

Die Stelle verstehe ich nicht. Ist das jetzt die Einkommensgrenze für den Minijob? Warum spielt jetzt hier der Sparerpauschbetrag wieder eine Rolle, ich habe doch eine NV - Bescheinigung? Und wieso ist 12*470 = 3290 ?

Ups Tippfehler: 470 Euro monatl., die Grenze, die der Mitversicherte noch verdienen darf = 1/7 von 3290 Euro. Lies Dir die Voraussetzungen mal in § 10 Abs. 1 SGB V genau durch, denn da steht u.a. auch, dass man nicht hauptberuflich selbstständig tätig sein darf. Der Paragraf beschreibt unter Abs. 1 Nr. 5 eine monatliche Betrachtungsweise, d.h. man nimmt für andere Einkünfte 1/12 der Jahressumme und addiert diese zu einem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen, das für das Jahr 2021 unter 470,- Euro liegen muss. 

 

Deutsche Banken liefern bei einer NV-Bescheinigung keine sogenannte Steuerbescheinigung, weil sie dann ja keine Abgeltungssteuer einbehalten. Allerdings sollten sie dennoch auf Anforderung eine Erträgnisaufstellung aller Zinsen/Dividenden/Investmenterträge und Veräußerungsgewinne liefern. Den Abzug des SPB kannst du dann für die Vergleichsrechnung selbst vornehmen. Mangels eigener Erfahrung kann ich Dir nicht sagen, wie brauchbar eine solche Erträgnisaufstellung für die Berechnung der Kapitalerträge dann ist. Eigentlich haben sie ja die Software dazu, aber ob die in einem solchen Fall zum Einsatz kommt, weiß ich nicht. Genau hinschauen täte ich bei Investmenterträgen, ob hier bei Aktienfonds die Freistellungsquote noch berücksichtigt wird und Vorabpauschalen richtig berücksichtigt wurden. Bin aktuell überfragt, ob trotz Vorliegen der NV-Bescheinigung die Banken eine "Bescheinigung" der Kapitalerträge für Zwecke des Einkommensnachweis nach SGB erstellen.

Ist die Vergütung für den Minijob kleiner als die aktuell monatlichen 470,- Euro, erhöht sich entsprechend der Spielraum für andere Einkünfte.

 

PS: Denk daran, dass man auch noch andere Einkünfte haben kann ... z.B. Überschuss aus einer gelegentlichen Zimmervermietung als Student in den Semesterferien oder an gut besuchten Messetagen.

 

 

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ETFan
· bearbeitet von ETFan
vor 3 Stunden von MeinNameIstHase:

Ups Tippfehler: 470 Euro monatl., die Grenze, die der Mitversicherte noch verdienen darf = 1/7 von 3290 Euro. Lies Dir die Voraussetzungen mal in § 10 Abs. 1 SGB V genau durch, denn da steht u.a. auch, dass man nicht hauptberuflich selbstständig tätig sein darf. Der Paragraf beschreibt unter Abs. 1 Nr. 5 eine monatliche Betrachtungsweise, d.h. man nimmt für andere Einkünfte 1/12 der Jahressumme und addiert diese zu einem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen, das für das Jahr 2021 unter 470,- Euro liegen muss. 

Genau, hatte ich ja hier auch so beschrieben (nur das eben noch die Werbungskostenpauschale hinzukommt):

Am 7.9.2021 um 16:22 von ETFan:

für die Familienversicherung(FV): Einkommensgrenze von 470 EUR pro Monat + 1000 EUR Werbungskostenpauschale --> in Summe: 6640 EUR pro Jahr

 

Fazit: Um in der Familienversicherung zu bleiben dürfen meine Einkünfte aller Art dieses Jahr ab Ende nicht die 6640 EUR übersteigen.

 

Das Problem ist nur, dass ich nicht weiß wie viel ich von dieser Summe schon aufgebraucht habe. Deine Erklärungen waren schon ganz hilfreich aber so ganz habe ich es noch nicht verstanden.

