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lander

Muss ich Abgeltungssteuer zahlen?

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lander

Guten Morgen,

 

Ich arbeite und lebe momentan in Down Under und gelte hier als Resident bzgl. der Stueuer. Werde auch bis 2010 hier bleiben. Evtl. laenger, kann man ja nie wissen. In BRD bin ich zwar noch gemeldet aber mein permanenter Wohnsitz ist hier in Australien. Ja, BRD hat mit den Ozzies ein Doppelsteuerabkommen. Ich habe in BRD keinen verdienst mehr und beziehe mein Geld von keiner deutschen Firma. Bin auch schon ueber 6Monate hier und werde in naechster Zeit nicht nach Deutschland reisen.

Muss ich unter diesen umstaenden Abgeltungssteuer bezahlen, wenn ich nach 2009 monatlich EFT's bespare? Ich hab die Suchfunktion benutzt, bin aber noch nicht sicher ob es ein Vorteil ist das ich nicht in BRD bin...

 

Gruss,

lander

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schwaebele

genau kann ich es dir nicht sagen, aber wenn man normalerweise mehr als 180 tage pro jahr im ausland seinen wohnsitz hat, dann bezahlt man in deutschland keine steuern, aber muss die gewinne natürlich in seinem "wohnsitz-land" versteuern. ob man jetzt aber die abgeltungssteuer in deutschland bezahlt und dann in zb australien wieder "zurückholen" muss, weiß ich nicht. aber zb ist es so, dass wenn man in der schweiz wohnt, man nur 5% lohnsteuer in deutschland zahlt und die dann in der steuererklärung in der schweiz als vorauszahlung angeben kann. am besten würde ich einfach mal einen befreundeten steuerberater in deutschland fragen.

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ChristianK

Also ich gehe mal davon aus, dass deine Bank eine deutsche Bank ist, wenn das als inländische Einkünfte gezählt wird und das sieht für mich nach §1 IV EStG so aus, dann bist du mit diesen Einkünften in Deutschland auch steuerpflichtig.

Aber wieso eröffnest du nicht einfach ein Depot in Australien, schon hast du keine Probleme mehr ;)

Achja du kannst übrigens auch ohne Probleme ein paar Wochen Urlaub in Deutschland machen oder deine Familie besuchen gehen oder ähnliches, dann ist Australien immernoch dein gewöhnlicher Aufenthalt und du bist in Deutschland nicht steuerpflichtig, die 180 Tage-Regel wird dadurch nicht unterbrochen.

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lander

...Keine Angst, ich komme schon noch nach good old Germany...

 

Ein Depot koennte ich hier schon eroeffnen allerdings ist die Auswahl an Ishares ETF's nicht so gross wie in Deutschland.

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Akaman
· bearbeitet von Akaman

Die Frage ist, ob du in Deutschland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig bist.

 

Ich hatte vor ein paar Jahren mal die gleiche Fragestellung. Ich glaube nicht, dass sich an der Rechtslage seither etwas geändert hat. Damals war es meiner Erinnerung nach so:

 

Wenn in D entweder ein Wohnsitz bestand oder ein gewöhnlicher Aufenthalt (mehr als 180 oder 183 Tage in D - weiss nicht mehr genau), dann war ich in D-land unbeschränkt steuerpflichtig.

 

Wohnsitz hiess dabei, dass ich in D-land Zugriff auf eine Wohnung hatte. Wichtig: Steuerrecht und Melderecht sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.

 

Ergänzung:

Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften die sie im Inland beziehen sind sie dann beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.

 

Hierzu zählen:

* Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Fortswirtschaft

* Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. wenn im Inland eine Betriebsstätte oder ein ständige Vertretung existiert)

* Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn diese im Inland ausgeübt oder verwertet werden

* Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie im Inland ausgeübt oder verwertet werden

* Einkünfte aus Kapitalvermögen

* Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

* sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

 

Im Normalfall werden beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt, denn mit dem Abzug der Steuer zum Beispiel vom Lohn oder von den Kapitaleinkünften gilt die Steuer als abgegolten. Nur in Fällen in denen mindestens 90 Prozent der Gesamteinkünfte in der Bundesrepublik Deutschland erworben werden und die im Ausland zu besteuernden Einkünfte nicht über 7.664 liegen, kann auf Antrag eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger und damit eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.

 

Quelle

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Raccoon
· bearbeitet von Raccon

Akaman hat die richtigen Informationen geliefert, die sich uebrigens per Suchfunktion haetten finden lassen (die Stichwoerter dazu hatte ich ja im anderen Thread genannt).

