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ShawnKemp

In die MLP-Falle getappt?

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ShawnKemp

Ich habe Ende 2004 über MLP eine FREELAX Rentenversicherung von Standard Life abgeschlossen. In dem Beratungsgespräch hat der Berater insbesondere den deutschen Gerichtstand des Vertrages angepriesen und den damit verbundenen Insolvenzschutz. Anfang 2007 hat jedoch Standard Life per Pressemitteilung veröffentlicht, dass der besagte Schutz erst für Neuverträge ab 2007 gilt. Wie man sich jetzt denken kann, fühle ich mich von meinem Berater hinters Licht geführt, da der deutsche Gerichtsstand sogar ein eklatanter Nachteil ist bzw. war. Realistisch betrachtet hätte ich genauso gut in ein Nachrangdarlehen an ein A-geratetes Unternehmen investieren können... Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?

 

Außerdem hat mir der MLPler im Beratungsgespräch auf Nachfrage explizit erklärt, dass nur eine einmalige

Abschlussprovision in Höhe des ersten Jahresbeitrags anfällt und danach nichts mehr (was ich damals für die

kurze Beratungszeit schon als recht großzügig angesehen habe). Die Hotline der Standard Life hat mir jedoch gesagt, dass er ebenfalls an der Beitragsdynamik und an der Bestandsprovision kräftig mitverdient. Was ist denn nun richtig? Sind vielleicht noch andere mit ähnlichen Versprechungen geködert worden?

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Elvis77
· bearbeitet von Elvis77

Hier erstmal ne schöne Seite zur MLP:

http://www.finanzparasiten.de/

 

Bei dem ganzem Gerichtsstandsquatsch, kann es gut sein, das der Berater schlichtweg keine Ahnung hatte, weil MLPler lediglich ein paar Verkaufskurse mitmachen aber keine echte Ausbildung in der Richtung haben.

 

Inzwischen müssen solche Beratungsgespräche wegen der Vielzahl solch dubioser Versprechungen und Beratungen ganz genau dokumentiert werden.

Leider gab es das zu deiner Zeit noch nicht und du wirst wohl ziemlich alleine mit dem Problem stehen und man wird sich schlichtweg für nicht Zuständig erklären, bzw. dich einfach mit deinen Fragen blöd rumstehen lassen.

 

Achja... natürlich gibts Bestandsprovisionen etc. Nur ob dein Berater die bekommt ist fraglich. MLP Berater werden nämlich auch von ihrem eigenem Unternehmen ausgebeutet.

Insofern mag er recht haben. Er selber bekommt die vielleicht nicht. MLP aber auf jeden Fall.

 

Mag sein, das der arme Teufel das selber gar nicht durchschaut hat.

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Privatanleger
Ich habe Ende 2004 über MLP eine FREELAX Rentenversicherung von Standard Life abgeschlossen. In dem Beratungsgespräch hat der Berater insbesondere den deutschen Gerichtstand des Vertrages angepriesen und den damit verbundenen Insolvenzschutz. Anfang 2007 hat jedoch Standard Life per Pressemitteilung veröffentlicht, dass der besagte Schutz erst für Neuverträge ab 2007 gilt.

 

Diese Policen werden mit dem Vermerk versehen, dass sie in Großbritannien ausgestellt wurden und das FSCS dann Entschädigungsleistungen übernehmen kann.

 

Wie man sich jetzt denken kann, fühle ich mich von meinem Berater hinters Licht geführt, da der deutsche Gerichtsstand sogar ein eklatanter Nachteil ist bzw. war.

 

Die Verträge unterliegen weiterhin deutschem Recht, Gerichtsstand bleibt ebenfalls in Deutschland bzw. Österreich.

 

Realistisch betrachtet hätte ich genauso gut in ein Nachrangdarlehen an ein A-geratetes Unternehmen investieren können... Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?