Kannst du mir nicht anhand der Werte die ich oben geliefert habe, vorrechnen wie viel Gewinn ich im Rahmen von FiFo realisieren kann? Alle notwendingen Werte habe ich dafür doch geliefert

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kleinerfisch

Ich hatte das Problem GKV vor längerer Zeit mal recherchiert und glaube weder, dass da der Sparerfreibetrag noch die Werbungskostenpauschale angerechnet werden. Kann mich aber irren.

 

Am 7.9.2021 um 16:22 von ETFan:
  1. Die Vergütungen vom Bankkonto in Höhe von 120 EUR fallen durch den Sparerpauschbetrag von 130 EUR nicht ins Gewicht
  2. Die Aussschüttungen vom Depot in Höhe von 150 EUR fallen durch den Sparerpauschbetrag von 671 EUR nicht ins Gewicht
  3. Der übrig gebliebene Sparerpauschbetrag vom Depot in Höhe von 521 EUR (671 EUR - 150 EUR) wird für die 3000 EUR Buchgewinne genutzt
  4. Damit liegt der Buchgewinn nur noch bei 2479 EUR (3000 EUR - 521 EUR)
  5. Da 30% bei Verkauf steuerfrei liegt der Buchgewinn nur noch bei 1735,3 EUR (2479 EUR * 0,7)

Das wäre eher so zu rechnen:

  1. Die Vergütungen vom Bankkonto in Höhe von 120 EUR plus
  2. Die Aussschüttungen vom Depot in Höhe von 150 EUR (ggfs. auch nur zu 70%)
  3. plus die realisierten 3000 EUR Buchgewinne nur,
  4. da 30% bei Verkauf steuerfrei zu 70% -> 2100 EUR
  5. kommen bis hier 2370 zusammen
Am 7.9.2021 um 16:22 von ETFan:

ich weiterhin ein Recht auf die NV - Bescheinigung habe

Davon geht der Sparer-FB von 801 EUR noch ab und die 700 EUR Ferienjob abzgl. 1000 EUR WK-Pauschale, also 0, kommen hinzu.

=> ca. 1570 EUR einkommensteuerliches Einkommen => NV-Bescheinigung gesichert

(der Minijob zählt hier nicht mit, da er pauschal versteuert wird)

 

Am 7.9.2021 um 16:22 von ETFan:

ich weiterhin steuerlich als Minijober behandelt werde

Da zählen nur die Beträge aus Minijobs mit rein. Die dürfen insgesamt nicht höher als 480 EUR/Monat sein (monatliche Betrachtungsweise). Du darfst also die nicht ausgenutzten 480 bzw. später 80 EUR aus den früheren Monaten nicht "nachholen". Du darfst aber zwei oder mehr Minijobs gleichzeitig haben, wenn insgesamt die 480 EUR nicht überschritten werden. Dann wird es aber komplizierter. Schau mal auf den Seiten der Minijobzentrale oder rufe dort an (die sind recht hilfsbereit).

Ausnahmen von der 480er Grenze gibt es noch für kurzfristige Saisonarbeiten wie Erntehelfer.

 

Am 7.9.2021 um 16:22 von ETFan:

ich in der Familienversicherung bleibe

Da wird umfassender gerechnet.

Sicher ist:

Minijob zählt mit

Teilfreistellung gilt auch hier

auch steuerfreie Einkommen werden angerechnet

unternehmerische Tätigkeit wird nach steuerlichen Regeln berechnet

 

Unklar:

Sparer-FB und WK-Pauschale (s.o.)

 

Auf jeden Fall musst Du hier am meisten aufpassen, das ist das engste Nadelöhr.

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chirlu
vor 23 Minuten von kleinerfisch:

Die dürfen insgesamt nicht höher als 480 EUR/Monat sein (monatliche Betrachtungsweise).

 

Soweit ich weiß, ist die Grenze weiterhin 450 Euro. Und es gibt Möglichkeiten für Ausgleich („Verstetigung“) im Jahr wie auch für vorübergehende Überschreitungen. Aber ja, am besten bei der Minijobzentrale nachlesen.

