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ReX

Wie legt man Fonds auf ? Fondseröffnung Fondsgründung

Empfohlene Beiträge

ReX
· bearbeitet von ReX

Mich würde mal interessieren welche Bedingungen erfüllt werden müssen um einen eigenen Fonds aufzulegen.

 

Geschlossen / Offen ...würde mich beides interessieren.

 

und was für Arten von Unternehmen berechtigt sind Geld-Einlagen zu verwalten.

 

hoff ein paar wissen irgendwas :)

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ghost_69

Hallo ReX

 

Also einen Dachfond kannst Du in Luxemburg schon ab 3 Mio uros auflegen,

nur weiß ich nicht welche Bedingungen Du dort erfüllen must.

 

Um was geht es Dir denn dabei ?

 

Ghost_69 :-"

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skeletor

Bei Universal Investment steht alles beschrieben, das kannst dein Fonds anmelden.

Brauchst aber wie schon ghost sagt etwas Kleingeld. :)

 

skeletor

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harryguenter

Eine "normalen" Fonds gibts in Luxemburg glaube ich auch schon ab 1,25 Mio EUR.

Ich hab da aber auch was von 30000 Euro jährlich für Wortschaftsprüfer gelesen...

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zocker
Mich würde mal interessieren welche Bedingungen erfüllt werden müssen um einen eigenen Fonds aufzulegen.

 

Geschlossen / Offen ...würde mich beides interessieren.

 

und was für Arten von Unternehmen berechtigt sind Geld-Einlagen zu verwalten.

 

hoff ein paar wissen irgendwas :)

 

 

......also das ist ganz einfach - es braucht 125.000, dann kann man einen "Sicav-FIS" Fonds in Luxemburg gründen, der eine eingeschränkte Berichtspflicht und wesentlich geringere Verwaltungspflichten hat, als normalerweise - die Luxemburger nennen das einen "Spezialfonds".

 

Die deutschen Banken wollen sich zwischen die Luxemburger und uns Kunden drängen und wollen 1 % Verwaltungsgebühr sowie massive Gründungsgebühren abzocken, aber das muß man ja nicht mitmachen.

 

Das Problem ist nur, daß binnen eines Jahres aus den 125000 1.250.000 werden müssen :w00t: - man kann sich aber auch zu mehreren zusammen tun ;)

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Raccoon
· bearbeitet von Raccon

Hier ist schon ein Thread zum Thema: Auflegung eines eigenen Privaten Fonds

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Elvis77
· bearbeitet von Elvis77

Er fragt ja nicht nur nach privaten Fonds.

 

Im Prinzip kann jeder über einen Umweg einen Fonds auflegen.

Es gibt z.B. Servicegesellschaften die über entsprechende Genehmigungen verfügen und gegen Gebühr die Gründung und Verwaltung übernehmen.

Man selber wird dann in der Rechtsstellung eines "Beraters" engagiert, hat aber natürlich faktisch die kontrolle. Viele kleine Fonds gehen diesen Weg um keine eigene KAG gründen zu müssen.

 

Geschlossene Fonds sind im Prinzip noch wesentlich leichter. Kann jeder gründen und anbieten. Allerdings muss man sich ab bestimmten Einwerbesummen gewissen Formalien unterziehen. Z.B. existiert dann eine Prospektierungspflicht der in seiner Form gewissen Ansprüchen genügen muss.

 

Wenn es dich aber z.B. gelüstet einen geschlossenen Fonds aufzulegen um Kapital zur Entwicklung eines Golfschuhs einzuwerben (gabs mal wirklich), so ist das relativ leicht möglich.

 

Im Prinzip darf ja jeder eine Unternehmung gründen und zur Verwirklichung der Ziele diese Unternehmung Kapital einwerben.

Das entspricht eigentlich dem Charakter geschlossener Fonds.

Es ist im Kern lediglich eine besondere Verfahrensweise um Gesellschafter zu werben.

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norisk

19.03.2008

 

Hedgefonds ohne Inseln

 

Diese Gegenüberstellung von Rolf Majcen, FTC, und David Wahnon, Capita, gibt einen Vergleich des Luxemburger Spezialfonds (SIF) mit dem gibraltarschen Experienced Investor Fund (EIF). Beide Länder sind als Fondsdomizil eine Alternative zu beliebten Standorten wie den Cayman Islands, Bahamas etc.

 

Sowohl Luxemburg als auch Gibraltar sind Domizile, welche die Errichtung moderner (Hedge-) Fonds-Strukturen für erfahrene Anleger ermöglichen und allen Ansprüchen in Bezug auf schnelle Gründung, hohe Flexibilität und die erforderliche Freiheit für die Umsetzung der Anlagepolitik gerecht werden. Gibraltar hat seine Financial Services(Experienced Investor Funds) Regulations 2005 im August 2005 kundgemacht, Luxemburg zog mit dem Gesetz über spezialisierte Investmentfonds im Februar 2007 nach.