 

Bestehende Verträge sind nicht ohne Schutz: Durch die strengen Aufsichtsmechanismen der FSA und der entsprechenden internen Kontrollmechanismen ist der Schutz bereits in weitem Maße sichergestellt.

 

Die Lösung für zukünftige Verträge ist für SL der erste und wichtigste Schritt auf dem Weg, den Schutz des FSCS für alle Standard Life-Verträge sicherzustellen. Diese Lösung gilt zwar nicht für bestehende Verträge und Zuzahlungen in bestehende Verträge, aber SL hat die Ungleichbehandlung von Verträgen unter den aktuellen Regeln für das FSCS mit der FSA diskutiert und die FSA hat bestätigt, dass sie eine Änderung der Regelungen prüfen werden. SL wird weiter zusammen mit der FSA daran arbeiten, dieses Problem zu lösen.

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etherial

Nach diesem Beitrag kenne ich nun auch den Nachteil meines Vertrags. Den Insolvenzschutz habe ich zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht beachtet.

 

Allerdings glaube ich, dass es nicht ganz so schlimm ist wie befürchtet: Wenn Standard Life insolvent wird, dann werden erst die Versicherten bedient, dann die Gläubiger und dann die Aktionäre. Der Fall der über die britische Finanzsicherung abgedeckt wird tritt ja nur ein, wenn es so kritisch ist, dass noch nichtmal alle Versicherten bedient werden können.

 

Ich bin mir bei obigen Aussagen nicht sicher, weiß es jemand besser? Weiß eigentlich jemand wie deutsche Versicherungseinlagen behandelt werden? Ist das Sondervermögen wie bei Investmentfonds? Und was passiert wenn die Versicherung ihre Versicherten nicht mehr bedienen kann. Haben wir in Deutschland überhaupt so eine Ausgleichsgesellschaft wie die Briten?

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Elvis77

Also bei deutschen Versicherungen muss man sich keine großen Sorgen machen. Die sind alle einem Sicherungsfonds angeschlossen.

 

Abgesehen davon werden sie ständig vom Staat überwacht, das sich da keiner zu sehr aus dem Fenster lehnt.

Deutsche Versicherungseinlagen zählen meines Wissens nach zu den sichersten der Welt.

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Privatanleger
· bearbeitet von Privatanleger
...Und was passiert wenn die Versicherung ihre Versicherten nicht mehr bedienen kann...

 

Standard Life Kunden in Deutschland, die ihren Abschluss vor dem 1. Dezember 2001 getätigt haben, haben im Insolvenzfall Anspruch auf Entschädigungsleistung aus dem FSCS Financial Services Compensation Scheme. Der FSCS fungiert in Großbritannien als Sicherheitsnetz für Kunden von Versicherungsunternehmen. Er kann Entschädigungszahlungen leisten, wenn ein beaufsichtigtes Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, vertragliche Leistungen zu zahlen (z.B. bei Einstellung des Geschäfts oder Insolvenz). Seit 1. Dezember 2001 ist der Geltungsbereich des FSCS ausschließlich auf

britische Kunden beschränkt.

 

 

Wenn Standard Life insolvent wird, dann werden erst die Versicherten bedient, dann die Gläubiger und dann die Aktionäre...

 

 

Die EU-Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (2001/17/EC, Artikel 16) verlangt, dass die Forderungen aller Kunden losgelöst von ihrem Herkunftsland gleich behandelt werden. Diese Richtlinie wurde in Großbritannien bislang nicht umgesetzt; die EU-Kommission hat in einem Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass Großbritannien damit gegen seine Verpflichtungen aus der EU-Richtlinie verstößt.

 

Allgemein gilt, dass Fondsseinlagen in Deutschland als auch in Großbritannien als Sicherungsvermögen bzw. als Sondervermögen behandelt bzw. betrachtet werden, anders ausgedrückt; im Insolvenzfall werden die rechtlichen Ansprüche der Kunden bevorrechtig behandelt. Dies gilt z.B. auch für die Irische Canada Life.

