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Bolanger

Ausgleich von Abschlägen bei der gesetzlichen Rentenversicherung

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Bolanger
· bearbeitet von Bolanger

Hallo,

 

es gibt zwar schon einen Thread zur freiwilligen Nachzahlung für Ausbildungszeiten:

aber es gibt ja auch die Möglichkeit im Rahmen der Flexirente freiwllige Zuzahlungen zu leisten, um Rentenabschläge auszugleichen. Wenn die Mods nun beide Threads aufgrund der ahnlichen Themen zusammenlegen wollen, wäre das sicherlich OK, ansonsten können sie auch getrennt bleiben.

Die finanziellen Kernüberlegungen sind in beiden Fällen gleich. Der einzige Unterschied besteht darin, dass man für die Ausbildungszeiten auch den Maximalbeitrag nachzahlen kann, der einer Einzahlung gemäß der Beitragsbemessungegrenze entspricht, während man für die Flexirente lediglich bis zur Höhe des aktuellen Einkommen einzahlen kann.

Nun besagt der Gesetzestext (§187a in Verbindung mit §109 SGB VI), dass man bei berechtigtem Interesse diese Ausgleichszahlungen leisten kann. Ab einem Lebensalter von 50 Jahren wird dieses berechtigte Interesse ohne Nachweis angenommen. Theoretisch könnte man aber auch schon in jüngeren Jahren zuzahlen, wenn man denn ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Was könnten denn Gründe für ein solches berechtigtes Interesse schon in jüngeren Jahren sein?

 

Grüße 

 

 

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chirlu
vor 52 Minuten von Bolanger:

Der einzige Unterschied besteht darin, dass man für die Ausbildungszeiten auch den Maximalbeitrag nachzahlen kann, der einer Einzahlung gemäß der Beitragsbemessungegrenze entspricht, während man für die Flexirente lediglich bis zur Höhe des aktuellen Einkommen einzahlen kann.

 

Das hast du (tut mir leid) völlig falsch verstanden. Und der einzige Unterschied ist es sowieso längst nicht. ;)

 

Du kannst das einzahlen, was zum Ausgleich des Abschlags für früheren Renteneintritt nötig ist. Wie viel das ist, hat mit deinem aktuellen Einkommen gar nichts zu tun, wohl aber mit den in der Vergangenheit gesammelten Entgeltpunkten; denn wer z.B. 30 Entgeltpunkte hat, verliert durch den Abschlag (prozentual das Gleiche, aber absolut) doppelt so viel wie jemand mit 15 Entgeltpunkten. Entsprechend kann er zum Ausgleich auch doppelt so viel einzahlen. Der Betrag, der einbezahlt werden kann, liegt oft bei vielen zehntausend Euro.

 

Übrigens finde ich auch den Threadtitel unglücklich, denn mit Flexirente meint man normalerweise die Möglichkeit, eine Teilrente zu beziehen (z.B. 40%) und parallel noch zu arbeiten. Vorschlag für die Moderation: „Ausgleich von Abschlägen bei der gesetzlichen Rentenversicherung“

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Bolanger
vor 11 Minuten von chirlu:

Du kannst das einzahlen, was zum Ausgleich des Abschlags für früheren Renteneintritt nötig ist. Wie viel das ist, hat mit deinem aktuellen Einkommen gar nichts zu tun, wohl aber mit den in der Vergangenheit gesammelten Entgeltpunkten

hast natürlich völlig recht, habe ich falsch ausgedrückt. Was jedoch bleibt ist der Rentensteigerung pro Zahlung. Man kauft weiterhin Rentenpunkte und muss für einen Rentenpunkt den gleichen Betrag zahlen wie für die Nachzahlung für Ausbildungszeiten. Wenn auch das nicht stimmt, dann habe ich tatsächlich alles falsch verstanden ;-)

 

Kannst Du denn auch etwas zu meiner Frage nach dem berechtigten Interesse sagen? 

vor 15 Minuten von chirlu:

Vorschlag für die Moderation:

das kann ich auch als Nicht-Mod ;-)

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wpf-leser
· bearbeitet von wpf-leser
vor 1 Stunde von Bolanger:

Nun besagt der Gesetzestext (§187a in Verbindung mit §109 SGB VI), dass man bei berechtigtem Interesse diese Ausgleichszahlungen leisten kann. Ab einem Lebensalter von 50 Jahren wird dieses berechtigte Interesse ohne Nachweis angenommen. Theoretisch könnte man aber auch schon in jüngeren Jahren zuzahlen, wenn man denn ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

Interessante Ansicht. Hier mal die Texte zusammengetragen...

