Zum Inhalt springen
einNeugieriger

Berechnung einjährige Spekulationsfrist Devisengewinne

Empfohlene Beiträge

einNeugieriger

Hallo zusammen,

 

wenn ich innerhalb eines Jahres Fremdwährung kaufe und verkaufe, ist der Gewinn ja zu versteuern (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Aber was ist im Steuerrecht ein Jahr? Wie würde ich das Ende der einjährigen Spekulationsfrist berechnen, ausgehend von z.B. dem 13.10.2021 ?

 

a) Jahreszahl um eins erhöhen und bei den Tagen einen abziehen, d.h. für 13.10.2021:

Tag = 13 - 1 = 12

Monat unverändert bei 10

Jahr = 2021 + 1 = 2022

=> Der 12.10.2022 wäre der letzte Tag der Spekulationsfrist, am 13.10.2022 könnte steuerfrei verkauft werden?

 

b) Oder zählt ein Jahr als 365 Tage?

Also 13.10.2021 + 365 Tage = 13.10.2022 letzter Tag der Spekulationsfrist, am 14.10.2022 könnte steuerfrei verkauft werden?

 

Danke euch :-)

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner

Hallo,

 

es zählt der Tag, also a).

Und ich denke sogar die Uhrzeit, bin mir aber nicht sicher.

 

Und bei b) hast du falsch gerechnet, den ersten - oder den letzten - Tag darfst du nicht zählen (bei Anleihen werden so auch die Zinsen berechnet).

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Grubner

Im Kalenderjahr bis € 600,- steuerfreie Spekulationsgewinne bei privaten Veräußerungsgeschaften.

 

Spekulationsfrist von 1 Jahr beginnt 1 Tag nach dem Kaufdatum (das ist entscheidend).

Beispiel:

Kauf am 13.10.2020

Spekulationsfrist vom 14.10.2020 bis 13.10.2021

Steuerfreier Verkauf ab 14.10.2021 möglich 

 

Wer googlen kann ist klar im Vorteil! (Früher lautete die Redewendung anders!)

 

https://www.finanztip.de/private-veraeusserungsgeschaefte/

 

 

 

 

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase

§ 108 AO regelt, dass Fristen nach § 187 ff. BGB berechnet werden.

 

Der Fristbeginn ist geregelt in § 187 Abs. 1 BGB:

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.


Das Fristende ist geregelt in § 188 BGB:

Abs. 2.: Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht ...
Abs. 3 regelt den Sonderfall des 29.2. (Schaltjahr) bei Jahresfristen .... nämlich bis zum 28.2. im Folgejahr, als Sonderfall fehlender Tage bei Monatsfristen.

 

Für die Fristberechnung des § 23 EStG gibt es keine Verlängerung auf den nächsten Arbeitstag. Das gibt es nur bei Terminen, wenn innerhalb der Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist. Beispiel: Zahlung der Miete bis zum x. eines Monats.

 

Beispiel: 

Kauf 13.10.2020 um 14:35h: Fristbeginn mit Ablauf des 13.10.2020. Der wird nicht mitgerechnet.

Jahresfrist endet mit Ablauf des 13.10.2021. Also ab 14.10.2021 0:00h ist man außerhalb der Frist.

Für die Fristberechnung des § 23 EStG zählt das obligatorische Geschäft (also der Handschlag, dass der Deal gilt), nicht erst die Erfüllung durch Lieferung und Zahlung. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Für börsengehandelte Geschäfte also der Tag der Börsenausführung, nicht erst der Tag der Depoteinbuchung/Kontoabbuchung/-Gutschrift. Beim Aktienkauf auf Fremdwährung erfolgt der Aktienkauf mit der Börsenausführung und damit auch der Verkauf der Fremdwährung und nicht erst bei Abbuchung vom Konto am Folgetag.