 

vor 26 Minuten von kleinerfisch:

Ausnahmen von der 480er Grenze gibt es noch für kurzfristige Saisonarbeiten wie Erntehelfer.

 

Das sind ja seine 700.

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ETFan
· bearbeitet von ETFan

@kleinerfisch Vielen Dank! Das hat sehr weitergeholfen.

Am 8.9.2021 um 23:16 von kleinerfisch:

Unklar:

Sparer-FB und WK-Pauschale (s.o.)

Deswegen werde ich am Montag auch nochmal bei meiner Krankenversicherung anrufen.

 

Am 8.9.2021 um 23:43 von chirlu:

Soweit ich weiß, ist die Grenze weiterhin 450 Euro. Und es gibt Möglichkeiten für Ausgleich („Verstetigung“) im Jahr wie auch für vorübergehende Überschreitungen. Aber ja, am besten bei der Minijobzentrale nachlesen.

Genau, das ist ein wichtiger Punkt. So kann ich dann ja auch mal inoffiziell in einem Monat 600 EUR verdienen und im nächsten dann nur 300 EUR. Auf dem Papier würde ich für beide Monate 450 EUR bekommen.

 

Nur deswegen nochmal:

Am 7.9.2021 um 19:27 von MeinNameIstHase:

Die NV-Bescheinigung macht den Sparerpauschbetrag und die Freistellungsaufträge obsolet, weil, wenn man mangels Veranlagung keine Steuern zahlt, braucht man auch nichts davon absetzen. 

--> Ich habe bei Smartbroker meine NV - Bescheinigung (davor Freistestellungsauftrag eingereicht). Bei meiner Bank liegt nur der Freistellungsauftrag (in Summe natürlich 801 EUR). Heißt das jetzt, dass der bei der Bank (und bei Smartbroker, was aber offensichtlich nicht schlimm wäre) nicht mehr wirksam ist und die meine Vergütungen versteuern? Oder habe ich es nur falsch verstanden und ich muss vom NV - Betrag die 801 abziehen?

Das ging in den letzten Antworten so ein bisschen raus.

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966

GKV-Familienversicherung: Sparerpauschbetrag wird bei der Einkommensermittlung *nicht* berücksichtigt. Siehe z.B. https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/leistungen/entlastung-fuer-familien/versichert-als-familie-in-der-familienversicherung/einkommensgrenze-familienversicherung-2005696

 

Freiwillige GKV: Nur die Werbungskostenpauschale von 51 Euro/Jahr wird bei den Kapitalerträgen abgezogen (oder bei Nachweis höhere Werbungskosten), siehe z.B. https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/beitragspflichtiges-einkommen/einkommen-beitragsberechnung-2006786 Dort: "Der steuerliche Sparerpauschbetrag gehört nicht zu den abziehbaren Werbungskosten."

 

Im 2. Link Unterschied Mini-Job vs. kurzfristige Beschäftigung und Auswirkungen auf GKV vs. GPV beachten.

 

EDIT:

 

Die Auswirkung von 801 Euro ausgenutzter Sparerpauschbetrag ist also unterschiedlich, je nach Versicherung:

 

GKV-Familienversicherung: Er geht mit 0 Euro in die maximal 470 Euro/Monat regelmäßiges Einkommen ein.

 

Freiwillige GKV: 750 Euro gehen in die Beitragsbemessungsgrundlage ein, sofern nicht Werbungskosten von mehr als 51 Euro im Jahr nachgewiesen wurden.

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chirlu
vor 23 Minuten von Fondsanleger1966:

Unterschied Mini-Job vs. kurzfristige Beschäftigung

 

Hinweis: „Minijob“ ist ja kein offizieller Begriff; aber die Minijob-Zentrale (was ein offizieller Begriff ist) bezeichnet beides als Minijobs.

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch
Am 8.9.2021 um 23:43 von chirlu:

Soweit ich weiß, ist die Grenze weiterhin 450 Euro

Stimmt, und bei der Familienversicherung sind es 470. K.A. wie ich auf 480 kam.

 

vor 8 Stunden von ETFan:

So kann ich dann ja auch mal inoffiziell in einem Monat 600 EUR verdienen und im nächsten dann nur 300 EUR.