 

Die folgende Gegenüberstellung soll einen Vergleich des Luxemburger Spezialfonds (SIF) mit dem gibraltarschen Experienced Investor Fund (EIF) ermöglichen und aufzeigen, dass beide Länder als Fondsdomizil eine echte Alternative zu beliebten Fondsstandorten wie den Cayman Islands, Bermuda, Bahamas oder den Britischen Jungferninseln sind:

 

Wichtigste Rechtsgrundlagen

 

* SIF: Gesetz vom 13.2.2007 über spezialisierte Investmentfonds (Spezialfondsgesetz)

* EIF: Financial Services (Experienced Investor Funds) Regulations 2005

 

Zeichnungsvoraussetzungen

 

SIF: SIF sind sachkundigen Anlegern vorbehalten. Das Spezialfondsgesetz bestimmt als sachkundigen Anleger, neben institutionellen und professionellen Anlegern, jeden anderen Anleger, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

 

a) er hat schriftlich sein Einverständnis mit der Einordnung als sachkundiger Anleger erklärt

 

und

 

b ) (i) er investiert ein Minimum von 125.000 Euro in den SIF, oder (ii) er verfügt über eine Einstufung seiten eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder einer Verwaltungsgesellschaft, die ihm bescheinigt, den Sachverstand, die Erfahrung und Kenntnis zu besitzen, um auf angemessene Weise eine Anlage in dem spezialisierten Investmentfonds einschätzen zu können.

 

EIF: Ein experienced investor ist eine Person oder Einrichtung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs von Fondsanteilen unter eine der nachfolgend angeführten Kategorien fällt:

 

a) eine Person oder Personengesellschaft, deren gewöhnliche Geschäftstätigkeit oder Berufsausübung das Akquirieren, Zeichnen, Verwalten, Halten oder Disponieren von Kapitalanlagen umfasst, sei es unmittelbar oder mittelbar, oder aber deren gewöhnliche Geschäftstätigkeit oder Berufsausübung die Vermögensberatung umfasst oder aber eine Person oder Personengesellschaft von der anzunehmen ist, dass ihre Geschäftstätigkeit oder Berufsausübung das Akquirieren, Zeichnen, Verwalten, Halten oder Disponieren von Kapitalanlagen umfasst, entweder unmittelbar oder mittelbar;

 

b ) eine juristische Person mit einem Nettovermögen über Euro 1 Mio. oder eine juristische Person, die Teil einer Unternehmensgruppe mit einem Nettovermögen über Euro 1 Mio. ist;

 

c) eine nicht eingetragene Gesellschaft mit einem Nettovermögen über Euro 1 Mio.;

 

d) ein Treuhänder eines Trust, dessen Gesamtbetrag aus Cash und Investments, die einen Teil der Vermögensgegenstände des Trust darstellen, über Euro 1 Mio. liegt;

 

e) eine natürliche Person, deren Nettovermögen (oder Nettovermögen gemeinsam mit dem Ehepartner) - ausschließlich ihres Wohnsitzes - über Euro 1 Mio. liegt;

 

f) ein Anteilinhaber, der am Fonds einen Minimumbetrag von Euro 100.000 oder den Gegenwert in Fremdwährung zeichnet. Der Investor eines EIF muss schriftlich sein Einverständnis mit der Einordnung als experienced investor erklären sowie bestätigen, dass er die Warnhinweise, die verpflichtend im Verkaufsprospekt enthalten sein müssen, verstanden und akzeptiert hat.

 

Rechtsformen

 

SIF: SIF können in Vertragsform oder Gesellschaftsform errichtet werden. Zudem können SIF in der Rechtsform eines Umbrella-Fonds mit einzelnen Teilfonds gegründet werden, die jeweils einen separaten Teil des Vermögens des SIF umfassen. Die Vermögenswerte eines Teilfonds haften, vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung in den Gründungsunterlagen, ausschließlich im Umfang der Anlagen der Anleger in diesem Teilfonds und im Umfang der Forderungen derjenigen Gläubiger, deren Forderungen bei der Gründung des Teilfonds, im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind (§ 71 (5) Spezialfondsgesetz); jeder Teilfonds wird als eigenständige Einheit behandelt.

 

EIF: EIF werden in der Praxis vorrangig als Investmentgesellschaft gegründet; ebenfalls möglich sind Formen als Unit Trust, partnership (Personengesellschaft) oder Fonds in Vertragsform. Auch die Form der Protected Cell Company (PCC) kann gewählt werden; diese entspricht wirtschaftlich gesehen einem Umbrella-Fonds; auch bei einer PCCStruktur sind - sofern dies von der Gesellschaft so beschlossen wird - die den einzelnen Zellen (Teilfonds) zugeordneten Vermögenswerte gesetzlich voneinander isoliert und damit geschützt; in keinem Fall haftet eine Zelle für Ansprüche Dritter gegenüber einer anderen Zelle (§ 13 (1) lit.c Protected Cell Companies Ordinance 2001).

 

Redomizilierung

 

SIF: Eine Redomizilierung (Sitzverlegung) eines bestehenden Hedgefonds mit Sitz in einem relevanten ausländischen Staat nach Luxemburg wäre zwar denkbar, in der Praxis treten jedoch Steuer- und Rechtsprobleme auf (Rechtsgrundlage: Gesetz vom 10.8.1915 über Handelsgesellschaften).

