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Lobster

Steuererklärung - Berufsunfähigkeitsversicherung

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Lobster

Hallo zusammen,

 

ich habe zum 01.12.2008 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, da ich mit dem Turnus der Beitragszahlungen usw. zunächst ein paar Probleme gab, habe ich die erste Jahresrate erst im Januar 2009 gezahlt. Kann ich diesen Betrag auf der Einkommensteuererklärung für 2008 angeben, da der Betrag ja sozusagen rückwirkend für 2008 gilt oder darf das erst 2009 rein, da 2009 die Zahlung erfolgt ist?

 

Vielen Dank für euere Hilfe!

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Sven82

wenn noch vor dem 10.01. gezahlt wurde in 2008 (regelmäßig wiederkehrende Zahlungen), wenn danach gezahlt wurde in 2009 - siehe § 11 EStG. ;)

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Lobster
wenn noch vor dem 10.01. gezahlt wurde in 2008 (regelmäßig wiederkehrende Zahlungen), wenn danach gezahlt wurde in 2009 - siehe § 11 EStG. ;)

Danke für den Hinweis... in dem Paragraphen finde ich in Absatz 2 aber nur die folgende Aussage:

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen

 

 

"kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres"... gibt es dazu ein entsprechendes Urteil?

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Sven82
gibt es dazu ein entsprechendes Urteil?

nicht nur das, ist auch in den Einkommensteuerhinweisen zu § 11 EStG so definiert.

 

Allgemeines

Zufluss von Einnahmen erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut (> BFH vom 21. 11. 1989 - BStBl 1990 II S. 310 und vom 8. 10. 1991 - BStBl 1992 II S. 174). Verfügungsmacht wird in der Regel erlangt im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (> BFH vom 21. 11. 1989 - BStBl 1990 II S. 310). Sie muss nicht endgültig erlangt sein (> BFH vom 13. 10. 1989 - BStBl 1990 II S. 287).

Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen ; innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (> BFH vom 24. 7. 1986 - BStBl 1987 II S. 16). Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es nicht an (> BFH vom 23. 9. 1999 - BStBl 2000 II S. 121).

Für den Abfluss von Ausgaben gelten diese Grundsätze entsprechend.

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Lobster

Bestens, danke dir!

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