 

...Nach diesem Beitrag kenne ich nun auch den Nachteil meines Vertrags. Den Insolvenzschutz habe ich zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht beachtet...

 

In puncto Sicherheit bieten sich für deutsche Anleger keine Nachteile. Angelsächsische Versicherer zählen zu den finanzstärksten Versicherungsunternehmen der Welt. Sie sind mit Höchstnoten von Standard & Poor's und Moody's für ihre Kapitalkraft und Sicherheit ausgezeichnet. Britische Policen unterliegen sowohl der britischen Versicherungsaufsicht (FSA) als auch der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin). Die Britische Finanzaufsicht FSA, zählt zu den strengsten und schärfsten Aufsichten der Welt. Dies gilt auch für die irische Finanzaufsicht.

 

Standard Life prüft verschiedene mögliche Lösungen auf ihre Umsetzbarkeit, um künftig einen konkreten Insolvenzschutz für alle Kunden des Unternehmens bieten zu können.

 

Aktuell stellen folgende in Deutschland vertretene britische Lebensversicherer die Policen ihrer Kunden in Großbritannien aus: Standard Life, Legal & General, Royal London und Friends Provident. Diese Policen kommen somit in den Genuss des britischen Einlagensicherungsfonds FSCS.

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ShawnKemp

Danke für die Antworten.

 

Ich glaube jedoch, dass einige die Bafin und die FSA in einem zu positivem Licht sehen. Nicht umsonst hat Standard Life kein AAA-Rating. Wenn man sich einmal historische Ausfallraten anschaut, dann sind Unternehmen mit einem vergleichbaren Rating wie SL innerhalb von 20 Jahren mit einer Wahrscheinlichkeit von 7% ausgefallen. Wenn ich jetzt noch eine Verlustquote von 75% annehme, dann habe ich einen erwarteten Verlust von ca. 5%. Das auf den risikofreien Zins von derzeit etwa 4% aufgeschlagen, müsste ich alleine wegen dem Counterparty Risiko eine Rendite von 9% (und zwar auf den gesamten Betrag und nicht nur auf den Sparanteil) bekommen. Das hatte ich mir bei Vertragsunterzeichnung anders vorgestellt...

 

Samstag habe ich ein Gespräch mit meinem neuen MLP-Berater (wegen Umzug). Mal schauen, was der dazu sagt.

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Privatanleger
· bearbeitet von Privatanleger
...Ich glaube jedoch, dass einige die Bafin und die FSA in einem zu positivem Licht sehen...

 

Englische Lebensversicherungen zeichnen sich durch eine fast 200 jährige Tradition und eine kontinuierliche Performance aus. Die Britischen Lebensversicherungen haben zumeist eine bessere Bonität als deutsche und österreichische Lebensversicherungen und unterliegen den sehr strengen Bestimmungen der staatlichen britischen Versicherungsaufsicht. Für mehrere britische Lebensversicherungen (u. a. Royal London und Standard Life) greift auch die staatliche Ausfallhaftung für 90 % aller Ansprüche, die auch für alle EU Bürger gilt. Wegen der hohen freien Reserven der engl. Lebensversicherungen und der vorsichtigen Ausschüttungspolitik (Smoothing der Erträge) wurde diese staatliche Garantie noch nie beansprucht.

 

...Nicht umsonst hat Standard Life kein AAA-Rating...

 

Garantien, Finanzstärkeratings und Einlagensicherung der britischen und deutschen Lebensversicherer

Bereits unter dem Policy Protection Act 1975 galt, dass Versicherungsnehmer weltweit als Kunden britischer Versicherer einen Schutz gegen den Verlust Ihrer Ansprüche genossen. Nach dem Fall Scher & Ackman ./. PPB aus dem Jahre 1993 (1993, 3 A II E.R. 384; A II E.R. 840) wurde durch den Policy Protection Act 1997 der Kreis der versicherten Risiken eingeschränkt. Der genannten Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem amerikanische Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Ärzte eine Entschädigung mit Erfolg beim Policy Protection Board (PPB) eingeklagt hatten. Die unmittelbare Anwendbarkeit auf Deutsche Versicherte ergibt sich auch aus der Heranziehung des Insurance Companies Act 1982 , vgl. Section 1, Schedule 1 und 2.