 

§109 SGB VI:

Zitat

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente. [...]

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

§187a SGB VI:

Zitat

(1a) Grundlage für die Ausgleichszahlung ist die Auskunft nach § 109 Absatz 5 Satz 4. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor.

(Hervorhebung jeweils natürlich durch mich...)

 

vor 1 Stunde von Bolanger:

Was könnten denn Gründe für ein solches berechtigtes Interesse schon in jüngeren Jahren sein?

Das berechtigte Interesse ist hier meiner Auffassung nach zunächst ein Konstrukt, um die vorzeitige Rentenauskunft (vs. -information) erhalten zu können, auf der dann wiederum die Nachzahlungen fußen.

Möglicherweise gibt es kein anderes berechtigtes Interesse als die 50 Lebensjahre. Wäre aber durchaus interessant, wenn da jemand mehr weiß.

 

Für die Frage nach der Höhe der Nachzahlung müsste man dann wohl recherchieren, wie die in §109 Abs. 5 S. 4 SGB VI genannte "Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich [etc. ...]" berechnet wird. Da dürfte dieses Dokument (insbes. Punkt 4) hilfreich sein.

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chirlu
vor 16 Minuten von Bolanger:

Man kauft weiterhin Rentenpunkte und muss für einen Rentenpunkt den gleichen Betrag zahlen wie für die Nachzahlung für Ausbildungszeiten.

 

Annähernd ja. Das Bezugsjahr unterscheidet sich, wie im anderen Thread gerade angesprochen wurde (durch ein Rentenfuchs-Video).

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Bolanger
· bearbeitet von Bolanger
vor 39 Minuten von wpf-leser:

Habe keine weitere Rechtsprechung hierzu recherchiert - möglicherweise gibt es kein anderes berechtigtes Interesse als die 50 Lebensjahre. Wäre aber durchaus interessant, wenn da jemand mehr weiß.

Nun, es gibt diverse Hinweise im Netz, dass es bei berechtigtem Interesse auch vor dem Alter von 50 Jahren geht.

 

z.B.:

Webinar der Techniker Krankenkasse: "Bei berechtigtem Interesse auch früher (als 50) möglich", S.65

Expertenantwort im Forum "Ihre-Vorsorge" -> berechtigtes Interesse könnte es sein, zeitgleich mit dem wesentlich älteren Lebenspartner in den Ruhestand zu gehen zu wollen, allerdings auch nur eine Einschätzung des Experten

Stiftung Warentest: "Bei einem „berechtigten Interesse“ ist die Einzahlung sogar schon vorher (als 50) möglich, so das Sozialgesetz­buch."

im Link von wpf-leser ebenfalls: "bei einem berechtigten Interesse aber auch schon vorher" (als 50)

 

Man findet auch noch viele weitere Hinweise, wobei das Thema im Forum von "Ihre Vorsorge" der einzige mir bekannte Link ist, der einen Grund andeutet. Eigentlich würde ich erwarten, dass es dazu eine Verwaltungsvorschrift gibt, oder es im Verfahren der Gesetzesbildung dazu Hinweise gibt, was damit gemeint oder bezweckt sein soll. Meinetwegen eine Art Katalog oder Referenzurteile zum Thema. Ich finde aber genau gar nichts. Gleichzeitig kann ich nicht wirklich glauben, dass man völlig der Willkür der Sachbearbeiter ausgeliefert ist.

 

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wpf-leser
· bearbeitet von wpf-leser
vor 19 Minuten von Bolanger:

im Link von wpf-leser ebenfalls: "bei einem berechtigten Interesse aber auch schon vorher" (als 50)

Das ist so nicht korrekt, denn da (Punkt 2, vorletzter Absatz) wird auf 55 Bezug genommen:

Zitat

Grundsätzlich wird die besondere Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung derzeit erst ab Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt (beachte aber Ziffer 8), bei einem berechtigten Interesse aber auch schon vorher.