 

genau kann ich es dir nicht sagen, aber wenn man normalerweise mehr als 180 tage pro jahr im ausland seinen wohnsitz hat, dann bezahlt man in deutschland keine steuern, aber muss die gewinne natürlich in seinem "wohnsitz-land" versteuern.

Das sind genau die Art von Verallgemeinerungen, die falsch sind.

 

Achja du kannst übrigens auch ohne Probleme ein paar Wochen Urlaub in Deutschland machen oder deine Familie besuchen gehen oder ähnliches, dann ist Australien immernoch dein gewöhnlicher Aufenthalt und du bist in Deutschland nicht steuerpflichtig, die 180 Tage-Regel wird dadurch nicht unterbrochen.

Auch das ist falsch, denn es zaehlt der gewoehnliche Aufenthalt oder Wohnsitz, und fuer letzteren braucht man sich noch nicht einmal einen Tag im Jahr in Deutschland aufzuhalten.

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ChristianK
Auch das ist falsch, denn es zaehlt der gewoehnliche Aufenthalt oder Wohnsitz, und fuer letzteren braucht man sich noch nicht einmal einen Tag im Jahr in Deutschland aufzuhalten.

 

Ich bin natürlich davon ausgegangen, das er keinen Wohnsitz mehr hat. Ich wollte ihm nur sagen, dass durch eine kurze Reise nach Deutschland die Regel für den gewöhnlichen Aufenthalt nicht durchbrochen wird, die 6 Monate also einfach weiterzählen.

 

Wenn er noch einen Wohnsitz hat, ist er sowieso grundsätzlich mit seinem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. (Ausnahmen regelt das Doppelsteuerabkommen)

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Akaman
Ich bin natürlich davon ausgegangen, das er keinen Wohnsitz mehr hat. Ich wollte ihm nur sagen, dass durch eine kurze Reise nach Deutschland die Regel für den gewöhnlichen Aufenthalt nicht durchbrochen wird, die 6 Monate also einfach weiterzählen.

 

Wenn er noch einen Wohnsitz hat, ist er sowieso grundsätzlich mit seinem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. (Ausnahmen regelt das Doppelsteuerabkommen)

Der TO schrieb sogar, dass er in D-land noch gemeldet ist.

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schwaebele
· bearbeitet von schwaebele
Das sind genau die Art von Verallgemeinerungen, die falsch sind.

 

so war es jedenfalls bei meinem onkel. er musste 5% "lohnsteuer" zahlen und war auch von der kapertrassteuer befreit, nachdem er nur eine adresse in der schweiz angegeben hat, wo er länger als 180 tage im jahr lebt. er musste dann halt am ende des jahres mit der steuererklärung in der schweiz steuern nachzahlen und konnte sie mit schon gezahlter steuer verrechnen lassen.

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Raccoon
· bearbeitet von Raccon
Der TO schrieb sogar, dass er in D-land noch gemeldet ist.

Wobei das egal ist, hattest ja selbst gesagt:

 

Wichtig: Steuerrecht und Melderecht sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.

 

D.h. das FA richtet sich nach der tatsaechlichen Situation, nicht nach der Meldung.

 

 

so war es jedenfalls bei meinem onkel. er musste 5% "lohnsteuer" zahlen und war auch von der kapertrassteuer befreit, nachdem er nur eine adresse in der schweiz angegeben hat, wo er länger als 180 tage im jahr lebt. er musste dann halt am ende des jahres mit der steuererklärung in der schweiz steuern nachzahlen und konnte sie mit schon gezahlter steuer verrechnen lassen.

Das aendert nichts an der Tatsache, dass ein Aufenthalt im Ausland von mehr als 180 Tagen nicht in jedem Fall von der unbeschraenkten Steuerpflicht in Deutschland befreit. Wahrscheinlich hatte dein Onkel auch keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, aber das trifft halt nicht auf jederman zu, der sich laengerfristig im Ausland aufhaelt. Das FA ist ausserdem recht erfinderisch, was einen Wohnsitz begruendet und was nicht, da der Begriff "Wohnung" nirgendwo genau definiert ist.

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Akaman
D.h. das FA richtet sich nach der tatsaechlichen Situation, nicht nach der Meldung.

Das ist jedenfalls dann egal, wenn du dich abmeldest, aber trotzdem noch eine Wohnung dort hast.