 

Im Jahre 2000 trat der Financial Services and Markets Act (FSMA) in Kraft: Auf seiner Basis wurde der Policy Protection Act durch den Financial Services Compensation Scheme (FSCS) mit Wirkung ab dem 01.12.2001 modifiziert. Wer sich vergewissern möchte, erhält von der FSCS den Hinweis auf die Regelung im FSA-Handbook nach Section 5.4., protected contracts of insurance: Dort wird auf Policen verwiesen issued through an establishment in United Kingdom other EEA State ... In die gleiche Richtung geht eine Bestätigung der FSCS in welcher es heißt: .. I can confirm that if a policy is issued by a UK insurer through an establishment in the UK, a policyholder in an EEA state (such as Germany) will be protected if the risk/commitment is located in Germany. However, if the policy is issued by a UK insurer through an establishment in Germany, it is only protected if the risk/commitment is in the UK.

 

Von britischer Seite wird auf ein Risiko hingewiesen: Wird die Police nicht in England ausgestellt, und liegt auch das Risiko (u.a. die versicherte Person) nicht in England, so greift der Schutz nicht ein. Im Kern wird sich ein deutscher Anleger darauf berufen müssen, dass auch das Ausstellen von britischen Policen mit dem Namen des britischen Versicherers, gerade auch dann der britischen Gesellschaft zuzurechnen ist, wenn die Ausstellung durch eine Zweigniederlassung auf dem Festland erfolgt ist. Denn eine Zweigniederlassung (auch Branch Office genannt) ist nicht selbstständig, also kein eigenständiges Unternehmen mit eigenständigem Vermögen, keine andere juristische Person, sondern besitzt die gleiche Geschäftsleitung und die gleichen Organe, wie die britische Gesellschaft selbst. Dieses System der Einlagensicherung hat in zahlreichen Fällen bereits funktioniert, ist also praxiserprobt. In den allermeisten Fällen wurde nach der Zahlungseinstellung das Versicherungsgeschäft ordnungsgemäß abgewickelt (vgl. u.a. Insurance Security Watch, 2000, Ausgabe Nr. 12 vom 28.02.2000). Auf Vertriebsschulungen wird fälschlich die FSA als überwachende Behörde besonders hoch gelobt und als Garant für die Sicherheit des Versicherers dargestellt. Richtig ist, dass die liberale Einstellung zur Wirtschaft zahlreiche Zusammenbrüche von Versicherern ermöglicht im Unterschied dazu werden Vertriebe viel strenger überwacht.

 

Im Zweifel wird ein Kapitalanleger jedoch, wie bei dem Fall Scher & Ackman ./. PPB klagen müssen. Was die Zeitschrift Finanztest allerdings verschweigt, ist die doppelte Anspruchsgrundlage und die verbundene Staatshaftung:

 

