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harryguenter

Hypothekendarlehn - Eigenheimbesitzer verraten und verkauft?

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Akaman
· bearbeitet von Akaman

Zwangsversteigerung trotz pünktlicher Tilgung - die FAZ nennt Namen von Banken, die Paketverkäufe vorgenommen haben.

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Neuroniker
Zwangsversteigerung trotz pünktlicher Tilgung - die FAZ nennt Namen von Banken, die Paketverkäufe vorgenommen haben.

Der letzte Satz ist der schönste:

Die Betroffenen haben nur das Problem, dass eine Zwangsvollstreckung schneller abgeschlossen ist, als ein Gerichtsurteil auf Schadensersatz ergeht.

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wagnerf

Hallo Allerseits,

 

ich bin neu hier und möchte bezüglich dieser Thematik mal einen kleinen Beitrag leisten bzw. noch mal im Detail nachfassen. Ich habe mein Darlehen 2006 bereits komplett abgezahlt und die Grundschuldlöschungsbewilligung der Bank auch bekommen. Aus Kostengründen sowie möglicherweise geplanter weiterer Bauvorhaben habe ich die Löschung aber bisher nicht gemacht. Bisher war mir wie vielen Anderen aber eben offenbar unklar, daß das möglicherweise kritisch sein kann. In den bisherigen Beiträgen wurde auch immer wieder die Sicherungsabrede (-Vereinbarung) und die Möglichkeiten der weitern Verwertung oder des Fortbestandes der Grundschuld diskutiert. Leider weiß ich trotzdem aber immer noch nicht, ob ich jetzt aktiv werden sollte oder nicht. Ich gebe jetzt hier mal "Butter bei die Fische" damit wir hier über Handfestes diskutieren können.

 

Folgende Paragraphen habe ich aus der Grundschuldbestellungsurkunde abgeschrieben:

 

".....

 

Sicherungsabrede:

Die Grundschuldgläubigerin darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers aus der Kaufvertragsurkunde geleistet hat. Sollte die Grundschuld zurückzugewähren sein, so kann nur ihre Löschung verlangt werden, nicht Abtretung oder Verzicht. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb der Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für oder gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber.

 

.....

Zahlungsanweisung

.....

persönliche Zahlungspflichten, Kosten

.....

 

Fortbestand der Grundschuld:

Die bestellte Grundschuld darf auch nach der Eigentumsumschreibung auf den Käufer bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewährungsansprüche, die mit ihr zu tun haben, werden hiermit mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Falle aber ab Eigentumsumschreibung auf den Käufer übertragen. Entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt.

 

....

 

So, jetzt wieder ich.

 

Das da oben klingt für mich als Laie erstmal gut. Fazit: nach Abzahlung ist die Sache erledigt und ich kann die Grundschuld bestehen lassen, ohne daß jemand da ran kann.

 

Oder ist das alle doch ganz anders ???

 

FW

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Akaman
Fazit: nach Abzahlung ist die Sache erledigt und ich kann die Grundschuld bestehen lassen, ohne daß jemand da ran kann.

 

Oder ist das alle doch ganz anders ???

 

FW

Offenbar darf Deine Bank nicht ran. Ebenso offenbar kann aber z.B. ein Erwerber da ran.

 

Wenn der FAZ-Artikel stimmt, dann ist das Risiko vielleicht nicht gross, aber existent. Für mich ist es zu gross. Ich werde in der nächsten Woche die Grundschuld löschen lassen; Notartermin ist schon gemacht.

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stbjs

Was soll der Mist? Die Bank macht sich schadenersatzpflichtig, wenn sie einen Erwerber nicht darauf hinweist, daß keine Verbindlichkeit mehr dagegensteht. Außerdem wird kein Käufer Interesse nur an einer Grundschuld haben. Und die Bank wäre schön blöd, wenn Sie nur die Grundschuld übertragen würde. Damit ist dieser (gute, bonitätsstarke) Kunde für immer weg und die Bilanz der Bank ist kein Stück besser.

 

Gruß Jürgen

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Cornwallis
[...]

Ein gutes Mittel, um sich vor Finanzhaien zu schützen, ist auch: Abtretungsverbot der Darlehensforderung vereinbaren - dann ist's nichts mit Verkauf des Darlehens. Und eben am besten Hypothek.