(Hervorhebung durch mich.)

Durch den TK-Link fällt mir aber auf, dass das von mir verlinkte Dokument noch auf die alte Rechtssprechung (vor 2017) bezogen ist und die neue im letzten Absatz anreißt. Insofern könnte das sinngemäß doch wieder passen.

 

Insbesondere Link 2 ist interessant - da sieht es so aus, als müsse man das eben gut begründen und wäre dann durchaus dem Gutdünken der Verwaltung unterworfen.

Alles wird man hier möglicherweise nicht per Vorschrift regeln können / wollen - was bei der doch geringen Anzahl an Fällen (siehe vorletzter Absatz im von mir verlinkten Dokument) auch nicht verwunderlich wäre, sollte es noch so sein.

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Bolanger
vor 8 Minuten von wpf-leser:

Durch den TK-Link fällt mir aber auf, dass das von mir verlinkte Dokument noch auf die alte Rechtssprechung (vor 2017) bezogen ist und die neue im letzten Absatz anreißt. Insofern könnte das sinngemäß doch wieder passen.

sehe ich genau so. Der Hintergrund dürfte, bis auf die Absenkung der Altersgrenze, der gleiche sein. Dieses Detail habe ich daher bewusst geschludert, um Verwirrung zu vermeiden.

 

Irgendwo habe ich gelesen, dass die Anzahl der Fälle von etwa 1000 pro Jahr auf 12.000 pro Jahr hochgegangen ist, was fpr die RV ein Bearbeitungsproblem darstellt und dann eine automatisierte Erfassung und bearbeitung erfordert, während vorher alles händisch gemacht wurde. Diese Automatisierung wird aber wohl nur für den Standardfall ab 50 gelten und andere berechtigte Interessen dürften weiterhin händisch geprüft werden.

 

Der Hinweis, dass man in diesem Jahr eine geldanlage sucht, wird wohl kein berechtigtes Interesse sein. Einfach so ausprobieren möchte ich es aber auch nicht ;-) 

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chirlu
vor 1 Stunde von Bolanger:

Gleichzeitig kann ich nicht wirklich glauben, dass man völlig der Willkür der Sachbearbeiter ausgeliefert ist.

 

Na ja, es steht dir im Fall einer willkürlichen Ablehnung immer der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen …

 

Vielleicht könnte ein berechtigtes Interesse bei einer fortschreitenden Erkrankung vorliegen, wenn abzusehen ist, daß man schon vor 50 erwerbsgemindert werden wird?

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wpf-leser
vor 9 Stunden von Bolanger:

Der Hinweis, dass man in diesem Jahr eine geldanlage sucht, wird wohl kein berechtigtes Interesse sein. Einfach so ausprobieren möchte ich es aber auch nicht ;-) 

Ohne Flachs - an sowas hab' ich auch erst gedacht, wenn auch in einem etwas schärferen Kontext. Da wär's durchaus interessant, ob "große Erbschaft gemacht und keine Ahnung wohin damit" ein "berechtigtes Interesse" sein könnte.

Letzteres (nicht [scharf] ausprobieren wollen) kann ich allerdings nachvollziehen. :lol:

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cjdenver

Warum sollte die GRV grundsaetzlich unstrittige Beitragszahlungen ueberhaupt ablehnen?

 

Die freuen sich bestimmt ueber jeden Euro der in das kaputte System eingezahlt wird, immerhin verhindert er den unausweichlichen Kollaps etwas :D

 

Aber wenn man nicht weiss wohin sonst mit der ganzen Kohle, dann immer rein damit! :)

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chirlu
vor 50 Minuten von cjdenver:

Warum sollte die GRV grundsaetzlich unstrittige Beitragszahlungen ueberhaupt ablehnen?

 

Weil die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist.

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beamter97
vor 3 Stunden von cjdenver:

immerhin verhindert er den unausweichlichen Kollaps etwas

Im Gegenteil, es fördert den Kollaps!