1.) Die gesetzliche Regelung seit 2001 lässt sich durchaus anlegerfreundlich auslegen, so dass auch Policen in den Händen deutscher Anleger einlagengesichert sein können. Vor dem Entschädigungsfall wird wie sonst auch ein Abwickler für eine insolvente Gesellschaft bestellt werden. Hier liegt die Krux darin, dass die Einlagensicherungsbehörde in der Praxis zunächst auf den Abwickler verweisen wird, nach dem Motto einigen Sie sich doch mit dem Abwickler, denn Sie wissen nicht, ob wir später einen Entschädigungsfall und eine Eintrittspflicht feststellen werden. Das FSA hat es bisher in der Praxis z. B. bei Equitable Life - jeweils abgelehnt, sich in einem solchen Abwicklungsverfahren außerhalb der Insolvenz überhaupt dazu zu äußern, ob im Zweifel bestimmte Verträge geschützt sind. Und auch die Abwickler, beratende Wirtschaftsprüfer wie auch Aktuare haben in Empfehlungen für Kunden im Hinblick auf freiwillige Einigungen zur Vermeidung der Insolvenz z. B. den Verzicht auf oder die freiwillige Reduzierung von Garantien auf die Ungewissheiten der Einlagensicherung hingewiesen, die eine freiwillige Einigung günstiger erscheinen ließen. Für eine anlegerfreundliche Auslegung der britischen Rechtslage seit 2001 spricht eine Richtlinie der EU vom 19.03.2001 zur Einlagensicherung (sogenannte mittelbare Wirkung vor Umsetzung einer EU-Richtlinie): Bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist haben Richtlinien insoweit Rechtswirkungen, als die nationalen Rechtsnormen im Wege einer "europarechtskonformen Auslegung" soweit möglich unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie zu interpretieren sind, um Kollisionen zwischen europarechtlichen Vorgaben und innerstaatlichem Recht zu vermeiden (sogenannte Kollisionsregeln).

 

2.) Die Europäische Union hat den Mitgliedsstaaten durch die Richtlinie 2001/17/EG vom 19.03.2001 aufgegeben, europaweit einen Gläubigerschutz bei Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen in der EU sicherzustellen: Die Frist zur innerstaatlichen Umsetzung ist am 20.04.2003 abgelaufen. Seit Ablauf weiterer zwei Jahre (also seit 20.04.2005) kann sich der Verbraucher (mangels Umsetzung in innerstaatliches Recht) unmittelbar auf die Richtlinie berufen, wenn er einen Schaden erleiden sollte. In Deutschland ist die Staatshaftung beispielsweise wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Pauschaltouristen (fehlender Sicherungsschein) ausgeurteilt worden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verklagt Grossbritannien bereits wegen zeitlichem Verzug bei der Umsetzung (Az. C-164/04), denn die übliche Umsetzungsfrist von zwei Jahren ist bereits abgelaufen. Aus der Nichtumsetzung folgt nach europäischem Recht regelmäßig auch ein Direktanspruch auf Schadensersatz für den Verbraucher.<(p>

 

Vor einer Umsetzung kann sich eine unmittelbare Wirkung der EU-Richtlinie entfalten: Diese schafft aber keine Berechtigungen oder Verpflichtungen, die im Verhältnis Privater untereinander unmittelbar für oder gegen den Einzelnen wirken. Ausnahmsweise können Bürger sich aber trotzdem unmittelbar auf eine Richtlinie berufen, nämlich dann, wenn ein Mitgliedstaat die Richtlinie nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat und die Richtlinie Bestimmungen enthält, die so konkret formuliert sind, dass sich daraus Berechtigungen des Einzelnen eindeutig ableiten lassen. Fehlt es an einer solchen Konkretisierung und erleidet ein Einzelner nach Ablauf der Umsetzungsfrist in Folge der fehlenden oder mangelhaften Umsetzung einen Nachteil, kann er unter Umständen den Staat im Wege der Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Allerdings können Richtlinien, die nicht umgesetzt wurden, aus Gründen der Rechtssicherheit keine unmittelbare Wirkung unter Privaten entfalten (horizontale Direktwirkung), sondern lediglich zwischen Privaten und dem Staat, sofern der Private dadurch begünstigt wird (vertikale Direktwirkung). Aus der Nicht-Umsetzung der Richtlinie soll nach der Judikatur des EuGH dem Bürger kein Schaden erwachsen.