 

So ich habe mit großem Interesse diesen Thread gelesen. Ein Statement von mir dazu, ich habe auch mal 'ne Ausbildung zum Bankkaufmann gemacht (von '03 bis '06).

 

Ich arbeite nun bei einem Factoringinstitut. Ja, hört sich direkt böse an. Allerdings kaufen "wir" keine notleidenden Kredite von Privatpersonen, sondern finanzieren Unternehmen dadurch kurzfristig bis zu 90 Tage.

 

Die von Euch genannten Abtretungsverbote spielen dort auch eine Rolle. Die großen Unternehmen verbieten es, ihre Forderungen abtreten zu lassen. Diese können aber trotzdem durch uns angekauft werden. Dadurch, dass wir jetzt Forderungsinhaber sind, kann eine schuldbefreiende Zahlung (bei Offenlegung) nur noch an uns erfolgen. Diese Unternehmen, die vorher ein Abtretungsverbot ihrer geschuldeten Forderungen, können sich allerdings dann auf §345 HGB berufen und mit schuldbefreiender Wirkung an den ursprünglichen Forderungsinhaber zahlen, was sie in der Regel dann auch tun.

 

Soweit, sogut.

 

Problematiken:

 

1.) Als Privatmann ist man nicht dem HGB verpflichtet, kann sich folglich nicht auf den Paragraphen berufen.

2.) Die Abtretung in den diskutierten Fällen ist ja meistens sowieso still. Und

3.) Als Privatmann kann es mir auch eigentlich egal sein, an wen ich schuldbefreiend zahlen kann.

 

Ich wollte nur herauskristallisieren, dass auch Forderungen mit Abtretungsverbot abgetreten werden können!

 

Vielleicht kennt sich ja noch jemand von Euch damit aus und kann nochmal was dazu sagen.

 

 

Gruß

Cornwallis aka Timo

 

PS: Den Beitrag auf ARD vom letzten Mittwoch (16.01.; 23.30 Uhr) wollte ich auch angucken. Weiß jemand zufällig, ob es den Online gibt, oder hat ihn vielleicht sogar jemand aufgenommen? Würd mich freuen.

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Faceman

Man reagiert im Markt...

 

allerdings nur bei Neukunden bzw. Neufinanzierungen. Wie aufmerksam und fair....

 

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Peski

Hallo,

ich habe nach den ganz spezifischen Dingen noch mal eine Basis-Frage: In meinem über 20 Jahre alten Darlehensvertrag ist die Zweckabrede als einfacher Paragraph inbegriffen.Es existiert also keine gesonderte Vereinbarung neben dem eigentlichen Darlehensvertrag. Ist dies normalerweise heutzutage so ? Aus den Formulierungen bez. dieses Themas geht das zumindest für mich so hervor.

 

Heißt das, das ich in meinem Fall somit auf der sicheren Seite bin, da die Zweckabklärung integraler Bestandteil der ggf.abgetreten Forderung wäre?

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Akaman
· bearbeitet von Akaman
Heißt das, das ich in meinem Fall somit auf der sicheren Seite bin, da die Zweckabklärung integraler Bestandteil der ggf.abgetreten Forderung wäre?

Imho bist Du nie auf der sicheren Seite, solange die Grundschuld eingetragen ist. Es kann wohl ohne weiteren Titel vollstreckt werden, wenn ich das richtig verstanden habe.

 

Eine andere Frage ist, wie wahrscheinlich eine solche Vorgehensweise seitens eines (auch ehemaligen) Gläubigers ist. Wohl nicht sehr, denke ich.

 

Wieder eine andere Frage ist es, ob eine solche Vollstreckung zu Recht geschieht. Natürlich nicht, und zwar imho unabhängig davon, wo die Zweckabrede oder wie das Ding heisst steht. Du hast anschliessend jede Menge Ansprüche gegen Deine Bank und / oder den Erwerber. Aber die musst Du durchsetzen; Du musst tätig werden, klagen, ...

 

Insgesamt schätze ich das tatsächliche Risiko als recht niedrig ein. Aber die Unannehmlichkeiten beim Eintritt des Falles wiegen für mich schwerer; ich habe die Grundschuld gestern löschen lassen.

 

edit: bin kein Anwalt, dies ist keine Rechtsberatung sondern mein Verständnis der Sachlage.