 

EIF: Hedgefonds, die in einem relevanten Staat außerhalb von Gibraltar als Investmentgesellschaft gegründet wurden, können in einem verhältnismäßig einfachen Verfahren ohne Liquidation und Neugründung von ihrem Heimatstaat nach Gibraltar verlegt werden, wenn ihre Gründungsunterlagen und die Rechtsordnung des Heimatstaates (Wegzugsstaat) dies ermöglichen (Rechtsgrundlage: Companies (re-domiciliation) Regulations, 1996 in der Fassung von 2005 samt dem vom Companies House erlassenen Circular Nr. 20 vom 2.1.2007). In der Vergangenheit haben Fonds ihren Sitz aus der Karibik nach Gibraltar verlegt; die größten Administratoren in Gibraltar besitzen das erforderliche Know How, um eine Sitzverlegung reibungslos durchführen zu können.

 

Mindest-Netto-Fondsvermögen

 

SIF: Das Nettovermögen muss mindestens 1,250.000 Euro betragen. Der Mindestbetrag muss innerhalb von 12 Monaten nach Zulassung des Fonds erreicht sein.

 

EIF: Kein Mindestvolumen erforderlich.

 

Anlagerestriktionen

 

SIF: Abgesehen von dem allgemeinen Prinzip der Risikostreuung, das jedoch nicht an quantitative Vorgaben gebunden ist, bestehen keine Beschränkungen.

 

EIF: Für EIFs gibt es keine Einschränkungen (auch nicht in Bezug auf die Risikostreuung).

 

Aufsichtsbehörde

 

SIF: SIF unterliegen der Zulassung und der Aufsicht durch die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF, www.cssf.lu; Rechtsgrundlage der Aufsichtsbehörde: Gesetz über die Errichtung einer Aufsichtsbehörde über den Finanzsektor vom 23.12.1998 - Law of 23 December 1998 establishing a financial sector supervisory commission).

 

EIF: EIF unterliegen der Zulassung und der Aufsicht durch die Financial Services Commission (FSC, www.fsc.gi; Rechtsgrundlage der Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsichtsbehörde-Gesetz 2007, Financial Services Commission Act 2007).

 

Fondslancierung

 

Sowohl für den SIF als auch für den EIF sind Schnellverfahren vorgesehen, die eine Fondslancierung binnen kürzester Zeit ermöglichen.

 

SIF: Die Anträge auf Zulassung eines SIF müssen bei der CSSF innerhalb eines Monats nach Gründung oder Errichtung gestellt werden. Zugelassene Investmentfonds werden von der CSSF in eine Liste eingetragen. Diese Eintragung gilt als Zulassungsakt und wird von der CSSF dem betreffenden SIF mitgeteilt. Ein SIF wird erst zugelassen, wenn die CSSF die Gründungsunterlagen und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat. Die Eintragung erfolgt unter der Bedingung, dass alle gesetzlichen, vertraglichen, sowie behördlichen Vorschriften, welche die Organisation und die Funktionsweise des SIF sowie den Vertrieb, die Platzierung oder den Verkauf der Anteile betreffen, eingehalten werden.

 

EIF: Ist der EIF gegründet hat der Fondsadministrator der FSC binnen 14 Tagen eine schriftliche Gründungsanzeige zu erstatten. Der Administrator hat der Anzeige den Fondsprospekt und ein Rechtsgutachten eines beim obersten Gerichtshof von Gibraltar zugelassenen Rechtsanwalts mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung beizulegen, dass der Fonds den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Der EIF kann seine Investmentaktivität jedoch bereits vor Einlangen der Anzeige bei der FSC aufnehmen, nämlich dann, wenn das komplette Fonds-Set-Up fertig ist und Verwaltungsrat die Ausfertigung des Prospekts genehmigt hat.

 

Geschäftsleiter des Fonds

 

SIF: Geschäftsleiter eines SIF müssen ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung auch hinsichtlich der Art des betreffenden SIF verfügen. Geschäftsleiter müssen nicht in Luxemburg ansässig sein.

 

EIF: Im Verwaltungsrat eines EIF müssen zumindest zwei in Gibraltar ansässige Direktoren vertreten sein (in der Praxis spielt diese Anforderungen keine große Rolle, den Gibraltar verfügt über hoch qualifizierte Administratoren, die von der AufsichtsbehörHedgefonds ohne Inseln: Luxemburger Spezialfonds versus Gibraltar Experienced Investor Fund 4 de genehmigte Direktoren für den Verwaltungsrat eines EIF beistellen können.)

 

Verwahrstelle

 

SIF: Die Verwahrstelle eines SIF muss entweder ihren satzungsmäßigen Sitz in Luxemburg haben oder dort niedergelassen sein, wenn sie ihren satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

 

Verwahrstelle muss ein Kreditinstitut im Sinne des geänderten Gesetzes vom 5.4.1993 über den Finanzsektor sein.

