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fortak

BU - Ausschlussklausel da rechtes Ohr taub

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fortak
· bearbeitet von fortak

Hallo zusammen,

 

ich (rechtes Ohr taub, mit Cochlea Implantat versorgt, linkes Ohr normalhörend (=gesund, durch regelmäßige Hörtests nachweisbar) habe eine BU mit folgender Aussschlussklausel:

 

Jegliche Hörmindung oder -störung des rechten Ohrs einschließlich medizinisch nachweisbarer Folgen sind vom Versicherungsschutz der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung ausgeschlossen und bleiben bei der Festlegung des Grades der Berufsunfähigkeit sowie bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt.

Voller Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsstörungen, die unabhängig vom vereinbarten Leistungsausschluss zu Berufsunfähigkeit führen.

 

Wenn denn nun das (aktuell gesunde) linke Ohr einen Schaden erleidet (nehmen wir mal Taubheit oder Schwerhörigkeit an), ist dann anhand des Ausschlusses eine Anerkennung der Berufsunfähigkeit wegen dem linken Ohr grundsätzlich ausgeschlossen?

Für mich liest sich das so: rechtes Ohr ist nicht versichert und geht somit auch nicht bei der Festlegung des Grades der BU mit ein (soweit auch in Ordnung).

Aber: Aktuell gesundes linkes Ohr wird taub oder schwerhörig, dann gilt ja: rechtes Ohr nicht berücksichtigt, ergibt also keine BU, weil rechtes Ohr ja ohne Relevanz und somit als "gesund" gilt (mit einem tauben Ohr ist man ja nicht BU).

Oder sagt der letzte Satz: Gesundheitsstörung rechtes Ohr ausgeschlossen. Linkes Ohr versichert. Dann steht da aber noch unabhängig vom vereinbarten Leistungsausschluss, der ja sagt, das rechte Ohr hat keine Relevanz bei der Festlegung des BU-Grades. Klingt für mich so, als wäre das linke Ohr effektiv gesehen nicht versichert.

Auf der anderen Seite ist nur das rechte Ohr explizit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen...

Kann hier ein Experte eventuell etwas sagen? Was meint ihr dazu?

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polydeikes

Entspann dich. Das linke Ohr und somit auch das Hörvermögen ist außen vor. Eine Berufsunfähigkeit würde idR eh nicht eintreten, wenn die Höhrfähigkeit durch einfache Hilfsmittel (bspw. Implantat) wieder hergestellt werden kann.

 

Die Ausschlussklausel in der Form ist Käse. Die würde Stand heutiger Rechtssprechung sowieso kassiert werden.

 

Um Streit mit dem Versicherer zu vermeiden (realistischer, Angriffsfläche reduzieren / Risiko vermindern) würde ich einen engeren Ausschluss mit üblichen Wiedereinschlüssen bevorzugen.

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goccih

Die Ausschlussklausel in der Form ist Käse. Die würde Stand heutiger Rechtssprechung sowieso kassiert werden.

Warum? Bei mir geht es um ein kaputtes Auge:

"Folgende gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht mitversichert: Sehstörung rechts. Bei Beurteilung des Grades der Berufsunfähigkeit wird so verfahren, als ob diese gesundheitliche Beeinträchtigung nicht besteht."

 

Ich ging bis jetzt davon aus, dass bei einer Schädigung des gesunden Auges (ich wäre dann faktisch blind), die Versicherung nicht zahlt.

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polydeikes

Ich vereinfache mal ganz stark: Die aktuelle Rechtssprechung geht davon aus, dass nur generell unkalkulierbare Härten ausgeschlossen werden können.

 

IdP ist es bspw. schicker, wenn ein Wiedereinschluss für bspw. Tumore, Unfälle etc. in der Ausschlussklausel erfolgt. Reduziert das Diskussionspotential. Aber auch wenn es nicht drin steht, habe ich aktuell gem. Rechtssprechung ganz gute Chancen sauber aus der Geschichte rauszukommen, wenn die BU Ursache nicht die ursprüngliche Einschränkung, sondern eine neu dazu gekommene Beeinträchtigung ist.

 

Dein LA ist ziemlich sauber.

 

Ausgeschlossen ist nur explizit die Sehstörung des rechten Auges. Allgemeine Erblindung ist explizit nicht ausgeschlossen. Jedwede Beeinträchtigung des linken Auges ist nicht ausgeschlossen. Und für die ggf. spätere Diskussion noch viel wichtiger, es steht kein "... und Folgen ..." im genannten Leistungsausschluss, das ist der hauptsächliche Killer solcher Formulierungen.

