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Unterstützung Angehöriger bei Krankheiskosten

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Meine Mutter wird nächstes Jahr eine Zahnbehandlung machen müssen, die etwa 9000 kosten wird. Jedenfalls ist das der Kostenvoranschlag. Die GKV und die Zusatzversicherung übernehmen im besten Fall zusammen 2000 . Nun haben meine Eltern zwar etwas Geld, sind aber nicht sonderlich vermögend und haben den Betrag schon gar nicht mal eben so flüssig, weshalb ich das wohl übernehmen werde.

 

Bei der Steuererklärung ist mir mal aufgefallen, daß man nach außergewöhnlichen Belastungen für die Unterstützung bedürftiger Angehöriger gefragt wird. Aber weie sind die Bedingungen genau? Also wie ist die Bedürftigkeit definiert? Oder liegt es im Ermessen des Finanzamts, das anzuerkennen oder nicht? Kennt sich damit jemand aus oder hatte schon mal so einen Fall.

 

In der Hilfe von Quicksteuer steht nur:

 

"Unterstützung von Verwandten

 

Unterhaltsleistungen sind bis höchstens 7.680 Euro nur an Personen absetzbar, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigt sind. Das sind bedürftige Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, volljährige Kinder und Enkelkinder. Voraussetzung ist, dass für den Unterhaltsempfänger niemand Anspruch auf Kindergeld hat.

 

Wenn Sie jedoch Unterstützung in einer besonderen Notlage leisten, ist der begünstigte Personenkreis wesentlich größer: Begünstigt sind hier Geschwister, Stiefeltern, Onkel, Tante, Nichte, Neffe, Schwager, Schwägerin, Pflegeeltern und Pflegekinder. Solche Unterstützungsleistungen sind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art absetzbar, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Dies gilt für Krankheitskosten, Pflegekosten, Prozesskosten, Beerdigungskosten, Ersatzbeschaffung von Hausrat nach einer Unwetterkatastrophe, die Sie für den Verwandten übernehmen."

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obx

Einfach probieren und angeben. Dabei natürlich die Rechnung über die Zahnbehandlung in Kopie beilegen und gucken was rauskommt. Anrufen kannst Du bei Deinem Sachbearbeiter vom Finanzamt natürlich auch und vorher nachfragen, gerade in einem persönlichen Gespräch reagieren die teilweise netter als man denkt und machen, wenn Sie denn einen Ermessensspielraum haben, von diesem eher Gebrauch.

 

Ich bin kein Steuerrechtler o.ä., würde aber behaupten wollen das Du dieses mit reinem Gewissen abgeben könntest ohne das Dir Nachteile drohen, mehr als ablehnen können Sie es ja eigentlich nicht. Meine Hand dafür will ich aber nicht ins Feuer legen, aber auf den ersten Blick erschliesst sich mir nicht, dass Du damit was falsches tust. Also, frag vorher bei Deinem Finanzamt nach!!!!

 

Und da Du aus Berlin zu sein scheinst und ein helles Köpfchen bist, wieso googlest Du nicht mal nach guten Zahnkliniken in Polen, ist doch nur ein Katzensprung von Berlin aus. Da übernehmen teilweise sogar Krankenkassen u.U. entsprechende Kosten, wenn Sie diese in D auch hätten tragen müssen. Da gibt es in Grenznähe ja mittlerweile extra auf deutsche Krankenversicherte spezialisierte Kliniken die durchaus beim deutschen Standard in Sachen Qualität mithalten, teils sogar besser sind----und natürlich günstiger.

 

Ich würd den Weg über Polen wählen wenn ich Du bin, das mit der Steuer einfach lassen und gleich noch nen Kurzurlaub in Polen mit einplanen. Unterm Strich solltest Du dadurch kräftig gespart haben.