Bis zu dreimal im Jahr darfst Du die Grenze überschreiten.

Und es muss unvorhersehbar sein, zB weil Du einen ausgefallenen Kollegen vertrittst.

 

Zur NV-Bescheinigung:

Die eine Bank wird wegen der vorgelegten Bescheinigung nicht besteuern und die andere wegen des Freistellungsauftrags.

Kannst Du also so lassen.

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Rendito
vor 4 Stunden von Fondsanleger1966:

Das ist nicht richtig. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Sparerpauschbetrag einkommensmindernd berücksichtigt. So schreibt es ja auch die TK.

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966
Am 11.9.2021 um 02:29 von Rendito:

Das ist nicht richtig. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Sparerpauschbetrag einkommensmindernd berücksichtigt. So schreibt es ja auch die TK.

Was sagt "GKV-Familienversicherung: Sparerpauschbetrag wird bei der Einkommensermittlung *nicht* berücksichtigt." in Verbindung mit dem TK-Link denn inhaltlich anderes aus? Ein (ganz oder z.T.) ausgenutzter Sparerpauschbetrag wird nicht zu den erlaubten regelmäßigen 470 €/Monat gezählt. Was soll daran nicht richtig sein?

 

Die TK schreibt dazu wörtlich: "Nicht dazu zählen Werbungskosten, Abschreibungen, Sparerpauschbeträge, Eltern-, Kinder- und Wohngeld, BAföG, steuerfreie Stipendien sowie Beträge für Kindererziehungszeiten bei Renten."

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ETFan
· bearbeitet von ETFan
Am 10.9.2021 um 21:39 von Fondsanleger1966:

Werbungskosten von mehr als 51 Euro im Jahr

Die spielen aber keine Rolle für mich, oder? Ich bin ja in keiner freiwilligen GKV...

 

 

Am 11.9.2021 um 01:18 von kleinerfisch:

Die eine Bank wird wegen der vorgelegten Bescheinigung nicht besteuern und die andere wegen des Freistellungsauftrags.

Kannst Du also so lassen.

Aber wie kann ich erreichen, dass Smartbroker erst meinen Sparerpauschbetrag ausnutzt und dann zu meiner NV - Bescheinigung (dann natürlich -801 EUR) "übergeht"? Der Sparerpauschbetrag ist ja etwas nützlicher für mich, weil wie oben bereits geschrieben er nicht in der Familienversicherung berücksichtigt wird.

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kleinerfisch

Das finde ich alles andere als klar.

Den Satz auf der TK-Seite kann man so oder so lesen.

Wenn der Freibetrag bei der Einkommensermittlung "nicht berücksichtigt" wird, mag das heißen, dass er abgezogen wird - also Einkommen in seiner Höhe nicht zählt - oder dass er eben nicht berücksichtigt wird - also bei der Rechnung gar nicht auftaucht.

 

Es gibt eine Vereinbarung des Spitzenverbandes der Krankenkassen (oder so ähnlich), wie das Einkommen zu ermitteln ist. Da sollte alles drinstehen, was Du suchst.

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Fondsanleger1966
Am 13.9.2021 um 13:49 von ETFan:

Die spielen aber keine Rolle für mich, oder? Ich bin ja in keiner freiwilligen GKV...

Wenn Du aus der Familienversicherung fliegen solltest, weil Du irgendeinen relevanten Aspekt nicht beachtest, könntest Du mglw. in einer freiwilligen GKV landen. Dann würde das eine Rolle für Dich spielen.

 

Ich habe Deine Konstellation im Eingangsposting überflogen. Das ist alles andere als einfach, zumal sich da verschiedene Rechtsbereiche überschneiden, mit z.T. unterschiedlichen Detailregelungen/verschieden interpretierten Begriffen/verschiedenen Nachweisverfahren und Zeiträumen, auf die abgestellt wird.