 

EIF: Für einen EIF ist eine Verwahrstelle (Depotbank) nicht erforderlich, wenn der Fonds ein Hedgefonds oder ein geschlossener Fonds ist und ein genehmigter Prime Broker bestellt wurde. Bedient sich ein EIF einer Verwahrstelle - unabhängig davon, ob freiwillig oder verpflichtend muss diese von der gibraltarschen Aufsichtsbehörde genehmigt sein; in der Praxis wird üblicherweise eine in Gibraltar ansässige Bank bestellt (viele erstklassige international tätige Großbanken haben in Gibraltar Tochtergesellschaften gegründet), doch ist ein Sitz in Gibraltar nicht verpflichtend. Fonds, die einer ausländischen Depotbank treu bleiben wollen, müssen bei der Aufsichtsbehörde sicherstellen, dass seitens dieser keine Einwände vorliegen.

 

Fondsmanager

 

Das Fondsmanagement des SIF und des EIF kann von den Mitgliedern des Verwaltungsrates selbst übernommen werden (seitens der Regulierungsbehörde erfolgt keine Prüfung des externen Fondsmanagers, an den der SIF/EIF das Fondsmanagement überträgt).

 

Administrator

 

SIF: Administrator muss Sitz in Luxemburg haben.

 

EIF: Administrator muss Sitz in Gibraltar haben.

 

Fondsprospekt

 

SIF: Für einen SIF muss ein Emissionsdokument (Fondsprospekt) erstellt werden. Der Fondsprospekt muss die Angaben enthalten, die notwendig sind, damit sich die Anleger mit Sachkenntnis über die ihnen vorgeschlagene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können.

 

EIF: Ein EIF muss über einen Fondsprospekt verfügen, der den Bestimmungen der Financial Services (Experienced Investor Funds) Regulations 2005 entsprechen muss; er muss jene Informationen enthalten, die von Anteilinhabern, potentiellen Investoren und deren professionellen Beratern vernünftigerweise gefordert und erwartet werden können um sich ein informiertes Urteil über die Erfolgsaussichten und das Ausmaß des Risikos machen zu können

 

Berichtswesen

 

SIF: Das Spezialfondsgesetz schreibt die Erstellung eines Jahresberichts pro Geschäftsjahr vor. Die im Jahresbericht enthaltenen Rechnungsdaten sind von einem in Luxembourg zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Halbjahresberichte oder sonstige Berichte (zB Long Form Report) werden vom Gesetz nicht gefordert. Der Jahresbericht ist der CSSF zu übermitteln. Jahresberichte müssen den Anlegern innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Berichtsjahres zur Verfügung gestellt werden.

 

EIF: Für EIFs ist von einem in Gibraltar zugelassenen Wirtschaftsprüfer ein Jahresbericht samt Vermögensaufstellung zu erstellen. Die geprüfte Vermögensaufstellung ist der Aufsichtsbehörde binnen 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu übermitteln. Die jeweils letzten Jahresberichte und Vermögensaufstellungen müssen am Sitz des EIF zur Einsicht aufliegen. Es besteht keine Verpflichtung zur Erstellung von Halbjahres- oder sonstigen Berichten.

 

Publizität des NAV

 

Weder für einen SIF noch für einen EIF besteht eine Notwendigkeit zur Publizierung des Nettoinventarwertes.

 

Promotor

 

Ein offizieller Fondspromoter ist weder für einen SIF noch für einen EIF erforderlich.

 

Ein-Anleger Fonds

 

Sowohl SIF als auch EIF können für einen oder mehrere Anteilinhaber geführt werden. Es besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Anteilinhaber.

 

Steuerliche Aspekte

 

SIF: SIF unterliegen keinen Steuern mit Ausnahme der von den bürgerrechtlichen Gesellschaften und Handelsgesellschaften zu entrichtenden Kapitalverkehrssteuern (Droit d´apport) und der Abgeltungssteuer in Höhe von 0,01 % (Taxe d´abonnement); Befreiungstatbestände sind gem. §68 (2) Spezialfondsgesetz vorgesehen.

 

EIF: EIF unterliegen keinen Steuern.

 

EU-Zinsrichtlinie

 

Sowohl SIF als auch EIF fallen hinsichtlich ihrer Zinskomponente nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (EU-Zinsrichtlinie) und gelten daher als out of scope.

 

Börse

 

Luxembourg bietet mit der Luxembourg Stock Exchange die Möglichkeit, Fonds im eigenen Land zu listen. In Gibraltar wird die Gibraltar Stock Exchange (GibEX) voraussichtlich im Laufe des Jahres 2008 den Betrieb aufnehmen; EIF können beispielsweise an der Irish Stock Exchange gelistet werden.

 

Europäische Union

 

Luxembourg ist ein eigenständiger Mitgliedstaat der EU.

 

Gibraltar ist seit 1973 Teil der EU, nach dem Gemeinschaftsrecht ein europäisches Hoheitsgebiet, dessen Außenbeziehungen durch einen Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) geregelt werden und für das die Bestimmungen des EG-Vertrags gelten (Artikel 299 Absatz 4 des EG-Vertrages).

 

Quelle: at.e-fundresearch.com

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norisk

Kleines ABC über die Gründung eines Hedge Funds

 

24.06.2008 Möchten Sie wissen, wie ein Hedge-Fonds aufgelegt wird? Erfahrene Fondsmanager, eine Fondsleitung, ein Fonds, eine Anwaltsfirma, ein Prime Broker, ein unabhängiger Verwalter, eine Revisionsstelle und Kapital ist alles, was es dazu braucht, sagt Yves Robert-Charrue, zuständig für Single Manager Hedge Funds bei der Credit Suisse.