 

Jüngst erweiterte der EuGH die Anwendung der Staatshaftung Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. September 2003 (Az. C-224/01) den Anwendungs-bereich der Staatshaftung von Mitgliedstaaten erweitert. Die Entwicklung der Staatshaftung, die nicht in den Gemeinschaftsverträgen geregelt ist, geht auf die Entscheidung Francovich aus dem Jahre 1991 zurück. In diesem Urteil stellte der EuGH fest, dass ein Mitgliedstaat, der gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und dadurch einen Einzelnen in seinen Rechten verletzt, Schadensersatz leisten muss. In seiner aktuellen Entscheidung stellt der Gerichtshof nun klar, dass Mitgliedstaaten auch für solche Schäden haften, die durch ein letztinstanzliches Gericht entstanden sind. Dabei muss das Gericht einen offenkundigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen haben. Angriffspunkt wäre u.a., dass der FSCS, würde man ihn zu Lasten in Deutschland ansässiger Bürger einschränkend auslegen, gegen die Freizügigkeit bzw. den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nach der EU-Verfassung verstoßen könnte. Weiterhin könnte wie in dem o.a. Fall beispielsweise das europarechtliche Verbot einer Diskriminierung betroffen sein.

 

c) Die Sicherheit britischer Lebensversicherungen folgt nicht nur aus der Einlagensicherung, sondern auch daraus, dass der Verbraucher seine Versicherung nach den Regeln des Internationalen Privatrechts nicht nur in Deutschland, sondern auch in England verklagen kann.

 

Versichert sind insbesondere Verbraucher, die einen Versicherungsvertrag mit einer bei der Financial Services Authority (FSA) zugelassenen britischen Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherungspolicen müssen für den Einlagenschutz in England herausgegeben worden sein, in einigen Fällen im Europäischen Wirtschaftsraum, auf den Kanalinseln oder auf der Isle of Man.

 

Die Sicherung umfasst zunächst 100% der ersten 2.000 Englische Pfund, und für alle darüber hinaus gehenden Ansprüche 90%. Ansprüche bedeutet allerdings nicht sogenannte unverbindliche Hochrechnungen, auch keinen Ersatz für Wertverluste durch Inflation oder etwa eine Kompensation für gefallene Börsenkurse. Insoweit sind vielmehr die Vertragsbedingungen maßgeblich sowie die verbindlichen jährlichen Zusagen bzw. Garantien, welche eine Gesellschaft ggf. periodisch abgibt bzw. abgegeben hat. Dabei gibt es jedoch keine Verpflichtung, in der Zukunft weitere Zusagen auf laufende Überschussbeteiligung zu geben. Alles, was in den vergangenen Jahren nicht verbindlich zugesagt wurde, steht zur Disposition und dies ist bei britischen Lebensversicherungen mit traditionell geringen Garantien und hohen erst am Ende feststehenden Schlussüberschüssen ein großer Teil der potentiellen Leistung. Es ist also möglich, dass der Wert der Police auf dem heutigen Stand eingefroren und nach langen Jahren nach planmäßigem Ablauf der Police - erst genau dieser Wert ohne jeden weiteren Zuwachs ausgezahlt wird. Ggf. muss der Policeninhaber sogar noch länger warten, bis die Modalitäten der Auszahlung der Kompensation feststehen, ohne dass ihm die Möglichkeit eines vorzeitigen Rückkaufs gegeben wird.

 

Da bei britischen Policen in aller Regel kein der Höhe nach vorab garantierter Rückkaufswert zugesagt ist, gibt es auch keine Möglichkeit, die Police in einem solchen Fall vorzeitig zurückzugeben, ohne in einem Insolvenzverfahren trotz Einlagensicherung einen erheblichen Wertverlust zu riskieren, sofern nicht vorübergehend ohnehin jeder Rückkauf und jede andere Auszahlung ausgeschlossen wird was im übrigen auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich ist.