 

Bisher machen nur wenige von der Ausgleichzahlung gebrauch. Wenn aber viele Tausend Versicherte ihre überschüssige Liquidität an die RV überweisen, steigen dort die Barreserven. Die dürfen aber einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Infolge sinkt kurz darauf der Beitragssatz für alle Beitragszahler. Der Preis für einen Rentenpunkt sinkt also, was weitere Einzahler anzieht. Die so erworbenen Rentenansprüche werden aber erst 10 - 15 Jahre später fällig. Wie werden diese Forderungen bedient? Mit höheren Belastungen der dann arbeitenden Bevölkerung. Die wird aber demografiebedingt kleiner sein als heute. Also auch hier: Leben auf Kosten zukünftiger Generationen.

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Bolanger
· bearbeitet von Bolanger
vor 15 Stunden von wpf-leser:

Da wär's durchaus interessant, ob "große Erbschaft gemacht und keine Ahnung wohin damit" ein "berechtigtes Interesse" sein könnte.

Vielleicht weniger böse formuliert: In jobmäßig unsicheren Zeiten möchte man möglichst früh in rente gehen können, um bei spätem Jobverlust keine anderen Sozialleistungen beziehen zu müssen. Dazu soll eine anstehende Erbschaft/Schenkung unantastbar eingebracht werden.

 

vor 3 Stunden von beamter97:

Bisher machen nur wenige von der Ausgleichzahlung gebrauch.

Das stimmt wohl. Jedes Jahr gehen etwa 1.4 mio. Menschen neu in Rente, während nur wenige zehntausende von Ausgleichszahlungen Gebrauch machen. Moralisch verwerflich finde ich diese Option übrigens nicht, denn die Probleme der RV kommen nunmal durch den Generationenvertrag. Ich betrachte die GRV als parelleles Wirtschaftssystem zu allen kapitalgedeckten Anlageformen. Werten möchte ich dieses allerdings nicht. Wenn man es moralisch verwerflich findet, am Modell des Generationenvertrages teilzunehmen, dann kann man sich dem problemlos entziehen. man lehnt einfach eine Rentenzahlung ab oder spendet die direkt für gute Zwecke. Nun sollte man nicht anbringen, dass man ja um die Beitragszahlung nicht herum kommt. das stimmt zwar, aber würde man drum herum kommen, dann würde sich vater Staat das geld eben wo anders holen. Es ist immer nur eine Frage der Quellen und Verteilung, mehr nicht.

 

Kennt ggf. jemand wen, der wen kennt, dessen Antrag abgelehnt wurde?

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timk

image.thumb.png.2dd4e94958aa4ac55dfe95075c373dcf.png

(Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

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Bolanger
· bearbeitet von Bolanger

Hallo,

 

hier noch eine Frage zur Berechnung. Der Hintergrund, warum ich überhaupt darüber nachdenke, schon vor 50 die Abschläge auszugleichen, sind Planungen, von meinem bisherigen Gehalt durch Teilzeit (deutlich) weniger monatliche Rentenpunkte zu erwerben.

 

Am 19.11.2021 um 11:58 von chirlu:

Wie viel das ist, hat mit deinem aktuellen Einkommen gar nichts zu tun, wohl aber mit den in der Vergangenheit gesammelten Entgeltpunkten;

Nach meinen Verständnis liegt Chirlu bei dieser Aussage falsch. Gemäß §187a Abs. 2 SGB VI wird die Höhe nämlich aus den bisher gesammelten Entgeltpunkten zzgl. der bis zum Renteneintritt erwarteten Rentenpunkte berechnet:

 

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__187a.html

..."Dabei ist für jeden Kalendermonat an bisher nicht bescheinigten künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitsentgelt auszugehen. Der Bescheinigung ist das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können."...

 

Man extrapoliert also den Beitragsverlauf bzw. Entgeltpunkteerwerb bis zum regulären Renteneintritt anhand des aktuellen Gehaltes und ermittelt daraus die Abschläge bzw. den Ausgleich. Wenn sich also mein monatlicher Erwerb von Entgeltpunkten durch Gehaltsreduktion, Arbeitslosigkeit, Teilzeit etc. vermindert, dann verringert sich auch die erwartete Rente und damit kann ich auch nur noch weniger als Ausgleich einzahlen. In meinem Fall wäre es also ratsam, den Ausgleich noch zu den Zeiten zu zahlen, in denen ich viele Entgeltpunkte sammel und das nicht in eine Zeit aufzuschieben, in der ich weniger Rentenpunkte sammel.