 

Für die Frage, in welches Jahr ein Veräußerungsgeschäft steuerlich zu erfassen ist, kommt es dagegen auf den Zufluss der Einnahme an (siehe § 8 Abs. 1 EStG: ... zufließen). Hier ist der Wertstellungstag maßgebend. Wer also am 31.12.2021 handelt, hat vielleicht ein steuerpflichtiges Geschäft binnen Jahresfrist erzeugt, dass aber erst in 2022 steuerpflichtig ist, weil es erst am 2.1.2022 gebucht wird.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
einNeugieriger
· bearbeitet von einNeugieriger

Vielen Dank euch allen für eure Antworten, das hilft mir sehr weiter!

Am 14.10.2021 um 01:36 von MeinNameIstHase:

Für die Fristberechnung des § 23 EStG zählt das obligatorische Geschäft (also der Handschlag, dass der Deal gilt), nicht erst die Erfüllung durch Lieferung und Zahlung. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Für börsengehandelte Geschäfte also der Tag der Börsenausführung, nicht erst der Tag der Depoteinbuchung/Kontoabbuchung/-Gutschrift. Beim Aktienkauf auf Fremdwährung erfolgt der Aktienkauf mit der Börsenausführung und damit auch der Verkauf der Fremdwährung und nicht erst bei Abbuchung vom Konto am Folgetag.

Danke für deine detaillierten Erläuterungen! Lassen sich daraus auch die zu verwendenden Umrechnungskurse ableiten? D.h. demnach würde man als Umrechnungskurs von Fremdwährung zu EUR den Umrechnungskurs des Handelstags nehmen (Trade Date), nicht den Tag der Gutschrift (Settle Date)?

 

Beispiel mit Fantasiekursen:

18.10.2021 Verkauf Aktie für 100 USD -> Umrechnungskurs an diesem Tag sei EUR.USD = 1; Wert in EUR also 100 EUR.

19.10.2021 Gutschrift der 100 USD. Diese sind am 19.10.2021 nicht mehr 100 EUR, sondern 110 EUR wert. Umrechnungskurs an diesem Tag somit EUR.USD = 0,91

=> Wenn die 100 USD später verkauft werden, welcher Umrechnungskurs ist dann für die Anschaffungskosten zu nutzen? EUR.USD = 1 oder EUR.USD = 0,91?

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase

Die Bewertung hat auf den maßgeblichen Veräußerungszeitpunkt zu erfolgen. Es geht ja um die Bewertung des Veräußerungsgeschäfts, also der Höhe nach. Gleiches gilt für die Anschaffung. Gegenstand der Besteuerung nach §23 EStG sind "private Veräußerungsgeschäfte".
Trenne das davon, ob (obligatorisches Geschäft) und wann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt (Zuflussprinzip). Das muss man vorab prüfen, bevor man sich mit der Höhe befasst.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
einNeugieriger
· bearbeitet von einNeugieriger
vor 5 Stunden von MeinNameIstHase:

Die Bewertung hat auf den maßgeblichen Veräußerungszeitpunkt zu erfolgen. Es geht ja um die Bewertung des Veräußerungsgeschäfts, also der Höhe nach. Gleiches gilt für die Anschaffung. Gegenstand der Besteuerung nach §23 EStG sind "private Veräußerungsgeschäfte".
Trenne das davon, ob (obligatorisches Geschäft) und wann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt (Zuflussprinzip). Das muss man vorab prüfen, bevor man sich mit der Höhe befasst.

Also, ich würde das aufgrund deiner Anmerkungen jetzt so verstehen (und habe der Vollständigkeit halber mein Beispiel ergänzt um den Verkauf der 100 USD):

 

Beispiel mit Fantasiekursen:

| Datum      | Datumsart  | Aktion                    | Umrechnungskurs | Wert in EUR | Steuerliche Sicht                                                    |
|------------|------------|---------------------------|-----------------|-------------|----------------------------------------------------------------------|
| 18.10.2021 | TradeDate  | Verkauf Aktie für 100 USD | EUR.USD = 1     | 100         | Obligatorisches Geschäft, d.h. Handschlag / Vertrag für das Geschäft |
| 19.10.2021 | SettleDate | Gutschrift der 100 USD    | EUR.USD = 0,91  | 110         | Eigentliche Anschaffung -> Zufluss-/Abflussprinzip                   |
| 20.10.2021 | TradeDate  | Kauf Aktie für 100 USD    | EUR.USD = 0,83  | 120         | Obligatorisches Geschäft, d.h. Handschlag / Vertrag für das Geschäft |
| 21.10.2021 | SettleDate | Abbuchung der 100 USD     | EUR.USD = 0,77  | 130         | Eigentlicher Verkauf -> Zufluss-/Abflussprinzip                      |

