Um diese Diskussion zu beenden zitiere ich mal die Gesetzesbegründung zum eigentlich schon eindeutigen § 56 (1) InvStg neue Fassung (meine Hervorhebungen).   MaW jeder ausländische Fonds, der ausschüttungsgleiche Erträge hat und nicht eine ggfs. zusätzliche ausreichende Ausschüttung zum Jahresende beschließt, wird 2017 steuerhässlich sein. Die angesprochene Frist des § 1 Absatz 3 Satz 5 InvStG alte Fassung beträgt vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, also hier bis zum 30