 

Diese Überlegung möchte ich hier im Thread nochmals kurz darstellen, da sie zu einer umfangreichen Diskussion dazu gehört. Jeder, der Gehaltsreduktionen plant, sollte sich gut überlegen, die Ausgleichszahlungen schon vor Eintreten dieser Gehaltsverminderung zu leisten, da er ansonsten abhängig vom persönlichen Versicherungsverlauf weniger Ausgleich zahlen darf. Ich ahne, dass die einzige Ausnahme Privatiers sind, die überhaupt nicht mehr versicherungspflichtig sind. Die könnten nämlich ohnehin jederzeit das maximum freiwillig einzahlen und denen wäre es auch möglich, ein Jahr lang freiwillig maximal einzuzahlen und dieses einen Jahr dann als Durchschnittspunkteerwerb für die Extrapolation zu nutzen. Bringt nur unterm Strich nichts, da sie ohnehin stets freiwillig maximal einzahlen können. 

 

 

 

 

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asche
· bearbeitet von asche
vor 3 Stunden von Bolanger:

Ich ahne, dass die einzige Ausnahme Privatiers sind, die überhaupt nicht mehr versicherungspflichtig sind. Die könnten nämlich ohnehin jederzeit das maximum freiwillig einzahlen

Ich korrigiere Mal: die generelle Ausnahme ist jeder, der nicht pflichtversichert ist, sich aber freiwillig versichern kann - z.B. Selbständige und Freiberufler (die aber weiterhin pflichtversichert im Versorgungswerk sind). Ggfs. auch vermögende Hausfrauen, Vermieter o.ä. Privatiers - da bin ich nicht firm.

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Someone
· bearbeitet von Someone

Ich habe mir anhand meiner "Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung vom August 2020" die Berechnungen noch einmal angesehen. Grundsätzlich (wenn ich die Rechnung richtig verstanden habe) kann man den Ausgleichsbetrag in zwei Komponenten herunterbrechen: Dem Ausgleich der Rentenminderung aus den bereits gesammelten Rentenpunkten und dem Ausgleich der Rentenminderung der noch zu erwartenden Rentenpunkten wie Du @Bolanger ja schon beschrieben hast.

 

Bei einem 50 Jährigen sind also , wenn er ca. 2 Rentenpunkte (RP) im Vorjahr gesammelt hat, also ca. 26 RP als voraussichtlich anzusehen, wenn er Im Jahr vor der Antragstellung zur besonderen Rentenauskunft den Maximalbetrag in die GRV eingezahlt hat (13 Jahre bis zum vorzeitigem Rentenbeginn bei Rente mit 63). Nebenbei: Gibt es eine Konstellation in der eine Berechnung für einen Rentenbeginn nach 63 sinnvoll wäre? Man muss ja nicht den Gesamtbetrag ausgleichen.

 

Hier eine Rechenskizze (fiktive Zahlen) für einen 50 jährigen:

Gesammelte RP bis zur Antragstellung 40 RP; Zu erwartenden RP bei Antragstellung 26 RP; Minderung der Rente um 14,4% (Rente mit 63)

 

Für die bisher gesammelten 40 RP sind also ca. 5,75 RP durch den Ausgleich kompensierbar. Für die zu erwartenden RP sind ca. 3,75 RP kompensierbar. Angenommen 1 RP kostet 7.500 EUR (grobe Näherung) sind also Nachzahlungen von ca. 43.000 "fix" aus den bereits gesammelten RP und von ca 29.000 EUR ermittelt aus den "zu erwartenden" RP.

vor 3 Stunden von Bolanger:

Jeder, der Gehaltsreduktionen plant, sollte sich gut überlegen, die Ausgleichszahlungen schon vor Eintreten dieser Gehaltsverminderung zu leisten,

Ich habe meine Auskunft so verstanden, dass die auszugleichenden RP erst durch eine erneute (zu beantragende) Auskunft neu berechnet würden. Wenn ich also jetzt in Teilzeit ginge, würde dies nur die auszugleichenden RP verändern, wenn ich eine erneute Auskunft beantragen würde. Heißt, wenn ich schon Ausgleichszahlungen leisten darf, und dann in Teilzeit gehe, ändert sich da nix, oder?

