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zeneca

Hallo, kann mich bitte jemand zum Thema Berechnung von Ergebnisanteile von Minderheiten schlauer machen?

 

Ich frage mich gerade:

a) was genau unter Minority Interests zu verstehen ist (was/ wer wird dadurch repräsentiert?/ wann ist diese Position anzusetzen in einer Bilanz)

B) wie werden sie beispielhaft berechnet?

c) wo in der GuV/ Bilanz diese Position eingefügt wird (vor dem JÜ oder erst danach als Ergebnisverwendung des JÜ)

d) was man mit der Info genau anfangen kann

 

Vielen Dank im voraus

 

z.

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Gast240123
· bearbeitet von Schlafmuetze

Dazu hat Waynehynes vor kurzem etwas geschrieben, ich glaube es jedenfalls.

 

Ich habe Waynehynes Beitrag leider nicht gefunden. Sorry!

 

Im Konzernabschluss werden je nach Art der Beziehung und Intensität der Einflussnahme Unternehmen einbezogen. Dabei unterscheidet man quasi vier verschiedene Beziehungen:

 

- Tochterunternehmen (Vollkonsolidierung)

- Gemeinschaftsunternehmen/Joint Ventures (Quotenkonsolidierung bzw. at equity)

- assoziierte Unternehmen (at equity)

- sonstige Beteiligungen (at equity oder zu Anschaffungskosten)

 

Lediglich bei den Tochterunternehmen sind Minderheitsanteile auszuweisen.

 

Rechtsgrundlage

 

§ 307 HGB Anteile anderer Gesellschafter

 

 

(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen. In den Ausgleichsposten sind auch die Beträge einzubeziehen, die bei Anwendung der Kapitalkonsolidierungsmethode nach § 301Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dem Anteil der anderen Gesellschafter am Eigenkapital entsprechen.

 

Frage c)

 

(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.

 

 

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zeneca
Dazu hat Waynehynes vor kurzem etwas geschrieben, ich glaube es jedenfalls.

 

Also ich habe alles durchgelesen, wo der begriff vorkam, aber es hat nicht meine Fragen beantwortet..oder weißt Du noch den Thread...? merci quand meme z.

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Reigning Lorelai
· bearbeitet von waynehynes

https://www.wertpapier-forum.de/index.php?s...=10713&st=0

Beitrag #18

 

Viele Grüße

 

W.Hynes

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zeneca

Vielen Dank. Das hatte ich leider überlesen. nonetheless - eine weitere Frage zur praktischen Anwendung:

Im folgenden eine GuV mit Überleitung vom JÜ zum BG. Ist diese korrekt und wenn ja, taucht der minderheitenateil vor Ermittlung des JÜ und danach nochmal auf, heißt das nicht eher doppelte Berücksichtigung? Sprich: Wird der Minderheitenanteil in der GuV vor Ermittlung des JÜ oder erst danach, bei Ermittlung des BG verrechnet?

 

Umsatzerlöse

Rohergebnis

-Personalaufwand

-Abschreibungen

-sonstige betriebliche Aufwendungen

=betriebliches Ergebnis

+/- Finanzergebnis

=Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

=außerordentliches Ergebnis

-Steuern

+/-Minderheitsanteile am Ergebnis

= Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

+/-Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr

+/-Gewinn-/Verlustanteile Dritter

+/-Rücklagenveränderungen

=Bilanzgewinn / Bilanzverlust

Ergebnis je Aktie (unverwässert)

Ergebnis je Aktie (verwässert)

 

Vielen Dank im voaus!

 

Gruss Zeneca

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zeneca

Noch ein weiterer Versuch zur Erstellung einer sauberen Gewinnverwendungsrechnung unter Einbeziehung von Minority Interests:

 

Jahresüberschuss

+/- Gewinn-/ Verlustvortrag Vorjahr

+/- Einstellung/ Entnahmen Kapitalrücklage

+/- Einstellung/ Entnahmen Gewinnrücklage

+/- gesetzliche Rücklage

+/- satzungsmäßige Rücklage

+/- Rücklage für eigene Anteile

+/- sonstige Rücklagen

= Bilanzgewinn (Dividende) / Bilanzverlust

- Gewinnverwendung (auszuschüttender Betrag)

davon anderen Gesellschaftern zustehender Anteil

= Gewinnvortrag/ Verlustvortrag

 

ist die Position der Minority Interests richtig oder gehört sie wie gesagt vor den BG oder gar schon vom JÜ abgezogen?

 

merci zeneca

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Gast240123
· bearbeitet von Schlafmuetze

Hallo zeneca,

 

du sprichst zwei Probleme an. Erstens die Gewinnverwendungsrechnung, die an den Einzelabschluss anknüpft und zweitens die Berücksichtigung von Minderheitsanteilen im Konzernabschluss.

 

Der Aktionär entscheidet lediglich über die Verwendung des Bilanzgewinns (§174 AktG), der sich aus dem Jahreserfolg des Einzelabschlusses und der Rücklagebewegungen ergibt.