 

Man sollte bei seinen Gestaltungen stets auch eine Irrtumswahrscheinlichkeit berücksichtigen, damit die Entscheidungen robuster werden. Besonders, wenn es sich nicht lohnt, versierten rechtlichen Rat einzuholen, der i.d.R. auch mit entsprechenden Kosten einhergeht.

 

Um zu illustrieren, was schiefgehen könnte: Z.B. könnte der GKV-Sachbearbeiter Deinen gesamten ETF-Erlös als Einnahme interpretieren (die rechtliche Grundlage gäbe das her) und dann wärest Du aus der Familienversicherung raus. Nachzulesen z.B. in dem ersten Kommentar-Thread unter https://frugalisten.de/krankenversichert-als-privatier/ , besonders bei Carsten (23. Juli 2020 um 0:10) und dem etwas anders gelagerten Beispiel von DF. Da bist Du abhängig von der Verwaltungspraxis und kannst das vorher rechtlich gar nicht ausreichend sicher eruieren.

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MeinNameIstHase

ETFan,

ich hatte oben schon mal einen Link gesetzt, der ausführlich auf die Thematik des zulässigen Gesamteinkommens eingeht, um in der Familienversicherung mitversichert zu sein.

Als Kind gibt es zwei Grenzen: Einmal für die Eltern, damit Kinder mitversichert werden und dann für dich als Kind.

Hier der weiterführende Link zu finden auf der Seite, die ich oben verlinkt hatte.

https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/sv/besprechungsergebnisse/2019/2019-06-12-sitzung-fachkonferenz-beitraege.pdf

Dort für Dich interessant die Seiten über das Thema Gesamteinkommen. Lies dort ab Seite 71.

 

Grundsätzlich wird das Gesamteinkommen nach den EStG berechnet, das heißt für Kapitaleinkünfte, dass diese gemäß §20 EStG zu ermitteln sind. Selbst wenn du eine NV-Bescheinigung hast, darfst du hier also eine Berechnung aufstellen, als ob diese NV-Bescheinigung nicht vorliegen würde. Bei Kapitalerträgen darf man auf Jahresbasis 801 SPB abziehen. Investmenterträge werden gemäß §20 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst, welcher wiederum auf das InvStG verweist (weil dort definiert ist, was Investmenterträge sind und wie sie berechnet werden). D.h. es gelten die Teilfreistellungsregeln aus dem InvStG z.B. für Aktienfonds. Das ist deshalb erlaubt, weil dies alles zur Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von §2 Abs. 2 EStG gehört.

 

Wenn es um eine unterjährige Abgrenzung geht, muss man Pauschbeträge (z.B. den Arbeitnehmer-WK-Pauschbetrag) usw. auf die betroffenen Monate kürzen (aufteilen). Das geht m.E. am einfachsten, wenn man auf Jahresbasis alles rechnet und dann x/12 für die x betroffenen Monate nimmt. Bei Kapitalerträgen gehört die Verlustverrechnung noch zur Ermittlung der Einkünfte, deshalb darf man die hier vornehmen. Ansonsten ist die allg. Verlustverrechnung nach §10d EStG nicht Teil der Einkünfteermittlung. §2 EStG definiert so Begriffe wie Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, zu versteuerndes Einkommen. Dort findest du unter §2 Abs. 5a EStG auch, dass die Kapitalerträge. die der Abgeltungssteuer unterliegen, das Einkommen für außersteuerliche Zwecke erhöhen (also mitgezählt werden).

 

Wenn du das verstehen willst, dann musst du dir die Mühe machen, die Begriffe haargenau zu unterscheiden und die Paragrafen auch alle zu lesen. Ganz sicher nicht etwas, was man in 5 Minuten erklären kann, geschweige versteht. Paragrafen wie z.B. § 2 Abs. 5a EStG haben es in sich ...

 

Wie man Investmenterträge berechnet, darüber gibt es hier unzählige Beitrage, das spare ich mir hier jetzt. Der Sparerpauschbetrag steht nicht im InvStG, hat also da noch nichts zu suchen. Der kommt erst ins Spiel, wenn du die Investmenterträge kennst und als Zahl nach §20 Abs. 1 Nr. 3 EStG benennen kannst.

 

 

 

 

 

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