Der eigentliche Zufluss/Abfluss findet am SettleDate statt. Daher müsste dass das relevante Datum für den Wechselkurs sein.

Gewinn/Verlustrechnung für das private Veräußerungsgeschäft wäre somit

Abbuchung zu 130 EUR (EUR.USD = 0,77) vom 21.10.2021 (SettleDate)

abzüglich Abbuchung der Anschaffungskosten von 110 EUR (EUR.USD = 0,91) vom 19.10.2021 (SettleDate)

ergibt 20 EUR Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft.

 

(Gebühren der Einfachheit halber in diesem Beispiel vernachlässigt)

 

 

Habe ich das so richtig verstanden? Danke :-)

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
vor 5 Stunden von einNeugieriger:

Habe ich das so richtig verstanden?

Nein. Wann ist der Veräußerungszeitpunkt der USD beim Aktienkauf via USD-Konto? -> Börsenausführungstag.

 

Es wäre aber durchaus zulässig, wenn es zu Vereinfachungen bei der Ermittlung von Währungsgewinnen führt. In Deinem Beispiel würde sich der Währungsgewinn nicht ändern ... 120 - 100 = 20
Mach den Fehler aber nicht bei einem Immobilienverkauf knapp an der 10-Jahresgrenze des §23 EStG. Denn da wird's dann richtig teuer, wenn die vom FA genau hinschauen und die Fristeinhaltung prüfen.
 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
einNeugieriger
· bearbeitet von einNeugieriger
vor 56 Minuten von MeinNameIstHase:

Nein. Wann ist der Veräußerungszeitpunkt der USD beim Aktienkauf via USD-Konto? -> Börsenausführungstag.

 

Es wäre aber durchaus zulässig, wenn es zu Vereinfachungen bei der Ermittlung von Währungsgewinnen führt. In Deinem Beispiel würde sich der Währungsgewinn nicht ändern ... 120 - 100 = 20
Mach den Fehler aber nicht bei einem Immobilienverkauf knapp an der 10-Jahresgrenze des §23 EStG. Denn da wird's dann richtig teuer, wenn die vom FA genau hinschauen und die Fristeinhaltung prüfen.
 

Danke dir für deine Antwort. Außer für die Bewertung, welchem Jahr ein Geschäft zuzuordnen ist, in welchen Fällen ist das Settle Date in Deutschland eigentlich überhaupt für die Steuer relevant? Option in USD kaufen oder verkaufen / Aktie in USD kaufen oder verkaufen / Währung manuell tauschen; jeweils mit Cash oder auch Marginkonto, ist da irgendwann das SettleDate relevant oder nur immer das TradeDate? Das FxSheet von Interactive Brokers nutzt z.B. das SettleDate für Währungsgewinne, ist das für Deutschland eigentlich korrekt?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Settle-Date (Wertstellung) ist maßgeblich für den Zufluss bei allen Überschuss-Einkünften (Siehe §§ 2, 8, 9, 11 EStG, was Überschusseinkünfte sind und wie da gerechnet wird).

Z.B. Dividenden, Zinsen, Investmentfondsausschüttungen, Werbungskosten bei Arbeit, Mieteinnahmen usw.
Eine Zuflussfiktion gibt es bei der Vorabpauschale auf Investmentfonds. Die gelten zu Beginn des Folgejahrs als zugeflossen.