 

§ 158 AktG

 

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

- Einstellungen in Rücklagen

+ Entnahmen aus den Rücklagen

+ Gewinnvortrag

- Verlustvortrag

= Bilanzgewinn

 

Wie du siehst hat dies mit Minderheiten überhaupt nichts zu tun. Minderheiten werden erst bei den Konsolidierungsprozessen auf Ebene des Konzernabschlusses berücksichtigt. Es gibt keine Gewinnverwendungsrechnung, die an einen Konzernabschluss anknüpft, da ein Konzern quasi ein fiktives Gebilde ist und kein Rechtsubjekt.

 

Gruß

 

Schlafmuetze

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zeneca
· bearbeitet von zeneca

Hallo Schlafmuetze, hab verstanden, vielen Dank.

Die Minority-Kiste ist nur bei Konzernabbschlüssen immanent. Da ich ein penetranter Mensch bin und immer erst zufrieden bin, wenn ich wirklich alles verstanden habe, habe ich mir ein kleines Beispiel zusammengerechnet, um alles mal praktisch zu erproben.

Vielleicht nützt es auch anderen members hier, die mit dem gleichen Verständnisproblem kämpfen... Wenn Du dazu mal einen Kommentar abgeben könntest, wäre ich sehr dankbar.

 

Case Minderheiten am Jahresüberschuss:

 

Gesellschaften: A, B, C (A ist eine Holdingstruktur ohne operatives Geschäft)

Eigenkapital A (Vollkonsolidierung B,C): 300

gez. kapital A: 255

Anteile Minorities: 45, da Beteiligung: A an B -> 80 %; Beteiligung: B an C -> 75 % (durchgerechnete Beteiligung A an C: 60%)

 

Umsatz B: 500 Umsatz C: 1000

Beteiligungsertrag B von C: 300

Jahresüberschuß B: 800 Jahresüberschuß C: 1000

Ausschüttung C: 300 an B

 

Bilanzgewinn B: 800 Bilanzgewinn C: 700

 

Daraus ergeben sich folgende Werte:

 

Mind. BG = 800 * 20 % + 700 * 40 % =440

Mind. JÜ = 800 * 20 % + 1000 * 40 % = 560

 

Fragen dazu:

 

1. Kann man sich die (vereinfachte) Kapitalstruktur so direkt in Abhängigkeit von den Beteiligungsverhältnissen (unter der Vorraussetzung der vollen Konsolidierung) in der konsolidierten Bilanz vorstellen, wie ich es hier versucht habe darzustellen?

2. ist der JÜ sowie der BG richtig und insbesondere die Ausschüttung an der richtigen Stelle dargestellt? ich habe die dumpfe Ahnung, daß beim Mind. JÜ was doppelt gelaufen ist...

3. Die Differenz zwischen dem Minderheitenanteil am JÜ (500) und dem Minderheitenateil am Bilanzgewinn (400) stellt nach meinem dafürhalten nun den Betrag dar, der an Minderheiten ausgeschüttet werden muss. RICHTIG?

 

merci und Gruß

 

zeneca

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zeneca

Hi Schlafmütze, ich nochmal, sorry wenn ich nerve...

habe mir gerade noch mal einen alten Thread angeschaut, in dem Du netterweise die herleitung der Kapitalflussrechnung am Beispiel der Merck KGaA dargestellt. Dieser ist aber nach Deiner Aussage dort ein Einzelabschluss. Das macht mich konfus.

Denn auch hier finder sich der Hinweis in der Guv (Einzelabschluss) auf Ergebnisabführungen vor Ermittlung des Jahresabschlusses an die E.Merck OHG, ich denke eine Art Minority...

Wie passt das zusammen?

 

The bottom line ist:

 

Mich interessiert nur, an welcher Stelle zwischen Ermittlung des JÜ und des Bilanzgewinnes bzw. des gewinn-/ Verlustvortrages ich Ergebnisabführungen (bei Einzelabschlüssen) an Minderheiten berücksichtigen muss? ich finde dazu einfach zuviele widersprüchliche Schemata im net...

 

As I said, sorry for being so obstinate...Zeneca

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Gast240123
· bearbeitet von Schlafmuetze

Hallo zeneca,

 

ich finde es prima, dass du dich dafür interessierst.

Okay, ich muss meine Aussage wohl relativieren und ein wenig Struktur hereinbringen.

 

Überblick

 

I. Einzelabschluss der Aktiengesellschaft

 

Verschiedene Interessengruppen bei der Mutter-AG selbst

 

Sonderfälle

 

a) Sonderposten § 286 Abs. 2 AktG bei der KGaA (Merck KGaA)

B) Das Kapital stiller Gesellschafter

c) Inhaber von Genussrechten - HFA 1/1994

 

II. Konzernabschluss

 

Kennzeichen: ->Mutter hat nicht alle Anteile am Tochterunternehmen erworben

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zeneca

Danke im voraus...

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caspar

hey freu mich auch schon auf den beitrag von der ziemlich wachen schlafmuetze...

 

einzelabschluss und konzernabschluss ist auch fuer mich eine noch recht undurchschaubare thematik, v.a. wenns darum geht, was nun eigentlich zur firmenbewertung hergenommen werden soll, wo doch der einzelabschluss zwar rechtlich relevant, aber konzernmaessig kaum aufschlussreich ist

 

...auch wenns hier ja eigentlich mehr um minority interests geht

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