 

Sollten dagegen in der Police ausnahmsweise einmal höhere Garantien gegeben worden sein, so rettet auch dies die Situation nicht. Denn das FSCS sieht vor, dass aufgrund des Gutachtens eines Aktuars solche überhöhten Garantien und damit der Wert der Police auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden können, bevor überhaupt die übrigen normalen Regelungen (z. B. die 90%-Grenze) des FSCS einsetzen.

 

Versichert sind auch von der FSA zugelassene Financial Adviser, also Finanzvermittler.Für einen Vertrieb in Deutschland ist wesentlich, dass er sich im Rahmen der strengen Haftung (Plausibilitätsprüfung durch den Vermittler gemäß BGH Urteil vom 13.01.2000) über die Zulassung der Gesellschaft bei der FSA vergewissert, und über eine eventuell nötige Vertriebserlaubnis beim BaFin.Der sicherste Weg ist es für den Verbraucher, wenn die Versicherungspolice in England ausgestellt wird und der Vertragspartner (Versicherer) dort seinen Sitz hat.

 

Doch sollte wegen der eingeschränkten Leistung des FSCS kein Vermittler alleine darauf vertrauen und unbedenklich Policen anbieten, ohne auf die doch noch gegebenen erheblichen Verlustmöglichkeiten hinzuweisen. Ratings, Finanzstärke und Ertragskraft bleiben ausschlaggebend, weil dadurch eine jedenfalls nicht schadlos überstehbare Insolvenz unwahrscheinlicher wird. Auch ist der Gedanke, Vermögen nicht bei einem Versicherer alleine zu konzentrieren, sondern zu streuen, durchaus wie bei jeder anderen Vermögensanlage naheliegend.

 

Wahrscheinlicher als eine Insolvenz des Lebensversicherers und von den Folgen her kaum weniger unangenehm ist nämlich immer noch eine langdauernde verschlechterte Finanz- und Ertragslage, die den Versicherer vorab zu einschneidenden Maßnahmen im Hinblick auf die Vermeidung der Insolvenz zwingt. Nicht auszuschließen sogar, dass der Kunde dann bei einer echten Insolvenz und dem Eintreten des FSCS sogar besser gefahren wäre. In jedem Fall nämlich kann es eintreten, dass Null Gewinnanteile ausgezahlt werden und lediglich die Prämien nach Abzug der Kosten zurückerstattet werden. Bei der Bewerbung britischer Policen als sichere Anlagen mit hoher Rendite gelegentlich lassen die Beispielrechnungen gar keine geringere Renditeeinstellung als 7,5 % zu stellt sich auch die Frage der Schulungshaftung.

 

Dagegen ist es systematisch unangemessen, aus einem guten Finanzstärkerating auf die Fähigkeit zu schließen, hohe Überschüsse zu generieren. Denn gerade die Möglichkeit der britischen Lebensversicherer, sich notfalls auf das wirklich minimal garantierte zu beschränken, trägt zu ihrer Finanzstärke bei. Ein Finanzstärkerating muss daher im Prinzip nicht einmal ansatzweise prüfen, ob über die Garantien hinaus noch Leistungen wahrscheinlich sind.Dies gilt genauso für die deutschen Lebensversicherer. Allerdings sind hier die Garantien tendenziell höher so kommen garantierte Rückkaufswerte noch vor und auch der laufende Garantiezins beträgt derzeit immerhin noch 2,75 %, wenn auch nur auf den Sparanteil der Prämien. Ein Finanzstärkerating ist dennoch sinnvoll, denn auch hier man kann nicht als selbstverständlich unterstellen, dass selbst diese Garantien sicher sind. Die deutsche Einlagensicherung sieht zwar eine Absicherung von 95 % der garantierten Leistungen vor, doch hat die Aufsichtsbehörde alternativ auch die Möglichkeit des § 89 (2) VAG , zur Vermeidung der Insolvenz die garantierten Leistungen entsprechend dem tatsächlichen Vermögensstand herabzusetzen. Dabei kann sie sogar ungleichmäßig verfahren, wenn einzelne Tarifbereiche stärker zur Schieflage beigetragen haben. Auch Fondspolicen können davon betroffen sein. Dass Fondspolicen sicherer seien, ist nur bedingt richtig. Denn hier trägt der Kunde zunächst einmal genau wie bei jedem Fonds ohne Lebensversicherung - das volle Kapitalanlagerisiko, daneben aber auch noch ein allgemeines Insolvenzrisiko des Versicherers. Dass ein Versicherer wie das Gesetz verlangt auch bei bevorstehender Insolvenz tatsächlich in der Lage ist, die erforderlichen Prämienteile in Fonds anzulegen, ist keinesfalls selbstverständlich. Dazu kommt, dass Versicherer für die Fondspolicen deutlich weniger Eigenkapital als Solvenzmittel vorhalten müssen, so dass selbst reine Anbieter von fondsgebundenen Lebensversicherungen auch nicht automatisch sicherer sind.