 

Eine weitere kleine Frage zu den zusätzlichen/freiwilligen GRV Zahlungsmöglichkeiten ab 50:

  • Man kann als Pflichtversicherter freiwillige Ausgleichszahlungen bis zum 63 Lebensjahr für die Rentenminderung, wie oben skizziert, leisten.
  • Wenn man mit 63 Jahren eine (z.B. 99%) Teilrente beantragt, kann man bis zur Beantragung der Vollrente freiwillige Beiträge bis max ca. 2 RP pro Jahr in die GRV leisten (auch später als mit 67 Jahren möglich)
  • Als Nicht-GRV-Pflichtversicherter (z.B. Privatier oder im Ausland lebender Deutscher) kann ich freiwillige Beiträge bis max ca. 2 RP pro Jahr auch vor dem 63. Lebensjahr leisten, längstens bis ich eine Vollrente beantrage.

 

Habe ich hier eine Möglichkeit übersehen?

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Bolanger
· bearbeitet von Bolanger
vor 2 Stunden von Someone:

Eine weitere kleine Frage zu den zusätzlichen/freiwilligen GRV Zahlungsmöglichkeiten ab 50:

  • Man kann als Pflichtversicherter freiwillige Ausgleichszahlungen bis zum 63 Lebensjahr für die Rentenminderung, wie oben skizziert, leisten.
  • Wenn man mit 63 Jahren eine (z.B. 99%) Teilrente beantragt, kann man bis zur Beantragung der Vollrente freiwillige Beiträge bis max ca. 2 RP pro Jahr in die GRV leisten (auch später als mit 67 Jahren möglich)
  • Als Nicht-GRV-Pflichtversicherter (z.B. Privatier oder im Ausland lebender Deutscher) kann ich freiwillige Beiträge bis max ca. 2 RP pro Jahr auch vor dem 63. Lebensjahr leisten, längstens bis ich eine Vollrente beantrage.

 

Habe ich hier eine Möglichkeit übersehen?

Ich kenne nur noch die Möglichkeit bis zum 45. Lebensjahr für Schulzeiten vom 16.-17. Geburtstag sowie für Ausbildungszeiten über 96 Monate rückwirkend einzuzahlen. Eine weitere Möglichkeit ist die freiwillige Zahlung in jedem Jahr ohne Pflichtbeiträge. Ferner gibt es ergänzend zu Deinen drei Punkten auch noch die Möglichkeit, sich die vorgezogene Rente zu 100% auszahlen zu lassen und dann in der Zeit der vorgezogenen Rente ebenfalls freiwillig einzuzahlen. Dann erlischt aber die Möglichkeit der freiwilligen Zahlung mit Erreichen der Regelaltersrente, während sie bei Bezug einer Teilrente von 99% quasi unbegrenzt weiterbesteht, eben so lang man die Teilrente bezieht.

 

       

vor 2 Stunden von Someone:
vor 6 Stunden von Bolanger:

Jeder, der Gehaltsreduktionen plant, sollte sich gut überlegen, die Ausgleichszahlungen schon vor Eintreten dieser Gehaltsverminderung zu leisten,

Ich habe meine Auskunft so verstanden, dass die auszugleichenden RP erst durch eine erneute (zu beantragende) Auskunft neu berechnet würden. Wenn ich also jetzt in Teilzeit ginge, würde dies nur die auszugleichenden RP verändern, wenn ich eine erneute Auskunft beantragen würde. Heißt, wenn ich schon Ausgleichszahlungen leisten darf, und dann in Teilzeit gehe, ändert sich da nix, oder?