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Peski

Hallo,

 

ich halte das Risiko auch für gering, trotzdem meinen Glückwunsch zur gelöschten Grundschuld. Ich überlege,ob ich eine Teillöschung machen soll...

 

Ich denke es könnte dennoch wichtig sein, dass die Sicherungserklärung Bestandteil des Vertrages ist und nicht ein separater Wisch, denn so könnte sich ein Käufer nicht darauf berufen, von dieser Abrede nichts gewusst zu haben.

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Berrent

So, ich habe meine Grundschuld nun löschen lassen.

 

Ich versuche meine Überlegungen mal zusammen zu fassen:

 

Der Erwerber meiner Grundschuld (bitte keine Leute mit Halbwissen an den Begriffen stören, soweit nicht korrekt verwendet)

kann diese problemlos verwerten, also meine Hütte versteigern.

 

Es gibt wohl sowas wie eine Vollstreckungsgegenklage. Problem an dem ganzen scheint zu sein, dass die gesammte Immo. zu ihrem Verkehrswert in die Versteigerung geht.

 

Beispiel: Wert der Immo 300T, Grundschuld 50TE.

 

Habe ich also die 50T Bar, kann ich die Grundschuld ablösen, dachte ich. Es geht aber die Immo in die Vollstreckung, wenn ich sie behalten will, muss ich also ggf. 300T auf den Tisch packen.

 

So, irgend jemand hat sich nicht rechtens verhalten (veräußerndes Geldinstitut?), ich habe also ggf. Schadenersatzansprüche.

Nützt allerdings im Nachhinein wenig, die Hütte ist weg und ich denke, vom neuen Eigentümer nicht wieder zu bekommen.

 

Zur entsprechenden Fernsehsendung:

Das übliche Wischiwaschi, wo ganz genau der Knackpunkt liegt wurde nicht gesagt.

Ich bin nicht bereit meine Hütte ein 2. mal zu kaufen, auch wenn wenn die Kohle im Zuge einer Schadensersatzklage evtl. zurück kommt. Das Risiko ist bestimmt nicht sehr groß und im Bereich von einigen Monatsgehälter würde ich dieses auch eingehen. Geht es um Jahresgehälter, sichere ich pers. mich lieber ab.

 

Schlussbemerkung: Das ist meine pers. Sichtweise und ist keine Empfehlung oder Beratung. Ich bin kein Banker oder RA.

Es mache sich bitte jeder seine eigenen Gedanken.

 

Gruß

 

Berrent

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Akaman
Ich denke es könnte dennoch wichtig sein, dass die Sicherungserklärung Bestandteil des Vertrages ist und nicht ein separater Wisch, denn so könnte sich ein Käufer nicht darauf berufen, von dieser Abrede nichts gewusst zu haben.

Meines Wissens muss er sich vor der Vollstreckung nur auf die eingetragene Grundschuld berufen - auf sonst gar nichts. Danach hast Du vielleicht ein Argument oder eine Anspruchsgrundlage mehr - aber das Problem bleibt: Du musst tätig werden und Deine Ansprüche geltend machen.

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trauo

Hallo,

 

ich hab auch mal ne frage dazu:

Kann man seine Grundschuld anpassen lassen?

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Peski

Was mir bei den Fernsehberichten auch auffällt: Da wird niemals ein Fall wirklich ganz genau aufgezeichnet! Immer nur Andeutungen. Mich würde das Prozedere der Banken im Detail interessieren und genau das wird nie gezeigt. Inbesonder in Hinblick darauf, ob es Banken tatsächlih wagen, sofort zu vollstrecken oder erst die Form wahren, z.B. bei einer neuen Zinsbindung zu kündigen.

 

 

 

Grundschuld kann man wohl anpassen lassen,kostet wohl den Notar (und Du machst Dich bei der Bank ggf.unbeliebt- so muss ja in diesem $§"&-Staat schon denken) Ich mache mir auch Gedanken drüber, werde aber wohl eher das neue Gesetz abwarten.

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Berrent
Hallo,

 

ich hab auch mal ne frage dazu:

Kann man seine Grundschuld anpassen lassen?

 

Siehe mein Posting!