 

Man könnte jetzt diverse Beispiele aufführen, bei denen keine Kausalität zu deinem LA besteht.

 

Wenn du bspw. ein chronisches Schmerzleiden im rechten Auge hättest, oder bspw. in Folge Unfall oä. Beschwerden (dauerhaftes Tränen, kosmetische oder psychische Probleme etc.), dann wären die ebenfalls generell nicht ausgeschlossen. Nur die Sehstörung des rechten Auges selbst ist ausgeschlossen.

 

Du kannst also bspw. nicht hingehen und begründen, ich hab xyz ... und außerdem kann ich die Tätigkeiten a-b-c-d vor dem Computer nur noch zu x % ausführen, weil mich die Sehstörung auf meinem rechten Auge beeinträchtigt.

 

---

 

Ich weiss jetzt natürlich nicht, was du für Beschwerden / Erkrankungen hattest und ob diese überhaupt einen Leistungsausschluss rechtfertigen. (Anmerkung: Will ich auch gar nicht wissen, solch individuellen Dinge gehören nicht ins Forum und können nicht im Forum geklärt werden).

 

Dein Leistungsausschluss für sich genommen ist absolut sauber.

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polydeikes

Und um es nochmal (wie schon x-mal + Sticky) vereinfacht zu erklären:

 

Im "gefühlten" BU-Fall (= ich stelle einen Leistungsantrag) strippt man seinen tatsächlichen, durchschnittlichen täglichen Arbeitsablauf minutiös in die jeweiligen Tätigkeiten auf. Die Tätigkeiten werden üblicherweise gem. Punktesystem des Versicherers im Leistungsantrag gewichtet. Erreiche im gem. Punktesystem des Versicherers (was wiederum auf der prozentualen Einschränkung in den jeweiligen Teiltätigkeiten basiert) die 50 % des Punktekatalogs meines Versicherers, bin ich BU.

 

Man kann also sinngem. "quantitativ" (in vielen einzelnen Tätigkeiten eingeschränkt) oder "qualitativ" (Kerntätigkeit nicht mehr ausübbar, es verbleibt kein sinnvolles Resttätigkeitsfeld) berufsunfähig sein.

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fortak
· bearbeitet von fortak

Entspann dich. Das linke Ohr und somit auch das Hörvermögen ist außen vor. Eine Berufsunfähigkeit würde idR eh nicht eintreten, wenn die Höhrfähigkeit durch einfache Hilfsmittel (bspw. Implantat) wieder hergestellt werden kann.

 

Die Ausschlussklausel in der Form ist Käse. Die würde Stand heutiger Rechtssprechung sowieso kassiert werden.

 

Um Streit mit dem Versicherer zu vermeiden (realistischer, Angriffsfläche reduzieren / Risiko vermindern) würde ich einen engeren Ausschluss mit üblichen Wiedereinschlüssen bevorzugen.

 

Danke für deine Antwort.

 

Die Ausschlussbedingungen werde ich nachträglich aber auch nicht ändern können. Das heißt dann im Ergebnis man kann grundsätzlich sagen, das linke Ohr ist anhand der Bedingungen voll versichert, so das sich die Versicherung nicht per rechtes Ohr herausreden kann?

Ich gehe zwar nicht von einem erhöhten Risiko für das linke Ohr aus, aber man weiß ja nie.

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polydeikes

Linkes Ohr ist save. Ändern hätte man vor Abschluss probieren oder im Marktvergleich ggf. relativieren können. Passiert ist passiert, schwanger ist schwanger.

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fortak

Ok. Aber vom Grunde her kann ich das weiterlaufen lassen, ohne mich jetzt schlecht versichert zu fühlen? Das ist mir das Wichtigste.

 

Danke Dir!

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polydeikes

So unbefriedigend die Antwort ist: Kann man ohne Detailwissen nicht beurteilen.

 

Zumindest ist mal deine Sorge um das andere Ohr oder die generelle Höhrfähigkeit gänzlich unbegründet.

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goccih

@polydeikes auch von mir Danke für die ausführliche Antwort.

Am Ende ist das eh eine von den Versicherungen, von der ich hoffe, dass ich sie nie brauche.

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