Grundlage ist in § 491 BGB die Unterscheidung zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen andererseits, für die z.T. unterschiedliche Vorgaben gelten. Um als Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag durchzugehen, darf der Kredit nicht „für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten“ gedacht sein.