 

Wenn meine Ausführungen zutreffen, geht Deine Immo in die Versteigerung. Im Ganzen, nicht nur eine Wand :rolleyes:

 

Die Anpassung sollte dann völlig unnütz sein. (Feinheiten mal außen vor, Du bekommst bei geringerer Grundschuld evtl. noch etwas Restwert aus der Vollstreckung, ändert aber nix, Hütte ist weg)

 

Andere Meinungen dazu?

 

Berrent

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trauo

okay, habs kapiert, lol

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Peski

Kann schon ein Unterschied sein, wenn Du von der ursprünglichen Grundschuld das meiste abbezahlt hast.

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trauo

Lösung für dein Lohnsteuerproblem: aufhören mit Arbeiten oder schwarz ackern, g

 

ja, haben einen nicht geringen Teil abgezahlt und zwar immer pünktlich, und eine Nachfrage bei der kreditgebenden Bank ergab, sie haben bisher keine Kredite verkauft, möchten es auch in Zukunft nicht tun, aber wer kann darauf schon vertrauen und schriftlich bekommt man solche Aussagen erst recht nicht

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Sapine

Hat irgend jemand Erfahrung mit der Absicherung über Hypotheken statt Grundschuld?

Hintergrund der Frage: Bei Hypotheken soll das Problem angeblich nicht existieren.

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Peski

Mein Tip: Beruhige Dich, weiß noch wie ich zu Anfang auch in Panik verfallen bin. Eins steht fest, würde mir das passieren würde ich mich juristisch zu Wehr setzen (und nach Sachlage wohl Schadenansprüche gegen meine Bank durchsetzen) Andernfalls würde ich Dinge machen, die ggf. juristische Folgen haben könnten (um es höflich auszudrücken)

 

Ich denke das Thema ist mitlerweile zu heiß, als das sich die Banken noch die Finger dran verbrennen würden. Ich würde auch bei meiner Bank keine schlafenden Hunde mehr wecken. Die Gesetzeslage wird wohl bald geändert.

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trauo

okay, danke erstmal, aber auf die Politik würd ich nicht vertrauen. Heute war ne Anhörung im Bundestag dazu, da gings aber bloß um die Transparenz bei Kreditverkäufen und die geben ja ehrlich zu, die Lage zu ändern würde enorme wirtschaftliche Folgen haben, also wenn sie den Banken mehr Auflagen geben.

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Peski

Die bayrische Justizministerin hat einen ganz einfachen Vorschlag, den Sie demnächst als Gesetzentwurf einbringen will. Demnach können Darlehen und Zweckabsprache nicht getrennt werden. So einfach wäre das. Dann können die die Darlehen meinetwegen verkaufen so viel sie wollen.

Ich denke, dass die Politik handeln wird, der öffentliche Druck ist zu gropß geworden, weil sich millionen bedroht fühlen.

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Akaman

Ich würde mich auch nicht so ohne weiteres auf die Politik verlassen. Was bei einer Gesetzesinitiative rauskommt, und ab wann es gilt, und ob Altfälle auch mit abgedeckt werden ... wer weiss das schon vorher?

 

Aber trotzdem mal eine weitgehende Entwarnung: das Risiko ist wohl sehr klein.

 

Wenn das stimmt, wovon Bennet und ich ausgehen, hilft aber auch keine Teilherabsetzung der Grundschuld und auch nicht das, was Peski als den bayerischen Gesetzesentwurf schildert. Denn dürfen tun sie jetzt schon nicht vollstrecken, wenn der Schuldner immer geleistet hat. Nur tun können sie es.

 

Im Übrigen ist bei Bennet und mir offenbar der Fall etwas anders gelagert: wir hatten wohl beide das Darlehn schon lange getilgt und nur die Grundschuld noch stehen lassen ("für den Fall, dass man sie mal braucht"). Dafür sehe ich aber unter diesen Voraussetzungen nun wirklich keinen Grund.

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Peski

Ich habe eine ganz andere Auffassung. Der Gläubiger kann die bestehende Grundschuld vollstrecken und nicht den Verkehrswert. So meint ihr das doch oder? Daher macht eine Anpassung der Grundschuld sehr wohl Sinn.

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Faceman

Richtig, und nur wenn du die Summe nicht auf den Tisch legst, wird zwangsversteigert. Legst du sie auf den Tisch, hast du Anspruch auf Löschungsbewilligung.

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