 

Das A und O bei der Gründung eines Hedge-Fonds sind erfahrene Fondsmanager, betont Yves Robert-Charrue, zuständig für Single Manager Hedge Funds bei der Credit Suisse. "Zwei, drei Fondsmanager, Einzelpersonen, die für eine Bank, einen Hedge-Fonds oder eine andere Finanzgesellschaft mit Erfolg eine Anlagestrategie umgesetzt haben und diese Strategie auch bei der Gründung des Hedge-Fonds anwenden wollen, sind der entscheidende Faktor", so Yves Robert-Charrue. Ein "Operating Officer", der im Backoffice des Fonds das operative Geschäft leitet, ein Marketing-Manager und ein Risikomanager sind ebenfalls unverzichtbar, fügt er hinzu. Aufgabe des Risikomanagers ist die Überwachung der Engagements, die der Hedge-Fonds eingegangen ist. Werden Anlagerichtlinien verletzt, muss er eingreifen. Der Marketing-Manager wiederum ist dafür zuständig, unter den Anlegern Interesse für den Fonds zu wecken.

 

Gründung der Fondsleitung

In einem ersten Schritt geht es darum, eine Fondsleitung einzusetzen, die für die eben genannten Aufgaben zuständig ist. Die Fondsleitung kann ihren Sitz überall auf der Welt haben. Die nationalen Vorschriften eines Landes können vorsehen, dass die Fondsleitung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingetragen werden muss. Dies ist beispielsweise in Grossbritannien, nicht aber in der Schweiz der Fall. Je nach Anlagestrategie benötigt die Fondsleitung für die Anlage- und für die Middle- und Back-Office-Funktionen eine vollständige Handelsstruktur, Technologie sowie Räumlichkeiten für fünf bis zehn Mitarbeitende. Der nächste Schritt ist die eigentliche Auflegung des Hedge-Fonds. Die meisten Hedge-Fonds sind Offshore-Fonds, die ihren Sitz wegen der dortigen unschlagbaren Steuervorteile auf den Cayman-Inseln oder in einem anderen Offshore-Land haben. «Die Kosten für die Gründung eines Hedge-Fonds sind hier verhältnismässig gering und belaufen sich auf rund 50 000 Dollar. Ausserdem bieten diese Standorte, die sich auf diesen Markt spezialisiert haben, alle für die Gründung eines Hedge-Fonds notwendigen Dienstleistungen an", erläutert Yves Robert-Charrue. Als Kapitalbasis für die Auflegung eines Hedge-Fonds genügen bereits fünf Millionen Dollar, wenngleich ein durchschnittlicher Hedge-Fonds in der Regel über ein Startkapital von 30 bis 50 Millionen Dollar verfügt. Bei den grössten Fonds liegen diese Beträge allerdings noch weitaus höher.

 

Ernennung einer Anwaltsfirma und eines Prime Broker

Eine Anwaltsfirma mit tadellosem Ruf innerhalb der Hedge-Fund-Branche ist eine weitere Voraussetzung für die Gründung eines Hedge-Fonds. Ihre Aufgabe ist es, die Emissionsunterlagen des Hedge-Fonds und die Verträge zwischen dem Fonds und den Fondsmanagern auszufertigen. "Anleger investieren nur dann in einen Hedge-Fonds, wenn die Qualität der bereitgestellten Emissionsunterlagen sie überzeugt", erklärt Yves Robert-Charrue. Dann braucht es noch einen Prime Broker, das heisst ein Finanzinstitut, das als Depotbank die Vermögen des Hedge-Fonds verwahrt. Der Prime Broker stellt darüber hinaus dem Hedge-Fonds Fremdkapital bereit, "leiht" Aktien oder Anleihen, wenn der Fonds Short-Positionen eingehen will, und ist für die Transaktionsflüsse zuständig.

 

Ernennung eines unabhängigen Verwalters und einer Revisionsstelle

Jeder Hedge-Fonds braucht einen unabhängigen Verwalter, der wöchentlich, monatlich und vierteljährlich den Nettoinventarwert des Fonds ermittelt. Dies ist notwendig, weil die Hedge-Fonds-Manager eine Management Fee von 2 % und eine Performance Fee von 20 % erhalten. "Es besteht somit die Gefahr, dass unseriöse Manager die Fondsrendite zu hoch ansetzen, um eine höhere Performance Fee einzukassieren. Mit einem unabhängigen Verwalter kann diese Gefahr aber abgewehrt werden", betont Yves Robert-Charrue. Dem unabhängigen Verwalter fällt zudem die Aufgabe zu, die Konten des Hedge-Fonds einmal im Jahr zu überprüfen.

