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marcin

Die Bank hat sich vertan

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le_chiffre
· bearbeitet von le_chiffre
Widerrechtlich schon, der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung nach §812 BGB wurde ja bereits erwähnt

 

§ 812 BGB beinhaltet schuldrechtliche Ansprüche und ein Tatbestandsmerkmal das "widerrechtlich" lautet gibt es hier nicht.

 

Wo du das jetzt was mit "widerrechtlich" rausliest entzieht sich meiner Kenntnis.

 

Es geht hier nur darum das der Rechtsgrund fehlt bzw. dieser später wegfällt.

Kann ja sein, dass z.B. ein Kaufvertrag wirksam angefochten wurde und dieser nun nichtig ist und deshalb ein Anspruch aus § 812 BGB entsteht. Da ist noch lange nichts widerrechliches dabei.

 

btw: §§ 123 I bzw. 823 I BGB zum Beispiel verlangen die Widerrechtlichkeit als TBM.

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