 

Bei privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EstG ist es deshalb kompliziert, weil man erst prüfen muss, ob überhaupt ein solches vorliegt:

a) Eine Veräußerung ist, etwas Bestehendes (eine Sache) gegen Entgelt an einen Dritten verkaufen.

b) Diese Sache (Nämlichkeit) muss auch angeschafft sein. Da gilt das gleiche Kriterium wie bei Veräußerung: Kauf von etwas Bestehendem von einem Dritten gegen Entgelt. Und es muss die gleiche Sache sein. Bei vertretbaren Sachen reicht es aus, wenn sie nach Art, Menge übereinstimmen. Wenn Währungsguthaben ununterscheidbar gehalten wurden, gilt deshalb die FiFo-Fiktion. 

c) Zwischen Veräußerung und Anschaffung dürfen nicht mehr als 1 Jahr (bei Immobilien 10 Jahre) liegen.


Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, ist man raus aus § 23 EStG. Der Fall ist dann nicht steuerbar. Rein in § 23 kommt man zudem nur, wenn keine andere Einkunftsart greift. Das ergibt sich daraus, dass § 23 ein Fall der sonst. Einkünfte nach § 22 EStG ist (deshalb auch Anlage SO).

 

Erst dann muss man das private Veräußerungsgeschäft überhaupt bewerten, sprich Veräußerung und Anschaffung in Euro bewerten und die Werbungskosten abziehen, soweit sie im direkten sachlichen Bezug dazu stehen, siehe § 9 EStG. 

 

Und kennt man dann den Veräußerungsgewinn, dann wird dieser in dem Veranlagungsjahr versteuert, in dem er zugeflossen ist.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
cpandrea

1)     Wie funktioniert die Berechnung der Devisenergebnisse, wenn das Devisenkonto gleich im Sollstand nach einem Wertpapierkauf geht ?  also von 0 auf  - 1000

Gleich wie man die Devisen kaufen würde und dann hätte man einen Habenstand ?

   

2)     Sind Quellensteuererstattung neutral wie Zinsen, Dividendend für die Berechnung der  Devisenergebnisse  ?

  

Danke

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von cpandrea:

Wie funktioniert die Berechnung der Devisenergebnisse, wenn das Devisenkonto gleich im Sollstand nach einem Wertpapierkauf geht ?  also von 0 auf  - 1000

Das ist kein Veräußerungsgeschäft von Währungsguthaben, sondern eine Kreditaufnahme. § 23 greift hier also nicht, weil kein Veräußerungsgeschäft vorliegt.

 

vor 1 Stunde von cpandrea:

2)     Sind Quellensteuererstattung neutral wie Zinsen, Dividendend für die Berechnung der  Devisenergebnisse  ?

Das ist keine Anschaffung von Währungsguthaben, sondern ein simpler Zufluss. Du erbringst ja keine Gegenleistung zum Erwerb dieser Erstattung. Die spätere Veräußerung solch zugeflossener Währungsguthaben ist somit nicht steuerbar nach § 23 EStG, weil sie nicht (innerhalb der Spekulationsfrist) angeschafft wurden.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
cpandrea
vor 42 Minuten von MeinNameIstHase:

Das ist kein Veräußerungsgeschäft von Währungsguthaben, sondern eine Kreditaufnahme. § 23 greift hier also nicht, weil kein Veräußerungsgeschäft vorliegt.

 

Das ist keine Anschaffung von Währungsguthaben, sondern ein simpler Zufluss. Du erbringst ja keine Gegenleistung zum Erwerb dieser Erstattung. Die spätere Veräußerung solch zugeflossener Währungsguthaben ist somit nicht steuerbar nach § 23 EStG, weil sie nicht (innerhalb der Spekulationsfrist) angeschafft wurden.