 

Nachfrage nach von Banken verwalteten Hedge-Fonds

Es besteht eine Nachfrage nach Hedge-Fonds, die unter der Leitung einer Bank stehen. "Solche Hedge-Fonds stehen bei den Anlegern hoch im Kurs", merkt Yves Robert-Charrue an. "Diese Fonds mindern das geschäftliche Risiko, weil der Anleger mit einem bekannten Finanzinstitut zusammenarbeitet und kein kleines, unabhängiges Unternehmen unter die Lupe nehmen muss. Die Bank fungiert dabei als Investmentmanager des Hedge-Fonds und kontrolliert folglich uneingeschränkt das Vermögen, die Anlagestrategie und die Rechtsform des Fonds. Die Hedge-Fonds der Credit Suisse werden von der Division Asset Management verwaltet. Bei der Wahl branchenführender Dienstleister wie Prime Broker, Verwalter, Revisionsstelle usw. stehen folglich treuhänderische Pflichten gegenüber dem Anleger im Vordergrund." Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Risiken eines von einer Bank verwalteten Hedge-Fonds absolut unabhängig von den Fondsmanagern bewirtschaftet werden. Derzeit gibt es rund 9000 Hedge-Fonds, und die Branche wächst weiter, berichtet Yves Robert-Charrue. "Die Branche erfährt derzeit eine weitreichende Institutionalisierung: Das Interesse an Hedge-Fonds ist ungeachtet der schwierigen Bedingungen auf den Finanzmärkten ungebrochen."

 

Quelle: Credit Suisse

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norisk

Deutsche versus Luxemburger Spezialfonds

 

Veröffentlicht am: 25. Juni 2007

 

Das Investmentänderungsgesetz soll den Investment-Standort Deutschland stärken. Eine der vielen Maßnahmen ist die weitgehende Liberalisierung der Spezialfonds-Regulierungen als Reaktion auf entsprechende Initiativen unserer Wettbewerber, in erster Linie in Luxemburg. Sind die vorgeschlagenen Deregulierungen ausreichend oder ist auch hier, wie schon bei den Publikumsfonds, eine Abwanderung ins Nachbarland zu befürchten?

 

Allseits offener Luxemburger Spezialfonds

 

Den Luxemburger Spezialfonds zeichnen vor allem aus die Zugänglichkeit für einen weiten Kreis von Anlegern, bis hin zu gut informierten" Privatanlegern, und die bis auf die Verpflichtung zur Risikostreuung unbeschränkte Anlagefreiheit. Ansonsten bedarf es wie in Deutschland einer Depotbank und der Prüfung des Jahresberichtes durch einen unabhängigen Prüfer. Anders als in Deutschland ist darüber hinaus ein Prospekt erforderlich sowie die zumindest nachträgliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

Der verbesserte deutsche Masterfonds

 

Die Auflage eines deutschen Spezialfonds ist dagegen nach wie vor konkurrenzlos einfach und bedarf lediglich vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, die mittlerweile so standardisiert sind, dass lediglich individuelle Anlagegrenzen und Vergütungsregelungen zu verhandeln sind. Der Spezialfonds unterliegt keiner eigenen Besteuerung, insbesondere keiner der Luxemburger Zeichnungssteuer von 0,01 Prozent vergleichbaren Abgabe.

 

Anleger deutscher Spezialfonds müssen nicht-natürliche Personen sein. Hochvermögende Privatanleger können sich jedoch in Vorschaltgesellschaften zusammenschließen, wenn sie einen Spezialfonds als Anlagevehikel nutzen möchten.

 

Die Anlagegrenzen werden weitestgehend liberalisiert und durch das allgemeine Gebot der Risikostreuung ersetzt. Spezialfonds müssen sich zwar auch weiterhin an den gesetzlich vorgegebenen Fondstypen orientieren. Allerdings ist mit den Sonstigen Sondervermögen" ein Fondstyp geschaffen worden, der in Verbindung mit den liberalen Spezialfonds-Regeln eine bisher nicht gekannte Flexibilität bietet.

 

Insbesondere bei Schaffung der in Deutschland beliebten Masterfonds, die von hochprofessionellen und besonders im Wettbewerb zu den Nachbarstandorten kostengünstigen Kapitalanlagegesellschaften und Global Custodians administriert werden, dürften für den Anleger wenig Wünsche offenbleiben. So könnten zum Beispiel die Segmente Private-Equity-Anlagen" und Hedgefonds" im Masterfonds jeweils bis zu 50 Prozent ausmachen. Endlich dürfen auch die insbesondere von Versicherern nachgefragten unverbrieften Darlehensforderungen, zum Beispiel die funded participations" nach den Regeln der Loan Market Association, erworben werden. Die diesbezügliche Anlagegrenze von insgesamt 30 Prozent ist angesichts der Größe der meisten Masterfonds weitgehend bedeutungslos. Daneben ist die Anlage auch in solchen Derivaten zulässig, welche nicht den OGAW-Vorgaben entsprechen.

 

Durch den Wegfall der Anlagegrenzen können Master-Feeder-Strukturen eingesetzt werden, die endlich auch Pooling ermöglichen, welches der Wertpapier-Verwahrung und Verwaltung erhebliche Kostenvorteile bringt und in Luxemburg bereits erfolgreich eingesetzt wird. Durch die Implementierungsrichtlinie für OGAW wird schließlich der Weg zu sämtlichen anderen Asset-Klassen über Derivate oder Zertifikate eröffnet.