 

Im umgekehrten Fall, so hat mir damals das zuständige Finanzamt angedroht, würden sie die Anmeldung als starkes Indiz werten und haben bezweifelt, ob ich das zu widerlegen in der Läge wäre.

 

Das ist wahrscheinlich von FA zu FA unterschiedlich.

 

Ich weiss, dass zB einige Firmen mit vielen Auslandsmitarbeitern besondere Vereinbarungen mit Finanzämtern treffen.

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leinad

Doch, Wohnung ist genau definiert.

Muß ein Raum sein in dem man sich jederzeit aufhalten kann.

Bei den Eltern melden, wo kein Zimmer vorgehalten wird, in dem man sich jederzeit aufhalten könnte, wird nicht akzeptiert.

Aber wer überprüft das schon ?

Eben, niemand, auch nicht die GSG 9.

Ansonsten muß man sich bei längerer Abwesenheit von über 3 Monate in Deutschland abmelden.

Ansonsten ists ne Ordnungswidrigkeit, also nicht so teuer.

Und ein SEK kommt auch nicht zum eintreiben.

 

Gruss

leinad

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Lani

Wie regelt man das denn dann mit dem Freistellungsauftrag, wenn man nicht in D wohnt und arbeitet? D.h. alles was zuviel abgezogen wird, kann ich dann mit der Steuererklärung im Ausland verrechnen lassen?

Oder kann ich mich (beim Doppelbesteuerungsabkommen) von den in D anfallenden Steuern irgendwie befreien lassen und dann alles komplett im Ausland versteuern?

Sorry für meinen blöden Anfängerfragen - bin gerade umgezogen und habe meinen Steuerberatertermin in NL erst Ende des Monats..

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Raccoon
Doch, Wohnung ist genau definiert.

Link bitte.

 

Wie regelt man das denn dann mit dem Freistellungsauftrag, wenn man nicht in D wohnt und arbeitet? D.h. alles was zuviel abgezogen wird, kann ich dann mit der Steuererklärung im Ausland verrechnen lassen?

Auch fuer dich gilt, dass man die Frage so nicht beantworten kann. Also, bist du in Deutschland beschraenkt oder unbeschraenkt steuerpflichtig?

 

Fuer unbeschraenkt steuerpflichtige (sogenannte Steuerauslaender) gibt es keine Freibetraege/-grenzen. Was du wie verrechnen kannst ist im DBA geregelt, und das solltest du dir von einem Steuerberater erklaeren lassen (ist fuer jedes Land verschieden).

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Sven82
· bearbeitet von Sven82

zur Wohnung

 

AEAO zu § 8 AO

http://www.steuerlinks.de/richtlinie/aeao/abs7.html

 

EDIT: oder hier mal schauen - Seite 9

https://www.schaeffer-poeschel.de/download/...7910-2583-4.pdf

 

Fuer unbeschraenkt steuerpflichtige (sogenannte Steuerauslaender) gibt es keine Freibetraege/-grenzen.
du meinst beschränkt Steuerpflichtige und nicht unbeschränkt

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leinad

Und weil das ja alles noch viel zu einfach wäre, spielt dann auch noch das AStG (Aussenhandelssteuergesetz) mit rein.

§2 AStG entläßt einen nämlich nicht aus der deutschen Steuerpflicht für weitere 10 Jahre, wenn man zuvor 5 Jahre in Dt. unbeschränkt steuerpflichtig war.

Dann rutscht man in die erweiterte beschränkte Steuerpflicht und die wird teuer......

http://www.afu-net.de/steuern%5Ctip%5Cebstpfl.htm

 

Deshalb geht man am besten zum Finanzamt und redet offen und ehrlich mit den Jungs und sagt was man vor hat.

Ich hab das vor einiger Zeit gemacht und die Leute waren echt hilfsbereit.

Habe auch alles schriftlich bekommen, das spart den Steuerberater und den Fachanwalt.

Daher bleibt die Kohle im sicheren Deutschland, ich unbeschränkt steuerpflichtig und einfach unterm Eingangsteuersatz, dann gibts idr. auch die Nichtveranlagungsbescheinigung von der Behörde.

Das ist am einfachsten und stressfreisten.

Allemal besser wie wenn am Ende das Finanzamt Tatsachen schafft, die man nicht mehr ändern kann.

 

Gruss

leinad

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Raccoon
du meinst beschränkt Steuerpflichtige und nicht unbeschränkt

Ups, richtig. Tippfehler. :blushing:

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