Da könntest Du recht haben. Ich hätte wohl schreiben sollen, dass man die Ausgleichszahlungen schon vor Eintreten der Gehaltsreduktion beantragen sollte. Ganz sicher bin ich mir allerdings nicht, ob die einmalige Feststellung im Alter von 50 dann auch noch viele Jahre später Bestandsschutz hat oder ob sie nach einer gewissen Zeit verfällt und dann eine neue Bewertung stattfindet. Ob sich die Zahlung aufgrund der verringerten Grenzsteuersätze bei reduziertem Gehalt dann allerdings noch genau so lohnen wie zu Zeiten des vollen Gehalts steht auf einem anderen Blatt. 

 

Die Idee, sich mit 63 nur eine Teilrente oder Vollrente auszahlen zu lassen um dann während des Bezuges noch weitere Einzahlungen zu leisten würde ich aber kritisch hinterfragen. In diesem Fall darf man nämlich nicht zuverdienen bzw. wird ein Zuverdienst auf die Rente angerechnet. Wenn man keine anderen Einnahmen hat, die der Einkommensteuer unterliegen (wie z.B. Immobilien, nicht aber Kapitalerträge, die derzeit pauschal besteuert werden), dann dürfte der Grenzsteuersatz relativ niedrig liegen. Selbst wenn man 45 Jahre lang etwa 2 RP p.a. erworben hat, dann bekäme man aktuell eine Rente von gut 3000 EUR. Die würde einzeln versteuerrt einen Grenzsteuersatz von 33% entsprechen, bei Verheirateten sogar nur 25%. Die meisten werden allerdings keine 90 RP haben und damit einen noch geringeren Grenzsteuersatz haben. Dann ist die Steuerersparnis durch Absetzen der Rentenbeiträge entsprechend geringer. Man sollte also schon zusehen während des aktiven Erwerbslebens und damit zu Zeiten von hohen Grenzsteuersätzen die Einzahlungen zu leisten. Und dabei sollte man natürlich auch auf die Aufteilung der Zahlungen achten, damit man die anrechenbaren Maximalbeiträge nicht über- und den Grenzsteuersatz nich unterschreitet. Ein Splitten der Zahlungen auf mehrere Jahre kann also sinnvoll sein.

 

@Someone: Deine Betrachtung zur Kürzung der bereits erwrobenen RP separat von den noch ausstehenden RP kann man machen, das Ergebnis unterscheidet sich aber nicht von einer einmaligen Betrachtung der Kürzung der Summe aus erworbenen RP und erwarteten RP. Das ist simple Mathematik.


Ich hab' hier noch etwas zum Nachdenken. @Someone hat ja schon dargestellt, dass es durchaus größere Summen sein können, über die man redet. In seinem Beispiel sind das bummelige 72.000 EUR, die er nachzahlen könnte. Das hat nicht jeder auf der hohen Kante. Man könnte sich zu diesem Zweck auch ein Darlehen nehmen, welches man anschließend abzahlt. Die Zinsen dieses Darlehens kann man dann ebenfalls als Werbungskosten absetzen, denn das Darlehen dient ja der Sicherung des zukünftigen Einkommens.   

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chirlu

Ja, das war mir nicht klar, daß man auch eventuell kommende Abschläge auf künftig möglicherweise noch zu erwerbende Rentenansprüche im voraus ausgleichen kann.

 

Am 9.1.2022 um 09:37 von Bolanger:

Bringt nur unterm Strich nichts, da sie ohnehin stets freiwillig maximal einzahlen können. 

 

Das sind allerdings verschiedene Maxima. Es kann im Einzelfall schon interessant sein, laufend den maximalen freiwilligen Beitrag zu zahlen („nur“ gut 15000 Euro im Jahr) und zusätzlich noch Ausgleichszahlungen zu leisten, die weit mehr ausmachen können.

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Bolanger
vor 8 Stunden von chirlu:

Das sind allerdings verschiedene Maxima.

Was meinst Du damit? Ein Privatier darf stets bis zur BMG einzahlen und das bis zum Erreichen der Altersgrenze. Beiträge zum Ausgleich von Abschlägen sind ebenfalls nach oben bis zur BMG gedeckelt. Der einzige Unterschied, den ich sehe, könnte aus Verschiebungen der Berechnungsgrundlagen kommen. 

