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Juchang

KONS.ZACHOW ITV.06/13

Empfohlene Beiträge

Schildkröte
· bearbeitet von Schildkröte
Zitat

Offenbar haben für den noch nicht genug Leute genug gezahlt. Jetzt geht die Drohung weiter und bis zum Beginn einer eventuellen Verhandlung kann der immer noch einen relativ kostengünstigen Rückzieher machen. Wenn die Tage noch mehr die Aufforderung zur Klageerwiderung bekommen, ist es eigenltich deutlich, dass er weiter droht. Wollte er eine Entscheidung, wäre es sinnvoll, erst einmal nur einen Prozess durchzuziehen, um damit quasi ein Musterurteil zu bekommen, dass er in den Folgefällen den Vorsitzenden zur deren "Bequemlichkeit" (sprich zum Abschreiben) vorlegen könnte.

Quelle: bondboard 

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Schildkröte
· bearbeitet von Schildkröte

Et hätt noch immer jot jejange: :narr:

 

Zitat

Auch ich habe einen Erfolg zu verzeichnen. Das Amtsgericht hat die Klage von Gröpper Köpke abgewiesen. Der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wurde erst gar nicht behandelt. Es fand keine mündliche Verhandlung statt, da der Wert von 600,00 nicht überschritten wurde, somit ist auch gegen dieses Urteil keine Berufung möglich, da auch keine ausdrückliche Zulassung der Berufung im Urteil steht. Natürlich gehen die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten zu Lasten G+K.

 

Das mit dem Göttinger Urteil, das G+K auf seiner Website erwähnt, ist mit Sicherheit eine Angstmache. Vielleicht zahlen ja nach dem Lesen des Artikels doch noch einige freiwillig das geforderte Honorar. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Richter auf solch eine Klagebegründung, die wir alle erhalten haben, hereinfällt. Es besteht weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen G+K und dem Beklagten. Vergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten sind gemäß § 7 Abs. 6 SchVG ausgeschlossen. Also keine Angst machen lassen

Quelle: Bondboard 

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Schildkröte
· bearbeitet von Schildkröte

Anbei ein paar Vergleichsurteile, auf welche man sich berufen kann, falls man Post von GröKö erhalten hat:

 

Zitat

Meine beiden Urteile sind jetzt auch da.

 

Zitat: Die Klägerin hat aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der verlangten Summe.

Ich fasse die bisher geposteten Aktenzeichen mal zusammen:

AG Mainz vom 22.10.2018 AZ 86 C 67/18
AG Hannover vom 11.01.2019 AZ 434 C 6148/18
AG Bremen vom 16.01.2019 AZ 9 C 145/18
AG Breisach vom 21.01.2019 AZ 1 C 36/18
AG Detmold vom 01.02.2019 AZ 6 C 387/18
AG Lichtenberg vom 20.02.2019 AZ 7 C 314/18
AG Tübingen vom 01.03.2019 AZ 2 C 933/18
AG Rostock vom 07.03.2019 AZ 42 C 78/18
AG Cottbus vom 07.03.2019 AZ 41 C 86/18
AG Cottbus vom 07.03.2019 AZ 41 C 87/18

AG Essen-Borbeck, 14.03.2019, 24 C 33/18

... 

Amtsgericht Dillenburg Zweigstelle Herborn Az. 50 C 93/18 (13). Der Richter nahm Bezug auf die Urteilsbegründung im Detmolder Fall, Urteil vom 1.2.19 Az 6 C 387/18

... 

Etappensieg beim AG Hamburg ... Die Forderung wurde innerhalb weniger Minuten abgewiesen ... ein Versuch der Gegenseite mit dem Göttinger Urteil war erfolglos.

Quelle: Bondboard

 

Nachtrag vom 02.07.2019:

Seine Anwaltskosten erhält man offenbar erst nach Androhung der Zwangsvollstreckung zurück, wie die Kollegen aus dem Bondboard berichten.

 

Zitat

Es bedurfte erst der Androhung der Zwangsvollstreckung, damit ich meine Anwaltskosten erstattet bekomme. Damit ist es für die Gegenseite noch teurer geworden.

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Schildkröte
· bearbeitet von Schildkröte
Zitat

Hallo zusammen,

hab gerade mit dem Insolvenzverwalter gesprochen, der mir mitteilte, dass nächstes Jahr das Insolventverfahren wahrscheinich abgeschlossen wird und noch mit einer kleinen Quote zu rechnen ist. Ich bin gespannt, ob man diesbezgl. etwas von GröKö hören/sehen wird und ob er die Quote an die Gläubiger ausschüttet.

Quelle: Bondboard 16.09.2019 10:12 Uhr

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GHH

Das AG Grevenbroich hatte am 03.07.2019 in zwei Fällen (AZ 9C 62/18 und 9C 63/18) die Klagen von Gröpper Köpke abgewiesen. In einem Fall war Berufung möglich (Streitwert > 600 EUR) – diese wurde dann beim LG Mönchengladbach eingelegt.

 

Die Richter am Landgericht kamen einstimmig zu dem Schluss, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zusteht und legte die Rücknahme der Berufungsklage nahe.

 

Nach Verstreichen der gesetzten Frist ohne Stellungnahme der Klägerin wurde die Berufung zurückgewiesen (LG Mönchengladbach, 4S 118/19 vom 11.11.2019).

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SoNicht

Und noch Klage vom Landgericht abgewiesen!

 

Das AG Erlangen hatte am 12.06.2019 die Klage von Gröpper Köpke gegen mich abgewiesen (AZ 11 C 205/18). Die Klägerin legte Berufung beim LG Nürnberg-Fürth ein und schickte Berufungsbegründung nach. Das LG informierte die Klägerin, dass es beabsichtigt, wegen Aussichtslosigkeit keine Berufungsverhandlung durchzuführen.

 

Die Richter am Landgericht argumentierten, dass nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

 

Nach Verstreichen der gesetzten und auch noch verlängerten Frist ohne Stellungnahme der Klägerin wurde die Berufung zurückgewiesen (LG Nürnberg-Fürth, 5 S 4502/19 vom 06.11.2019).  Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

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