 

Die Umwandlung bestehender Spezialfonds in Sonstige Sondervermögen" bedarf keiner vorherigen Genehmigung. Es ist damit zu rechnen, dass entsprechende Muster für Vertragsbedingungen zeitnah mit der deutschen Aufsichtsbehörde abgestimmt werden. Eine Erlaubniserweiterung der Kapitalanlagegesellschaften ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann daher von der Aufsichtsbehörde nicht verlangt werden. Die Auswahl der Depotbank ist nicht mehr genehmigungspflichtig, wenn die Depotbank in eine von der Aufsichtsbehörde geführte Liste aufgenommen wurde. Die liberalen Regelungen für deutsche Spezialfonds können also ohne Verzögerung in Anspruch genommen werden.

 

Zuversicht angebracht

 

Der Luxemburger Spezialfonds kann ein interessantes Vehikel sein für die Initiatoren alternativer Investment-Vehikel sowie für kleinere Family Offices, die nicht in der Lage sind, genügend Anlagevolumen für eine Vorschaltgesellschaft aufzubringen. Als echte Alternative zu deutschen Masterfonds, insbesondere für in Deutschland regulierte institutionelle Anleger scheint er allerdings weniger geeignet. Um jedoch auch nur den Anschein eines Wettbewerbsnachteils zu vermeiden, wäre es zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber die Anlagevorschriften dem Luxemburger Modell vollständig angleichen würde. Aber schon mit der jetzt vorgesehenen Liberalisierung und angesichts der bereits heute bestehenden organisatorischen Vorteile gegenüber Konkurrenzprodukten darf der deutsche Spezialfonds zuversichtlich und selbstbewusst in die Zukunft blicken.

 

Autor: Dr. Thomas Paul, LL.M., ist Partner der Sozietät Hengeler Mueller und spezialisiert auf die Beratung von Asset Managern, Depotbanken und anderen Kreditinstituten.

 

Quelle: DPN: Deutsche Pensions & Investment Nachrichten

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D-Investor

Guten Abend liebe Community :D,

 

ich bin mir dessen bewusst, das es dazu schon das ein oder andere Thema hierzu gibt, bin aber nicht ganz schlau daraus geworden.

Deshalb bitte ich euch sachlich-neutral auf die Fragen zu antworten, da ich weder bei Google-Suche, als auch bei der Suche hier im Forum auf brauchbare Informationen gestoßen bin.

 

-Wie genau kann man in Deutschland einen Fonds eröffnen (Basiskapital, rechtliche Lage, Steuern, wichtige Gesetzmäßigkeiten, sonstiges)?

-In welchen Länder im Umland von Deutschland (Schweiz, Österreich, Lichtenstein, etc.) sind die Umstände zur Fondseröffnung leichter, bzw. unkomplizierter (Basisikapital, rechtliche Lage, ...)

 

Würde mich auch über gute Seiten oder Artikel zu dem Thema freuen ;).

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D-Investor

Danke vielmals, nur hatte ich um "gute Seiten oder Artikel" gebeten.

Wenn du dir den den Artikel vorher selber durchgelesen hättest, wüsstest du was ich meine ;)

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harryguenter
-In welchen Länder im Umland von Deutschland (Schweiz, Österreich, Lichtenstein, etc.) sind die Umstände zur Fondseröffnung leichter, bzw. unkomplizierter (Basisikapital, rechtliche Lage, ...)
Luxemburg hatte da für ausreichend vermögende Anleger was im Angebot. Ich weiß aber nicht ob dieses Schlupfloch noch besteht.

https://www.wertpapier-forum.de/index.php?s...=11045&st=0

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D-Mark
· bearbeitet von D-Mark

Hallo,

 

ich denke, das Thema sprengt den Rahmen dieses Forums.

Der BVI bietet wahrscheinlich Beratung an. Das Gesetz zu lesen, ist sicher auch kein Fehler, eventuell weiterführende Ausführungen bei spezialisierten Anwälten. Banken, die viel emittieren (z.B. LBB) helfen vielleicht auch.

Ich sage mal so: Insiderwissen ist Gold wert, in so far: Praktikum bei einer KAG...

Länderwahl: Wo gehen denn alle hin, wo haben alle ein Büro (S.A.)? Also!

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D-Investor

Nun gut, ich erhoffte mir nur ein paar Tipps zu bekommen (außer komplizierte Gesetzttexte!!!), wo ich Informationen dazu bekommen kann.

Mit der Länderwahl meinst du wohl Lichtenstein, schätze ich, aber trotzdem hilft mir das nicht sehr viel weiter.

Was das mit der Lbb angeht, meint Ihr man könnte bei einem einfachen Gespräch um Informationen bitten, was das angeht?

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D-Mark
· bearbeitet von D-Mark

Nein,

 

ich meine LU!

 

LBB? Ich denke, ein Empfehlungsschreiben von Franky Lingohr, Michael Keppler oder oder wäre ganz gut. Daher der Tip mit Praktikum. Ich weiß gar nicht, mit wem DJE emittiert. Jedenfalls die Angesprochenen oder auch Carmignac Gestion sind kleine KAG´s, bei denen man am Ehesten was mitnehmen kann. Bei den großen Läden wie DWS, den ganzen Briten oder auch den Skandinaviern wirst Du als Prakti nur Hiwi vom Dienst sein, weil dort die Hierarchien natürlich ausdekliniert sind.