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OceanCloud
· bearbeitet von OceanCloud

 

Die Kommentare unter dem Video enthalten auch viele Infos. Z.B.  (von mir angepasst):

 

Wenn du erst Jahre nach der Auskunft einzahlst, bekommst du nach der ersten Einzahlung automatisch eine neue Mitteilung darüber, wie viel Geld bis zu dem dann neuen Maximalbetrag noch eingezahlt werden könnte. Daneben besteht zudem jederzeit die Möglichkeit, eine neue besondere Rentenauskunft - mit dann neuer Hochrechnung - zu beantragen.

 

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Bolanger
· bearbeitet von Bolanger
vor 2 Stunden von OceanCloud:

Wenn du erst Jahre nach der Auskunft einzahlst, bekommst du nach der ersten Einzahlung automatisch eine neue Mitteilung darüber, wie viel Geld bis zu dem dann neuen Maximalbetrag noch eingezahlt werden könnte. Daneben besteht zudem jederzeit die Möglichkeit, eine neue besondere Rentenauskunft - mit dann neuer Hochrechnung - zu beantragen.

der Rentenfuchs ist schon ein Fuchs ;-)

 

Eine Frage bleibt bei mir allerdings bzw. diese beantworte ich mir so: Mit der Auskunft bekommt man eine Information, wie viele Rentenpunkte man ausgleichen kann und bekommt auch genannt, welche Beträge dazu nötig sind. Da sich der Preis eines Rentenpunktes im Laufe der Zeit ändert, erhält man nach jeder Einzahlung einen neuen Maximalbetrag, der eingezahlt werden kann, um noch nicht ausgeglichene Rentenpunkte auszugleichen. Gehe ich nun richtig in der Annahme, dass dabei keinerlei Rücksicht auf das Gehalt zum Zahlungszeitpunkt genommen wird? Erst wenn man eine neue Auskunft beantragt wird wiederum das aktuelle Gehalt hochgerechnet und das Spiel geht von vorne los?

 

Was ich noch nicht wusste ist, dass man die Auskunft auch nochmals stellen kann und dann auch andere Ergebnisse herauskommen. Hier ein Beispiel: Top-Verdiener erwerben derzeit etwa 2 RP pro Jahr. Würden die anstatt mit 67 schon mit 63 in Rente gehen, könnten sie 8 Rentenpunkte ausgleichen. Das ganze gilt aber nur für die derzeitige Situation. Würde z.B. in 5 Jahren die Beitragsbemessungsgrenze signifikant erhöht werden, ohne dass der Durchschnittsverdienst im selben Maße steigt, dann würden Top-Verdiener ggf. sogar 3 oder 4 Rentenpunkte pro Jahr erwerben können. Entsprechend höher wären dann auch die Ausgleichszahlungen, da man nicht mehr nur 8, sondern deutlich mehr Rentenpunkte ausgleichen könnte. Hat man dann schon mit 50 die 8 Rentenpunkte ausgeglichen und nach einem neuen Antrag mit den neuen Konditionen wird festgestellt, dass man nun z.B. 12 RP ausgleichen könnte, dann könnte man nochmals 4 weitere Rentenpunkte kaufen. Ich hoffe das richtig dargestellt zu haben.     

 

 

 

 

 

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Someone

@Bolanger Das ist auch mein Verständnis.
 

Was mir bei der Berechnung der GRV für mich noch aufgefallen ist: Obwohl ich in den letzten Jahren leicht mehr als 2 RP gut geschrieben bekommen habe, wurde die Hochrechnung bei mir mit 1,99… RP durchgeführt.

 

Deswegen werde ich, wenn ich in einigen Jahren den Gesamtbetrag bezahlt habe, eine erneute Berechnung veranlassen, um sicher zu gehen, dass ich nichts liegen lasse.

 

Als Szenario für die Ermöglichung weiterer Nachzahlungen halte ich es für wahrscheinlicher, dass das Renteneintrittsalter weiter erhöht wird und damit die Abschläge für Rente mit 63 weiter wachsen werden, so dass dann ein noch höherer Betrag auszugleichen ist. 

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OceanCloud

 

hier noch ein Video für vorzeitige Rente ab 63 und die "Kosten"

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