Danke für die prompte Antwort

 

Kleines Beispel  von Devisenkonto CHF mit Kredit Rahmen

 

01.01.21   Kontostand 0

20.01.21   Kauf CHF Wertpapier  1000 CHF (Wert Euro 917)          Kontostand  -1.000      

23.11.21    Verkauf  CHF Wertpapier  1000 CHF (Wert Euro 956)    Kontostand  0

 

In so einem Fall hat man ein steuerliches Ergebnis von  - 39 oder was ?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von cpandrea:

01.01.21   Kontostand 0

20.01.21   Kauf CHF Wertpapier  1000 CHF (Wert Euro 917)          Kontostand  -1.000      

23.11.21    Verkauf  CHF Wertpapier  1000 CHF (Wert Euro 956)    Kontostand  0

Am 20.01.21 liegt kein priv. Veräußerungsgeschäft vor, weil dies eine Kreditaufnahme ist. Damit bist du raus aus §23 EStG, bevor Du anfängst das überhaupt zu prüfen.

 

Am 23.11.21 entsteht ein Kapitalertrag aus dem Verkauf des Wertpapiers in Höhe von 956 - 917 = 39 Euro -> § 20 Abs. 2 EStG (Anlage KAP)

 

Am 23.11.21 bekommst du aus dem Verkauf zwar 1000 CHF, aber dies ist keine Anschaffung eines Währungsguthaben, sondern eine Kredittilgung. Somit kann es aufgrund der Geschäftsvorfälle auch später kein priv. Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) geben, weil kein Währungsguthaben vorliegt.

 

Dass du mit dem CHF-Kredit einen Währungsverlust erlitten hast (bei Aufnahme hatten die 1000 CHF einen Wert von 917 €, zur Tilgung hast du 956 € gebraucht), ist steuerlich unerheblich, sondern reine Privatsache. Du kannst diesen Verlust als Privatanleger nirgends geltend machen. 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
cpandrea
vor 30 Minuten von MeinNameIstHase:

Am 20.01.21 liegt kein priv. Veräußerungsgeschäft vor, weil dies eine Kreditaufnahme ist. Damit bist du raus aus §23 EStG, bevor Du anfängst das überhaupt zu prüfen.

 

Am 23.11.21 entsteht ein Kapitalertrag aus dem Verkauf des Wertpapiers in Höhe von 956 - 917 = 39 Euro -> § 20 Abs. 2 EStG (Anlage KAP)

 

Am 23.11.21 bekommst du aus dem Verkauf zwar 1000 CHF, aber dies ist keine Anschaffung eines Währungsguthaben, sondern eine Kredittilgung. Somit kann es aufgrund der Geschäftsvorfälle auch später kein priv. Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) geben, weil kein Währungsguthaben vorliegt.

 

Dass du mit dem CHF-Kredit einen Währungsverlust erlitten hast (bei Aufnahme hatten die 1000 CHF einen Wert von 917 €, zur Tilgung hast du 956 € gebraucht), ist steuerlich unerheblich, sondern reine Privatsache. Du kannst diesen Verlust als Privatanleger nirgends geltend machen. 

 

 

interessant,  weil die Währungsgewinnen (KESt Anteil) beim Verkauf der Wertpapiere versteuert wurden.    

 

und wenn ich Gewinne erzielt hätte, wären die Gewinne steuerfrei ? 

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Undercover
vor 19 Minuten von cpandrea:

 

interessant,  weil die Währungsgewinnen (KESt Anteil) beim Verkauf der Wertpapiere versteuert wurden.    

 

Das ist richtig und widerspricht sich auch nicht.

Für das Wertpapiergeschäft ist es doch gleichgültig woher das Geld stammt.

Du hast CHF für die Aktie bezahlt und bekommst später CHF dafür zurück.

Wenn sich der Devisenkurs geändert hat dann ist dieser Gewinn/Verlust auch steuerpflichtig.

Neben dem G/V mit der Aktie.

 

Wenn du vorher bereits CHF hattest die früher angeschafft wurden dann ist das getrennt zu betrachten.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
cpandrea
Am 6.2.2022 um 17:15 von Undercover:

Das ist richtig und widerspricht sich auch nicht.

Für das Wertpapiergeschäft ist es doch gleichgültig woher das Geld stammt.

Du hast CHF für die Aktie bezahlt und bekommst später CHF dafür zurück.