 

Wenig bekannt ist, dass auch in Deutschland in der Kapitallebensversicherung der garantierte Rückkaufswert nicht die gesetzliche Regel ist. Vielmehr ist auch hier ein von der Kapitalmarktlage abhängiger Zeitwert vorgesehen, der sogar sinken kann, wenn z. B. bei (derzeit wieder) steigendem Zinsniveau Abschreibungen auf Rentenpapiere erforderlich werden. Die Rückkaufswerttabellen sind dann nur als unverbindliche Beispiele anzusehen. Ein Lebensversicherer, der sich dies vorbehalten hat, erhält u. U. sogar ein besseres Finanzstärkerating als ein Versicherer mit der Höhe nach garantierten Rückkaufswerten. Wer hier nicht genau nachgefragt hat und seinem Kunden einen Tarif ohne garantierte Rückkaufswerte nur wegen des besseren Finanzstärkeratings empfohlen hat, dürfte in Erklärungsnot kommen, wenn der Versicherer die Zeitwerte bei steigendem Zinsniveau reduziert. Kurz: wer ein Rating verwendet, um aufzuzeigen, wie sicher etwas ist, hat nur die halbe Miete gezahlt, wenn er nicht auch aufzeigt, was nun eigentlich genau als sicher versprochen wird.

 

Datum: 2007-02-09

Autor: Dr. Johannes Fiala

 

...Samstag habe ich ein Gespräch mit meinem neuen MLP-Berater (wegen Umzug). Mal schauen, was der dazu sagt...

 

Die Auswahl des Vermittlers ist auch im Versicherungsbereich immens wichtig. Die Versicherungen aus dem englischsprachigen Raum sind schon aufgrund Ihrer Traditionen wesentlich kundenfreundlicher und flexibler als deutsche Versicherungen. So gibt es hier wesentlich mehr Möglichkeiten, kostenreduzierte Tarife anzubieten als bei den deutschen Anbietern. Anders als Verkäufer von AWD, Bausparkasse, DVAG, MLP, OVB u.a. beteiligen Direktmakler und Discountbroker Kunden an deren Kostenvorteilen. Da es aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht erlaubt ist, Provisionen an Kunden abzugeben, arbeiten sie insbesondere mit kostenreduzierten Tarifen. Ein kostenreduzierter Tarif ist ein Tarif, der bis auf die Abschlusskosten, dem Normaltarif völlig gleicht.

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Grumel

Hört dieses Gespame mit endlos langen Werbetexten für Versicherungen eigentlich nie auf ?

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Kristian
· bearbeitet von PostbankBerater
Hört dieses Gespame mit endlos langen Werbetexten für Versicherungen eigentlich nie auf ?

 

Wie hoch ist eigentlich bei Dir der Anteil an nützlichen Postings hier ?

 

Ich meine, bei fast 5000 Beiträgen in nicht mal einem Jahr... Gehst du zwischendurch eigentlich auch noch arbeiten ?

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