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D-Investor

Danke schonmal, was deinen Tipp mit dem Praktikum angeht...

Aber ich denke nicht, dass ich aus reinem Interesse an dem Thema, direkt ein Praktikum machen werde.

Ansonsten fallen euch keine Artikel oder Seiten mehr ein, wo ich noch etwas darüber erfahren könnte, denn selbst bei Amazon oder der google Bücher Suche werde ich leider nicht fündig...

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D-Investor

Also, nochmal kurz, keiner von euch kennt noch Artikel, andere Quellen, oder vielleicht Bücher zum Thema Fondsgründung bzw. Eröffnung eines private Fonds?

Habe selber nochmal etwas rumgeschaut, aber leider wieder ohne Erfolg.

Und bevor ich zu irgendeiner Bank gehe, geschweige denn da ein Praktikum zu machen, würde ich mich sehr freuen, ein paar Anstöße von euch zu bekommen ;)

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Dächsin

Ehrlich gesagt ist mir nicht ganz klar, worum es Dir geht. Ich nehme mal an, Du willst nicht selber eine KAG gründen und einen Fonds auflegen? Sondern suchst eine KAG, die einen Fonds für Dich persönlich auflegt (was glaube ich ab einem bestimmten Vermögen möglich ist, kenne mich damit aber nicht weiter aus)?

 

Es gibt natürlich Fachliteratur zum Investmentgesetz und Investmentsteuergesetz bzw. zum Investmentrecht. Da wirst Du in einer Fachbuchhandlung sicher eher fündig als bei Amazon, z. B. Schweitzer. Aber wenn Dir die Gesetzestexte schon zu kompliziert sind, hilft das sicher auch nicht weiter.

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Malvolio
· bearbeitet von Malvolio

Wenn du keine eigene Kapitalanlagegesellschaft gründen willst, würde ich mich einfach mal an verschiedene Fondsgesellschaften wenden und erkundigen, unter welchen Bedingungen sie einen Fonds für dich auflegen. Die können dir dann sicher auch beratungsmäßig weiterhelfen. Auf Infos aus dem Internet würde ich mich da ohnehin nicht verlassen. Wenn man sich in solchen Anlagekategorien bewegt, wird man auch nicht daran vorbeikommen, komplizierte Gesetzestexte zu studieren oder entsprechende Experten zu beauftragen. Bei den Summen, über die wir hier reden sollte das selbstverständlich sein. Für ein paar lumpige Millionen lohnt sich das ganze eh nicht, allein schon wegen der Kosten.

 

Übrigens .... Glückwunsch zum knacken des Jackpots. ;)

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odenter
· bearbeitet von odenter

Ich versteh das Spektakel nicht, wenn Du einen Fonds eröffnen willst, dann such Dir Investoren und dann gründe ne eigene KAG inkl. Fonds.

Dann biste auch nicht an irgendwelche Auflagen gebunden die es mit Sicherheit seitens der KAG geben wird, unabhängig davon das ich zweifel daran habe das eine KAG, die eigene Leute hat die sich den ganzen Tag damit beschäftigen, darauf wartet das da irgendjemand kommt für den Sie einen Fonds eröffnet. :blink:

 

Gibt es extra Gesetze für Banken etc.? Wenn ja würde ich da mal gucken.

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littleracer

Grundvoraussetzung - mind. 3 Mio. seatmoney, dann frag diverse KAG´s an ob die für dich einen fonds auflegen.

 

Wenn du selbst als Fondsmanager einsteigen willst brauchst du die VV-Zulassung oder irgendwas vergleichbares in deiner vita also z. B. den Status eines Bankdirektors ;)

 

LG

little

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VV-Zulassung? Was ist das uns auf welchen gesetzlichen Vorschriften gründet sich denn der Rechtsrahmen in dem Fonds gegründet und verwaltet werden?

 

Warum sollte man lieber einen eigenen Fonds als ein Depot haben wollen? Wenn man sozusagen einen inhabergeführten Fonds hat und gar keine Anteile verkauft, dann hilft es einem ja nicht viel, dass der Fonds ein Sondervermögen ist. Und wenn man die Fondsanteile auch verkaufen möchte, dann wäre es doch wohl sinnvoller gleich eine eigene KAG zu gründen?

 

...oder hab ich da jetzt irgendwas übersehen?

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littleracer
VV-Zulassung?

 

 

vermögensverwalter

 

...ich persönlich sehe keinen sinn darin einen eigenen fonds zu gründen, es sei denn du bist vom fach, kannst den eigenständig managen und suchst investoren die dich später durchr fees etc vergüten.

 

die gängigste art und weise die ich kenne ist, man sucht sich einen haufen geld und tritt an die kag heran um ein coinvestment zu machen. dann gründest du noch einen wissenschaftlichen beirat und du brauchst noch eine galionsfigur mit allen orden und ehrenzeichen der vorn positioniert wird....

 

....allein ist der aufwand sonst nicht zu stämmen.

 

ich kenne da jmd. der sich mit dem thema auskennt und es schon mal gemacht hat aber wenn nichts konkretes auf den tisch kommt brauche ich gar nicht zu fragen.

 

LG

little

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