Wenn sich der Devisenkurs geändert hat dann ist dieser Gewinn/Verlust auch steuerpflichtig.

Neben dem G/V mit der Aktie.

 

Wenn du vorher bereits CHF hattest die früher angeschafft wurden dann ist das getrennt zu betrachten.

danke 

steuerlich gesehen, kann auch Sinn haben aber natürlich hat es wirtschaftlich keinen Sinn, wenn man keinen Währungsrisiko tragen möchte. Ich finanziere den CHF Wertpapierkauf mit einem CHF Finanzierung, somit habe ich nur einen Kursrisiko und keinen Währungsrisiko, aber jetzt kommt einen " Steuerrisiko" dazu. 

 

 

 

und wenn ich Gewinne bei der Devisenkonto erzielt hätte, wären die Gewinne steuerfrei ? 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
vor 1 Minute von cpandrea:

somit habe ich nur einen Kursrisiko und keinen Währungsrisiko

Naiv ... weil rein formal.

Nehmen wir mal einen Pharmakonzern aus CH, der 50% seine Umsätze in den USA macht. Dann hast du unterm Strich ein 50%iges Dollarrisiko. Und ganz allgemein ist die Konjunktur der Schweiz zu einem erheblichen Teil vom umgebenden Euroraum abhängig.

 

Wie sagt W. Buffet immer zur Aktienanlage: Know the business! (Verstehe das Geschäft der Firma, in die du anlegst.)

 

Technisch kommt man dem bei, wenn man die Kursentwicklung in Korrelation zu verschiedenen Währungen/Märkten setzt. Also schaut, welche Abhängigkeiten am meisten durchschlagen. Steigt eine CH-Pharma-Aktie allein schon deshalb, weil der USD steigt? bzw. korreliert der Kurs in USD vielleicht mehr mit dem US-Pharma-Index als der der Kurs in CHF mit dem Swiss-Pharma-Index (ohne die AG)? Sowas analysiert man am besten über Zeiträume, in denen die Firmen keine kursrelevante Berichterstattung haben (also zwischen den Berichtsterminen).
Dann könnte sich herausstellen, dass man vielleicht besser einen USD-Kredit zur Finanzierung aufnimmt, wenn man das Währungsrisiko minimieren möchte.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
cpandrea
Am 10.2.2022 um 08:31 von MeinNameIstHase:

Naiv ... weil rein formal.

Nehmen wir mal einen Pharmakonzern aus CH, der 50% seine Umsätze in den USA macht. Dann hast du unterm Strich ein 50%iges Dollarrisiko. Und ganz allgemein ist die Konjunktur der Schweiz zu einem erheblichen Teil vom umgebenden Euroraum abhängig.

 

Wie sagt W. Buffet immer zur Aktienanlage: Know the business! (Verstehe das Geschäft der Firma, in die du anlegst.)

 

Technisch kommt man dem bei, wenn man die Kursentwicklung in Korrelation zu verschiedenen Währungen/Märkten setzt. Also schaut, welche Abhängigkeiten am meisten durchschlagen. Steigt eine CH-Pharma-Aktie allein schon deshalb, weil der USD steigt? bzw. korreliert der Kurs in USD vielleicht mehr mit dem US-Pharma-Index als der der Kurs in CHF mit dem Swiss-Pharma-Index (ohne die AG)? Sowas analysiert man am besten über Zeiträume, in denen die Firmen keine kursrelevante Berichterstattung haben (also zwischen den Berichtsterminen).
Dann könnte sich herausstellen, dass man vielleicht besser einen USD-Kredit zur Finanzierung aufnimmt, wenn man das Währungsrisiko minimieren möchte.

nicht naiv 

es handelte sich um CHF Bond  (MSC 2021), die ich einige Monaten vor der Tilgung gekauft habe.   

 

In dem Fall (Aktien) oben,  man sollte die Firma gut kennen, es könnte auch sein, dass die Firma durch Swap den Kurs CHF/USD gesichert hat, besonders wenn sie Verlaufspreise in USD und Kosten in CHF hat.   

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...