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Sven82
Bei der Steuererklärung ist mir mal aufgefallen, daß man nach außergewöhnlichen Belastungen für die Unterstützung bedürftiger Angehöriger gefragt wird. Aber weie sind die Bedingungen genau? Also wie ist die Bedürftigkeit definiert? Oder liegt es im Ermessen des Finanzamts, das anzuerkennen oder nicht? Kennt sich damit jemand aus oder hatte schon mal so einen Fall.
was dein Steuerprogramm im ersten Absatz ausdrückt ist der Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html

 

Voraussetzung ist, dass die Person nur ein geringes Vermögen hat. Dazu sagt R 33a.1 Abs. 2 EStR etwas:

http://195.243.173.120/persoline/servlet/C...ent.ioid=915943

 

Unter Vermögen werden also 15.500 EUR verstanden, wobei bestimmte Vermögensgegenstände außer Acht gelassen werden.

 

Der vom Programm im zweiten Absatz beschriebene Auszug ist der Abzug nach § 33 EStG, der nur den Teil der Aufwendungen zum Abzug zulässt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html

 

Mein Rat: Einfach angeben. Mehr als Streichen kann man das nicht und wenn kann man immer noch nachfragen warum das nicht anerkannt wurde.

 

Gruß

Sven

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berliner

Danke für die Antworten. Ich werde es auf jeden Fall einreichen, und ich muß mal rauskriegen, wie die Vermögensverhältnisse meiner Eltern sind. Es ist schwierig, mit denen darüber zu reden. Mein Vater gerät immer in Rage, wenn ich ihm erkläre, daß er er von der Badischen Beamtenbank weggehen soll, die ihm im Jahr 2000 irgendwelche Tech-Fonds aufgeschwatzt hat, die er bis heute mit großem Verlust hält. Aber die sind da völlig beratungsresistent.

 

Nun will ich auch nicht diese Zahnarztgeschichte als Hebel benutzen, damit sie mal ihre Finanzen in den Griff bekommen. Wäre natürlich ein schönes Thema für den obligatorischen Weinhachts-Krach :'(

 

Für mich wäre interessant zu wissen, inwiefern ich zu meiner Steuererklärung Belege über die Finanzsituation meiner Eltern beilegen muß, um die Bedürftigkeit zu beweisen. Kann aber gut sein, daß das Ermessenssache ist. Ich denke, ich rufe da mal an.

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Sven82
· bearbeitet von Sven82
Für mich wäre interessant zu wissen, inwiefern ich zu meiner Steuererklärung Belege über die Finanzsituation meiner Eltern beilegen muß, um die Bedürftigkeit zu beweisen. Kann aber gut sein, daß das Ermessenssache ist. Ich denke, ich rufe da mal an.
reich die Belege so ein und weck' keine schlafenden Hunde. Das Finanzamt wird sich schon melden wenn es die Vermögensverhältnisse deiner Eltern wissen möchte.

Man muss dem Finanzamt nicht zuviel offenbaren. Manchmal ist weniger einfach mehr.

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boRn
· bearbeitet von boRn

Hallo berliner.

 

Bei Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG ist weiterhin bei der Berechnung noch die sog. "Opfergrenze" zu beachten. Grundsatz ist hierbei, dass deine Opfer (die Unterhaltsleistungen) in einem angemessenen Verhältnis zu deinem Netto-Einkommen stehen müssen. Wenn du dann nicht besonders viel verdienst, dann kannst du auch nicht besonders viel absetzten, und vice versa...

Das Ganze ist dann allerdings eine rel. komplizierte Berechnung wo auch deine Kinder, deine Werbungskosten und deine Steuern eine Rolle spielen.

 

 

mfg

Chris

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berliner

hmmm, also so wie ich die Opfergrenze verstehe, ist man nur bis zu diesem Betrag verpflichtet, Unterstützung zu leisten und kann auch nur bis zu selbigem von der Steuer absetzen. Denn das Finanzamt erkennt nur bis zu der Höhe an, zu der der Betreffende verpflichtet ist, also den Betrag, den er nicht zurückweisen kann. Ist ja auch mal wieder ein eigenartiger Ansatz.

 

Meine Opfergrenze liegt deutlich über 7000 , wenn ich richtig gerechnet habe. Das dürfte also nicht das Problem sein.

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